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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.03.2009 S 2008 165

17. März 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,004 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 08 165 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 17. März 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 59-jährige … (geb. … 1950) kam 1988 definitiv zu Erwerbszwecken in die Schweiz. Seit 1995 leidet sie unter progredienten lumbalen Schmerzen, welche sich ab 2004 noch verstärkten. Bis dahin arbeitete sie vor allem als Zimmermädchen und Reinigungshilfe in der Hotellerie im Raum ... Am 25.07.2005 meldete sie sich bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV- Leistungen an. b) Es folgten mehrere ärztliche Untersuchungen und Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand und über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (Bericht Chiropraktor Dr. … 24.08.2005; Attest Hausarzt Dr. … 13.10.2005; Rheumatologe Dr. … 12.09.2006; Begutachtung rheumatologisch/Psychiatrie Dres. … 01.12.2006; Untersuchung Klinik … Dr. … 25.06.2007; multifunktionales ABI-Gutachten 03.12.2007) und über die wirtschaftlich noch verwertbare Arbeitsfähigkeit (Haushaltsabklärung 10.03.2008; Einkommensvergleich Case Report IV-Stelle GR [Ausdruck 16.10.2008]) der Versicherten. c) Gestützt auf diese Untersuchungen und Erkenntnisse erliess die IV-Stelle (Vorinstanz) am 28.04.2008 einen Vorbescheid und am 16.10.2008 eine gleichlautende Verfügung, worin sie das Gesuch um IV-Leistungen ablehnte. Zur Begründung stellte die Vorinstanz dabei hauptsächlich auf das ABI- Gutachten ab, worin die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit (Lingerieangestellte) noch zu 50%, in einer leidensangepassten Alternativtätigkeit aber noch zu 100% arbeitsfähig eingestuft wurde.

Ausgehend von einem Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 46'187.55 und einer Verdienstmöglichkeit von Fr. 46'048.75 trotz Behinderungen (Invalideneinkommen) habe indes bloss eine Erwerbseinbusse von Fr. 138.80 bzw. umgerechnet ein IV-Grad von 0.30% resultiert, was noch nicht zum Bezug von IV-Leistungen (inkl. Rente) berechtige. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 17.11.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Durchführung einer psychiatrischen RAD-Untersuchung durch die IV; evtl. eine neue psychiatrische Begutachtung unter Beizug eines Dolmetschers in portugiesischer Sprache und gestützt darauf dann die Neuberechnung des IV- Grads. Zur Begründung brachte sie vor, dass das psychiatrische Teilgutachten des ABI zu mangelhaft sei. Die Anamnese (Krankheitsgeschichte) sei zu knapp und zu ungenau ausgefallen, was auf die sprachlichen Verständigungsprobleme respektive das Fehlen eines Dolmetschers bei der Erstellung des ABI-Gutachtens zurückzuführen sei. Das Gutachten leide somit an einem Kunstfehler, zumal auch die Verneinung psychosozialer oder emotionaler Belastungsfaktoren nur eine Behauptung sei. Der Psychiater Dr. … u.a. hätten von Persönlichkeitsstörung und depressiver Grundstimmung gesprochen. Eine Depressionsstörung könne darum – ohne Angabe der Begutachtungsdauer und ohne Dolmetscher – nicht ausgeschlossen werden. Dies gelte hier umso mehr, als keine Testpsychologie durchgeführt worden sei und die Behauptung, es liege keine somatoforme Schmerzstörung (SSS) vor, nicht anhand der Foerster’schen Kriterien erfolgt sei. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 28.11.2008 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt sie darin entgegen, dass der Einwand einer mangelhaften Verständigung zwischen Gutachter und Patientin (ihre Muttersprache ist Portugiesisch) erst im Vorbescheidverfahren (April 2008) erhoben worden sei und weder vor noch während der Begutachtung

(Dezember 2007) ein entsprechender Antrag von der Versicherten gestellt worden sei. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die psychiatrische Untersuchung durch erhebliche Sprach- /Verständigungsprobleme behindert worden wäre. Es habe darum auch keine Veranlassung für den Beizug eines Dolmetschers bestanden. Der Verdacht, dass jener Einwand aus Überlegungen rein versicherungsrechtlicher Natur erhoben worden sei, liege daher nahe. Im Übrigen treffe auch der Vorwurf einer ungenügenden Anamnese nicht zu. Im ABI-Gutachten sei dazu vielmehr ausführlich sowie basierend auf den bisherigen Arztberichten (Krankengeschichte) Stellung bezogen worden. In den Befunden sei dann klar festgehalten worden, dass sowohl eine arbeitsrelevante depressive Störung (inkl. Persönlichkeitsstörung) als auch eine SSS aus fachärztlicher Sicht ausgeschlossen werden könne. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen

Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte - als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). 2. a) Im konkreten Fall sind folgende ärztlichen Befunde und Stellungnahmen aktenkundig und für die Streitentscheidung von Bedeutung: • Im Bericht vom 24.08.2005 des Chiropraktikers Dr. … wird festgehalten, dass die Patientin in ihrer bisherigen Tätigkeit (Lingerieangestellte) noch zu 50% einsatz- und arbeitsfähig sei; in einer (körperlich) leichten, rückenadaptierten Tätigkeit sei sie indessen zu 100% arbeitsfähig. • Im Arztattest vom 13.10.2005 führte der Hausarzt Dr. … aus, dass der Patientin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (seit 02.05.2005 zu 100% AUF). Im Moment sei sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% einsatz- und arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit (AF) mittelfristig noch verbesserbar sei (50-70%); seine Zukunftsprognose sei jedoch eher ungünstig. • Aus dem Arztbericht vom 12.09.2006 des Rheumatologen Dr. … geht hervor, dass er der Patientin ein Fibromyalgiesyndrom mit starker psychogener Überlagerung und schlechter Prognose attestierte. Aus rheumatologischer Sicht schätzte er sie daher in einer leichten Tätigkeit noch zu 50% einsatz- und arbeitsfähig ein. Wegen psychischer Probleme sei jene Arbeitsfähigkeit (50% AF) aber wohl nicht realisierbar. • Im bidisziplinären Gutachten vom 01.12.2006 der Dres. … (Rheumatologe) und … (Psychiater) wird der Versicherten in ihrer bisherigen (leichten) Tätigkeit als Zimmermädchen u. Reinigungshilfe eine AF von 50% zugebilligt, wobei die AF in einer noch besser rückenadaptierten Tätigkeit evtl. noch höher sein dürfte. Aus rheumatologischer Sicht sei ihr eine angepasste Tätigkeit (leichte Arbeiten ohne Lasten über 10 kg; wechselbelastend) noch zu 50% zumutbar. Die Prognose bezüglich AF wurde als eher schlecht taxiert, d.h. dass mit einer Abnahme der AF (zurzeit 50%) zu rechnen sei. Aus psychiatrischer Sicht stellte Dr. … noch eine leichtgradige depressive Verstimmung fest. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die AF wurden erwähnt: Chronische rechtsbetonte Lumboischialgie bds. (inkl. subligementärer Diskushernie L1/2; relativer Spinalkanalstenose L4/5; mässiver Hypertrophie; Spondylund Facettengelenksarthrose L5/S1; Diskusprotrusion L3/4; Antelisthesis L4/L5; Fehlhaltung Becken; LWS-Skoliose; muskuläre Insuffizienz), psychosomatische Überlagerung des Krankheitsbilds, depressive Grundstimmung mit Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (asthenische Persönlichkeit). • Im Klinikbericht vom 25.06.2007 machte Dr. … (Rheumatologe) keine Aussagen zum Grad der AF. Eine Fibromyalgie schloss er – anhand der positiven Kontrollpunkte – aus. Er diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Beschwerdebild bei der Versicherten.

• Im polydisziplinären ABI-Gutachten vom 03.12.2007 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die AF eine chronische Lumboischialgie bds. sowie eine Bandscheibenproblematik angeführt. Ohne Einfluss auf die AF seien dagegen die festgestellte Schmerzverarbeitungsstörung, die Spreizfüsse und ein beginnendes metabolisches Syndrom (Frühform Diabetes). Aus psychiatrischer Sicht ziehe die ermittelte Schmerzverarbeitungsstörung keine Einschränkung der AF nach sich, da keine psychische Komorbidität vorliege. Die nötige Willensanstrengung sei aufbringbar. Es sei zwar kein primärer Krankheitsgewinn, jedoch eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung und ein hoher sekundärer Krankheitsgewinn ohne Krankheitswert erkennbar. Der Verdacht auf eine psychosomatische Überlagerung werde bestätigt, wobei die Prognose ungünstig sei. Aus orthopädischer Sicht lasse sich indes eine frühere Diagnose betreffend Fibromyalgie nicht bestätigen. Das eruierte Krankheitsbild sei auf somatischer Ebene nicht definierbar. Zur Arbeitsfähigkeit wurde gestützt darauf weiter vermerkt, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen sowie für jede andere mittelschwere Arbeit noch zu 50% einsatz- und arbeitsfähig sei (Einschränkungen seit Mai 2005). In körperlich leichten Tätigkeiten sei sie indes wieder zu 100% arbeitsfähig. Eine somatoforme Schmerzstörung (SSS) könne indes ausgeschlossen werden, da keine anhaltenden psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren vorlägen. • Aus dem Haushaltsbericht vom 20.03.2008 (Abklärung am 10.03.2008) geht hervor, dass die Versicherte immer in einem vollen Arbeitspensum (100%) als Hilfsarbeiterin bzw. Lingerieangestellte beschäftigt war sowie als Gesunde auch heute noch zu 100% arbeits- und erwerbstätig wäre. • Laut Case Report GL BM/RE [Ausdruck 16.10.2008] der IVS GR wurde auf ein mutmassliches Valideneinkommen 2008 von Fr. 46'187.50 (auf Basis: LSE 2006, TA1, Textilgewerbe 17, Anforderungsprofil 4, Frauen, plus Teuerung) sowie ein hypothetisches Invalideneinkommen 2008 von Fr. 46'048.70 (auf Basis: LSE 2006, TA1, Wirtschaftszweig, Zentralwert, AP 4, Frauen, abzüglich 10% für leichte Tätigkeit, plus Teuerung) abgestellt, woraus ein Minderverdienst von Fr. 138.80 bzw. umgerechnet in Prozenten ein IV-Grad von 0.30% resultierte. b) In Würdigung der soeben erwähnten Medizinalakten und weiteren sachdienlichen Auskünfte betreffend Einkommensvergleich ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, nicht auf das aussagekräftige, umfassende und in sich schlüssige ABI-Gutachten vom 03.12.2007 abzustellen, worin der Versicherten in einer körperlich leichten Tätigkeit stets noch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Diese Angaben decken sich zudem mit der Beurteilung von Dr. … (Aug. 05), welcher der Versicherten ebenfalls eine leichte rückenadaptierte Tätigkeit noch als zu 100% möglich und zumutbar bescheinigte. Auch in der bidisziplinären

Begutachtung der Dres. … (Dez. 06) wurde festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer rückenadaptierten Tätigkeit noch höher als 50% sein dürfte. Beim Hausarzt Dr. … (Okt. 05) wurde schon ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit der Patientin mittelfristig auf 70% gesteigert werden könnte. Im späteren Klinikbericht von Dr. … (Juni 06) wurde weiter eine Fibromyalgie klarerweise ausgeschlossen. Überdies wurde im ABI-Gutachten (Dez. 07) auch noch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneint, weshalb die Gesamtbeurteilung einer 100%-igen Arbeits- und Einsatzfähigkeit in einer leidensadäquaten Tätigkeit keinerlei Zweifel offen lässt. c) Insofern die Beschwerdeführerin eine unvollständige Medizinalabklärung mit den Einwänden der Fremdsprachigkeit der Versicherten (kein Dolmetscher für Übersetzungen vom Deutschen ins Portugiesische beigezogen) samt fehlerhafter Anamnese (Krankengeschichte) rügte, kann ihr ebenso nicht gefolgt werden. Zur (vermeintlichen) Verständigungsproblematik gilt es festzuhalten, dass die seit 1988 ununterbrochen in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin niemals selbst bei den ärztlichen Untersuchungen nach einer solchen Übersetzungshilfe verlangte und deshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie ihre Leiden zumindest insoweit schildern konnte, dass die zahlreich involvierten Ärzte eine vernünftige Diagnose stellen konnten. Der erstmals nach dem Vorbescheid (April 08) erhobene Einwand einer Verständigungsproblematik muss deshalb als klare Schutzbehauptung gewertet werden. Bezüglich des zweiten Einwands der mangelhaften Berücksichtigung der Anamnese kann selbstredend auf die Auflistung im ABI- Gutachten (Ziff. 2.1 In chronologischer Reihenfolge; Ziff. 2.2 Auszug der wichtigste Vordokumente (S. 3-6); Ziff. 3 Vorgeschichte u. Eckdaten (S. 6-8); Ziff. 4 Teilgutachten [psychiatrische Anamnese samt Beurteilung S. 8-11], Orthopädische Anamnese samt Beurteilung S. 11-17 und Ziff. 6 Gesamtbeurteilung S. 17-20) hingewiesen werden, woraus klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sehr umfassend und unter Berücksichtigung ihres gesamten Krankheitsbildes (sowohl vor als auch nach den seit 2004 verstärkt auftretenden Rückenproblemen) seriös abgeklärt wurde. Für weitere Abklärungen aus fachärztlicher Sicht besteht kein Anlass, weshalb die

Beschwerdeführerin auch mit dem Antrag auf Durchführung einer psychiatrischen RAD-Untersuchung inhaltlich nicht durchdringt. d) Weitere Ausführungen zur Methode des Einkommensvergleichs erübrigen sich, nachdem die einschlägigen Berechnungen im Fallrapport der Vorinstanz [Ausdruck 16.10.08; VAEK: Fr. 46'187.50; IVEK: Fr. 46'048.70] mit keiner Silbe beanstandet wurden. Werden diese Einkommen miteinander verglichen, resultiert daraus aber tatsächlich nur ein Minderverdienst von Fr. 138.80, was dem IV-Grad von 0.30% entspricht. Die zu einer IV-Rente berechtigende Mindestgrenze von 40% wurde damit bei weitem verfehlt. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 16.10.2008 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Einstellungen) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Jene Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 500.-- (einfacher Schriftenwechsel durchgeführt) zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2008 165 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.03.2009 S 2008 165 — Swissrulings