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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.03.2009 S 2008 163

10. März 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,951 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG (Umschulung) | Invalidenversicherung

Volltext

S 08 163 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 10. März 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Umschulung) 1. … (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am 17. September 1983, befindet sich seit August 2008 in Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin (MPA). Ursprünglich erlernte sie den Beruf der Konditorin-Confiseurin und war vom 1. August 2003 bis 31. Oktober 2007 bei der Bäckerei Konditorei … und vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 bei der Bäckerei … angestellt. Am 13. Februar 2008 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit). Zur Begründung gab sie an, unter Skoliose (Wirbelsäulenverkrümmung) zu leiden, welche seit Geburt bestehe und sich durch das Wachstum verschlimmert habe. 2. Mit Vorbescheid vom 30. April 2008 wies die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) das Leistungsbegehren ab, wogegen die Versicherte am 19. Mai bzw. 17. Juni 2008 Einwand erhob. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 wurde das Leistungsbegehren erneut abgewiesen. Gemäss den vorliegenden Arztberichten sei aufgrund des Alters der Versicherten nicht mit einer Skolioseprogredienz zu rechnen. Zudem sei sie gemäss Arztbericht von Dr. … in der bisherigen Tätigkeit nicht arbeitsunfähig. Er befürchte zwar, dass aufgrund der letzten Jahre die Beschwerden der Versicherten unter der Belastung als Bäckerin-Konditorin zunehmen würden, geeignete Tätigkeiten (in wechselnden Stellungen ohne Heben von Lasten über 10 kg) seien ihr jedoch zumutbar. Zudem sei die Tätigkeit in der Bäckerei … bereits adaptiert ausgeführt worden und auch beim letzten Arbeitgeber

seien keine Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgetreten. Die beschriebene adaptierte Tätigkeit sei mit ihrem bisher ausgeübten Beruf bzw. Berufsbild vereinbar. Im Übrigen sei nicht beschwerdefrei noch lange nicht gleichbedeutend mit invalid im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Eine bestehende oder unmittelbar drohende Gefahr der Invalidität im Sinne des IVG liege nicht vor, so dass keine IV-Leistungen zuzusprechen seien. 3. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zudem sei das Gesuch für die Gewährung beruflicher Massnahmen (Umschulung) gutzuheissen und es seien die entsprechenden gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihr aufgrund der finanziellen Verhältnisse die unentgeltliche Prozessführung sowie Prozessvertretung zu gewähren. Zur Begründung machte sie geltend, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Umschulung seien gegeben. Dr. … habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit als Bäckerin-Konditorin für den Rücken der Beschwerdeführerin definitiv ungünstig sei. Ihr sei lediglich eine Tätigkeit in wechselnden Stellungen ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg zumutbar. Da dies in ihrem angestammten Beruf nicht möglich sei, sei ihr diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Auch Dr. … sei der Ansicht, dass bei Tätigkeiten ohne wechselnde Stellungen und beim Heben von Lasten über 10 kg eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin die Ausbildung als medizinische Praxisassistentin begonnen. Der einzige Grund für die Umschulung liege darin, dass eine Ausführung der Tätigkeit als Bäckerin- Konditorin aufgrund der Schmerzen schlicht nicht mehr möglich gewesen sei. Trotz der starken Schmerzen habe sie sich stets bemüht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Die Schmerzen hätten jedoch dazu geführt, dass ihre Leistung erheblich nachgelassen habe. Dies sei auch die Hauptursache für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen, wohingegen die Behauptung ihres ehemaligen Arbeitgebers, der Grund der Kündigung sei eine fachliche

Überforderung gewesen, schlicht absurd sei. Weiter habe Dr. … (Kantonsspital …) nur die Notwendigkeit eines chirurgischen Eingriffs beurteilt, sich hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit aber nicht geäussert. Sodann seien keine Abklärungen im Zusammenhang mit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge der Rückenprobleme der Beschwerdeführerin erfolgt. Die im Recht liegenden ärztlichen Berichte belegten nämlich in keiner Weise, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Unverständlich sei weiter, weshalb die Vorinstanz darauf verzichtet habe, einen Rückenspezialisten zu konsultieren. Die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei gegeben und die aktuelle Umschulung sei angepasst. So habe auch die Berufsberatung die Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin als sinnvoll erachtet. 4. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung primär auf die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2008, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Die Beschwerdeführerin leide nicht an einem Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, womit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Doch selbst wenn dieses medizinische Element erfüllt wäre, sei das wirtschaftliche Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit) nicht gegeben. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beschwerden weiterhin als Konditorin-Confiseurin bei ihrem letzten Arbeitgeber angestellt wäre und gemäss Arbeitgeberbericht vom 3. März 2008 im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 50'050.-- verdient hätte (Valideneinkommen). In einer adaptierten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen, was gemäss LSE 2006 TA 1 (Anforderungsniveau 4, privater Sektor, Durchschnitt aller Wirtschaftszweige, Frauen) für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 51'491.60 (Invalideneinkommen) ergäbe. Ein Teilabzug rechtfertige sich hierbei von vornherein nicht, da der Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von 100% zugemutet werden könne. Folglich ergebe sich im Vergleich mit dem Valideneinkommen keine Erwerbseinbusse.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Oktober 2008. Zu beantworten ist die Frage, ob das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt worden ist. 2. IV-Leistungen können nur gewährt werden, wenn eine Invalidität vorliegt. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Eine drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, wobei der Eintritt des Zeitpunkts der Erwerbsunfähigkeit unerheblich ist (Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit Bezug auf Art. 4 Abs. 1 IVG ist festzuhalten, dass Gegenstand der Invalidenversicherung nicht ein Gesundheitsschaden als solcher, sondern nur eine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Arbeits- und - resultierend daraus - Erwerbsunfähigkeit sein kann. Wer infolge eines Gesundheitsschadens nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und somit nicht invalid im Sinne des IVG sein (BGE 105 V 141 E. 1b). Als arbeitsunfähig gilt eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Masse bestimmt, in welchem die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen in ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend

ist dagegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 239 E. 1b mit Hinweisen). Für die Gewährung von IV-Leistungen müssen somit ein medizinisches Element (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie ein wirtschaftliches Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit) vorliegen. Sodann muss zwischen diesen Elementen ein Kausalzusammenhang bestehen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] ab 1. Januar 2008, N 1024 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 159 N 12 ff.). 3. a) Um die Arbeitsfähigkeit bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 478 S. 345 E. 5.1). b) Folgende ärztliche Beurteilungen sind aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung:

• Nach einer Sprechstunde stellte Dr. …, Orthopädische Abteilung der Chirurgischen Klinik, Kantonsspital Chur, in seinem Bericht vom 22. Februar 2005 Folgendes fest: Bei der Beschwerdeführerin liege eine längerstreckige thoraco-lumbale linkskonvexe Torsionsskoliose vor, welche gelegentlich zu lumbosakralen Rückenbeschwerden Anlass gebe. Sie klage seit dem 17. Altersjahr über diese Beschwerden. Nach Absolvierung von 12 Physiotherapie-Sitzungen habe die Beschwerdesymptomatik deutlich gelindert werden können. Aufgrund des Alters der Patientin sei mit einer Skolioseprogredienz nicht zu rechnen. Als Bäckerin-Konditorin bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. • Dr. …, Allgemeine Medizin FMH, …, führte in seinem Arztbericht vom 26./27.März 2008 aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Arbeit im Laufe des Tages zunehmende Rückenschmerzen im lumbosakralen Bereich, welche sich bei Entlastung, z.B. beim Liegen, wieder erholten. Die Arbeit als Bäckerin-Konditorin sei für ihren Rücken definitiv ungünstig und auf Dauer sehe er keine Möglichkeiten. Im Übrigen sei der Rücken der Beschwerdeführerin vermindert belastbar und Tätigkeiten in wechselnden Stellungen ohne Heben von Lasten über 10 kg seien ihr zumutbar. • Gemäss Schlussbericht von Dr. …, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 21. April 2008, wird festgehalten, dass eine Rückenproblematik zumindest formal glaubhaft ausgewiesen sei, da erste Abklärungen diesbezüglich bereits aus dem Jahr 2005 datierten. Da aber die Tätigkeit in der Bäckerei … bereits adaptiert ausgeführt worden sei und auch der letzte Arbeitgeber, die Bäckerei …, von keinen Arbeitsunfähigkeitszeiten berichtet habe und die Kündigung aus fachlichen Gründen erfolgt sei, sehe er keinen mit überwiegender medizinischer Wahrscheinlichkeit bestehenden direkten Zusammenhang mit der Berufsaufgabe und der Wahl einer neuen Tätigkeit. c) Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift äusserte sich Dr. … in seinem Bericht vom 22. Februar 2005 sehr wohl zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und attestierte ihr für die Tätigkeit als Bäckerin-Konditorin eine volle Arbeitsfähigkeit. Dem Bericht kann allerdings nicht entnommen werden, dass Dr. … - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - einzig die Notwendigkeit eines chirurgischen Eingriffs geprüft hätte. Im Gegenteil ist davon nichts Entsprechendes im Bericht festgehalten. Dr. … führte aus, dass unter den durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen die Beschwerdesymptomatik deutlich habe gelindert werden können. Ferner, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht mit einer Skolioseprogredienz zu rechnen sei. Diese letzte Feststellung übernahm Dr. … in seinem Bericht vom 26./27. März 2008 ohne darauf näher einzugehen. Im Weiteren äusserte er die Befürchtung, dass aufgrund der letzten Jahre die Beschwerden der

Beschwerdeführerin unter der Belastung als Bäckerin-Konditorin zunehmen würden. Sodann äusserte er sich dahingehend, dass die Arbeit als Bäckerin- Konditorin für ihren Rücken definitiv ungünstig sei und er auf Dauer keine Möglichkeiten sehe. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Rückens sei ihr eine Tätigkeit in wechselnden Stellungen ohne Heben von Lasten über 10 kg durchaus zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf wurde der Beschwerdeführerin aber auch von Dr. … nicht bescheinigt. Eine ergänzende medizinische Abklärung hielt er zudem nicht für angezeigt. d) In Würdigung eben erwähnter Medizinalakten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt aus ärztlicher Sicht von der Vorinstanz hinreichend abgeklärt wurde, um zuverlässig und schlüssig über die Auswirkungen der gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu befinden und so den Anspruch auf IV-Leistungen zu verneinen. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen ist eine drohende Invalidität - zumindest im jetzigen Zeitpunkt - nicht ausgewiesen. 4. Darüber hinaus bestätigte der vorletzte Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (Bäckerei Konditorei …), dass auch die bisherige Tätigkeit als Bäckerin- Konditorin durchaus leidensangepasst - und damit in Berücksichtigung der hausärztlichen Vorgaben - ausgeübt werden könnte. Immerhin arbeitete die Beschwerdeführerin von August 2003 bis Oktober 2007 in diesem Betrieb als Bäckerin-Konditorin, wobei es zu keinen Absenzen aufgrund von Rückenbeschwerden kam. Zwar klagte die Beschwerdeführerin bereits während dieser Zeit über Rückenschmerzen, doch wurden ihr die anfallenden Arbeiten derart zugeteilt, dass ihr Rücken so gut wie möglich geschont wurde. Diese Arbeitsstelle wurde offenbar auch nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Ist der Beschwerdeführerin demnach die Ausübung als Bäckerin-Konditorin in adaptierter Form möglich, muss dies für das ursprünglich erlernte Berufsbild der Konditorin-Confiseurin umso mehr gelten. 5. a) Das Gericht geht sodann mit der Auffassung der Vorinstanz einig, dass nebst eines fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens auch der Eintritt einer (wirtschaftlichen) Erwerbsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich

ist. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 ATSG). Während sich die Arbeitsunfähigkeit auf die medizinisch zumutbare Arbeitsleistung im bisherigen Beruf bezieht, stellt die Erwerbsunfähigkeit den wirtschaftlichen Wert der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit dar, wie sie sich auf dem gesamten in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ergibt, nachdem die zumutbare Behandlung und Eingliederung erfolgt ist. Insoweit ist die Erwerbsunfähigkeit nicht ein medizinischer, sondern ein wirtschaftlicher Begriff (Peter Locher, a.a.O., S. 121 N 3). Eine Erwerbsunfähigkeit ist zudem nur zu berücksichtigen, soweit sie für die versicherte Person aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Das subjektive Empfinden der versicherten Person (z.B. Schmerzen) ist dabei nicht massgebend. Kann sie - sofern die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr möglich ist - ohne wesentliche Erwerbseinbusse einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen, gilt sie nicht als invalid im Sinne des Gesetzes (KSIH, N 1018.1 ff.). b) Die Beschwerdeführerin ist imstande, sowohl ihre bisherige Tätigkeit als Konditorin-Confiseurin (in adaptierter Form) auszuüben als auch einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen, da ihr für das eine wie für das andere eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestiert wurde. Von einer Erwerbsunfähigkeit kann demnach vorliegend nicht die Rede sein, zumal – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – die Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit in einem anderen Beruf gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 nicht einmal eine Erwerbseinbusse zur Folge hätte. c) Zudem hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht das ihr Zumutbare zur Verbesserung bzw. Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit vorzukehren. So konnten die

unbestrittenermassen bestehenden Rückenschmerzen mittels geeigneter und offenbar auch wirksamer Massnahmen wie Gymnastik, Physiotherapie und Fitnesstraining teilweise angegangen werden. Eine Fortführung genannter Massnahmen zur Linderung der Schmerzen sowie zur Stabilisierung des Rückens ist der Beschwerdeführerin allemal zumutbar und vermag ebenfalls keine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen. d) Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin effektiv keine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Von einer Invalidität im Sinne des Gesetzes kann daher nicht gesprochen werden, ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin unmittelbar davon bedroht. Da die gesetzlichen Regelungen diesbezüglich keinen Spielraum lassen und grundsätzlich für die Zusprechung von Leistungen eine zumindest unmittelbar drohende Invalidität zwingend voraussetzen, wurde eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG zu Recht nicht zugesprochen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. a) Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder

doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 271 E. 2b; Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 N 102 ff.). b) Angesichts der Tatsache, dass kein dem Gericht vorliegender ärztlicher Bericht der Beschwerdeführerin aufgrund der geklagten Rückenschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert sowie des Umstands, dass sie ihren erlernten Beruf beim vorletzten Arbeitgeber in leidensangepasster Form mehrere Jahre ohne Absenzen ausüben konnte, kann die vorliegende Beschwerde durchaus als aussichtslos bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin vermochte weder einen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit noch eine dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen, was Voraussetzung für die Gewährung von IV-Leistungen ist. Die Chancen der Beschwerdeführerin, im vorliegenden Verfahren zu obsiegen, sind daher als beträchtlich geringer einzustufen als die Verlustgefahr. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist zudem auch eine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG). Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.