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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.05.2009 S 2008 127

20. Mai 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,166 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 08 127 URTEIL vom 6. Oktober 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) …, geboren am 7. Juli 1977, ist verheiratet, hat einen Sohn (geb. 28. November 2002) und arbeitete seit dem Jahre 2003 beim … als … im Umfang von 50% bzw. 2.5 Tagen pro Woche. Am 1. November 2007 trat ihr Ehemann eine neue Stelle als … bei der … in … (GR) an und wechselte seinen Wohnsitz dorthin. Die Versicherte blieb mit ihrem Sohn in … (ZH) zurück. Ende Januar 2008 entschloss sie sich, ihre Stelle beim … per 30. April 2008 zu kündigen und nach … umzuziehen. Anfangs Februar 2008 übergab sie ihr Dossier der Personalvermittlungsfirma … in Chur. Da sie bis Ende der Kündigungsfrist keine neue Anstellung finden konnte, meldete sie sich am 1. Mai 2008 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld an. b) Mit Einschreiben vom 15. Mai 2008 informierte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) die Versicherte darüber, dass sie aufgrund von Art. 30 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) verpflichtet sei, eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchberechtigung zu verfügen, wenn die Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden eintrete. Da die Versicherte ihre Stelle selbst gekündigt habe, ohne im Besitz einer Zusicherung für eine neue Erwerbstätigkeit gewesen zu sein, werde eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung geprüft. Der Versicherten wurde Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis am 23. Mai 2008 gewährt. c) Im Schreiben vom 18. Mai 2008 führte sie aus, dass ihr Ehemann seit 1. November 2007 in … arbeite und es ihr resp. ihrem Sohn nicht mehr zumutbar sei, getrennt von ihm zu leben. Sie habe sich nun entschieden, ihren

Familienmittelpunkt nach … zu verlegen, weshalb sie ihre Stelle beim … am 28. Januar 2008 auf den 30. April 2008 gekündigt habe. Nach der Kündigung habe sie sich intensiv um eine Stelle bemüht, leider jedoch ohne Erfolg. Deshalb beantrage sie ein Absehen von einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung. d) Am 3. Juni 2008 verfügte die ALK die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage ab 1. Mai 2008 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Die Einstellung wurde damit begründet, dass die Versicherte in ihrer Stellungnahme keine triftigen Gründe vorgebracht habe, welche geeignet gewesen wären, eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz zu begründen. Sie habe somit ohne entschuldbaren Grund ihre Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt. Gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) liege in einem solchen Fall ein schweres Verschulden vor. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung daure bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). e) Dagegen erhob die Versicherte am 25. Mai 2008 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Auszahlung der 31 Einstelltage. Begründend führte sie aus, dass sie und ihr Ehemann im Januar 2008 festgestellt hätten, dass sie nicht länger in der Lage wären, zwei Haushalte zu finanzieren. Die Arbeitslosenkasse Zürich habe ihr die Auskunft erteilt, die Kündigung einer Arbeitsstelle wegen eines Familiennachzuges stelle keinen Grund für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dar. Nur aufgrund dieser Information habe sie ihre Stelle beim … in … per 30. April 2008 gekündigt obschon ihr noch keine neue Stelle in Aussicht gestellt worden sei. Trotz grosser Anstrengung habe sie bis Ende April 2008 noch keine neue Stelle im Kanton Graubünden gefunden. Per 27. Mai 2008 habe sie nun eine Stelle bei der Post … angetreten, welche sie im Zwischenverdienst ausübe. f) Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) erkundigte sich am 14. August 2008 bei der Arbeitslosenkasse Zürich betreffend der

angeblich gegenüber der Versicherten gemachten Auskunft, wonach ein Familiennachzug keinen Grund für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung darstelle. Der betreffenden aktenkundigen Gesprächsnotiz des KIGA vom gleichen Tag ist zu entnehmen, dass die Versicherte von einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse Zürich auf die kantonal unterschiedliche Handhabung bezüglich dieser Frage aufmerksam gemacht und angewiesen wurde, sich bei der kantonal zuständigen Kasse zu erkundigen. g) Mit Entscheid des KIGA vom 18. August 2008 wurde die Einsprache abgewiesen. 2. Dagegen liess die Versicherte am 15. September 2008 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids resp. den Verzicht der ALK auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In ihrer Begründung führte sie sinngemäss aus, dass der Arbeitsweg von … nach … bzw. … mehr als zwei Stunden beanspruche. Hinzu komme, dass sie ihre Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn bei auswärtiger Wohnsitznahme nicht mehr hätte rechtsgenüglich erfüllen können. Daher sei die Aufgabe der Stelle in … legitim gewesen und dürfe gemäss Art. 30 AVIG nicht sanktioniert werden. Ferner habe es ihr und ihrem Sohn nicht mehr zugemutet werden können, weiterhin an ihrem Arbeitsplatz zu verharren und vom Ehemann und Vater getrennt zu sein. Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV habe sie nämlich das Recht, mit der Familie zusammen zu leben. Das gelte umso mehr, als beide Elternteile die Obhutsrechte und -pflichten für ihren Sohn innehätten. Ausserdem hätten sie und ihr Ehemann sich vor dem Wohnortswechsel die Kinderbetreuung geteilt, was durch die veränderten Verhältnisse nicht mehr möglich gewesen sei. Ihr Sohn habe denn auch nachweislich unter der Trennung von seinem Vater gelitten. Aus diesen Gründen sei die Unzumutbarkeit der bisherigen Stelle gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu bejahen, so dass die Voraussetzung zur Sanktionierung gemäss Art. 30 AVIG auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sie ihrer Schadensminderungspflicht

rechtsgenüglich nachgekommen sei. So habe sie nicht sofort nach dem Wohnsitzwechsel ihres Ehemannes ihre Stelle aufgegeben, sondern noch während sechs Monaten im Unterland ausgeharrt. In dieser Zeit habe sich nicht nur ihr Ehemann in … um eine neue Stelle für sie bemüht, sie selbst habe ab Februar 2008 ebenfalls eigene Arbeitsbemühungen unternommen und ihr Dossier bei der … hinterlegt. 3. Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass es sich bei einem Wohnortswechsel um einen ausschliesslich persönlichen Grund handle, welcher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 16 AVIG ausser Betracht zu bleiben habe. Die Einsprecherin versuche ihr Verhalten mit der Erklärung zu begründen, sie habe von der Arbeitslosenkasse Zürich eine entsprechende Auskunft erhalten. Den Beweis dafür bleibe sie jedoch schuldig. Die Auskunftsperson der Kasse, welche mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, habe allerdings festgehalten, sie hätte die Einsprecherin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese sich mit der örtlich zuständigen Arbeitslosenkasse in Verbindung zu setzen habe, da die Praxis bezüglich Familiennachzug von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt werde. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Versicherungsrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.00 nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 3'194.00 und wird ihr im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht einem Taggeld von Fr. 117.75 (Fr. 3'194.00 : 21.7

Tage). Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2008 (V 2008/565) wurde die Beschwerdeführerin für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 3'650.25 (Fr. 117.75 x 31 Tage) entspricht. Das sich vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 18. August 2008 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 3. Juni 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA die Beschwerdeführerin zu Recht für 31 Tage ab dem 1. Mai 2008 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (BG-Urteil vom 16. Februar 2005 [C_212/04] E. 1.2.1). Als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem auch dann, wenn die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie ihre Stelle beim … kündigte, noch keine neue Arbeitsstelle

in Aussicht hatte. Zu prüfen ist, ob ihr aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zugemutet werden konnte, bis zum Antritt einer neuen Stelle an jenem Arbeitsplatz zu verbleiben. 4. a) Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip (Art. 17 Abs. 1 AVIG) seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a – i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände liege vor (BGE 124 V 63 E. 3b). Die Unzumutbarkeitsgründe müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit bezüglich Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab anzuwenden, als bei der Annahme einer solchen (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, zu Art. 30 Rz. 13). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig („volontairement“) und ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes

Verschulden gegeben sein (BGE 124 V 236 E. 3b). Diese staatsvertragliche Norm ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (BGE 124 V 236 E. 3c; 119 V 177 E. 4b). Der triftige Grund nach dem Übereinkommen wird im Landesrecht dahin umschrieben, dass dem Versicherten das Verbleiben nicht zumutbar war. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens auszulegen, gilt doch nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der staatskonformen Auslegung (BGE 122 V 54 ff. E. 3). Damit dürfen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen (Chopard, a.a.O., S. 80). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238 E. 4a/bb). b) Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit nicht zumutbar, wenn sie den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person nicht angemessen ist. Dieser Unzumutbarkeitsgrund berührt die subjektive Seite. Zu den persönlichen Verhältnissen gehören u.a. der Zivilstand, die Zahl der zu betreuenden Kinder, Betreuungspflichten gegenüber Eltern und Verwandten, die Verwurzelung oder ein Eigenheim am Wohnort (BG-Urteil vom 21. August 2006 [C_179/04] und vom 16. Mai 2001 [C_386/00]; BGE 120 V 375). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt ein Wohnortswechsel keinen Grund für die Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen wegen Unzumutbarkeit dar, da es sich dabei um einen Kündigungsgrund handelt, der seiner Natur nach absolut persönlich und damit nicht relevant ist (VGU S 02 200, S 06 36). Eine Arbeitsstelle gilt auch dann nicht als unzumutbar, wenn der Lebenspartner eine neue Stelle in einem anderen Kanton antritt und ein gemeinsames Wohnen dadurch verunmöglicht wird. Der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz, bis eine Anschlussstelle gefunden ist, wird, trotz unangenehmer Wohnsituation, als zumutbar erachtet (ARV 1979 Nr. 24 S. 121).

Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern stellen grundsätzlich keinen persönlichen Grund dar, der das Beibehalten einer Arbeitsstelle unzumutbar macht. Dies ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potentiell nicht in Frage kommt (BG-Urteil vom 25. Juni 2004 [C_43/04] E. 2.2). c) Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin gelten gemacht, dass ihr ein Verbleiben an der von ihr gekündigten Stelle nicht mehr zumutbar war, weil die Betreuung ihres Sohnes nicht mehr gewährleistet gewesen sei und dieser unter der Trennung von seinem Vater sehr gelitten habe. Vorerst gilt festzuhalten, dass ein Wohnortswechsel, wie vorstehend erwähnt, absolut persönlich ist und daher keinen Grund für die Aufgabe einer Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer anderen wegen Unzumutbarkeit darstellt. Zu prüfen ist, ob objektive Gründe vorliegen, die in Verbindung mit den persönlichen Beweggründen eine Kündigung zu entschuldigen vermögen. Aus den Unterlagen hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin jeweils an seinem freien Tag die Betreuung des gemeinsamen Sohnes übernahm. Folglich musste sich bereits in der Zeit, als die ganze Familie in Langwiesen wohnte, eine Drittperson während 1.5 Tagen um den Sohn kümmern, weshalb nicht von einer hälftigen Teilung der Kinderbetreuung durch die Eltern ausgegangen werden kann. Durch den Umzug des Vaters und Ehemannes nach … hätte daher lediglich die Betreuung des gut 5-jährigen Sohnes während eines Arbeitstages neu organisiert werden müssen, was nicht als unzumutbar bezeichnet werden kann. Unter Berücksichtigung der Fahrzeit zwischen den beiden Wohnorten von rund 2.75 Stunden, der 50%-igen Anstellung und der Tatsache, dass es sich um eine vorübergehende Situation gehandelt hätte, wäre es der Beschwerdeführerin resp. ihrem Ehemann durchaus zumutbar gewesen, die Betreuung des Sohnes in der fraglichen Zeit zu regeln bzw. die elterliche Obhutspflicht wahrzunehmen. Auch mit der Berufung auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Recht, mit der Familie zusammen zu leben, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, so beinhaltet nämlich das

Recht auf Ehefreiheit nicht automatisch das Recht auf eheliches Zusammenleben (Reusser, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, St. Gallen 2002, zu Art. 14 Rz. 14). Nach dem Gesagten wäre es der Beschwerdeführerin somit, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG), zumutbar gewesen, die Situation mit der bestehenden Arbeitsstelle mindestens so lange zu akzeptieren, bis sie eine neue Anstellung gefunden hätte. 5. a) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Verbleiben an der Arbeitsstelle sei unzumutbar gewesen, weil der Arbeitsweg von … nach … über zwei Stunden beanspruche. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG gilt eine Arbeit als unzumutbar, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (Leu, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Blick auf die ALV, in: Murer [Hrsg.], Was darf dem erkrankten oder verunfallten Menschen zugemutet werden, Bern 2008, S. 314). Massgeblich für die Zumutbarkeit des täglichen vierstündigen Arbeitswegs ist die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei die Zeit von Tür zu Tür gerechnet wird (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), [KS-ALE], Januar 2007, Ziffer B 294; Chopard, a.a.O., S. 118). b) Um von ihrem ursprünglichen Wohnort Langwiesen nach … zu gelangen, benötigt die Beschwerdeführerin mit dem Auto rund 45 Minuten bzw. mit dem Zug ungefähr eine Stunde. Dieser Arbeitsweg liegt weit unter der in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG für die Unzumutbarkeit festgesetzten Dauer von zwei Stunden, weshalb die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin zumutbar war, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Dass der Arbeitsweg nun, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach … verlegt hat, rund 2 Stunden 40 Minuten beansprucht, ist unbeachtlich, da der Wohnortswechsel für die

Beurteilung der Zumutbarkeit – gemäss vorstehender Ausführungen (vgl. E. 5. a) – irrelevant ist. 6. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, ihr Ehemann habe sich bereits im Zeitpunkt bevor sie ihre Kündigung einreichte, um eine Stelle für sie in … bemüht bzw. sie habe ihre Unterlagen schon im Februar 2008 bei der … deponiert, ändern nichts an der Tatsache, dass sie ihre Stelle freiwillig und ohne entschuldbaren Grund aufgegeben hatte, ohne dass ihr eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen war. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei ihrer Schadenminderungspflichten rechtsgenüglich nachgekommen, ist daher im streitigen Fall nicht von Bedeutung. 7. a) Insgesamt bleibt festzustellen, dass vorliegend keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung gegeben sind, die eine Kündigung entschuldigen würden, weshalb zwingend von einem schweren Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV auszugehen ist. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Höhe von 31 Tage dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschulden und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Hat die versicherte Person eine zumutbare Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben, liegt die Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 AVIV). Zur Ermittlung des massgebenden Verschuldensgrades können die in Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50). Dabei ist massgeblich, ob der Versicherten aus der Sicht der damaligen Verhältnisse ein Vorwurf gemacht werden kann (Spühler, a.a.O., S. 51). Die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit dient nicht der Bestrafung der versicherten Person, sondern soll diese dazu anhalten, einen Teil des von ihr

schuldhaft verursachten Schadens selbst zu tragen (Chopard, a.a.O., S. 169). Das Verwaltungsgericht berücksichtigt bei der Beurteilung der Einstellungsdauer, dass den Verfügungsinstanzen auf diesem Gebiet ein grosser Ermessensspielraum zukommt. b) Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Demnach erfolgt die Einstellung der Anspruchsberechtigung im gesetzlich vorgesehenen Mindestmass (Art. 45 Abs. 3 AVIV), weshalb die verfügte Einstellungsdauer nicht zu beanstanden ist. 8. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt der Versicherungsrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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