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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.12.2008 S 2008 125

11. Dezember 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,419 Wörter·~7 min·8

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 08 125 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Dezember 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … meldete sich am 29. August 2002 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden wegen langdauernder Krankheit zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Schreiben vom 2. April 2008 legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 51 % fest und forderte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden auf, die Geldleistung zu berechnen und zu prüfen, inwieweit die Verrechnungsforderungen der Arbeitslosenkasse Graubünden und der Sozialbehörden der Gemeinden … und ... gerechtfertigt seien. 2. Die Arbeitslosenkasse verfügte am 10. Juni 2008, die von … zu Unrecht erhaltene Leistung der Versicherung im Betrage von 12'560.45 werde mit fälligen IV-Leistungen verrechnet. Gegenüber der AHV-Ausgleichskasse stellte die Arbeitslosenkasse gleichentags einen entsprechenden Verrechnungsantrag. Diesem Antrag gab die Ausgleichskasse am 25. Juli 2008 statt. 3. Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 stellte die Gemeinde … … über den Regionalen Sozialdienst … eine Zusammenstellung ihrer Rückforderungsansprüche zu. Aufgeführt waren Unterstützungsleistungen (Fr. 17'258.85), Leistungen im Zusammenhang mit unentgeltlicher Rechtshilfe (Fr. 16'675.--) und Ausstände bei Stromrechnungen (Fr. 850.05). Am 19. Juni 2008 erklärte sich … mit ihrer Unterschrift im Antragsformular damit einverstanden, dass die Gemeinde … bei der Ausgleichskasse die Verrechnung von Fr. 34'784.65 beantrage. Am 25. Juli 2008 hiess die Ausgleichskasse diesen Antrag gut.

4. Die Gemeinde ... machte am 30. Juni 2008 eine Verrechnungsforderung in der Höhe von 22'738.55 für die Zeit von Juni 2007 bis August 2008 geltend. Das entsprechende Antragsformular unterzeichnete … am 10. Juli 2008, und am 25. Juli 2008 stimmte die Ausgleichskasse zu. 5. Mit drei separaten Verfügungen legte die Ausgleichskasse am 25. Juli 2008 die IV-Leistungen an … fest. Dabei brachte sie die Verrechnungsforderungen der Arbeitslosenkasse (Fr. 12'560.45), der Gemeinde … (Fr. 34'784.65) und der Gemeinde ... (Fr. 22'738.55) vollumfänglich von der Rentennachzahlungsforderung in Abzug. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis am 29. Februar 2004 wurden pro Monat Leistungen von Fr. 1'459.-zugesprochen (halbe IV-Rente, Zusatzrente für den Ehemann, Kinderrenten für die Töchter … (geb. … 1980) und … (geb. … 1985). Für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 30. Juni 2006 wurde die monatliche Leistung auf Fr. 1'295.-- festgelegt (halbe IV-Rente, Zusatzrente für den Ehemann, Kinderrente für die Tochter …). Für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 schliesslich wurde die Leistung auf Fr. 1'288.-- pro Monat festgelegt (halbe IV-Rente, Kinderrente für die Tochter …). 6. Gegen diese drei Verfügungen erhob … mit Postaufgabe vom 11. September 2008 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und machte zur Begründung geltend, die Verrechnungen an die beiden Gemeinden seien nicht zeitidentisch und nicht leistungsidentisch vorgenommen worden. Der Gemeinde … stünden nur Fr. 28'250.-- statt Fr. 34'784.65 zu, da die Tochter … nur bis Oktober 2005 in … gewohnt habe. Und die Gemeinde ... habe nur Anspruch auf Fr. 11'833.70 statt Fr. 22'738.55, da sie in .. als Alleinstehende unterstützt worden sei. Abschliessend wies sie darauf hin, dass sie aus der IV-Nachzahlung auch der Helvetia Patria eine Rückzahlung im Umfang von Fr. 7'408.85 leisten müsse. 7. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe sowohl in Bezug auf die Gemeinde … als auch in

Bezug auf die Gemeinde ... in Kenntnis sämtlicher Details Abtretungserklärungen unterzeichnet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die Verrechnungsforderungen der Gemeinden … und ... zu Recht im Umfang von Fr. 34'784.65 beziehungsweise Fr. 22'738.55 von den nachzuzahlenden Renten in Abzug gebracht worden sind. 2. Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich nicht abtretbar. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden, unter anderem der öffentlichen Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen geleistet hat. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können öffentliche Fürsorgestellen verlangen, dass die Nachzahlung der Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Gemäss Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen unter anderem aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. 3. Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 22 ATSG und Art. 85bis Abs. 1 und 2 IVV erfüllt, und die Abtretung der Forderung auf Rentennachzahlung im Umfang der Vorschusszahlungen ist an sich gesetzeskonform (BGE 123 V 31), was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet.

4. Die Gemeinde … hat für ihren Verrechnungsantrag das offizielle Formular der Ausgleichskasse verwendet. In Punkt 3. dieses Formulars hat die Gemeinde … klar und unmissverständlich angegeben, dass sich der Verrechnungsantrag auf Fr. 34'784.65 beläuft. Über die Grundlagen dieser Forderung hatte die Gemeinde … die Beschwerdeführerin zuvor durch ein separates Schreiben informiert (mittels Regionaler Sozialdienst Mittelbünden; siehe Sachverhalt 3.). Die Beschwerdeführerin hat das Formular am 19. Juni 2008 unterschrieben. Damit hat sie ihren Rentennachzahlungsanspruch in der Höhe von Fr. 34'784.65 rechtsgültig an die Gemeinde … abgetreten. 5. Im Antragsformular war die gesamte Nachzahlungssumme aufgeführt, und auf einem Beiblatt war dargelegt, dass sich die nachzuzahlende IV-Leistung aus einer Hauptrente für die Beschwerdeführerin, einer Zusatzrente für den Ehemann und Kinderrenten für die beiden Töchter zusammensetzte. Als die Beschwerdeführerin die Abtretungserklärung unterzeichnete, war sie somit über alle wesentlichen Faktoren informiert. Mit der Unterzeichung hat sie sich damit einverstanden erklärt. Die von ihr im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumente betreffend Zusatz- und Kinderrenten sind deshalb nicht mehr relevant. 6. Im Antragsformular der Gemeinde … war angekreuzt, dass sich "die leistungsberechtigte Person (…) damit einverstanden erklärt, dass die Nachzahlung der AHV/IV höchstens bis zum Betrag der für die gleiche Periode gewährten Vorschussleistungen, maximal jedoch die für die gleiche Periode anfallende IV-Rente, direkt an den bevorschussenden Dritten überwiesen wird." Die Vorschussleistungen der Gemeinde … an die Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 34'784.85 erfolgten im Zeitraum von März 2005 bis Mai 2007. Die Rentennachzahlungsforderung der Beschwerdeführerin für diese Periode beläuft sich auf rund Fr. 35'000.--. Die abgetretene Summe von Fr. 34'784.85 ist somit auf dem Hintergrund der zitierten Klausel des Abtretungsvertrags nicht zu beanstanden.

7. Die Gemeinde … benutzte für ihren Verrechnungsantrag ebenfalls das offizielle Formular. Dieses was vollständig ausgefüllt, und aus dem Beiblatt ging die Zusammensetzung der Rentennachzahlungsforderung aus Hauptrente, Zusatzrente für den Ehemann und Kinderrenten für die beiden Töchter deutlich hervor. Der abzutretende Betrag war klar mit Fr. 22'738.55 angegeben, und aus dem beiliegenden Kontoauszug war ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetzte. Indem die Beschwerdeführerin diesen Antrag am 10. Juli 2008 in vollem Wissen und mit vollständiger Information unterschrieb, trat sie ihre Forderung in der Höhe von Fr. 22'738.55 an die Gemeinde ... ab. 8. Keinen Einfluss auf die zulässige Höhe der Verrechnungsforderung hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - der Wohnort der Tochter Manuela. Gemäss Art 35 IVG in Verbindung mit Art. 25 AHVG steht der Beschwerdeführerin für ihre Tochter eine Kinderrente zu bis diese ihre Ausbildung abschliesst, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Anspruch auf Kinderrente steht demnach nicht der Tochter selbst zu, sondern der Mutter mit dem Ziel, dass diese ihrer familienrechtlichen Unterstützungspflicht nachkommen kann. Wenn nun wie vorliegend die volljährige Tochter öffentliche Unterstützung erhält, so tritt sie mit der unterstützenden Gemeinde in ein Rechtsverhältnis, an dem die Mutter nicht beteiligt ist. Eine allfällige Rückforderung der diesbezüglichen Unterstützungsleistungen würde sich gegen die Tochter richten. Dasselbe gilt im Bezug auf die Ehegattenrente. 9. Keinen Einfluss auf den vorliegenden Fall hat schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückzahlung an die Helvetia Patria. Diese Rückzahlung beruht auf dem Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Helvetia Patria, an welchem die Beschwerdegegnerin nicht beteiligt ist. 10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an die Gemeinde … die Forderung von Fr. 34'784.85 und an die Gemeinde ... die Forderung von Fr. 22'738.55 rechtsgültig abgetreten hat, so dass die von ihr

im Nachhinein erhobenen Rügen ins Leere gehen. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 11. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200- 1000 Franken festgelegt. Im vorliegenden Fall wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 76 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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