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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.02.2009 S 2008 114

3. Februar 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,754 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Volltext

S 08 114 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. Der heute 49-jährige … (geb. … 1960) arbeitete seit 1991 in der gleichnamigen … AG, …, als Lastwagenchauffeur und war dort auch durch die Arbeitgeberin obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 06.07.2006 erlitt er als angegurteter Autolenker im stehenden Personenwagen vor einem Verkehrskreisel einen Auffahrunfall, wobei er auf den Aufprall von hinten (Heckkollision) nicht gefasst war. Aus dem PW konnte er danach selbständig aussteigen. Nach dem Unfall klagte er über Schwindel, Übelkeit, Kopf- und Nackenbeschwerden. Gleichentags erfolgte eine Untersuchung im Kantonsspital Chur mit folgenden Diagnosen: HWS- Distorsion; Muskelverhärtung nuchal links, aber keine neurologischen Ausfälle; keine Bewusstlosigkeit; kein Erbrechen; radiologisch keine Fraktur. Die SUVA erbrachte in der Folge ihre gesetzlichen Leistungen (Heilkosten; Taggelder für Arbeitsausfall). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses im Juli 2006 war der Versicherte bereits zu 70% arbeitsunfähig wegen eines krankhaften Vorzustands mit lumbospondylogenem Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion (Bandscheibenverwölbung) L4/L5 und eines zervikovertebralen Schmerzsyndroms bei Osteochondrose (Veränderung des Bandscheibenknorpels) C6/C7 mit Kompression der Wurzel C7 links sowie Chondrose C5/C6. 2. Mit Verfügung vom 31.10.2007 erwog die SUVA die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30.11.2007 mit der Begründung, die noch geklagten Gesundheitsleiden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar

bzw. nicht unfallkausal. Die Adäquanz sei zu verneinen, weshalb kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 27.11.2007 wurde durch die SUVA (Vorinstanz) mit Entscheid vom 30.06.2008 vollumfänglich abgewiesen. 3. Dagegen liess der Einsprecher am 27.08.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Rechtsbegehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie Anweisung der Vorinstanz, den Sachverhalt im Rahmen einer unabhängigen interdisziplinären Begutachtung sorgfältiger abzuklären und dann erneut zu entscheiden. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die im Zeitraum Herbst 2006 bis Frühling 2008 erstellten Arztberichte (Berichte Neurologe Dr. … 04.09.2006/23.04.2007; Austrittsbericht Klinik … 13.06.2007; Psychiatrische Abklärungen Dr. … 21.01.2008; Verkehrspsychologisches Gutachten [Fahreignung] Rechtsmedizin Kantonsspital Graubünden 11.02.2008; Neurootologische Abklärung Dr. … 25.03.2008) in ihrer Gesamtheit belegen würden, dass die heute noch geklagten Gesundheitsleiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Autounfall vom Juli 2006 zurückzuführen seien. Sofern die Vorinstanz das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs bestreite, sei noch eine interdisziplinäre Begutachtung erforderlich und zu veranlassen. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die Fahrbewilligung verloren habe und darum in seinem bisherigen Beruf (LKW-Chauffeur) zu 100% arbeitsunfähig sei. Es fehle an einer umfassenden Diagnose, insbesondere der psychischen Beschwerden. Auch sei nicht abschliessend geklärt worden, ob die erheblichen vorhandenen degenerativen Veränderungen durch den Unfall dauernd und richtungweisend beeinflusst worden seien. Es fehle an einer vertieften Auseinandersetzung mit den Befunden von Dr. ... Zudem seien – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch folgende Adäquanzkriterien erfüllt worden: Schwere/besondere Art der erlittenen Verletzung aufgrund bereits erheblich vorbeschädigter Wirbelsäule (1); fortgesetzte, spezifisch belastende ärztliche Behandlung (2); schwieriger Heilungsverlauf (3); erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener

Anstrengung (4). Die Einstellung der Leistungen aus UVG per 30.11.2007 sei deshalb unhaltbar. 4. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (Juni 2008) samt der diesem zugrunde liegenden Leistungseinstellungsverfügung (Oktober 2007). Den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde entgegengehalten, dass Dr. … in seinem Abklärungsbericht (März 2008) eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) diagnostiziert habe. Dabei handle es sich aber um ein neues, bisher nicht gestelltes Beschwerdebild; ohnehin sei kein organisches Substrat für die Beschwerden ersichtlich. Hinsichtlich der Posturographie (Gleichgewichtsanalyse - Verfahren zur Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Gleichgewichtsregulation unter Belastung der unteren Extremitäten) liefere jene Abklärung zwar zusätzliche Informationen, womit sich sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektivieren liessen. Sie könne aber keine direkte Aussage zur Ätiologie des Leidens und zu einer allfälligen Unfallkausalität machen. Der genannte Facharzt bejahe einen natürlichen Kausalzusammenhang, aber mit der unzulässigen Begründung, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall nicht an den heute geklagten Beschwerden gelitten habe. Die Unfallkausalität leite er zudem aus der unzulässigen allgemeinen Feststellung ab, dass Befunde wie visuo-oculomotorische Funktionsstörungen sehr häufig nach HWS-Beschleunigungstrauma vorhanden seien. Hingegen verneine die Fachärztin für Ophthalmologie Dr. … eine Unfallkausalität der Sehbeschwerden (Berichte 19.04./11.07.2007). Dr. … halte fest, dass Schwindel nur vorübergehend nach dem Unfall bestanden habe. An dem von Dr. … festgestellten linksseitigen Tinnitus leide der Beschwerdeführer seit anfangs 2004, wobei die audio-otologische Untersuchungsmethode laut Bundesgericht nach wie vor nicht anerkannt sei. Somatische unfallkausale Leiden fehlten in diesem Attest. Ein polydisziplinäres Gutachten erübrige sich, da die Klinik … bereits umfassende Abklärungen getroffen habe. Die Adäquanz sei zu verneinen, da kein einziges der dafür erforderlichen Kriterien erfüllt worden sei.

5. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse hervor, bekräftigten die Parteien darin doch lediglich nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte bezüglich der strittigen Einstellungsverfügung vom Oktober 2007 bzw. des darauf basierenden Einspracheentscheids vom Juni 2008 (Anfechtungsobjekt der Beschwerde). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) zuerst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR- Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65). b) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten

Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31; zur Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis: BGE 134 V 126 f., Ziff. 10.2; zur Bedeutung bei multiplen krankhaften Vorzuständen: Urteil Bundesgericht 11.06.2008 [8C_785/2007] E. 4.1-4; 16.05.2008 [8C_252/2007] E. 7.7.2; 26.04.2006 [U 39/04] E. 3.4.2). Zu ergänzen bleibt noch, dass für die Fortsetzung der strittigen Versicherungsleistungen über das angefochtene Einstelldatum per 30.11.2007 hinaus beide Erfordernisse eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein müssen. Scheitert der geltend gemachte Anspruch auch nur an einer dieser Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht ohne die Prüfung des anderen Kriteriums. 2. a) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer bei der Auffahrkollision am 06.07.2006 eine HWS-Distorsion erlitten hat. Genauso unbestritten ist, dass seine Arbeitsunfähigkeit (AUF) im Zeitpunkt des Unfallereignisses wegen krankhafter Vorzustände (lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Diskusprotrusion L4/L5; zerviko-vertebrales Schmerzsyndrom Osteochondrose C6/C7; Wurzelkompression C7 links; Chondrose C5/C6) bereits 70% betrug und somit hier lediglich noch die Unfallkausalität der Restarbeitsfähigkeit von 30% bzw. eine unfallbedingte Erhöhung der AUF über die erwähnten 70% (infolge Krankheit) zur Beurteilung stehen kann. b) Als Ausgangspunkt für jene Beurteilung ist vorliegend im Besonderen auf das Verkehrspsychologische Gutachten der Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden vom 11.02.2008 abzustellen, worin dem Versicherten die Fahreignung für alle Führerausweiskategorien abgesprochen wurde. Als verkehrsmedizinisch relevante Probleme wurden folgende Beschwerdebilder genannt: Neuropsychologische Defizite; eine bislang nicht sicher diagnostisch

eingeordnete psychische Störung; eine ophthalmologische Erkrankung und der Gebrauch des starken Schmerzmittels Tramal. Damit steht für das Gericht aber bereits fest, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Restarbeitsfähigkeit von 30% (als Lastwagen-Chauffeur) unfallbedingt offensichtlich nicht mehr voll nutzen kann. Der „status quo ante“ wurde nach dem Unfall im Juli 2006 also nicht mehr erreicht, da der Versicherte bereits im Juni 2006 zu 70% (infolge Krankheit/Rückenprobleme) arbeitsunfähig war; vor dem Unfall aber immer noch über die Fahrberechtigung verfügte und daher – im Gegensatz zu heute – zumindest die Restarbeitsfähigkeit von 30% noch voll verwerten konnte. Schon diese Tatsache hätte die Vorinstanz veranlassen müssen, noch genauere und differenziertere Abklärungen über die tatsächlich verbliebene Leistungs-, Einsatz- und Arbeitsfähigkeit des Versicherten einzuholen. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, zumal bereits im Klinikbericht … vom 13.06.2007 festgestellt wurde, dass eine Fahreignung aktuell aus medizinischer Sicht unverändert zu verneinen sei. Das Schleudertrauma der HWS nach dem Auffahrunfall im Juli 2006 muss daher auf seine konkreten Auswirkungen noch präziser und aussagekräftiger untersucht werden. Erst aufgrund einer umfassenden, in jeder Beziehung widerspruchsfreien Gesamtbetrachtung aller erwerbsrelevanten Beeinträchtigungs- und Gesundheitsaspekte wird es der Vorinstanz möglich sein, zumindest eine berufliche Umschulung zu übernehmen bzw. gezielt die entsprechende Wiedereingliederung zu fördern. Zum gleichen Schluss ist überdies auch schon der Psychiater Dr. … im Bericht vom 21.01.2008 gelangt, worin er ausdrücklich empfahl, auf jeden Fall noch stationär eine multidisziplinäre Begutachtung einzuholen, da die Zukunftsprognose betreffend Arbeitsfähigkeit des Versicherten längerfristig ungünstig sei. In diesem Sinne gilt es zunächst also noch die natürliche Kausalität zwischen den ursprünglich erlittenen Unfallverletzungen und den heute stets noch geklagten Leiden einschliesslich ihrer konkreten Auswirkungen auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit (Anteil vor Unfall 30%) – unter Berücksichtigung der früher schon nachgewiesenen AUF von 70% (Krankheit) – genauer abzuklären, was am zweckmässigsten mit einer interdisziplinären Begutachtung durch ein unabhängiges Institut (inklusive EVAL) erreicht werden kann. Die Angelegenheit wird daher zur erneuten, umfassenden

Medizinalabklärung einschliesslich neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30.06.2008 ist infolgedessen unhaltbar und aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht bei diesem Ausgang des Verfahrens hingegen noch eine aussergerichtliche Parteienentschädigung zu, wobei das Gericht vorliegend ermessensweise (doppelter Schriftenwechsel) eine Abgeltung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) als angemessen und gerechtfertigt erachtet (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz (SUVA) zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz (SUVA) hat … aussergerichtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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