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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.10.2008 S 2008 107

31. Oktober 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,229 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 08 107 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 31. Oktober 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) …, geboren am 2. Juni 1970 in Bosnien-Herzegovina, ist verheiratet, hat zwei Kinder und besitzt die Niederlassungsbewilligung B. Am 1. März 2005 stellte sie bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) ein Gesuch um Wiedereinschulung und Rente. Sie gab an, seit dem 19. Oktober 2003, als sie einen Verkehrsunfall erlitten hatte, an einer somatoformen Störung, einem zervicozephalen und zervicothorakalen Schmerzsyndrom, einer reaktiven depressiven Störung mit somatischen Symptomen, Kopfschmerzen und Depressionen zu leiden. Nach dem Unfall verspürte sie Hals- und Schulterbeschwerden, später traten zunehmend Fussbeschwerden links auf. Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten – gestützt auf mehrere seit Dezember 2003 erstellte Arztberichte (vgl. dazu die Berichte des SUVA-Arztes Dr. … vom 4. Dezember 2003 und vom 26. Februar 2004, der Zürcher Höhenklinik Davos (ZHD) vom 27. Mai 2004, des Allgemeinmediziners und Hausarztes Dr. … vom 6. Dezember 2004, 15. April 2005 und 29. November 2005, des Psychiaters Dr. … vom 16. Dezember 2004, 23. Dezember 2004, 23. Juni 2005, 17. November 2005 und 29. Juni 2006, des Psychiaters, Psychotherapeuten und Allgemeinmediziners Dr. … vom 23. Dezember 2004, des Neurologen Dr. … vom 3. Januar 2006, der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) des Unispitals Basel vom 6. Juni 2007 und vom 23. Juli 2007) – eine halbe IV-Rente in Aussicht. Aus medizinischer Sicht sei der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem 19. Oktober 2003 lediglich noch eine 30%-ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit diesem Datum eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Das mutmassliche

Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) betrage Fr. 52'873.50, die Verdienstmöglichkeit mit Behinderung (Invalideneinkommen) Fr. 25'078.00. Dies führe zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 27'795.50, was einem Invaliditätsgrad von 53% entspreche. b) Dagegen liess die Versicherte am 30. November 2007 Einwand erheben und verlangte die Aufhebung des Vorbescheides resp. die Ausrichtung einer ganzen Rente. Nach Einholung weiterer Arztberichte (vgl. Berichte des Hausarztes Dr. … vom 19. November 2007 und des Psychiaters Dr. … vom 22. November 2007) wies die IV-Stelle den Einwand ab und hielt mit Verfügung vom 11. Juni 2008 an ihrem Entscheid fest. 2. Am 18. August 2008 liess die Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 11. Juni 2008 und Zusprechung einer ganzen IV-Rente. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das asim-Gutachten keine differenzierten Unterscheidungen vornehme. Es sei nicht klar, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70% in angestammter Tätigkeit erst zum Zeitpunkt der interdisziplinären Konsensbesprechung bestanden habe, wovon aufgrund der Akten nicht auszugehen sei. Bis zur Konsensbesprechung habe aufgrund der Akten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden. Wenn das Gericht an der Beurteilung der asim festhalte, wäre eine halbe Rente ab der Konsensbesprechung auszurichten, vorher eine ganze Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100%. Es sei ihr nicht zumutbar, im Rahmen von 50% arbeiten, was im Übrigen auch die Dres. … bestätigten. Es bestehe ein nicht überbrückbarer Widerspruch zwischen den Berichten von Ärzten und Therapeuten und dem asim-Gutachten, weswegen ein Obergutachten einzuholen sei. Der SUVA-Arzt Dr. … wie auch Dr. … hätten eher zu ihren Gunsten ausgesagt, was unverdächtig sei. Dr. … habe sie am 23. Dezember 2004 als nicht arbeitsfähig erachtet. Die ZHD habe am 16. Mai 2004 zwar keine Arbeitsunfähigkeit erwähnt, diese jedoch im Bericht implizit verneint (recte: bejaht). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die asim drei Jahre rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit von 50% als zumutbar erachte. Dr. …

habe ihr am 3. Januar 2006 eine erheblich höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert als die asim-Ärzte. Aus seinem Gutachten gehe jedoch nicht hervor, dass bei ihr seit dem Unfallzeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten im Rahmen von 50% bestanden habe. In der Konsenskonferenz der asim sei eine Arbeitsfähigkeit als Serviertochter von 30% statuiert worden. Der Neurologe Dr. … habe die Arbeitstätigkeit als Serviertochter als ungeeignet erachtet. Dies bedeute, dass er ihr eine Arbeitsfähigkeit von 0% attestiert habe, was widersprüchlich sei. 3. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung wurde vorgebracht, dass im asim-Gutachten alle zitierten Arztberichte berücksichtigt worden seien. Dr. … sei am 23. Dezember 2004 nicht zum Schluss gekommen, die Versicherte sei damals nicht arbeitsfähig gewesen. Er habe nur festgehalten, dass, obwohl sie arbeitsunfähig erscheine, sogar die IV mit Hinweis auf krankheitsfremde Faktoren erklären könnte, es liege keine Invalidität vor. Auch werde im Austrittsbericht der ZHD vom 16. Mai 2005 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Entgegen den Beurteilungen der Dres. med. … lege die asim die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit auf 50% fest. Da sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren nicht verändert, jedenfalls nicht verbessert habe, sei auch nicht zu beanstanden, wenn das asim-Gutachten zum Schluss komme, sie sei nach dem Unfallereignis gleich bleibend in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dementsprechend habe auch der RAD in der Abschlussbeurteilung vom 3. Oktober 2007 festgehalten, dass im asim-Gutachten die Arbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt des Unfalls zurückdatiert würde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juni 2008, worin die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung festgelegt wurden. Streitig und zu prüfen ist nachfolgen, ob der Invaliditätsgrad von der

IV-Stelle korrekterweise auf 53% ab 1. Oktober 2004 festgelegt wurde, wobei sich die Parteien sowohl bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand) als auch des daraus resultierenden IV- Grades uneinig sind. 2. a) Gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze IV-Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis; RKUV 2000, 214). b) Für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sind folgende ärztliche Befunde, Facharzt- und Hausarztberichte sowie weitere

Abklärungen und Auskünfte aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • Am 4. Dezember 2003 schrieb SUVA-Arzt Dr. …, Facharzt FMH orthopädische Chirurgie, bei der Patientin sei möglicherweise mit einer eher zögerlichen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu rechnen. Ein verwertbarer Arbeitsversuch im Rahmen von 50% 2 Monate nach Unfallereignis sei zumutbar. Je nach weiterem Verlauf und Ergebnissen der noch vorzunehmenden bildgebenden Untersuchung sei eine Steigerung auf 75% (volle Vermittlungsfähigkeit) gegeben. • Dem ärztlichen Zwischenbericht des Allgemeinmediziners und Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. … vom 21. Januar 2004, ist zu entnehmen, dass bei ihr eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit seit dem 11. Januar 2004 bestand. • Am 26. Februar 2004 schrieb Dr. …, bei der Versicherten bestehe ein weitgehend typisches Beschwerdebild nach HWS-Distorsion im Sinne eines cranio-cervicalen Beschleunigungsmechanismus. Die Arbeitsfähigkeit könne im Rahmen eines Restaurationsbetriebs bzw. im Servicebereich nicht erhöht werden. Mit 2.5 bis 3 Stunden Arbeit während wöchentlich 3 Tagen scheine man an die Limite und Obergrenze der Ressourcen-Mobilisationsfähigkeit gelangt zu sein. Eine Teilbeschäftigung könnte als Instrument und therapeutische Massnahme im Sinne der Wiedereingliederung wirken. Anforderungen und Umwelteinflüsse seien im Gastgewerbe nicht optimal. • Am 27. Mai 2004 erstellte die ZHD einen Austrittsbericht über die Behandlung vom 5. April - 16. Mai 2004. Im Bericht steht, dass die Versicherte noch einige Zeit und intensive Therapien benötige, bis die Fortschritte gefestigt seien und die erarbeiteten Strategien auch im Alltag angewendet werden könnten. Eine Reintegration in den Berufsalltag solle erst im weiteren Heilungsverlauf und dann schrittweise erfolgen. • Am 6. Dezember 2004 führte Dr. … aus, dass die Versicherte als Serviceangestellte bis heute und auf längere Sicht nicht arbeitsfähig sei. Sie könne auch viele Haushalttätigkeiten wegen der Nackenschmerzen nur teilweise ausführen. Wegen der Depression halte sie ihre Kinder zeitweise nicht aus. • Am 16. Dezember 2004 war der Psychiater und Psychotherapeut Dr. … der Ansicht, dass die Wiederaufnahme der Arbeit nicht vorgesehen sei. • Am 23. Dezember 2004 erachtete Dr. … die Patientin in der Tätigkeit als Serviceangestellte zu 10-20%, als Hausfrau zu ca. 40% arbeitsfähig. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit, zumindest Teilarbeitsunfähigkeit, sei zu erwarten. Ein Arbeitsversuch wäre nur in geschützter Situation ohne grössere Belastung sinnvoll.

• Am 23. Dezember 2004 erstattete Psychiater, Psychotherapeut und Allgemeinmediziner Dr. … Bericht. Die Versicherte erscheine derzeit nicht arbeitsfähig. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei seiner Meinung nach nicht durch den Unfall zu erklären, vielmehr hätten die unfallfremden Faktoren (Existenzsicherung, vorübergehende Stellenlosigkeit des Ehemannes, schwierige familiäre Verhältnisse mit Mehrfachbelastung der Versicherten, Persönlichkeitsstruktur der Versicherten: leistungsorientierte Persönlichkeit, die ihren Halt zu verlieren drohe, wenn die Leistungsfähigkeit vorübergehend nicht im gleichen Ausmass vorhanden sei wie früher, zur Leistungsfähigkeit zähle auch, dass sie fröhlich und beliebt zu sein habe) dazu geführt. Die natürliche Kausalität des Unfalls sei für das heutige psycho-somatische Syndrom in dem Sinne gegeben, dass der Unfall einen kausalen Teilfaktor darstelle. Angesichts der gewichtigen unfallfremden Faktoren sei es aber fraglich, ob aus juristischer Sicht auch die Adäquanz zu bejahen wäre. • Am 23. Juni 2005 diagnostizierte Dr. …, dass sich das zervicozephale und zervicothorakale Schmerzsyndrom bei Status nach HWS- Distorsionstrauma bei Verkehrsunfall sowie die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gebessert habe. Die Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellte betrage 100% vom 1. März 2004 bis auf weiteres. Als Hausfrau sei die Versicherte ab 19. Oktober 2003 bis auf weiteres zu 40- 50% arbeitsunfähig. • Am 15. April 2005 stellte Dr. … dieselbe Diagnose. Er erachtete die Versicherte vom 19. Oktober 2003 bis aktuell zu 100% arbeitsunfähig. Der Zustand sei verbesserungsfähig. Im Spital Bellinzona seien nach dem Unfall keine ossären Frakturen festgestellt worden, jedoch verschiedene Prellungen und Distorsionen der Sprunggelenke beidseits sowie eine HWS-Distorsion. Der Heilungsprozess habe sich trotz ausgedehnten therapeutischen Settings und längeren Aufenthalts in der Thurgauer Schauffhauser Höhenklinik sehr langwierig und protrahiert gestaltet. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Die Versicherte wünsche sich, ihre Arbeit im Service wieder aufnehmen zu können. Ein stressfreies Umfeld sei dazu notwendig. Sie habe ausserordentlich Mühe mit ihren körperlichen und seelischen Einschränkungen, weil ihr Selbstbild das einer fröhlichen und tüchtigen Frau sei. Sie sei bereits mit dem Haushalt und insbesondere der Kinderbetreuung überfordert. Ein Arbeitsversuch ohne Druck und ohne Bezahlung zu therapeutischen Zwecken sei geplant. In adaptierter Tätigkeit könne sie nicht arbeiten. Es bestehe heute eine bleibende Einschränkung von mindestens 20% in der jetzigen Tätigkeit. • Am 17. November 2005 schrieb Dr. …, dass sich trotz Bemühungen der Versicherten keine Möglichkeit zu einem Arbeitsversuch in geschützter Umgebung ergeben habe. Die schmerzbedingten Einschränkungen im Haushalt schienen für eine Wiederaufnahme der Arbeit im Service prognostisch eher ungünstig. • Am 29. November 2005 attestierte Dr. … der Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähig und eine starke Einschränkung im Haushalt.

• Am 3. Januar 2006 verfasste Dr. … ein neurologisches Gutachten. Darin führte er aus, dass sich bei der Versicherten eine Chronifizierung des zerviko-zephalen Schmerzsyndroms eingestellt habe. Trotz diverser Therapieansätze sei es zu keiner signifikanten Besserung gekommen. Die Prognose stufe er als nicht sehr günstig ein. Als Serviceangestellte könne sie zurzeit nicht arbeiten. Zumutbar sei ihr eine Tätigkeit in einem Rahmen von 60-70%, ganztags verwertet, unter Meidung körperlicher schwerer Arbeiten. Andere Tätigkeiten wären ihr im Rahmen körperlich leichter Arbeiten, vergleichbar mit leichten Haushaltsarbeiten, medizinischtheoretisch noch zumutbar. Sie habe sich im Oktober 2005 nicht in der Lage gesehen, eine berufliche Neuorientierung anzugehen und habe sich als 100% arbeits- und erwerbsunfähig betrachtet. Der IV-Berufsberater habe keine Eingliederungsmassnahmen der IV als durchführbar angesehen. Eine berufliche Abklärung komme somit nicht in Frage. • Am 29. Juni 2006 berichtete Dr. …, gestützt auf die somatischen Befunde von Dr. …, dass die Versicherte als Serviceangestellte zu 100% eingeschränkt sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch die psychische Situation bedingt. Als Hausfrau sei sie gemäss seiner Kenntnis der Familiensituation und den Angaben der Versicherten eher zu 50-60% arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein erfreulicher Verlauf. Eine Verbesserung der Gesamtarbeitsfähigkeit durch eine weitere Verbesserung des psychischen Zustandes sei nicht wahrscheinlich. • Am 6. Juni 2007 erstattete die asim des Universitätsspitals Basel einen Bericht. Dazu war die Versicherte vom 21. - 23. März 2007 internistisch, rheumatologisch, neurologisch und neuropsychologisch sowie psychiatrisch untersucht worden. Am 24. Mai 2007 fand diesbezüglich eine interdisziplinäre Konsensbesprechung statt. Der Gesamtbeurteilung ist zu entnehmen, dass als Serviertochter momentan eine Arbeitsfähigkeit von 30%, entsprechend 2.5 Stunden pro Tag, bestehe. In einer angepassten Tätigkeit ohne stereotype Bewegungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne das Heben von Lasten über 15 kg und ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%, entsprechend 4.2 Stunden pro Tag. Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2003 eingeschränkt und bei der Aufrechterhaltung der Beschwerden dürften noch andere als rein muskuläre Komponenten einen Beitrag leisten. • Am 23. Juli 2007 schrieb die asim auf entsprechende Rückfragen der IV, dass sich die aktuell 50%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ebenfalls mit den Befunden und Diagnosen im rheumatologischen Fachgutachten begründe. Hier bestehe sicher noch vermehrter Regenerations- und Pausenbedarf, nicht jedoch in demselben Ausmass wie im Beruf als Serviererin. Die entsprechenden Limiten seien im rheumatologischen Fachgutachten und in der Konsensbeurteilung aufgeführt. Die attestierten Arbeitsfähigkeiten seien nicht in Stein gemeisselt. Der Versicherten werde die Durchführung einer instruierend supervidierenden Physiotherapie zur Verbesserung des Bewegungsumfangs der HWS dringend empfohlen. Auch die psychologisch-psychiatrische Betreuung sollte weitergeführt und

gegebenenfalls ein Antidepressivum zur Verminderung der Schmerzperzeption eingesetzt werden. Diese medizinischen Massnahmen könnten die Arbeitsfähigkeit innert eines oder zweier Jahre steigern. Jeder Tag zu Hause verschlimmere die Chronifizierung. Über das Ausmass der zu erwartenden Steigerung könne aktuell keine Auskunft gegeben werden. Zunächst sollte die Psychotherapie intensiviert werden, die beruflichen Massnahmen sollten kurze Zeit später begonnen werden. • Am 19. November 2007 führte Dr. … aus, dass sich der Zustand der Versicherten in den letzten zwei Jahren so stabilisiert habe, dass ihre Lebenssituation wiederum erträglich sei. Sie sei in ihren alltäglichen Verrichtungen auch im Haushalt wegen ihrer Nacken- und Armbeschwerden eingeschränkt. Im asim-Gutachten habe ihr der Rheumatologe Dr. … eine Arbeitsfähigkeit von 30% als Serviertochter mit Möglichkeit der Steigerung auf 50% innerhalb von 6 Monaten attestiert. Dies beinhalte das Tragen von recht schweren Tabletts, was sicher wiederum zusätzliche Verspannungen im Armen-/Nackenbereich auslöse. Auch die hektische Umgebung würde dazu beitragen. Falls die Versicherte so arbeite, würde sie aufgrund vermehrter Schmerzen wiederum mit einer Depression reagieren. Sie sollte deshalb berufliche Massnahmen absolvieren, was erfolgsversprechender wäre. • Dr. … notierte in seinem Bericht vom 22. November 2007, ihm erscheine eine Wiederaufnahme der Arbeit im Service und die 30%-ige Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich nicht nachvollziehbar. Zwar habe sich die depressive Störung weitgehend gebessert, es persistiere allerdings eine schmerzabhängige depressive Reaktion auf Belastung und eine Beeinträchtigung durch die chronischen Schmerzen im Sinne einer Disthymie, wie im Gutachten asim beschrieben. Die Versicherte sei für eine solche langsame Rehabilitation motiviert, eine Arbeitsaufnahme zu 50% erscheine ihm aber nicht realistisch. Anzustreben wäre eine selbständige Beratungstätigkeit, wo die Versicherte die Arbeit selbst einteilen könne oder eine Teilzeitarbeit zum Beispiel im Tourismusbereich, wo die Versicherte vielseitig arbeiten könne, ohne repetitive Bewegungen und ohne grössere Belastungen des Schulter-/Nackenbereichs. c) In Würdigung der soeben erwähnten Arztberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, um nicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 30% als Serviertochter bzw. von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne stereotype Bewegungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben von Lasten über 15 kg und ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg) auszugehen. Das polydisziplinäre asim-Gutachen wurde in Berücksichtigung der Vorakten sowie der Vorgeschichte verfasst. Sodann überzeugt das umfassende, sich zu allen rechtlich relevanten Punkten äussernde Gutachten in der Darstellung des medizinischen Sachverhaltes wie auch bezüglich der

Schlussfolgerungen. Sowohl Dr. … als auch Dr. … bestätigten im November 2007 die Meinung der asim, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Unfall nicht verändert habe, was für die Zulässigkeit eines Rückbezuges auf den Unfallzeitpunkt spricht. Bezüglich der im Jahre 2003 und 2004 von Dres. … gemachten Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass ihr Dr. …i am 4. Dezember 2003 vorerst einen Arbeitsversuch von 50% zumutete, wobei er eine Steigerung auf 75% nicht ausschloss. Diese Einschätzung bestätigte er im Zwischenbericht vom 21. Februar 2004. Am 23. Dezember 2004 erachtete Dr. … die Beschwerdeführerin als fähig, eine Tätigkeit als Serviceangestellte zu 10-20% und als Hausfrau zu ca. 40% auszuüben. Schliesslich gab auch der Neurologe Dr. … zu Protokoll, dass sie durchaus im Stande wäre, eine Tätigkeit in einem Rahmen von 60-70%, unter Meidung körperlich schwerer Arbeit, auszuüben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Einschätzungen der konsultierten Ärzte bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht sehr weit entfernt von der Einschätzung der asim liegen und dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, besteht kein Anlass, vom asim-Gutachten abzuweichen. Darin wird in Kenntnis der Vorgeschichte und gestützt auf diverse Arztberichte davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer durch den Unfall bedingten Beschwerden seit Oktober 2003 zu 30% in der angestammten Tätigkeit als Servicefachangestellte bzw. zu 50% in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig sei. An der Gesamtbeurteilung der Vorinstanz gibt es aus Sicht des Gerichtes nichts auszusetzen. Weitere Abklärungen (Einholung eines Obergutachtens), wie von der Beschwerdeführerin verlangt, sind beim dokumentierten, zuverlässigen Erkenntnisstand anhand der Spezialistenberichte ebenfalls nicht mehr notwendig. Mit ihrem Eventualbegehren dringt die Beschwerdeführerin folglich gleichermassen nicht durch. d) Zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der auf 50% festgelegten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit kann auf die Berechungen der IV-Stelle vom 11. Juni 2008 resp. den Case Report vom 8. Februar 2008, S. 9, verwiesen

werden. Darin wird das anrechenbare Valideneinkommen (gemäss den statistischen Lohnstrukturerhebungen [LSE] für die Schweiz für das Jahr 2004) auf Fr. 52'873.50 und das noch erzielbare Invalideneinkommen (LSE; Anforderungsprofil 4: für einfache/repetitive Tätigkeiten, weiblich, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50%) auf Fr. 25'078.00 beziffert. Die daraus resultierende Erwerbseinbusse beträgt Fr. 27'795.50, was einem Invaliditätsgrad von 53% bzw. einer halben IV-Rente entspricht. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 53%, was einer halben Rente entspricht, aufweist, weshalb die Vorinstanz ihrem Begehren um Ausrichtung einer vollen IV-Rente zu Recht nicht stattgegeben hat. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle ist somit zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 1. Juli 2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von Fr. 700.00 aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.00 gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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