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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.07.2007 S 2007 94

3. Juli 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,407 Wörter·~7 min·8

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 07 94 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juli 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) …, geboren am 6. Juli 1977, meldete sich am 31. Januar 2005 zur Arbeitsvermittlung an. Ab selbigem Datum erhob sie auch Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld. Die Genannte war ab 1. September 2004 bis zum 30. Januar 2005 als Bardame bei … in … tätig. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit … per 30. Januar 2005 fristlos. Der Arbeitsvertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, mit einer Probezeit von zwei Monaten und kündbar mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf Ende eines Monats. b) Die Versicherte klagte am 15. März 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium … auf Bezahlung eines Monatslohns von netto CHF 4'000.00. Mit Urteil vom 29. Juni 2006, mitgeteilt am 17. August 2006, hiess das Bezirksgerichtspräsidium die Klage gut und verpflichtete …, der Versicherten netto CHF 4'000.00 zu bezahlen. Dass die Versicherte mit den Gästen Alkohol konsumiert habe, stelle noch keine Verfehlung dar. Es sei weder behauptet worden, noch gehe es aus den Akten hervor, dass die Versicherte infolge des Alkoholkonsums nicht in der Lage gewesen sei, die ihr übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen oder dass sich der Alkoholkonsum negativ auf die Qualität ihrer Arbeit ausgewirkt habe und in diesem Sinne eine Pflichtverletzung darstelle. Das Verhalten der Versicherten habe jedoch laut Zeugenaussagen zu Reklamationen Anlass gegeben und gewisse Gäste hätten die Bar teilweise nicht mehr oder seltener besucht. Angesichts der Treuepflicht einer Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber stelle dieses Verhalten eine leichte Verfehlung dar. Eine derartige

Verfehlung könne nur Grund für eine fristlose Kündigung bieten, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Selbst bei Vorliegen einer rechtsgenügenden Verwarnung und einem erneuten, das Arbeitsverhältnis betreffenden Fehlverhalten der Versicherten sei die fristlose Entlassung als verspätet zu qualifizieren. Damit seien die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht gegeben. c) Eine gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers wies der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit Urteil vom 15. November 2006 ab, soweit er darauf eintrat. Er bewertete die der Versicherten vorgeworfenen alkoholischen Exzesse nicht als derart schwerwiegend, dass es für die fristlose Kündigung keine vorangehende Verwarnung bräuchte. Den Beweis für eine derartige Verwarnung habe der Arbeitgeber nicht zu erbringen vermocht. Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz sei vom Arbeitgeber nicht behauptet worden. Eine solche könne ihr im Übrigen auch nicht vorgeworfen werden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei. 2. a) Mit Verfügung vom 29. November 2006 wurde die Versicherte vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA), Abteilung Arbeitslosenkasse, mit Wirkung ab 1. März 2005 für 14 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt. b) Dagegen liess die Versicherte am 15. Dezember 2006 Einsprache erheben, welche vom KIGA mit Entscheid vom 22. März 2007 abgewiesen wurde. 3. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 30. April 2007 frist- und formgerecht Beschwerde erheben und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2006 und des Einspracheentscheids sowie die Gewährung der gesetzlichen Versicherungsleistungen ab 1. März 2005, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Prozessualiter wurde ein zweiter Schriftenwechsel sowie der Beizug sämtlicher Prozessakten aus Händen des Bezirksamtes und des Kantonsgerichts beantragt.

Thema des Zivilprozesses sei nur die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung gewesen. Allenfalls unzutreffende Urteilserwägungen des zivilrechtlichen Urteils könnten nicht beigezogen werden, weil die Versicherte diese aufgrund ihres vollständigen Obsiegens im Zivilprozessverfahren gar nicht habe anfechten können. Das Bezirksgerichtspräsidium habe in seinem Urteil teilweise nicht schlüssig bzw. widersprüchlich argumentiert. Der ehemalige Arbeitgeber habe im Zivilverfahren keine Umsatzzahlen ediert und es sei nicht nachgewiesen, dass er eine Einbusse erlitten habe. Vertragliche Verletzungen im Zusammenhang mit dem betrieblich bedingten Alkoholkonsum seien in keiner Weise dargetan. Das Bezirksgerichtspräsidium habe auch festgestellt, dass die Tatsache, dass die Versicherte mit Gästen Alkohol konsumierte, noch keine Verfehlung darstelle. Dies widerspreche der Feststellung in besagtem Urteil, wonach der Alkoholkonsum der Klägerin und das damit verbundene Verhalten als leichte Verfehlung zu qualifizieren sei. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass sie ihre Arbeit nicht sorgfältig auszuführen im Stande gewesen sei. Diesbezüglich gelte es auch zu berücksichtigen, dass ihre Umsatzbeteiligung ab 1. Oktober 2004 auf 8% erhöht worden sei. 4. Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksgerichtspräsidium habe festgestellt, dass sich den Aussagen von Zeugen entnehmen lasse, dass das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Alkoholkonsum zu Reklamationen Anlass gegeben habe und Gäste der Bar, diese nicht mehr oder seltener besuchten. Im Rahmen der Treuepflicht müsse eine Arbeitnehmerin sich aber so verhalten, dass sie den Arbeitgeber nicht wirtschaftlich schädige. Zudem gehe das Bezirksgerichtspräsidium auch von einer leichten Verfehlung und einem schuldhaften Verhalten der Versicherten aus. Die Treueverletzung, wie sie vorliegend vorgefallen sei, genüge, um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu begründen. Das KIGA gehe von dem Sachverhalt aus, wie er sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit präsentiere. Sowohl das Bezirksgerichtspräsidium wie auch der Kantonsgerichtsausschuss hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Sachverhalt richtig erfasst.

5. In ihrer Replik weist die Versicherte insbesondere nochmals auf gewisse Widersprüche im Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums hin und hält an ihren gestellten Anträgen fest. Das KIGA verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Im vorliegenden Verfahren hat die 30-tägige Beschwerdefrist im Jahre 2007 geendet, weshalb neues Recht zur Anwendung kommt. 2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 22. März 2007 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 29. November 2006. Strittig und zu entscheiden ist, ob das KIGA die Beschwerdeführerin zu Recht, mit Wirkung ab 1. März 2005, für 14 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) ist ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Das Bezirksgerichtspräsidium … geht in seinem Urteil davon aus, dass die Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen zum Schluss führe, dass die Versicherte während der Arbeitszeit alkoholische

Getränke konsumiert habe, erhebliche Alkoholprobleme aber nicht dargetan worden seien. Die Versicherte habe während der Arbeitszeit Alkohol konsumieren dürfen und die Tatsache, dass sie dies getan habe, stelle keine Verfehlung dar. Es sei nicht erwiesen, dass sie infolge des Alkoholkonsums nicht in der Lage gewesen sei, die ihr übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und sich der Alkoholkonsum auf die Qualität ihrer Arbeit ausgewirkt habe. Aus Zeugenaussagen gehe zwar hervor, dass Reklamationen erfolgt seien und Gäste die Bar teilweise nicht mehr oder seltener besucht hätten. Es sei aber nicht nachgewiesen, dass sich Reklamationen konkret auf den Geschäftsbetrieb des Beklagten ausgewirkt hätten. b) Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidiums sowie des Kantonsgerichts, welche mit dem - nötigen - Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Sachverhalt richtig erfasst haben, ist davon auszugehen, dass der Versicherten keine Pflichtverletzungen nachzuweisen sind, weshalb sich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht rechtfertigen lässt. Der Alkoholkonsum der Versicherten stellte letztendlich auch in den Augen des Zivilrichters keine Pflichtverletzung dar. Das Verhalten der Versicherten am 26. Januar 2005 ist grundsätzlich ihrem Privatbereich zuzuordnen und als einmaliges Ereignis zu würdigen, welches kein Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes zu begründen vermag. Dass das Bezirksgerichtspräsidium in seinem Urteil ausführt, dass eine leichte Verfehlung von Seiten der Versicherten ausgehe, reicht nicht aus, um die diesbezüglich anders lautenden, stärker ins Gewicht fallenden Aussagen desselben Spruchkörpers aufzuwiegen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb zu Unrecht erfolgt und die angefochtene Verfügung ist aufzugehen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Versicherten ab 1. März 2005 die beantragten gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere Taggelder, zu gewähren. 4. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos. Gemäss lit. g derselben Bestimmung hat die obsiegende Beschwerde

führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Versicherten wird eine aussergerichtliche Entschädigung im Umfang der Kostennote zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden (Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit CHF 2'685.70 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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