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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.07.2007 S 2007 88

11. Juli 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,161 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Volltext

S 07 88 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Juli 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. a) … erhielt am 17. Februar 2005 eine Verfügung betreffend die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2005. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden ging dabei von den damals verfügbaren Steuerdaten (Steuerbares Einkommen Fr. 49'000.--, steuerbares Vermögen Fr. 0.--) aus und sprach dem Versicherten für das Jahr 2005 einen Beitrag an seine Krankenkassenprämien von Fr. 3'356.-- zu. Am 10. Februar 2006 verfügte die AHV-Ausgleichskasse über die IPV für das Jahr 2006 und sprach dem Versicherten einen Beitrag von Fr. 1'320.-- (steuerbares Einkommen Fr. 61'400.--, steuerbares Vermögen Fr. 0.--) zu. b) Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 wurde der IPV-Anspruch für das Jahr 2005 auf Fr. 888.-- reduziert und der Differenzbetrag von Fr. 2'468.-- mit der Begründung zurückgefordert, die Anspruchsvoraussetzungen hätten sich verändert. Die AHV-Ausgleichskasse ging bei ihrer Neuberechnung von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 61'400.-- (steuerbares Einkommen Fr. 61'400.--, steuerbares Vermögen Fr. 0.--) aus. Mit Verfügung vom 28. März 2006 wurde die Verfügung vom 10. Februar 2006 betreffend IPV für das Jahr 2006 aufgehoben. Dem Versicherten wurde die IPV für das Jahr 2006 in der Höhe CHF 1'320.-- basierend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 61'400.-- zugesprochen. Ebenfalls wurde verfügt, dass der Rückforderungsbetrag für das Jahr 2005 mit dem IPV-Anspruch für das Jahr 2006 verrechnet werde.

2. Mit E-Mail vom 19. Februar 2007 beantragte der Versicherte, aufgrund der erhaltenen, definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2005 die IPV für die Jahre 2005 und 2006 neu zu berechnen und bei der Prämienrückforderung für das Jahr 2005 eine Korrektur zu seinen Gunsten vorzunehmen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 wies die AHV-Ausgleichskasse dieses Begehren mit der Begründung ab, dass die Einsprachefristen für einen Antrag auf Neuberechnung der IPV sowohl für das Jahr 2006 als auch für das Jahr 2005 abgelaufen seien. 3. a) Dagegen erhob der Versicherte am 23. Februar 2007 Einsprache und beantragte sinngemäss die Neuberechnung der IPV für die Jahre 2005 und 2006. Da er eine Festanstellung habe, seine Frau jedoch unregelmässig verschiedenen Teilzeitstellen nachgehe, sei ein genauer Verlauf der Einkommensverhältnisse, wenn überhaupt, nur schwierig abschätzbar. Im Jahr 2004 habe er aus einem Prozess mit einem ehemaligen Arbeitgeber über ein Zusatzeinkommen von ungefähr Fr. 15'000.-- verfügt. In den Folgejahren sei sein Einkommen aber tiefer gewesen. Er habe nun die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2005 erhalten, die von einem steuerbaren Einkommen von lediglich Fr. 51'000.-- ausgehe. Augrund der nachweislich veränderten Einkommensverhältnisse sei deshalb eine Korrektur der IPV- Berechnungen für die Jahre 2005 und 2006 zu seinen Gunsten vorzunehmen. Da die Berechnungen der AHV-Ausgleichskasse jeweils auf den provisorischen Einkommenssteuern des vergangenen Jahres basieren würden, sei für ihn eine belegbare Einsprache erst nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung möglich. Zudem stellte der Versicherte in Frage, ob es nicht Pflicht der AHV-Ausgleichskasse sei, erlassene Verfügungen unter Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung neu zu berechnen. b) Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2007 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten infolge Fristversäumnisses ab. 4. a) Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 24. April 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die

Gewährung zusätzlicher Beiträge an die IPV für die Jahre 2005 und 2006 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'132.--. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen der Einsprache vom 23. Februar 2007. b) In ihrer Vernehmlassung beantragte die AHV-Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die beantragte Neuberechnung der IPV für die Jahre 2005 und 2006 sei wegen Missachtung der gesetzlichen Fristen zu Recht abgelehnt worden. Die beiden Verfügungen vom 21. Februar und 28. März 2006 seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die definitive Steuerveranlagung gebe gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Anlass zur Wiederherstellung der Einsprachefrist; der Beschwerdeführer hätte bloss die Verminderung des anrechenbaren Einkommens glaubhaft machen und damit eine Sistierung des Einspracheverfahrens erwirken können. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 21. Februar 2006 und 28. März 2006 hätte wissen müssen, dass das im Jahre 2004 steuerlich erfasste Zusatzeinkommen von ungefähr Fr. 15'000.-- in der definitiven Steuerveranlagung nicht mehr enthalten sein werde. Daran vermöge der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Ehefrau unregelmässig tätig sei und das Einkommen entsprechend variiere nichts zu ändern. Damit liege kein Grund für die Wiederherstellung der Neuberechnungs- bzw. Einsprachefrist vor. Sodann bringe der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die AHV- Ausgleichskasse habe die IPV für das Jahr 2005 mit Verfügung vom 21. Februar 2006 zwar aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2004 neu - zu seinen Ungunsten - veranlagt, die IPV für die Jahre 2005 und 2006 aufgrund der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2005 dagegen nicht, was ungerecht sei. Dem sei zu entgegnen, dass der Versicherte diesbezüglich ohne weiteres rechtzeitig hätte Einsprache erheben können. Schliesslich kenne der Versicherte seine wirtschaftlichen Verhältnisse im jeweils anspruchsbegründenden Jahr selbst am Besten und habe die Möglichkeit, innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres einen Antrag auf eine Neuberechnung des Anspruchs einzureichen und dabei die Verminderung des anrechenbaren Einkommens glaubhaft zu machen. Würde man - wie vom Beschwerdeführer gefordert - die definitive

Veranlagungsverfügung als Wiederherstellungsgrund für die Einsprachefrist akzeptieren, müsste praktisch jede rechtskräftige IPV-Verfügung aufgrund der mindestens ein Jahr später folgenden definitiven Veranlagungsverfügung neu überprüft werden. Damit würde die Einsprachefrist „sinnentleert“ bzw. ausgehöhlt. Auf weitere Ausführungen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtmittelfrist im Jahr 2007 abgelaufen ist, kommt für das Verfahren neues Recht zur Anwendung. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens sind der Einspracheentscheid vom 29. März 2007 bzw. die diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 21. Februar und 28. März 2006 betreffend die IPV für die Jahre 2005 und 2006. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist die beantragte Neuprüfung der IPV für die Jahre 2005 und 2006 abgelehnt hat. 3. a) Nach Art. 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) sind für die Prämienverbilligung eines Kalenderjahres das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen (Steuerfaktoren) gemäss den aktuellen verfügbaren Steuerdaten massgebend. Sind diese Steuerfaktoren nicht bekannt, setzt die Kasse das

Verfahren aus. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, setzt die Kasse gestützt darauf die Prämienbeiträge fest. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Steuerfaktoren des Vor- und des laufenden Jahres grundsätzlich die gleichen sind oder nur geringfügig voneinander abweichen. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden hat (vgl. dazu altrechtlich VGU S 03 106; S 01 223 und 229), wird dadurch bloss die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass die letzte Steuerveranlagung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse am 1. Januar des Bezugsjahres richtig widerspiegle. Diese gesetzliche Vermutung kann auf Antrag der Betroffenen mittels Gegenbeweises gestürzt werden (Art. 8a Abs. 3 und Art. 8b KPVG). Treffen die Annahmen der Vorinstanz, die sie anhand der ihr zur Kenntnis gebrachten Steuerfaktoren der Verfügung zugrunde gelegt hat, nach Meinung des Gesuchstellers nicht zu, obliegt es diesem, im Einspracheverfahren nachzuweisen oder zumindest vorläufig glaubhaft darzutun, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit der letzten Steuerveranlagung verändert haben (PVG 1997 Nr. 18; VGU S 03 106; S 01 223 und 229). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen. b) Zusätzlich zur Einsprachmöglichkeit besteht im Kanton Graubünden die Möglichkeit der Neuberechnung. In Art. 8c KPVG und Art. 17 Abs. 1 der damals geltenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (aABzKPVG; BR 542.120; neu: Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung, VOzKPVG) war auch in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung vorgesehen, dass kantonale Steuerveranlagungen mit den den Verhältnissen entsprechenden Korrekturen und den Beweismitteln (Arbeitsverträge, Scheidungsurteile und andere ergänzende Unterlagen) für eine Neuberechnung innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres eingereicht werden können und dürfen. Von dieser zusätzlichen Möglichkeit der Neuberechnung hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht.

4. Im vorliegenden Fall erwuchsen die Verfügungen vom 21. Februar und 28. März 2006 mit unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 KPVG in formelle Rechtskraft. Letzteres bedeutet, dass die Verfügungen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 990 f.). Auf eine rechtskräftige Verfügung kann nur durch Wiederherstellung der Einsprachefrist oder durch Vorliegen eines Revisionsgrundes zurückgekommen werden. 5. a) Es gilt nun zu prüfen, ob die versäumten Einsprachefristen wegen unverschuldeter Verhinderung des Beschwerdeführers wieder herzustellen sind. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, eine substanzierte Anfechtung der Verfügungen vom 21. Februar und 28. März 2006 sei für ihn erst mit Kenntnisnahme der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2005 möglich gewesen. In diesem Punkt kann ihm nicht gefolgt werden. Er verkennt nämlich, dass mit dieser Begründung die versäumte Rechtsmittelfrist nicht wiederhergestellt werden kann. Gemäss Art. 4 KPVG gelten, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss. Dieses wiederum verweist in Art. 1 Abs. 1 auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG (in der im vorliegenden Fall geltenden Fassung bis 31. Dezember 2006, vgl. Art. 82 Abs. 1 ATSG) kann die Wiederherstellung einer Frist nur dann gewährt werden, sofern der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Das Gesuch muss binnen 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses beigebracht werden. Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 4 zu Art. 41). Objektive Gründe sind dann zu bejahen, wenn es dem Gesuchsteller wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren (Kölz/Häner; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 345). Ein subjektives Hindernis liegt etwa bei schwerer Krankheit vor (BGE 112 V 255 mit Hinweis

auf Urteil C 272/03; vgl. Kieser, a.a.O., N 4 zu Art. 41 mit weiteren Hinweisen). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigen Aufwandes möglich ist, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden (vgl. VGU S 03 106; S 01 223 und 229). b) Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres viel früher auf die Verfügungen vom 21. Februar und 28. März 2006 reagieren können. Dies insbesondere auch deswegen, weil er zum Zeitpunkt des Erlasses der beiden Verfügungen bereits wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass sein anrechenbares Einkommen im Jahre 2005 um das im Jahre 2004 steuerlich erfasste Zusatzeinkommen in der Höhe von Fr. 15'000.-- vermindert sein würde und sich entsprechend die Anspruchsvoraussetzungen für den IPV- Bezug verändern würden. Es wäre ihm also durchaus zuzumuten gewesen, mittels rechtzeitiger Einsprache glaubhaft darzulegen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Jahre 2004 verschlechtert hätten. Die AHV-Ausgleichskasse hätte das Einspracheverfahren praxisgemäss bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2005 sistiert. Von einer unverschuldeten Verhinderung kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. 6. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die AHV- Ausgleichskasse nicht auch von Amtes wegen gehalten sei, auf provisorischen Steuerdaten basierende Verfügungen unter Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung zu ihren Ungunsten neu zu berechnen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die IPV-Berechnungen stets auf die verfügbaren Steuerdaten stützen und die AHV-Ausgleichskasse bei Kenntnisnahme von Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger der IPV gemäss Art. 17 Abs. 3 aABzKPVG bzw. VOzKPVG verpflichtet ist, Neuberechnungen zu ihren Gunsten vorzunehmen

(VGU S 06 137). Gemäss Art. 13. Abs. 2 KPVG in Verbindung mit Art. 18 aABzKPVG bzw. VOzKPVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen der AHV-Ausgleichskasse zurückzuerstatten oder allenfalls mit Ansprüchen zu verrechnen, sofern sie zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung nicht oder nur teilweise den damals tatsächlich herrschenden Verhältnissen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 und 2 aABzKPVG bzw. VOzKPVG). Die Vorinstanz ist aber nicht von Amtes wegen gehalten, aufgrund des Vorliegens der definitiven Steuerveranlagung jede rechtskräftige IPV-Verfügung neu zu berechnen. In diesem Zusammenhang ist es vielmehr Sache der Bezüger der IPV, rechtzeitig von der Einsprachemöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Vorgehensweise der AHV-Ausgleichskasse entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist damit nicht zu beanstanden. 7. Zusammenfassend ist die AHV-Ausgleichskasse infolge Fristversäumnisses zu Recht nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers um Neuberechnung der IPV für die Jahre 2005 und 2006 eingetreten. Die Beschwerde ist folglich unbegründet und damit abzuweisen. 8. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Beschwerdeverfahren in Sachen IPV gemäss Art. 19 Abs. 2 KPVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 VRG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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