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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.11.2007 S 2007 87

6. November 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,958 Wörter·~25 min·7

Zusammenfassung

Hilflosenentschädigung | Invalidenversicherung

Volltext

S 07 87 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Hilflosenentschädigung 1. …, geboren am 1. Juni 1993, leidet am Geburtsgebrechen Nr. 387 (angeborene Epilepsie) und ist psychointellektuell retardiert. Nachdem er im Herbst 1998 mit seinen Eltern und den beiden jüngeren Geschwistern aus Ex- Jugoslawien in die Schweiz eingereist war, stellten seine Eltern am 12. Februar 1999 ein Gesuch um Kostenübernahme für Sonderschulmassnahmen. Die Invalidenversicherung, IV-Stelle, sprach dem Versicherten Sonderschulmassnahmen wie auch IV-Leistungen im Sinne von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres zu. 2. Seine Eltern stellten sodann am 12. Juli 2005 ein Gesuch um Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen. Am 5. Dezember 2005 erstattete die Abklärungsperson der IV-Stelle Bericht über die am 15. November 2005 durchgeführte Abklärung. Der Versicherte lebe bei seinen Eltern und besuche seit 2000 das Sonderschulheim ... Seit August 2005 schlafe er während dreier Nächte in der Schule. Er sei verhaltensauffällig mit leichter Epilepsie und es bestehen ein gemischter Entwicklungsrückstand sowie eine geistige Behinderung mit erethischem Verhalten. Beim Ankleiden betrage der Mehraufwand 20 Minuten und beim Essen (Nahrung zerkleinern) zehn Minuten pro Tag. Beim Waschen, Kämmen, Baden und Duschen benötige er einen Zusatzaufwand von 30 Minuten sowie vollständige Hilfe. Bei der Körperreinigung (Notdurft) sei ein Mehraufwand von fünf Minuten angemessen, jedoch keiner für das anschliessende Ordnen der Kleider. Der Mehraufwand für die Grundpflege betrage somit pro Tag 65 Minuten. Bei der

Berechnung des Intensivpflegezuschlags könnten bei einer dauernden persönlichen Überwachung 120 Minuten und bei einer besonders intensiven, persönlichen Überwachung 240 Minuten angerechnet werden. Tagsüber sei eine dauernde persönliche Überwachung notwendig, da der Versicherte eine 1:1 Betreuung benötige. Im Zimmer könne er eine Weile allein gelassen werden. Die 65 Minuten Mehraufwand in der Grundpflege und die 120 Minuten in der persönlichen Überwachung ergäben zusammen 185 Minuten, was einem Mehraufwand von weniger als vier Stunden entspreche. Somit bestehe kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. 3. Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigungen für eine Hilflosigkeit mittleren Grades vom 1. Juli 2004 bis zum 1. Juni 2007 (Revisionsdatum) zu. Der Versicherte brauche beim An- und Auskleiden, Essen, Verrichten der Notdurft, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung der regelmässigen Dritthilfe. Der tägliche invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden sei jedoch nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe. 4. Am 23. Februar 2006 liess der Versicherte dagegen Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2006 und die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags von mindestens CHF 14.40 pro Tag ab 1. Juli 2004, eventualiter die Einholung eines Gutachtens. In der ergänzenden Begründung vom 15. April 2006 wurde ausgeführt, dass der Versicherte einen Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden pro Tag benötige. Seit dem 7. Februar 2006 sei er im Schweizerischen Epilepsiezentrum (EPI) in Zürich hospitalisiert. Die Ärzte hätten dort festgestellt, der Versicherte bedürfe einer intensiven dauernden persönlichen Überwachung mit ständiger Interventionsbereitschaft. Er müsse immer optisch oder akustisch beaufsichtigt werden und könne nur für einige Minuten aus den Augen gelassen werden, wenn das Zimmer völlig kindersicher eingerichtet sei oder er sich im Bett befinde. Deswegen sei bereits wegen

dieses besonders intensiven Betreuungsaufwands ein Mehraufwand von vier Stunden zu berücksichtigen. 5. Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Sie begründete dies damit, dass beim Betreuungsaufwand der zeitliche Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar sei, nicht aber der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen würden, sowie für pädagogisch therapeutische Massnahmen. Eine besonders intensive dauernde Überwachung liege vor, wenn von Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert werde. Bei der Beurteilung des behinderungsbedingten Mehraufwandes hätten die Experten einen gewissen Ermessensspielraum. Differenzen ergäben sich bezüglich der dauernden persönlichen Überwachung. Hier könne aber noch von einer durchschnittlichen Überwachungsbedürftigkeit gesprochen werden, weil eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen beim Versicherten anwesend sein müsse, da er nicht allein gelassen werden könne, weil er ohne Überwachung sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Dies sei vorliegend aber der Fall. Gemäss Schreiben des EPI könne der Versicherte grundsätzlich nicht alleine gelassen werden, wegen Verletzungs- und Zerstörungsgefahr. Kleinere Unterbrüche seien aber durchaus möglich, wenn das Zimmer zum Beispiel völlig kindersicher sei oder er sich im Bett befinde. Insbesondere aber auch nachts, wenn der Versicherte - wie im EPI - mit einem Monitor überwacht werden könne. Die Abklärungsexpertin habe den behinderungsbedingten Mehraufwand somit korrekt eruiert. 6. Am 24. April 2007 liess der Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2007 erheben und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags von mindestens CHF 14.40 pro Tag ab 1. Juli 2004, eventualiter sei ein Gutachten einzuholen. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. Das EPI habe am 7. April 2007 festgehalten, es bedürfe beim Versicherten der intensiven dauernden persönlichen

Überwachung mit ständiger Interventionsbereitschaft. Zudem habe Dr. med. S. Nowak ausgeführt, der Versicherte benötige der Hilfe beim Ordnen der Kleider (Notdurft) und es sei der Mehraufwand von zwei mal drei Minuten bei der Medikamentenverabreichung und bei der Versorgung der Prellungen zu berücksichtigen (Pflege). Dieser Mehraufwand entstehe auch, wenn sich der Versicherte in der Stiftung Scalottas aufhalte. Die Verantwortlichen der Stiftung Scalottas hätten am 7. März 2007 bestätigt, es sei eine Betreuung von 1:1 notwendig und die Überwachung müsse tagsüber lückenlos gewährleistet sein. Dem Versicherten sei von 07.00 - 21.00 Uhr eine Betreuungsperson zugeteilt worden. Der Schulleiter bestätige, dass der Versicherte acht Stunden dauernd persönlich überwacht werden müsse. Fürs An- und Ausziehen müssten mindestens 20, fürs Essen rund 90 und für die Körperpflege mindestens 30 Minuten angerechnet werden. Schliesslich erweise sich der Abklärungsbericht nicht als umfassend. Die Abklärungsperson habe die Mutter des Versicherten nicht zur Hilflosigkeit befragt, sondern nur den Bericht des Vereins für „Familienergänzende Kinderbetreuung“ beigezogen. Darin seien nur Angaben der Mutter des Versicherten zu dessen Verhalten enthalten. Der Abklärungsbericht sei somit mangelhaft. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Eine besonders intensive dauernde Überwachung liege dann vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert werde. Dies sei hier nicht der Fall. Hier liege eine „normale“ Überwachungsbedürftigkeit vor. Der Versicherte könne beispielsweise im Zimmer eine Weile allein gelassen werden, wenn das Zimmer völlig kindersicher eingerichtet sei oder er sich im Bett befinde. Zudem könne er selbständig essen und selbständig Wasser lösen. Werde die ständige Interventionsbereitschaft, wenn auch nur äusserst kurz unterbrochen, könne nicht mehr von einer besonders intensiven behinderungsgeeigneten Überwachung gesprochen werden.

8. Mit Replik vom 16. Juli 2007 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten. Er verwies insbesondere darauf, dass gemäss Bericht des Schulleiters der Stiftung … Mehraufwände in den alltäglichen Lebensverrichtungen anfielen, welche vier Stunden pro Tag überschreiten würden. 9. Die IV-Stelle bestätigte mit Duplik vom 7. September 2007 ihr Abweisungsbegehren. Im Bereich An- und Ausziehen erscheine ein Zusatzaufwand von 20 Minuten als genügend, wenn man berücksichtige, dass das umständliche Ankleiden lediglich einmal pro Tag notwendig sei. Die Betreuung während des Essens sei nicht dem Bereich Essen zuzuordnen, sondern werde bei der persönlichen Überwachung berücksichtigt. Im Bereich Körperpflege erwiesen sich 30 Zusatzminuten als ausreichend. Die Begleitung zur Toilette (Verrichten der Notdurft) sei bei der persönlichen Überwachung berücksichtigt. Selbst wenn die Verabreichung der Medikamente und die Versorgung der Prellungen mit sechs Minuten pro Tag anrechne, änderte dies nichts am Resultat. Bei den Akten liegen noch die Aktennotizen vom 1. Juni 2007 zu einem Telefonat der IV-Stelle mit dem Schulleiter der Stiftung … (wo sich der Versicherte seit Juli 2006 während fünf Tagen und Nächten pro Woche aufhält) sowie eine Stellungnahme der IV-Stelle. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG); Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Auskleiden - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 E. 3c, 125 V 303 E. 4a). b) Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. c) Gemäss Art. 37 Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: f. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; g. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

h. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2). d) Laut Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 2. a) Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 39 IVV); dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). b) Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderungsbedingten Minderjährigen gleichen Alters (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 8072 ff.). Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische

Massnahmen, welche durch medizinischen Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. Diese liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird (KSIH, Rz 8079). 3. Unbestritten ist ein Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Die Zusprechung einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades blieb ebenfalls unbestritten. Daher ist die Verfügung vom 23. Januar 2006 hinsichtlich des Anspruchs des Versicherten auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab 1. Juli 2004 in Rechtskraft erwachsen und vorliegend lediglich streitig und zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht. 4. a) Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2007 beziehungsweise der Verfügung vom 12. Juli 2006 liegt der Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2005 zugrunde. Diesem ist auch ein ausführlicher Bericht einer Abklärung durch den Verein für „Familienergänzende Kinderbetreuung“ beigelegt. Im Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2005, den die Beschwerdegegnerin durch ihren internen Abklärungsdienst eingeholt hatte, hielt die Abklärungsperson fest, das Gespräch habe am 15. November 2005 stattgefunden. Seit dem Jahr 2000 besuche der Versicherte das Sonderschulheim … und seit August 2005 schlafe er - zur Entlastung der Familie - während drei Nächten in besagtem Heim. Der Versicherte sei verhaltensauffällig. Bei ihm bestehe eine leichte Epilepsie, ein gemischter Entwicklungsrückstand mit insbesondere im Vordergrund stehender geistiger Behinderung sowie ein erethisches Verhalten. Seine Betreuerin betreue den Versicherten seit dem Jahr 2000 und kenne ihn am Besten. Gemäss ihren

Aussagen benötige der Versicherte eine feste Struktur sowie strikte, klare Anweisungen. Zu viele Worte und Anweisungen könne er nicht verarbeiten. Sie habe die Familie einmal besucht und könne deshalb die im Bericht des Vereins für „Familienergänzende Kinderbetreuung“ gemachten Ausführungen bestätigen, da trotz ihrer Anwesenheit Ansätze zum darin beschriebenen Verhalten des Versicherten zu bemerken gewesen seien; dies werde im Übrigen durch die Schulleitung bestätigt. Zudem sei es so, dass in der Schule der Tagesablauf um Einiges besser funktioniere als zu Hause. b) Zu den einzelnen Lebensverrichtungen und deren invaliditätsbedingten Mehraufwand wurde im Abklärungsbericht Folgendes festgehalten: Der Versicherte bekomme Schlafmittel. Er sei dadurch am Morgen noch abwesend. Zum Ankleiden benötige er deswegen mehr direkte Hilfe. Tagsüber brauche er ganz klare Anweisungen beim Ankleiden. Die Abläufe müssten ihm mehrmals wiederholt werden. Es genüge auch nicht, ihm Kleider bereitzulegen. Bei den Verschlüssen und Schuhen benötige er noch direkte Hilfe. Deswegen sei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand für diese Lebensverrichtung von 20 Minuten pro Tag festgesetzt worden. Aufstehen, Abliegen und Absitzen könne der Versicherte selbständig. Deswegen wurde kein Mehraufwand eingesetzt. Der Einschränkung im Bereich Essen wurde mit einem invaliditätsbedingten Mehraufwand von 10 Minuten pro Tag Rechnung getragen. Der Versicherte benötige nebst dem Zerkleinern der Nahrung keine zusätzliche Betreuung im Vergleich mit anderen Kindern der Wohngruppe. Schwierigkeiten habe er mit der Koordination von beiden Händen. In mundgrosse Stücke angerichtetes Essen könne er selber zu sich nehmen. Es werde immer wieder versucht, dass er sich die Butterbrote selber streiche. Dabei „kleistere“ er aber die Butter in einem Stück aufs Brot. Der Versicherte trinke selbständig. Im Bereich der Körperpflege bedürfe der Versicherte vollständiger Hilfe. Nur Anleitung genüge nicht, er benötige eine 1:1 Betreuung. Er könne sich an keine geübten Bewegungsabläufe erinnern. Auch in diesem Bereich müsse wie beim Anziehen eine klare Struktur gegeben werden. Der Mehraufwand wird mit 30 Minute pro Tag veranschlagt. Dem Versicherten wurde bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ein Mehraufwand von 5 Minuten pro Tag angerechnet. Das nachmalige Ordnen

der Kleider falle unter den Betreuungsaufwand und sei hier nicht separat zu berücksichtigen. Für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen sei kein Mehraufwand anzurechnen, da regelmässige Arztbesuche und Therapien im Heim stattfänden. Für die Eruierung des Mehraufwandes für den Intensivpflegezuschlag sind die Fortbewegung in der Wohnung, die Fortbewegung im Freien sowie die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht zu berücksichtigen. c) Hinsichtlich der persönlichen Überwachung wurde im Bericht ausgeführt, dass diese tagsüber dauernd erforderlich sei. Der Lift und die Etagentüre zur Wohngruppe seien im Schulheim wegen dem Versicherten abgeschlossen. Im Zimmer könne er eine Weile alleine gelassen werden. Der Versicherte lebe aus Überwachungsgründen in einer kleineren Wohngruppe. Auch das Essen nehme er aus diesem Grund nicht mehr in der Cafeteria, sondern im kleineren Rahmen ein. Er benötige im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern der dauernden persönlichen Überwachung. Für diese veranschlagt die Abklärungsperson 120 Minuten. Der behinderungsbedingte Mehraufwand wurde entsprechend dem Abklärungsbericht auf insgesamt drei Stunden und fünf Minuten (65 plus 120 Minuten) festgesetzt. Da der Versicherte in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Verrichtung der Notdurft, Körperpflege und Fortbewegung, mithin in fünf der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos sei, sei ihm (infolge verspäteter Anmeldung) ab 1. Juli 2005 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (für Minderjährige) zuzusprechen. Ein Anspruch auf einen (leichten) Intensivpflegezuschlag sei nicht ausgewiesen, da kein Mehraufwand von mindestens vier Stunden bestehe. 5. a) Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG hat die IV-Stelle die Hilflosigkeit zu bemessen. Dabei ist aber eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Zur Festlegung der Hilflosigkeit hat er die gesamten Umstände des einzelnen Falles zu beachten, wobei er nach dem Gesagten bezüglich des Gesundheitszustandes der

versicherten Person auch die Stellungnahmen der Ärzte zu berücksichtigen hat. Bestehen Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, so sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). b) Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert zukommt, sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wesentlich ist, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der versicherten Person hat. Im Weiteren sind die Angaben der die Pflege leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV sein. Sodann hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1 und 6.2). c) Die Beurteilung eines allfälliges Anspruchs auf Intensivpflegezuschlag erfolgte vorliegend durch eine qualifizierte Fachperson, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der aus der Diagnose sich ergebenden Beeinträchtigungen des Versicherten hatte. Der Berichtstext vom 10. Dezember 2005 beziehungsweise die ihn ergänzende Stellungnahme des Vereins für „Familienergänzende Kinderbetreuung“ sind zudem plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, alltäglichen Lebensverrichtungen. Der Beschwerdeführer liess dagegen vorbringen, dass die Abklärungsperson die Mutter des Versicherten nicht zu seiner Hilflosigkeit befragt habe. Es sei lediglich der Bericht des Vereins für „Familienergänzende Kinderbetreuung“ beigezogen worden, der nur das Verhalten des Versicherten beschreibe. Zudem sei der Bericht zu wenig ausführlich,

ungenau und somit für die streitigen Belange nicht umfassend. Diesen Vorbringen ist einerseits entgegen zu halten, dass der Versicherte und seine Familie aus dem Kosovo stammen und alle Familienmitglieder nur wenige Worte deutsch sprechen und verstehen. Zudem liegt der Familie (gemäss eigenen Aussagen) sehr viel daran, dass sie nicht (negativ) auffällt. Aus zahlreichen Akten ist ersichtlich, dass sie mit dem Versicherten, dessen Behinderungen und Verhalten überfordert ist. Darüber hinaus hielt sich der Versicherte seit dem Jahr 2000 tagsüber und seit August 2005 von Montagmorgen bis Donnerstagabend im Schulheim … auf. Deshalb kennt seine Betreuerin ihn wohl beinahe ebenso gut wie seine Mutter. Der Verzicht auf eine persönliche Befragung der Mutter zum Verhalten des Versicherten war somit in diesem speziellen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Interessen ebenso vertretbar wie die Abklärung im Heim. Dies gilt auch hinsichtlich der Tatsache, dass der Versicherte durch die striktere Führung im Heim im Vergleich zur überforderten Familie sich teilweise ungezogener verhält, denn grundsätzlich könnte er zuhause agieren und reagieren wie im Heim. Andererseits wird nicht dargetan, aus welchen Gründen der Bericht zu wenig ausführlich und zu ungenau sein soll und welche Bereiche nochmals zu überprüfen seien. Es wurden im Abklärungsbericht vielmehr zu jedem einzelnen Punkt nachvollziehbare Erläuterungen angebracht, weshalb dieser pauschalen Kritik nicht gefolgt werden kann. Andere Gründe, die gegen ein Abstellen auf den Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2005 sprechen, sind nicht ersichtlich. 6. a) Dr. med. S. Novak, EPI, nahm am 7. April 2006 Stellung bezüglich Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag. Der Versicherte benötige direkte und indirekte Hilfe bei fünf der sechs durch die Invalidenversicherung definierten Lebensverrichtungen. Zudem rechtfertige sich die Anrechnung von 240 Minuten für eine intensive dauernde persönliche Überwachung, da er eine intensive dauernde persönliche Überwachung mit ständiger Interventionsbereitschaft aufgrund der Verletzungsgefahr und dem Zerstören von Gegenständen brauche. Eine Betreuungsperson beaufsichtige den Versicherten immer optisch oder akustisch. Er könne nur für einige Minuten aus den Augen gelassen werden, wenn das Zimmer völlig kindersicher

eingerichtet sei, oder wenn er sich im Bett befinde. Nachts werde er mittels Monitor überwacht. Zuhause schlafe er mit dem jüngeren Bruder. Der Arzt beanstandete, dass beim Ordnen der Kleider nach dem Verrichten der Notdurft direkte Hilfe nicht angerechnet wurde, sondern als erzieherische Massnahme betrachtet wurde. Zudem sei der Aufwand für die Medikamenteneingabe ebenso zu berücksichtigen wie das Versorgen von Prellungen. Dies sei notwendig, da sich der Versicherte fallen lasse; zwei mal drei Minuten pro Tag seien somit noch zu addieren. b) Die Ärzte des EPI erstellten am 11. Mai 2006 zuhanden der Stiftung … einen Bericht, da der Versicherte per Juli 2006 dort eintreten werde. Sie führten aus, dass der Versicherte alle vier bis sechs Wochen einen Epilepsie-Anfall erleide. Er verstehe kurze, klare Anweisungen und reagiere sensibel auf Stimmungswahrnehmungen. Er könne beidhändig mit Messer, Gabel, Löffel essen, brauche aber eine 1:1-Betreuung. Bei der Reinigung nach dem Toilettengang brauche er Hilfe. Zudem sei bei allen täglichen Verrichtungen (Anziehen, Essen, Hygiene, Einnahme von Medikamenten) eine direkte oder indirekte Hilfe notwendig. Der Versicherte fordere viel Zuwendung und Halt, ausserdem könne er sich schlecht selbst beschäftigen. Er benötige eine dauernde Überwachung, da er Gefahren nicht einschätzen könne. In der Nacht werde er im Zentrum mittels Monitor überwacht. Tagsüber sei eine intensive dauernde persönliche Überwachung mit Interventionsbereitschaft notwendig. c) Im Bericht der Ärzte des EPI vom 15. Mai 2006 wurden folgende Diagnosen gestellt: - Kryptogene (symptomatische) Epilepsie mit komplex-fokalen und anamnestisch generalisiert tonisch-klonischen Anfällen - Psychointellektuelle Retardierung ungeklärter Ätiologie - Klüver-Bucy-Syndrom Während des stationären Aufenthalts vom 17. Februar bis zum 19. Mai 2006 habe sich unter Therapie mit Risperdal gezeigt, dass der Versicherte bei guter Tagesstruktur deutlich besser führbar gewesen und in seinem Verhalten strukturierter erschienen sei. Seine Betreuung sei aber sehr anspruchsvoll. Er

brauche nahezu kontinuierlich eine 1:1-Betreuung. Im ausführlichen Konsiliarbericht des EPI vom 27. Juni 2006 wurden die zuvor gestellten Diagnosen wiederholt, wobei für das Klüver-Bucy-Syndrom nur noch ein Verdacht geäussert wurde. Hinsichtlich der Betreuung wurde wiederholt, dass diese anspruchsvoll sei. d) Der Leiter der Sonderschule Stiftung … führte in seinem Bericht vom 27. März 2007 aus, tagsüber müsse die Überwachung des Versicherten lückenlos gewährleistet sein. Beim An- und Ausziehen könne an einem guten Tag die Zeit von 20 Minuten genügen; in der Regel sei bis zu eine Stunde notwendig. Es könne ja nicht darum gehen, ihn an- und abzuziehen, sondern darum, dass er es selber mache. Die Essenszeit sei die grosse Zeit des Provozierens. Grundsätzlich esse er selbständig. Ihm könne das Essen aber nicht einfach vorgesetzt werden, da er sonst damit spielen würde. Das am Tisch sein mit dem Versicherten daure pro Tag rund eineinhalb Stunden. Bei der Körperpflege werde von ihm wenig erwartet, aber 30 Minuten seien knapp bemessen. Bei der Verrichtung der Notdurft sei bei der Reinigung regelmässig Hilfe notwendig. Wasser lösen könne er grundsätzlich selbständig. Ohne Begleitung der Betreuungsperson sei aber damit zu rechnen, dass er danach splitternackt da stehe oder dass das WC-Papier abgerollt sei. Ob in der Gruppe oder in der Schule, andere Kinder müssten immer vor dem Versicherten geschützt werden. Vieles passiere, auch bei bester Überwachung, da er blitzschnell agiere. Es dürfe jedoch keine dauernde Kontrolle geben; der Versicherte soll immer wieder die Gelegenheit erhalten, sich zu bewähren. Sein Verhalten, seine Unzuverlässigkeit, das Ihm-nichtvertrauen-können, sei das, was den hohen Betreuungsaufwand ausmache. Dieser übersteige aber vier Stunden ganz klar. e) Der Abklärungsdienst der IV-Stelle nahm am 1. Juni 2007 nochmals Kontakt mit dem Schulleiter der Sonderschule Stiftung … auf. Er bestätigte, dass der Versicherte grundsätzlich eine 1:1-Betreuung durch eine Betreuungsperson habe. Nach dem Mittagessen hätten die Kinder eine Mittagsruhe von knapp einer Stunde. Auch der Versicherte werde in sein Zimmer gebracht. Er liege auf dem Bett und die Betreuungsperson könne das Zimmer verlassen und die

Türe schliessen. Manchmal schlafe er ein, manchmal träume er vor sich hin, hin und wieder stehe er auf. Wenn er nicht aus dem Zimmer komme, werde nicht nachgeschaut. In der Nacht sei der Versicherte ruhig. Sobald er fürs Wasserlösen das Zimmer verlasse, gebe es einen Signalruf. Für 70 Bewohner habe es zwei Nachtwachen; der Versicherte habe aber keine spezielle Nachtwache. Tagsüber lege er gerne Puzzles von 20 bis 40 Teilen zusammen. Er könne sich dann während einer Viertel- bis zu einer halben Stunde relativ gut selbst beschäftigen. 7. a) Gemäss medizinischen Berichten wie auch laut Ausführungen des Sonderschulleiters wird in Übereinstimmung mit dem Abklärungsbericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine dauernde Betreuung beziehungsweise eine dauernde Überwachung infolge Beeinträchtigung der Gesundheit benötigt; dies wurde seitens der IV-Stelle nie bestritten und bei der Intensivpflegezuschlags-Berechnung mit einem Zuschlag von 120 Minuten berücksichtigt. Streitig ist vielmehr, ob dem Versicherten ein Zuschlag von 240 Minuten zu gewähren ist. Es ist aktenkundig, dass er einer intensiven Betreuung bedarf. Aber es wurde auch seitens der Ärzte, der Betreuer und der Abklärungsperson bestätigt, dass er in einem kindersicheren Zimmer alleine sein kann und dass er keiner Betreuung bedarf, wenn er im Bett ist oder eben während der Nachtzeit. Da der Versicherte auch eineinhalb Jahre nach Erstellung des Abklärungsberichts zumindest während der Nachtzeit, oftmals aber auch während der Mittagsruhe wie auch hin und wieder während mindestens fünfzehn bis zwanzig Minuten beim Spielen alleine gelassen und somit nicht dauernd während 24 Stunden persönlich überwacht sein muss, rechtfertigt es sich nicht, seinen zugegebenermassen hohen Betreuungsaufwand als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Daran vermag auch die Tatsache nicht zu ändern, dass er zuhause mit seinem jüngeren Bruder in einem Zimmer schläft. Denn dies stellt keine besonders intensive Überwachung im Sinne des Gesetzes dar, welche von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft fordert.

b) Es gilt noch darauf hinzuweisen, dass die in Art. 39 Abs. 3 IVG vorgesehenen Zeitaufwandszuschläge von 120 beziehungsweise von 240 Minuten für die Betreuung bei einer notwendigen dauernden Überwachung respektive bei einer besonders intensiven dauernden behinderungsbedingten Überwachung pauschaliert sind und nicht dem tatsächlichen Mehraufwand entsprechen. Sie dienen in diesem Sinne lediglich der Berechnung des Intensivpflegezuschlag- Anspruches. Gestützt auf diese Ausführungen ist festzuhalten, dass der im Abklärungsbericht festgesetzte Zuschlag von 120 Minuten gerechtfertigt ist, woran auch die übrigen Berichte nichts zu ändern vermögen, da keine 24stündige besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung mit ständiger Interventionsbereitschaft notwendig ist. c) Hinsichtlich des zeitlichen Mehraufwandes bei den einzelnen täglichen Verrichtungen hat der Sonderschulleiter einen im Gegensatz zum Abklärungsbericht um 60 Minuten erhöhten Aufwand beim Essen veranschlagt. In Übereinstimmung mit dem Abklärungsbericht ist der Versicherte laut Angaben in den medizinischen Berichten fähig, selbständig mit Besteck zu essen. Da es dem Versicherten möglich ist und gelingt, selbständig zu Essen, ist der Mehraufwand, um mit ihm am Tisch zu sein, als Betreuung, nicht aber als rein gesundheitsbedingter Zusatzaufwand zu betrachten. Demzufolge ist bei der Berechnung des Intensivpflegezuschlags kein zusätzlicher Aufwand als die angerechneten 30 Minuten zu berücksichtigen und es kann auf die Ausführungen im Abklärungsbericht abgestellt werden. Ähnliches kann hinsichtlich An- und Auskleiden ausgeführt werden. Ein Mehraufwand von 20 Minuten erscheint gerechtfertigt für das Erteilen von Anweisungen und für die Hilfe mit den Verschlüssen. Ein zusätzlicher Zeitbedarf ist hier als pädagogisch-erzieherische Massnahme zu qualifizieren; dies wurde indirekt auch seitens des Schulleiters bestätigt, da es nicht sein kann, dass der Versicherte einfach an- und ausgekleidet werde. Überdies erachtete auch er einen (minimalen) Mehraufwand von 20 Minuten als angemessen. Bezüglich der Medikamenteneinnahme gilt festzuhalten, dass diese ärztlich verordnet ist, aber nicht durch eine spezielle Hilfsperson vorzunehmen ist. Grundsätzlich wäre hier ein zusätzlicher Zeitaufwand von höchstens zwei Mal einer Minute gerechtfertigt, was jedoch nichts am

Ausgang des Verfahrens zu ändern vermag. Die Behandlung der im Bericht des EPI vorgebrachten Prellungen wurde von keiner anderen Seite bestätigt oder als Zusatzaufwand erwähnt. Da ebenso wenig dargetan wurde, dass diese Behandlung ärztlich verordnet ist, kann der Mehraufwand von maximal zwei mal drei Minuten täglich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon würde jedoch auch die Anrechnung von zusätzlichen sechs Minuten keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag begründen. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist; neben dem Abklärungsbericht liegt noch ein Bericht des Vereins für „Familienergänzende Kinderbetreuung“, Angaben von Ärzten zur Hilflosigkeit des Versicherten sowie Berichte des Schulleiters vor, was eine umfassende Beurteilung ermöglicht und die Einholung eines Gutachtens erübrigt. Basierend auf den erfolgten Abklärungen und den Erwägungen ist ein täglicher invaliditätsbedingter Mehraufwand für die Grundpflege des Versicherten zwischen 65 und 72 Minuten ausgewiesen. Zusätzlich ist bei ihm für seine intensive Betreuungsnotwendigkeit tagsüber ein Mehraufwand von 120 Minuten pro Tag anzurechnen. Somit ist jedoch der für einen Intensivpflegezuschlag erforderliche Mehraufwand von täglich vier Stunden nicht ausgewiesen, weshalb diesbezüglich kein Anspruch besteht. Der angefochtene Entscheid vom 12. März 2007 erweist sich als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren damals nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich noch kostenlos war. 9. Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Diese wird bei finanzieller Bedürftigkeit, fehlender Aussichtslosigkeit sowie der Erforderlichkeit der Vertretung gewährt (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG). Da sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gesuch zu bewilligen und Rechtsanwalt … als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit seiner Honorarnote vom machte Rechtsanwalt … einen Aufwand von 14 Stunden geltend. Gestützt auf den üblichen Honoraransatz von CHF 180.-- ist er somit mit Fr. 2'820.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) Dem Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 76 Abs. 3 VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von lic. iur. … ein Rechtsbeistand bestellt. b) Die Honorarnote im Umfange von Fr. 2'820.00 wird genehmigt. c) Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers resp. seiner Eltern verbessern, so steht dem Kanton Graubünden gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG das Rückforderungsrecht zu. 3. Das Verfahren ist kostenlos.

S 2007 87 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.11.2007 S 2007 87 — Swissrulings