S 07 75 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Hilfsmittel 1. a) Die 56-jährige … (geb. …) ist geschieden, Mutter zweier Kinder und an Multipler Sklerose (MS) erkrankt. Sie bezieht eine ganze IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (seit Februar 2004) und erhielt verschiedene Hilfsmittel zugesprochen. Ende März 2006 beantragte sie bei der IV-Stelle Graubünden, ihr die Kosten für den Umbau ihres Elektrorollstuhls „Viva“ (IV-Hilfsmittel) im Umfang von Fr. 4'639.70 zu bezahlen, weil sie an Gewicht zugenommen habe und die MS-Erkrankung fortgeschritten sei, was eine Verbreiterung des Sitzes sowie einige Zusätze wegen der vermehrt eingeschränkten Bewegungs- und Kontrollfunktionen einzelner Körperteile erforderlich machen würde. b) Unter Beizug weiterer Abklärungen und Arztberichte (namentlich Bericht SKS Rehab AG 15.03.2006; Bericht Hausarzt Dr. … 29.03.2006; Bericht SAHB Hilfsmittel-Zentrum 13.06.2006) verfügte die Gesuchsgegnerin am 27.06.2006, dass sie die Umbaukosten von Fr. 4'639.70 nicht gänzlich übernehme, sondern nur einen Kostenanteil von Fr. 1'866.-- für bestimmte Rollstuhlanpassungen bezahlen werde. c) Eine dagegen erhobene Einsprache – worin neu auf einen zusätzlichen Bericht des Hausarztes Dr. … v. 28.07.2006 verwiesen wurde – wies die IV- Stelle Graubünden (Vorinstanz) mit Entscheid vom 02.03.2007 ab. 2. Hiergegen liess die Gesuchstellerin am 27.03.2007 durch die Pro Infirmis fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den
Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (samt der ihm zugrunde liegenden Kostenverfügung) sowie Verpflichtung der Vorinstanz, die Kosten von Fr. 4'639.70 (laut Offerte SKS Rehab AG) komplett und nicht nur teilweise (im Umfang Fr. 1'866.--) zu übernehmen. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, dass es sich bei den nicht bewilligten Rollstuhlumbauten (Rückenteil elektrisch verstellbar; Kopfstütze „Rehatec“) ebenfalls um IV-bedingt notwendige Anpassungen des bereits früher abgegebenen IV-Hilfsmittels (E-Rollstuhl Viva) gehandelt habe und daher sämtliche Mehrkosten – nicht bloss der Kostenanteil für die zwei manuell verstellbaren Beinstützen mit Fersenschale – für den einfachen und zweckmässigen Umbau jenes Hilfsmittels von der Vorinstanz übernommen werden müssten. Zur Notwendigkeit der Anpassungen wurde – nebst den bereits eingangs erwähnten Berichten – nochmals der Bericht des Hausarztes Dr. … vom 28.07.2006 und neu eine Bestätigung vom 22.03.2007 der mit der Gesuchstellerin im selben Haus lebenden „Wohngruppe …“ eingereicht, womit ihre krankheitsbedingte Gesundheitsverschlechterung seit März 2006 und die seither verstärkt aufgetretenen Körperbewegungs-/Kontrolldefizite im Alltag hinreichend belegt seien, um alle beantragten Anpassungen (Verbesserungen) am besagten E-Rollstuhl Viva IV-rechtlich als notwendig begründen und deshalb auch betragsmässig als „Gesamtpaket“ rechtfertigen zu können. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Argumenten der Beschwerdeführerin hielt sie darin entgegen, dass sie IV-bedingte Änderungen, Ergänzungen samt Zubehör bei Rollstühlen bloss übernehmen dürfe, wenn diese einfach und zweckmässig seien. Laut Fachbericht der neutralen Auskunftsstelle SAHB (Hilfsmittel-Zentrum) vom Juni 2006 sei das Kriterium der „Einfachheit“ bei den beantragten Rollstuhlanpassungen bezüglich des elektrisch verstellbaren Rückenteils sowie der Kopfstütze (Rehatec) nicht erfüllt worden, weshalb jene Mehrkosten (Fr. 2'773.--) im Gegensatz zu den übernommenen Korrekturen (Beinstützen beidseits mit Fersenschalen: Fr. 1'866.--) nicht von ihr bezahlt werden könnten. Jene differenzierte Beurteilung sei korrekt erfolgt und durchaus nachvollziehbar. Ferner gebe es keinen Anspruch auf die
bestmögliche, sondern eben bloss auf eine zweckmässige und einfache Hilfsmittelversorgung durch die IV. Sie könne die benötigten Ruhepausen ebenso in ihrem Rollstuhl tätigen oder sich sonst noch selbst ins Bett transferieren bzw. durch das Personal transferieren lassen. Dies sei zwar beschwerlich und unkomfortabel, solange dieses Vorgehen jedoch (gesundheitlich) noch möglich sei, scheitere der Anspruch an den zusätzlich beantragten Umbauarbeiten am E-Rollstuhl an den erwähnten Voraussetzungen. Daran vermöchten weder der zitierte Hausarztbericht vom Juli 2006 noch die nachgereichte Zumutbarkeitsbeurteilung der Wohngruppe … vom März 2007 etwas zu ändern. 4. In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin noch ergänzen, dass sie den E- Rollstuhl zu 95% des Tages benütze und damit die Annahme der Vorinstanz (60% im E-Rollstuhl; 40% im Handrollstuhl) unzutreffend gewesen sei. Die häufigen Transfers (bis zu 12 Mal pro Tag) müssten gemäss den Berichten von Dr. … sowie der Wohngruppe … (Pflege- und Betreuungspersonal) in vernünftigen und eben noch zumutbaren Grenzen gehalten werden. Der SAHB-Bericht vom Juni 2006 äussere sich nicht zur Frage, ob das beantragte Zubehör (Rückenteil und Kopfstütze) einfach und zweckmässig sei. Jener Bericht nehme nur zur IV-Bedingtheit Stellung. Da zur Ausführung der erwähnten Anpassungen am E-Rollstuhl keine Alternativen bestünden, sei aber davon auszugehen, dass es sich dabei um einen der Situation angepassten und einfachen Umbau handle. 5. Am 30.04.2007 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 8 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von der Invalidität (Art. 8 ATSG; SR 830.1) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (Satz 1). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Laut Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene IV-Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Satz 1). Die Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Diese Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 3 IVG). Laut Art. 14 lit. b IVV (SR 831.201) fallen auch Beiträge an die Kosten von IV-bedingten Anpassungen von Geräten unter die anspruchsberechtigten IV-Hilfsmittel. In der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) wird unter Art. 2 Abs. 3 HVI noch ausdrücklich bestimmt: Der Anspruch erstreckt sich auch auf das IV-bedingt notwendige Zubehör und IV-bedingte Anpassungen. Im Anhang zur einschlägigen Liste der Hilfsmittel [Art. 10 HVI; Ziff. 9.02] werden auch E- Rollstühle genannt, wobei indes nur IV-bedingte Anpassungen zulasten der Invalidenversicherung gehen können (BGE 132 V 215, 121 V 258). 2. a) Im Lichte dieser Vorgaben gilt es vorab auf den neutralen Expertenbericht der SAHB (Fachstelle Hilfsmittelberatung für Behinderte) vom 13.06.2006 abzustellen, worin bezüglich der beantragten Rollstuhlanpassungen (laut Offerte der SKS Rehab AG vom März 2006) im Detail folgende Beurteilung – zu den vorliegend noch strittigen Punkten - abgegeben wurde: Die MS- Patientin (Versicherte) sitze nach eigenen Angaben nicht den ganzen Tag im E-Rollstuhl, Transfers seien deshalb an der Tagesordnung; wobei sie die Transfers vom Rollstuhl auf die Toilette und zurück dank Haltegriffen ohne Fremdhilfe bewältigen könnte. Einzig für die Transfers vom Rollstuhl ins Bett
und vom Handrollstuhl auf den E-Rollstuhl benötige sie Hilfe durch das Betreuungspersonal; wobei ihr dafür konkret das Personal der Wohngruppe zur Verfügung stehe. Nach Ansicht SAHB sei deshalb der elektrisch verstellbare Rückenteil nicht IV-bedingt notwendig. Werde auf jenes E- Rückenteil verzichtet, werde aber auch die Kopfstütze nicht mehr benötigt. - Im Bericht des Hausarztes Dr. … vom 28.07.2006 wird festgehalten, dass die Versicherte schwer behindert und gehunfähig mit chronisch fortschreitender Erkrankung sei. Sie sitze tagsüber im Rollstuhl, um den ihr noch möglichen Aktionsradius zu nutzen. Die Nacht verbringe sie im Bett. Die Transfers nehme sie selbständig vor, was jedoch aufwändig sei. Im Zuge der fortschreitenden MS beobachte man immer wieder eine ausgeprägte Müdigkeit und rasche Ermüdbarkeit, was auch bei der Versicherten so der Fall sei. Sie müsse immer wieder kurze Ruhepausen einschalten können. Bei Hausbesuchen treffe er die Versicherte meistens schlafend in vornüber gebeugter, offensichtlich unbequemer Stellung oder aber über einen Tisch gebeugt an. Ferner bestünden infolge der Lähmungen zunehmend Unterschenkelödeme. Ein blosses Hochlagern der Beine bei senkrechtem Oberkörper sei unbequem und nicht effektiv. Mit Bestätigung vom 22.03.2007 (Wohngruppe …) wurde ergänzt, dass die Versicherte täglich an die 12 Transfers machen müsste, was auch bei Unterstützung (Dritthilfe) sehr kräfteraubend sei. Bei entsprechender Umrüstung müsste sie für ihren Mittagsschlaf nicht mehr vornüber geneigt am Schreibtisch ausruhen, was Schmerzen auslöse. Die Erholung wäre so intensiver; ab März 2006 habe sich ihr Zustand sogar noch verschlechtert. b) In Würdigung der soeben erwähnten Berichte und Bestätigungen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass eine IV-bedingte Notwendigkeit für die Übernahme der zusätzlich verlangten Anpassungen am E-Rollstuhl nicht ausgewiesen ist und deshalb der darauf basierende Einspracheentscheid vom März 2007 bestätigt werden muss. Ausschlaggebend sind dazu die übereinstimmenden Feststellungen der SAHB vom Juni 2006 und des Hausarztes Dr. … vom Juli 2006, wonach die Beschwerdeführerin (derzeit) noch immer selbst und ohne fremde Hilfe im Stande sei, die häufigsten Transfers auszuführen. Soweit dies nur beim Transfer ins Bett bzw. in den
Handrollstuhl (als Therapiegerät) jeweils nicht der Fall gewesen ist, kann davon ausgegangen werden, dass jene kurzen Zeiten samt erforderlicher Handreichungen durch das Pflege- und Betreuungspersonal der Wohngruppe … überbrückt werden können. Allein die Tatsache, dass die Transfers für alle Anwesenden unbestritten äusserst mühsam und körperlich anstrengend sind, reicht für sich betrachtet jedenfalls noch nicht aus, um einen Anspruch auf eine behinderungsbedingt nicht als absolut nötig bezeichnete Geräteanpassung herzuleiten. Die blosse Komfortsteigerung gegenüber einem seriell hergestellten Ausrüstungsgegenstand bzw. dem E- Rollstuhlgerät vermag nämlich das Kriterium der IV-bedingten Notwendigkeit noch nicht zu ersetzen bzw. zu kompensieren, weshalb die Vorinstanz die anfallenden Umbaukosten von total Fr. 4'639.70 zu Recht nicht vollständig anerkannte. Die hier über die bereits bewilligten Umbaukosten von Fr. 1'866.-erwünschten Vorkehrungen (E-Rückenteil und Kopfstütze; Restanzbetrag Fr. 2'773.70) sind folglich auch nicht zur Erreichung eines der in Art. 21 IVG umschriebenen Zwecke zwingend nötig gewesen, was eine Prüfung der weiter angeführten Übernahmekriterien (Einfachheit und Zweckmässigkeit des Zubehörs) hinfällig werden lässt; zumal jeder Beweis für eine Gesundheitsverschlechterung seit März 2006 fehlt. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach dem damals für IV-Fälle ebenfalls gültigen Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos war. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung an die Vorinstanz entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.