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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.10.2007 S 2007 69

2. Oktober 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,102 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Insolvenzentschädigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 07 69 1. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus URTEIL vom 2. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Insolvenzentschädigung 1. a) Im Verlaufe des Monats April 2005 schlossen … mit der Firma … GmbH mit Sitz in … Arbeitsverträge ab. Am 26. Oktober 2005 wurde über diese Firma der Konkurs eröffnet, woraufhin die genannten elf Arbeitnehmenden am 7. Oktober 2005 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) Ansprüche auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2005 geltend machten. Am 27. Oktober 2005 leistete die ALK GR allen Gesuchstellenden eine erste Teilzahlung. b) Nachdem die ALK GR in Erfahrung gebracht hatte, dass die Begünstigten zur selben Zeit nicht nur im Kanton Graubünden, sondern auch in den Kantonen Glarus, Zürich und Zug Insolvenzentschädigung beantragt hatten und zudem Einzelne im Zwischenverdienst gearbeitet bzw. Andere Arbeitslosengeld bezogen hatten, wandte sich die ALK GR am 28. November 2005 zur Beurteilung der Angelegenheit ans Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Seco). Mit Schreiben vom 15. November 2006 antwortete dieses, gestützt auf die Erkenntnisse im Schlussbericht der Kriminalpolizei Glarus sei eine vollständige Rückforderung gegenüber allen Begünstigten zu verfügen. Sämtliche der elf Begünstigten seien nicht nur bei der Firma … GmbH, sondern gleichzeitig bei drei weiteren Firmen – der … GmbH, …, der … GmbH, …, und der … GmbH, … – zu 100% angestellt gewesen. Es handle sich um simulierte, allenfalls rechtswidrige Arbeitsverträge, und die Anstellungsverhältnisse bzw. Lohnansprüche seien nicht glaubhaft gemacht

worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestünden gar keine Lohnansprüche. 2. Gestützt auf die Empfehlungen des Seco verlangte die ALK GR mit Verfügungen vom 1. Dezember 2006 die vollständige Rückerstattung der ausbezahlten Entschädigungen gegenüber allen elf Begünstigten. Begründend führte sie aus, die Lohnforderungen könnten infolge fehlender Arbeitsverhältnisse nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfalle. Folglich seien die unrechtmässig ausbezahlten Versicherungsleistungen vollumfänglich rückzuerstatten. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Entscheid vom 2. März 2007 ab. 3. a) Dagegen erhob … in seinem und im Namen der weiteren zehn Beteiligten am 22. März 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die erste Teilzahlung durch die ALK GR zu Recht erfolgt sei und die Beschwerdeführer Anspruch auf eine vollumfängliche Ausrichtung der Insolvenzentschädigung im Konkursfall … GmbH hätten; die ALK GR sei anzuweisen, den Restbetrag der Insolvenzentschädigung auszurichten. Am 6. Januar 2006 hätten die Beschwerdeführer das Seco über den Bestand von vier periodengleichen Arbeitsverträgen informiert. Es sei nicht verständlich, weswegen der Beschwerdegegner ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs die Rückforderung der ausbezahlten Beträge verfügt habe. Es hätten rechtsgültige Arbeitsverhältnisse bestanden. Als materielles bzw. faktisches Organ der … GmbH sei … entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners seit dem 1. Januar 2005 vertretungsbefugt bzw. zeichnungsberechtigt gewesen. Abgesehen davon dürften die Beschwerdeführer als Arbeitnehmende darauf vertrauen, dass die Arbeitgebende im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Arbeitsverträge durch zeichnungsberechtigte Personen vertreten sei. Der Bestand der Arbeitsverhältnisse gehe aus den Arbeitsverträgen hervor. Weiter habe die … GmbH mit Schreiben vom 3. Oktober 2005, unterzeichnet durch …, bestätigt, dass die Beschwerdeführer im Zeitraum von Mai bis August 2005 Ansprüche auf Lohnzahlungen hätten.

b) Das KIGA beantragte in seiner Stellungnahme, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie zur Verbesserung zurückzusenden und subeventualiter abzuweisen. Indem die ALK GR die gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2006 erhobene Einsprache mit Entscheid vom 2. März 2007 abgelehnt habe, sei sie rechtsgestaltend tätig geworden. Damit fehle ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer bezüglich der ersuchten Feststellung des Anspruches auf Insolvenzentschädigung. Das zweite Rechtsbegehren sei ein Leistungsbegehren, wofür die Arbeitslosenkasse und nicht das Verwaltungsgericht zuständig sei. Die Korrektur des Einspracheentscheids sei vor dem Verwaltungsgericht nicht möglich. Folglich sei auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde zur Verbesserung zurückzuweisen. Die Beschwerdeschrift sei zwar umfangreich, aber weder logisch strukturiert noch stringent begründet. Zudem weise sie unanständige Bemerkungen auf. Das KIGA brachte des Weiteren vor, dass die Beschwerdeführer nach herrschender Lehre vor Erlass der Rückforderungsverfügungen nicht hätten angehört werden müssen. Einige der Beschwerdeführer hätten in der Zeit, für welche sie Insolvenzentschädigung verlangt hätten, teilzeitig gearbeitet bzw. Arbeitslosenentschädigung bezogen. Vorliegend seien keine gültigen Arbeitsverträge abgeschlossen worden, weshalb die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung nicht zu prüfen seien. Dass … über mehr als sieben Monate eine faktische Organstellung inne gehabt habe, sei nicht nachgewiesen und aufgrund der Tatsache, dass die Firma zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Arbeitsverträge über einen formellen Geschäftsführer verfügte, sehr unwahrscheinlich. Die von den Beschwerdeführern angebotenen Zeugen seien Bestandteil des Firmenkonstrukts gewesen und hätten somit zumindest ein indirektes Interesse am Verfahrensausgang, weshalb sie als Zeugen ungeeignet seien. Selbst wenn … zeichnungsberechtigt gewesen wäre, seien die Arbeitsverträge ungültig. Die Beschwerdeführer hätten nämlich für denselben Zeitraum vier im Wortlaut identische Arbeitsverträge mit vier verschiedenen Gesellschaften unterzeichnet, welche ein Arbeitspensum von 42 Stunden pro

Woche sowie identische Aufgaben, Entlöhnung und Modalitäten betreffend Lohnzahlung vorgesehen hätten. Die Behauptung der Beschwerdeführer, in der pauschalen und generellen Arbeitsordnung sei festgehalten gewesen, dass die Arbeit ausserhalb der regulären Arbeitszeit um 400% erhöht würde, sei abstrus. Auch für die Beschwerdeführer habe der Tag nur 24 Stunden und die Woche 7 Tage. Zudem sei fraglich, ob die Arbeitsordnung überhaupt Vertragsbestandteil geworden sei, weil in den Arbeitsverträgen ein Hinweis auf dieselbe fehle. Sie sei wohl erst im Nachhinein erstellt worden. Aufgrund des fehlenden vertraglichen Bindungswillens bzw. der fehlenden übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärung seien die Arbeitsverträge nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführer hätten somit in missbräuchlicher Weise Leistungen der Arbeitslosenversicherung erwirkt, weshalb die Rückforderungsverfügungen rechtens bzw. die Beschwerde abzuweisen sei. 4. Mit Schreiben vom 16. Juli bzw. 8. September 2007 (Poststempel) ersuchte … um Akteneinsicht der Strafverfahrensakten des Kantons Glarus. Diese wurde ihm jeweils gewährt und die Akten zugestellt. Die Postsendungen wurden jedoch mit dem Vermerk „Weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen“ wiederum ans Verwaltungsgericht zurückgeschickt. Im letztgenannten Schreiben informierte er das Gericht ferner darüber, dass René Schmid im August 2007 verstorben sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 2. März 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 1. Dezember 2006. Vorgängig der materiellen Behandlung der Beschwerde ist auf die verfahrensrechtlichen Aspekte einzugehen.

2. a) Zunächst stellt sich in formeller Hinsicht die Frage nach der Verfahrensbeteiligung. Bei den Akten befinden sich Prozessvollmachten vom 5. bzw. 7. Oktober 2005 von folgenden Beteiligten zugunsten von … Alle neun Vollmachten beziehen sich ausdrücklich sowohl auf die vorinstanzlichen Verfahren als auch auf die Beschwerdeführung beim kantonalen Gericht. …, der unterzeichnete Beschwerdeführer, ist somit rechtmässig befugt, in Vertretung der neun obgenannten Personen Beschwerde zu erheben. Einzig von …, der ebenfalls als Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aufgelistet ist, liegt keine Ermächtigung zur Beschwerdeführung vor. Dieser ist demnach nicht Verfahrensbeteiligter. Ungeachtet der Mitteilung von … vom 8. September 2007 (Poststempel), wonach … im August 2007 verstorben sei, ist dieser infolge mangelnden Nachweises dieser Aussage Beschwerdeführer. Sollte er zwischenzeitlich tatsächlich verstorben sein, treten seine Erben als Partei in den Prozess ein (Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. im Detail Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich/Basel/Genf 2004, S. 58 f.). b) Sodann ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist. Auf die beiden Rechtsbegehren „Feststellung, dass die Teilzahlung durch die ALK GR zu Recht erfolgte und ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht“ (Ziff. 1 der Rechtsschrift) sowie „Korrektur des Einspracheentscheids“ (Ziff. 3 der Rechtsschrift), welche sinngemäss dahingehend verstanden werden können, dass die angefochtenen Rückforderungsverfügungen aufzuheben seien, ist einzutreten. Demgegenüber bildet das Rechtsbegehren „Anweisung der ALK GR zur Berechnung bzw. Auszahlung der Restzahlung“ (Ziff. 2 der Rechtsschrift), welches ein Leistungsbegehren darstellt, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. c) Weiter machen die Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die mehrfache, unzulässige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Eine solche erblicken sie einmal im Umstand, dass die ALK GR sie vor Erlass der Rückforderungsverfügungen nicht angehört habe.

Diesbezüglich erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer als unberechtigt. Zwar trifft es zu, dass die Behörden die Parteien im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anhören müssen, bevor sie verfügen (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Ausnahmsweise und in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen kann aber auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 30 N 39). Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die hierzu bestehende Literatur korrekt ausführt, legt Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Satz 2 fest, dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Damit ist vorliegend das Vorgehen der Vorinstanz, die Rückforderungsverfügungen ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführer zu erlassen, rechtens und nicht zu beanstanden. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, auch das betreffende Amt habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den Einspracheentscheid ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführer erlassen habe. Damit vermögen die Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen, wird doch gerade im Rahmen des Einspracheverfahrens den Parteien die Möglichkeit gegeben, zur erlassenen Verfügung ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörde überprüft sodann im Lichte der vorgebrachten Einwendungen die Verfügung und ersetzt diese gegebenenfalls durch einen Einspracheentscheid. 3. a) Materiellrechtlich gilt es nachfolgend zu beurteilen, ob die Vorinstanz die bereits ausbezahlten Insolvenzentschädigungen von den Beschwerdeführern zu Recht zurückgefordert hat. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn gegen sein Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihm zu diesem Zeitpunkt eine Lohnforderung zusteht. Ein Leistungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn eine arbeitsvertragliche Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht, wenn sich beim Arbeitgeber ein bestimmter, vom Gesetz genannter

Insolvenztatbestand verwirklicht und wenn dem Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt eine offene Lohnforderung für geleistete Arbeit zusteht. Diese materiellen Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Burgherr, a.a.O., S. 66). Wenn die Verwaltungsbehörde fälschlicherweise von einem Insolvenztatbestand ausgegangen ist und entsprechende Versicherungsleistungen ausbezahlt hat, den Leistungsanspruch aber nachträglich verweigert, ist der Arbeitnehmer gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG verpflichtet, die unrechtmässig bezogene Insolvenzentschädigung rückzuerstatten (Burgherr, a.a.O., S. 150). b) Im vorliegenden Fall ist das Gericht klar der Auffassung, dass bereits die erste Anspruchsvoraussetzung, die des Vorliegens einer arbeitsvertraglichen Bindung, nicht erfüllt ist. Allein aufgrund der unbestrittenen Tatsache nämlich, dass sämtliche Beschwerdeführer parallel für den gleichen Zeitraum mit vier verschiedenen Firmen in vier Kantonen Arbeitsverträge abgeschlossen haben, welche denselben Stellenantritt, ein Arbeitspensum von je 42 Stunden pro Woche sowie identische Aufgaben, Entlöhnung und Modalitäten betreffend Lohnzahlung vorsehen, ist erwiesen, dass es sich um simulierte Arbeitsverträge handelte. Diese sollten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einzig und allein dem Zweck dienen, unrechtmässig Versicherungsleistungen zu beanspruchen. Es spricht nichts dafür, aber zahlreiches dagegen, dass die Beschwerdeführer überhaupt jemals in irgendeiner Form für die … GmbH oder eine der anderen drei genannten Firmen tätig wurden. Die geografische Streuung der Firmen über vier Kantone wurde allem Anschein nach mit der bewussten Absicht vorgenommen, bei den vier kantonalen Arbeitslosenkassen unrechtmässig Sozialversicherungsansprüche zu erwirken bzw. die vierfache Insolvenzentschädigung ausbezahlt zu erhalten. Es wurde darauf spekuliert, die involvierten Behörden würden den Versicherungsbetrug nicht bemerken. Da nach Ansicht des Gerichts eindeutig keine gültigen Arbeitsverträge vorliegen, braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob allenfalls die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären.

Aufgrund des Gesagten ist in vorliegender Angelegenheit auch völlig unerheblich, weshalb das Firmenkonglomerat errichtet wurde und ob … zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Arbeitsverträge Geschäftsführerin der Firmen und damit zeichnungsberechtigt war. Dies muss auch den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein. Dennoch gehen sie in ihrer Beschwerdeschrift in umfangreicher und ausufernder Art und Weise auf diese sowie zahlreiche weitere Punkte ein, dies mit dem offensichtlichen Hintergedanken, vom Hauptpunkt der Sache – den ungültigen Arbeitsverträgen – abzulenken. Diese weiteren Vorbringen sind angesichts der vorliegenden Sachlage nicht entscheidrelevant, weshalb sich jegliche Erörterungen hierzu erübrigen. 4. Aufgrund der Sachlage bzw. der vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zum eindeutigen Schluss, dass die Beschwerdeführer in betrügerischer und grob missbräuchlicher Art und Weise Insolvenzentschädigungen geltend gemacht haben und die ALK GR zu Unrecht Entschädigungen ausbezahlt hat. Der vorinstanzliche Entscheid bzw. die diesem zugrunde liegenden Rückforderungsverfügungen erweisen sich deshalb als rechtmässig und die Beschwerde ist, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungssachen grundsätzlich kostenlos. Zufolge offensichtlich mutwilliger bzw. trölerischer Prozessführung rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 10'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-zusammen Fr. 10’257.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 8. Mai 2008 zufolge Rückzuges abgeschrieben (8C_745/2007).

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