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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.08.2007 S 2007 56

21. August 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,863 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit) | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 07 56 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. August 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit) 1. Die am 23. August 1951 geborene … ist verheiratet und gelernte kaufmännische Angestellte. Zuletzt war sie bei der … AG als Buchhalterin tätig. Am 1. August 2003 meldete sich die Genannte bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 24. Juni 2005 einen Anspruch der Versicherten auf IV- Leistungen. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 20. Juli 2005 Einsprache, welche jedoch aufgrund des abgeschlossenen Vergleiches vom 10. Oktober 2006, der mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 von der IV- Stelle bestätigt wurde, gegenstandslos wurde. Mittels letztgenannter Verfügung wurde die Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 24. Juni 2005 aufgehoben und der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2003 eine halbe IV-Rente, basierend auf einem IV-Grad von 50%, zugesprochen. Am 26. Juli 2005 meldete die Versicherte beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 30% ab 14. November 2005 an. Das KIGA lehnte mit Verfügung vom 29. August 2006 den Anspruch der Versicherten wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 21. März 2006 ab. Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 15. September 2006 Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 2. Februar 2007 abgewiesen wurde. Begründend führte das KIGA hierbei aus, dass bei der Versicherten unter Berücksichtigung der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 7. Juli 2006 eine Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Arbeitslosengesetzes (AVIG; SR 837.0) nicht gegeben sei.

2. Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 5. März 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Darin beantragte sie, die Verfügung des KIGA vom 29. August 2006 und der Entscheid des KIGA vom 2. Februar 2007 seien aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Die Beschwerdeführerin sei am 1. Januar 2003 (recte: 11. August 2003) bei der IV angemeldet worden. Am 15. Dezember 2005 sei ihr eine halbe IV-Rente zugesprochen worden. Damit falle das bei der ALV gestellte Leistungsbegehren unter die Koordinationsbestimmungen zwischen ALV und IV. Grundsätzlich sei die ALV dabei vorleistungspflichtig. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie mehrfach ihre subjektive Bereitschaft, Arbeit anzunehmen, bewiesen habe. Die objektive Arbeitsfähigkeit werde in der Stellungnahme des Vertrauensarztes mit 50% attestiert, wobei sich dieser auf ein MEDAS-Gutachten abstütze, welches von der IV eingeholt worden sei. Indem der Vertrauensarzt diese Arbeitsfähigkeit als bloss theoretisch einstufe, werde das für Behinderte geforderte Kriterium des ausgeglichenen Arbeitsmarktes vernachlässigt. Die Beschwerdeführerin sei demnach nicht als offensichtlich vermittlungsunfähig einzustufen und habe damit Anspruch auf entsprechende Leistungen der ALV. Schliesslich beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeiten aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme mehrfach abbrechen musste bzw. deswegen Absagen erhalten habe, sei sie zur Prüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterzogen worden. Im entsprechenden Arztbericht werde der Beschwerdeführerin zwar eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert, jedoch gleichzeitig festgehalten, dass sich auf dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Gesamtsituation eine solche Tätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach kaum realisieren lassen dürfte. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten medizinischen Abklärung wesentlich verschlechtert. Aufgrund ihrer komplexen gesundheitlichen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht arbeitsfähig, womit auch kein Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld bestehe.

4. Eine Replik wurde nicht eingereicht. In der Folge zog der Instruktionsrichter die IV-Akten bei und liess sie zunächst dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zukommen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 führte dieser aus, dass die Versicherte gegen den Vergleich mit der IV-Stelle keine Einsprache erhoben habe, sodass dieser rechtskräftig geworden sei. Damit bestünden keine Zweifel mehr im Sinne von Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), sodass die Koordinationsbestimmungen gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) und Art. 70 Abs. 1 ATSG keine Anwendung finden würden. Des Weiteren hielt der Beschwerdegegner fest, dass die ALV an die Einschätzungen der IV-Stelle nicht gebunden sei. Dies insbesondere deshalb, weil diese im Zusammenhang mit einem Vergleich zwischen den Parteien gemacht wurden sowie auf einem älteren Gutachten beruhten, sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit jedoch erheblich verschlechtert habe. 5. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2007 aus, dass in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2007 noch davon ausgegangen worden sei, dass der Antrag auf Leistungen der ALV den Koordinationsbestimmungen zwischen IV und ALV unterliege. Mit der IV- Verfügung vom 27. April 2007 sei die Koordination beendet. Es sei hingegen weiterhin nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich vermittlungsunfähig sei. Das Gegenteil sei der Fall, gehe doch aus sämtlichen Unterlagen des KIGA hervor, dass die Beschwerdeführerin über eine Restarbeitsfähigkeit verfüge. Zudem sei die Beschwerdeführerin immer allen Aufforderungen des KIGA nachgekommen und habe ihre subjektive Bereitschaft unter Beweis gestellt. Die Beschwerdeführerin ging weiter davon aus, dass sie im Rahmen der Koordinationsbestimmungen zwischen IV und ALV zu beurteilen sei und alle Voraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt seien.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 2. Februar 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 29. August 2006. Zu prüfen gilt es vorliegend, ob das KIGA zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenversicherungstaggeld verneint hat. 2. a) Nach geltendem Recht sind IV und ALV nicht im dem Sinne komplementäre Versicherungszweige, als dass die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person sich entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen kann. Wer IV-rechtlich nicht in leistungsbegründendem Masse erwerbsunfähig oder invalid ist, kann gleichzeitig wohl, arbeitsversicherungsrechtlich gesehen, vermittlungsunfähig sein (vgl. ZAK 1983 S. 497) oder umgekehrt. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Fall die Koordinationsbestimmungen gemäss Art. 70 ATSG bzw. Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV gerade nicht anwendbar, weil nach dem Entscheid der IV-Stelle vom 27. April 2007 klar ist, welche der beiden Sozialversicherungen die entsprechenden Leistungen zu erbringen hat. Damit finden zur Prüfung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung die Vorschriften gemäss Art. 8 ff. AVIG Anwendung. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ist eine der Anspruchsvoraussetzungen die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten. Art. 15 AVIG bestimmt, dass der Arbeitslose vermittlungsfähig ist, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Abs. 1). Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden

könnte (Abs. 2). Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Abs. 3). Das KIGA hat im Einklang mit Art. 15 Abs. 3 AVIG eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit der Arbeitslosen angeordnet. Dies war umso mehr gerechtfertigt, als dass das letzte medizinische Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung Basel vom 15. März 2005 stammt, sich in der Zwischenzeit die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin jedoch erheblich verschlechtert hat. Dr. med. … des …spitals … kommt gemäss seinem vertrauensärztlichen Gutachten vom 7. Juli 2006, welches die Leiden und die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin ausführlich aufzeigt, zum Schluss, dass das Hauptproblem der Patientin zweifelsfrei verschiedene psychische Krankheitsbilder seien, was auch von Seiten des Psychiaters bestätigt werde. Zusätzlich kämen noch das lumbale Schmerzsyndrom, welches höchstens teilweise objektiviert werden könne, sowie anamnestisch rezidivierende Sturzereignisse unklarer Ätiologie hinzu. Dr. med. … hält fest, dass der Patientin rein theoretisch eine 50%-ige Tätigkeit in ihrem Beruf als Buchhalterin zuzumuten sei, unter der Voraussetzung, dass sie Pausen einlegen könne und anlässlich ihrer Tätigkeit etwas herumgehen könne. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation dürfte sich eine solche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aller Wahrscheinlichkeit nach aber kaum realisieren lassen. Hinzu komme, dass sich die Symptomatik trotz psychiatrischer Therapie kaum wesentlich verändert habe und die Patientin auch seitens ihrer Tochter bezüglich einer allfälligen Arbeitsaufnahme im negativen Sinne beeinflusst werde. Die Vermittlungsfähigkeit sei demzufolge wohl kaum gegeben. Dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert hat, wird auch von der Leitung des Einsatzprogrammes der Stiftung Impuls in ihrem Abschlussbericht vom 24. Februar 2006 festgehalten. So wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ca. 2-3 Stunden pro Tag arbeiten könne und in dieser Zeit ein Leistungsgrad von 60-80% möglich sei. Um die angegebene Leistung zu erreichen, müsse es sich bei den Arbeiten um Wechselbelastungen, keine stehenden Arbeiten sowie wenige Arbeiten, die

die Hände belasten, handeln. Des Weiteren dürfe die Beschwerdeführerin keine Lasten heben und verschieben. Einsatzmöglichkeiten in einer Produktion würden aufgrund der körperlichen Einschränkungen keine gesehen. Es würden allgemeine Büroarbeiten (Telefondienst) empfohlen. Für die Beschwerdeführerin würde es nach Meinung der Stiftung Impuls von Vorteil sein, wenn sie einen PC-Grundkurs machen könnte. Längere Arbeiten mit Texterfassung würden aber kaum möglich sein. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab in Bezug auf eine ihr zugewiesene Arbeit bei der Caritas Graubünden im März 2006 an, dass sie unter schwerem Rheuma leide. Sie könne die Hände nicht gebrauchen, habe mit dem Rücken Probleme, werde immer wieder ohnmächtig und falle um. Sie befürchte, dass sie der Arbeit nicht gewachsen sei. c) Wie dargelegt gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG eine körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich demnach auf der hypothetischen Grundlage der „ausgeglichenen Arbeitsmarktlage“. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herrscht und wenn der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her verschiedenartige Stellen offen hält. Der Versicherte gilt nicht bereits als einsetz- und vermittelbar, wenn er bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel einen Arbeitsplatz finden könnte. Es dürfen nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen werden kann (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 89 zu Art. 15 AVIG; ARV 2002 241 E. 3c; ARV 1998 Nr. 5 S. 30 E. 3b/aa). 3. a) Sowohl das ärztliche Gutachten vom 15. März 2005 wie auch das neuere Gutachten vom 7. Juli 2006 gehen grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 50% aus. Abgesehen davon, dass letzteres Gutachten diese 50%-ige Arbeitsfähigkeit bloss als theoretisch einstuft, stimmen die beiden genannten Berichte überein.

In Anbetracht der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Gesundheitszustand, aufgrund der Feststellungen der Stiftung Impuls und der Tatsache, dass das in sich schlüssige, nachvollziehbare und begründete Gutachten des Vertrauensarztes vom 7. Juli 2006 mehr als ein Jahr nach dem letzten umfassenden Gutachten verfasst wurde und damit die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt, erachtet es das Gericht als keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz die Versicherte auch bei Vorliegen eines IV-Grades von lediglich 50% als nicht vermittlungsfähig betrachtet. b) Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird. Aufgrund von Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und dem Vertreter damit praxisgemäss keine Entschädigung zugestanden wird, besteht vorliegend gar kein Grund, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 16. April 2008 abgewiesen (8C_631/2007).

S 2007 56 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.08.2007 S 2007 56 — Swissrulings