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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.04.2008 S 2007 228

1. April 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,407 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 07 228 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist am … 1969 geboren und gelernter Milchtechnologe. In diesem Beruf war er zuletzt bei der Molkerei … tätig. Am 29. Dezember 2006 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung im Umfang von 100% ab 1. Januar 2007 an und bezog in der Folge entsprechende Leistungen. Aufgrund einer Stellenzuweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums … (RAV) bewarb er sich am 11. September 2007 persönlich bei der … als Chauffeur im Vollzeitpensum (Schicht- und Feiertagsarbeit). Die Stelle wäre befristet gewesen von 23. November 2007 bis 13. April 2008. Ein Arbeitsvertrag kam gemäss der Rückmeldung der Arbeitgeberin nicht zustande, weil der Versicherte im Personentransport unsicher und daher als Skibusfahrer nicht geeignet gewesen sei. Er habe von vorneherein angegeben, dass er sich die Arbeit im Personentransport nicht zutraue. Der Versicherte begründete das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses damit, dieses sei nicht mit seiner Anstellung bei der Langlaufschule … kombinierbar. 2. a) Nach Anhörung des Versicherten, der darauf hinwies, er habe im Beratungsgespräch vom 3. September 2007 seinen Personalberater darüber informiert, dass er ab 24. November 2007 als Skilehrer für die Langlaufschule arbeiten werde und daher nur noch Arbeit für die Randzeiten suche, stellte ihn das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 ab 4. September 2007 für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Entgegen seiner Verpflichtung, grundsätzlich jede zugewiesene Stelle unverzüglich anzunehmen, habe er das

Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verhindert, obgleich er zum Zeitpunkt der Zuweisung noch keine vertragliche Zusicherung für eine andere Stelle gehabt habe. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums wurde er wegen Ablehnung einer anderen zumutbaren Stelle (Verkäufer, Magaziner, Lagerist beim COOP Pronto, …) für weitere 30 Tage, beginnend ab 8. September 2007, in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte zunächst Einsprache und in der Folge Beschwerde, die Gegenstand eines anderen Verfahrens ist (S 07 227). b) Ende Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer den schriftlichen Vertrag mit der Langlaufschule … vom 15. Oktober 2007 zu den Akten. 3. Gegen die hier gegenständliche Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 18. November 2007 frist- und formgerecht Einsprache und beantragte die Streichung der Einstelltage. Er habe bereits im Sommer 2007 die mündliche Zusicherung für die Anstellung als Skilehrer gehabt; die entsprechenden Verträge würden jedoch generell erst Ende Oktober schriftlich ausgefertigt. Im Übrigen sei die zugewiesene Stelle nicht mit seinen Fähigkeiten vereinbar, da er seit Ende 1999 kein Fahrzeug mehr besitze und ein überzeugter Benützer öffentlicher Verkehrsmittel sei. Eine Stelle als Chauffeur im Januar 2007 beim … habe ihn zu sehr überfordert, da er keine Fahrpraxis mehr habe. Auch unter dem Gesichtspunkt längerfristiger Berufsperspektiven sei die Tätigkeit bei der Langlaufschule vorteilhafter, da er gerne weiter im Bereich Sportunterricht arbeiten wolle und daher Referenzen benötige. Insgesamt erachte er die beiden zugewiesenen Stellen als unzumutbar; er habe es auch mit seinem Gewissen nicht vereinbaren können, eine dieser Stellen anzunehmen, da er ja in der Langlaufschule bereits einen vertrauenswürdigen Arbeitgeber gefunden gehabt habe. 4. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2007 wies das KIGA die Einsprache unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht des Versicherten ab. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 3. September 2007 sei ihm mitgeteilt worden, dass auf seine Berufswünsche nicht immer Rücksicht genommen werden könne. Die Stelle bei der Langlaufschule sei ihm zu diesem Zeitpunkt noch

nicht vertraglich zugesichert gewesen und berge - da auf Abruf und Stundenlohnbasis - ein finanzielles Risiko. Die zugewiesene Tätigkeit sei auch zumutbar; der Versicherte mache erstmals in der Einsprache geltend, von der Arbeit als Chauffeur überfordert zu sein, und habe sich im Übrigen nach seinem …-Einsatz erneut im Februar 2007 als Chauffeur bei den Bergbahnen … beworben. Auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung sei die Verfügung nicht zu beanstanden. 5. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Dezember 2007, unter erneutem Hinweis auf seine beruflichen Perspektiven im Sportleiterbereich, frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, den Entscheid hinsichtlich Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben bzw. hilfsweise die Dauer der Einstellung zu verkürzen. Grundsätzlich arbeite er sehr gerne, wäre aber bei Antritt der Stelle bei der Sunstar Hotel AG gefährdet, depressiv und in der Folge fürsorgeabhängig zu werden. 6. Gemäss telefonischer Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin der potentiellen Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch angegeben, er sei nicht in der Lage, Personentransporte zu tätigen. Eine solche Arbeit habe er noch nie ausgeführt und traue sie sich unter anderem wegen der Witterung auch nicht zu. 7. In seiner Stellungnahme beantragte das KIGA unter Bezugnahme auf die im Einspracheentscheid vorgebrachten Argumente Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer habe sich unmittelbar nach dem WEF 2007 erneut als Chauffeur beworben und während des WEF 2008 wiederum als Shuttle- Fahrer gearbeitet. Er habe durch sein Verhalten während des Vorstellungsgesprächs das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses geradezu provoziert. Insgesamt seien seine Angaben bezüglich Über- bzw. Unterforderung nur vorgeschoben. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 6. Dezember 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 30. Oktober 2007. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Das schweizerische Sozialversicherungsrecht wird vom Grundsatz beherrscht, dass die Versicherten die schuldhafte Herbeiführung eines Versicherungsfalles zu verhindern resp. den Schaden zu vermindern haben (Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 1981, Band I, S. 324 ff.). In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 AVIG, dass der Versicherte eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen muss. Befolgt die versicherte Person die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, und verursacht sie durch dieses normwidrige Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 34 f.). Zweck dieser Massnahme als versicherungsrechtlicher Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht haben (ARV 1990, Nr. 20; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1988, Band I, N 2 und 51 zu Art. 30). Sie hat zudem zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten zu

bewegen (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO [KS-ALE], Januar 2007, D 1). b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch offenbar eindeutig geäussert, er habe noch nie eine solche Arbeit ausgeführt und fühle sich dazu auch nicht in der Lage. Diese Aussage widerspricht in eindeutiger Weise der Realität. Der Beschwerdeführer hat nicht nur im Januar 2007 und im Januar 2008 als Fahrer beim … gearbeitet, sondern sich auch im Februar 2007 anderweitig als Chauffeur beworben. Zudem hat er gegenüber dem RAV niemals geltend gemacht, keine Tätigkeit als Chauffeur ausüben zu können. Soweit er vorbringt, eine entsprechende Anstellung würde ihn wahlweise über- bzw. unterfordern, ist dies bereits durch die tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Zudem bleibt er den Beweis dafür schuldig, dass ihm die Stelle bei der Langlaufschule zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs bereits verbindlich zugesichert war. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsgesprächs vom 3. September 2007 angab, in Kontakt mit dem Langlaufzentrum … zu stehen, wo er während der Wintersaison 2007/08 als Langlaufinstruktor tätig sein wolle; nebenbei suche er eine Hauswartstelle für die Randzeiten. Aus dem Gesprächsprotokoll geht weiter hervor, dass er ausführlich darauf hingewiesen wurde, er müsse sich bei der Arbeitssuche auf unbefristete Vollzeitstellen konzentrieren. Eine befristete Stelle im Taglohn auf Abruf könne er ausüben, wenn sich anderweitig keine Anstellung ergebe; er müsse jedoch auch bereit sein, eine solche Anstellung unter Berücksichtigung der üblichen Kündigungsfrist zugunsten einer Vollzeitanstellung aufzugeben. c) Zwar ist auf die Einstellung wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit zu verzichten, wenn die versicherte Person praktisch auf den gleichen Zeitpunkt eine andere als die ihr zugewiesene Stelle antreten kann. Hierbei muss es sich jedoch um eine Stelle von angemessener Zeitdauer handeln und der Stellenantritt muss verbindlich zugesichert worden sein. War die zugewiesene Stelle eine unbefristete, darf die angetretene andere Stelle nicht kurzfristig sein, ansonsten der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)

erfüllt ist (Chopard, a.a.O., S. 150 f.). Dies muss auch gelten, wenn es sich wie hier - bei der zugewiesenen Stelle um eine Vollzeitstelle, bei der angetretenen um eine solche im Tages- bzw. Stundenlohn, auf Abrufbasis und ohne Garantie einer Mindestarbeitszeit handelt. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Vertrag vom 15. Oktober 2007 verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der Schweizer Schneesportschule … zu stellen; eine Tätigkeit zu Randzeiten, etwa als Hausmeister, wurde durch diese Vertragsklausel erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Demgegenüber wäre die vom RAV vermittelte Stelle eine Vollzeitstelle mit Schicht- und Feiertagsarbeit gewesen, die dem Beschwerdeführer zumindest bis Mitte April das Auskommen gesichert hätte. Zum anderen hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass die Stelle als Langlaufinstruktor zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung schon fest zugesichert war. Hier gilt - wie auch sonst im Sozialversicherungsrecht - der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (KS-ALE D 5). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte er dem RAV zumindest eine schriftliche Bestätigung der Stellenzusage vorlegen müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, zum Zeitpunkt des RAV-Jobangebots habe noch keine definitive Zusage einer anderen Stelle vorgelegen. Da somit weder die Stelle rechtsgenüglich zugesichert noch von angemessenem Umfang war, hätte sich der Versicherte nach dem Gesagten für die Vollzeitstelle entscheiden müssen. Dass unter den genannten Umständen auf seine persönlichen Vorlieben keine Rücksicht genommen werden konnte, war ihm auch von seinem Personalberater ausführlich erklärt worden. Die Nichtannahme dieser Stelle stellt daher grundsätzlich eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AVIG dar. d) Die angebotene Stelle wäre dem Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Ansicht auch zumutbar gewesen. Hier kann zunächst auf die obigen Erwägungen (E. 2.b) sowie auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid verwiesen werden. Der Hinweis auf eine allfällige drohende Depression entbehrt jeglicher tatsächlichen Grundlage, weshalb auf

ihn hier nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Antritt der zugewiesenen Stelle beeinträchtige sein berufliches Fortkommen, ist dazu folgendes zu bemerken: Eine Arbeit ist nur dann zumutbar, wenn sie die Wiederbeschäftigung des Arbeitslosen in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (Gerhards, a.a.O., Art. 16 Ziff. 32, S. 235). Es mag zwar richtig sein, dass sich durch die Arbeit bei der Schneesportschule eventuell Referenzen für eine zukünftige Tätigkeit im Sportleiterbereich erwerben lassen. Jedoch ist der Beschwerdeführer von Beruf Milchtechnologe; bei der Arbeit im Bereich der Sportleitung handelt es sich hingegen um eine zukünftige „Wunschtätigkeit“, für die er - soweit aus den Akten ersichtlich keine Ausbildung vorweisen kann und die er im Jobprofil auch nicht als gesuchte Tätigkeit angegeben hat. Es kann nicht Sache der Allgemeinheit sein, derartige Wünsche des Versicherten zu finanzieren, zumal in diesem Bereich nur selten Vollzeitstellen, sondern vielmehr stunden- bzw. tageweise Tätigkeiten auf Abruf zu vergeben sind und damit eine langfristige Eingliederung des Beschwerdeführers in einen Vollerwerb eher unwahrscheinlich erscheint. Im Übrigen ist die Ablehnung einer ausserberuflichen Beschäftigung praxisgemäss ohnehin nur dann zulässig, wenn die versicherte Person praktisch auf den gleichen Zeitpunkt im erlernten Beruf eine Beschäftigung für eine im Verhältnis zum ausserberuflichen Angebot angemessene Zeitdauer antreten kann. Wenn die versicherte Person zur Zeit des Stellenangebots keine Zusicherung für eine Anstellung im erlernten Beruf hat, ist sie gehalten, eine ihr zumutbare Arbeit im ausserberuflichen Bereich anzunehmen (Chopard, a.a.O., S. 150 mit Hinweis). e) Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die angebotene Stelle als Chauffeur zumutbar gewesen wäre und vom Beschwerdeführer nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 3. a) Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem

Grad des Verschuldens, das sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV bewegt sie sich bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 und 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung aufzuerlegen, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt er sich im obersten Bereich der Einstellungsdauer für mittelschweres Verschulden. Die Ablehnung von vermittelter zumutbarer Arbeit bzw. die Inkaufnahme, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, wiegt grundsätzlich schwer. Die Vorinstanz hat im konkreten Fall berücksichtigt, dass auch die angebotene Stelle befristet gewesen wäre, und daraufhin die Dauer der Einstellung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des KS-ALE, das die Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren, auf 4 Monate befristeten Stelle als mittelschweres bis schweres Verschulden einstuft und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 27 bis 34 Tage vorsieht (KS-ALE D 72), bestimmt. Dabei bewegte sie sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens im mittleren Bereich des Einstellrasters, was angesichts der konkreten Umstände als ohne weiteres verhältnismässig anzusehen ist. 4. Damit erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos. Der Versicherte argumentiert vorliegend jedoch offensichtlich mutwillig, da er sich in seiner Beschwerdeschrift lediglich auf die drohende Depression und seine berufliche Zukunft im Sportleiterbereich bezieht, ohne sich mit den im Einspracheentscheid von der Vorinstanz vorgebrachten Argumenten auch nur

im Geringsten auseinanderzusetzen. Angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Darlegungen im Einspracheentscheid musste ihm klar sein, dass er mit dieser Argumentation keinen Erfolg haben würde. Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG muss die Beschwerde daher als trölerisch bezeichnet werden, weshalb es sich hier ausnahmsweise rechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der obsiegenden Partei steht keine ausseramtliche Parteientschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG; PVG 1999 Nr. 9). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.-- - und den Verfahrenskosten von Fr. 276.-zusammen Fr. 776.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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