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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.11.2007 S 2007 166

6. November 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,082 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 07 166 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 49-jährige … (geb. …) ist seit 1996 erneut (2. Ehe) verheiratet, Mutter dreier erwachsener Kinder und hat ehemals die Lehre als kaufmännische Angestellte mit Erfolg absolviert. Von August 2000 bis Juni 2001 war sie als Schwesternhilfe zu 60% im Alters- und Pflegeheim … erwerbstätig, wobei sie diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen auf Ende November 2001 selbst kündigte und in der Folge nicht mehr erwerbstätig war. Anfangs 2004 meldete sie sich bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen mit der Begründung an, dass sie seit über drei Jahren an anhaltenden Schmerzen an der rechten Schulter leide und deshalb ihre Arbeitsfähigkeit stark herabgesetzt sei. b) Nach weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 23.03.2004 …, Dr. …; Bericht v. 01.03.2006 …, Dr. …; Bericht v. 06.04.2006 RAD-Ostschweiz, Dr. …; Bericht v. 09.11.2006 Hausarzt Dr. …) und die wirtschaftlich noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit (Bericht v. 21.07.2004 Haushaltsabklärung IV-Fachfrau; Aktennotiz/Berechnung v. 11.12.2006 IV-Stelle) kündigte die IV- Stelle Graubünden der Versicherten mit Vorbescheid vom 03.01.2007 an, dass sie keine Kostengutsprache für allfällig berufliche IV-Massnahmen gewähre, da sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht wesentlich verbessern lasse. Sie liess die Versicherte aber wissen, dass sie ihr befristet eine ganze IV-Rente ab 01.01.-30.06.2003 auf der Basis eines Gesamtinvaliditätsgrads von 69% zusprechen werde. Die Vorinstanz ermittelte den IV-Grad dabei anhand der sog. gemischten Methode mit

folgender Gewichtung: 60% Anteil Erwerbsbereich und 40% Anteil Haushalt, was im Erwerbsbereich den Teil-IV-Grad von 60% (100% AUF x 0.6) und im Haushaltsbereich denjenigen von 9% (23% Einschränkungsgrad x 0.4), zusammen also 69%, ergab. Seit 01.07.2003 werde die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit aber wieder zu 50% arbeitsfähig eingestuft, woraus neu nur noch ein Gesamtinvaliditätsgrad von 27% (zusammengesetzt aus Teil-IV- Grad neu von 18% im Erwerbsbereich und 9% im Haushalt) resultiert habe, was indessen nicht mehr zum Bezug einer IV-Rente (Mindestinvaliditätsgrad 40%) berechtigen würde. c) Mit jener Rentenbefristung (1. Hälfte 2003) bzw. der Bezugsverweigerung ab anfangs Juli 2003 konnte sich die Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb sie sich hiergegen am 26.01.2007 schriftlich zur Wehr setzte und eine weitere Bezugsberechtigung einer ganzen IV-Rente über das angekündigte Einstelldatum verlangte, da es nicht richtig sei, dass sie seither wieder zu 50% arbeitsfähig gewesen und so der Teil-IV-Grad von bisher 60% neu auf bloss noch 18% im Erwerbsbereich gesunken wäre. d) Mit Verfügung vom 14.05.2007 bestätigte die IV-Stelle (nachfolgend Vorinstanz) ihren Vorbescheid vom Januar 2007 nochmals vollumfänglich. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 10.09.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige (Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie) Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab dem 01.01.2003; evtl. sei über ihre (verbliebene) Arbeitsfähigkeit noch ein medizinisches Gutachten durch einen neutralen Arzt zu erstellen und ihr (erst gestützt) darauf eine ganze IV-Rente ab Januar 2003 zu gewähren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie seit 2001 aus gesundheitlichen Gründen (gemäss Bericht Hausarzt Dr. … vom Nov. 2006: Chronische Schulterschmerzen rechts mit Impingement-Syndrom; Status nach mehreren operativen Eingriffen; ab Mitte Juni 2001 bis auf weiteres zu 100% AUF) nicht mehr arbeits- bzw. erwerbsfähig sei. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegerin sei ihr – wegen des ständigen Hebens und Tragens von Patienten im fraglichen

Alters- und Pflegeheim - nicht mehr möglich sowie zumutbar gewesen. An jenem Arbeitsplatz hätten keine Verbesserungen erzielt werden können. Weil aber eben die Belastung des rechten Arms nicht mehr möglich gewesen sei, hätte ihr im Minimum eine verminderte Leistungsfähigkeit von 25% attestiert werden müssen, wobei faktisch wohl nur noch leichte Büroarbeiten (ohne Belastung des rechten Arms) ganztags in Frage gekommen wären. Sie fügte an, dass ihre Schulterschmerzen gegen Ende 2003 wieder stark zugenommen hätten und die Gesundheitsverschlechterung bis 2005 gedauert habe. Die durchgeführten Schulteroperationen (im März 2003 u. September 2005) hätten jeweils nur kurzfristig geholfen. Bereits im 2006 hätten die alten Schmerzen wieder stark zugenommen, wie den neueren Arztattesten (Sprechstunden bei Dr. … bzw. der Korrespondenz Dres. … v. 23.02.2005) zweifelsfrei entnommen werden könne. Überdies habe der besagte Hausarzt Dr. … nochmals im Februar 2007 ausdrücklich bestätigt, dass er die Versicherte in ihrer früheren Tätigkeit als Pflegerin auch ab 2005 weiterhin als zu 100% AUF einstufe und er sie einzig von Juni 2003 bis Juli 2005 in einer leidensangepassten Tätigkeit (für leichte Büroarbeiten, aber mit mindestens 25%-iger Einschränkung) für erwerbsfähig taxiert hätte. Sollte das angerufene Gericht nicht auf jene aktuellste Beurteilung abstellen wollen, wäre eben noch ein neutrales Medizinalgutachten einzuholen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie entgegen, dass die unabhängig von einander erstellten Berichte der Dres. … (März 2006), … (April 2006) und Meier (März 2004) in sich schlüssig seien und inhaltlich überstimmten, weshalb die IV-Stelle zu Recht ab Juli 2003 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50% und so im Erwerbsbereich (Valideneinkommen [VAE]: Fr. 30'516.--; Invalideneinkommen [IVE]: Fr. 21'495.--; Erwerbseinbusse Fr. 9'021.--; IV-Grad 30%) neu lediglich noch den Teil-IV-Grad von 18% (30% x 0.6) ermittelt habe, was zusammen mit dem unveränderten Teil-IV-Grad von 9% (23% EG x 0.4) im Haushalt aber eben tatsächlich keinen höheren Gesamtinvaliditätsgrad als 27% ab 01.07.2003 ergeben habe, womit ein Anspruch auf eine weitere IV-Rente ab jenem Zeitpunkt von Gesetzes wegen entfallen sei. Daran änderten weder die

gegenteiligen Berichte des Hausarztes Dr. … vom Nov. 2006 und Febr. 2007 bzw. seine Korrespondenz mit Dr. … vom Febr./März 2005 noch die angeführten Sprechstundenberichte von Dr. … etwas, da diese entweder nichts über eine angebliche Gesundheitsverschlechterung enthielten oder sonst gar – namentlich die Berichte des Hausarztes – in sich widersprüchlich seien und deshalb zum voraus nicht geeignet gewesen seien, die einleuchtenden und überzeugenden Berichte und Erkenntnisse der übrigen Fachärzte zu erschüttern bzw. allenfalls sogar zu entkräften. Aus demselben Grunde habe sie auf die Einholung eines weiteren Medizinalgutachtens verzichten dürfen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen wird dafür der Betätigungsvergleich laut spezifischer Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E. 1-2) angewandt. Die sog. gemischte Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2ter IVG bzw. Art. 27bis IVV) kommt zur Anwendung, falls die Versicherte bisher nur teilzeitlich erwerbstätig war und die restliche Zeit für die Haushaltsführung/Kinderbetreuung einsetzte. Ist eine Versicherte hiernach

mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze IV-Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). b) Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall eine allfällige Anpassung bzw. Verlängerung der Rentenbezugsberechtigung ab 01.07.2003 geblieben, wobei sich die Parteien vor allem bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand), der Anwendbarkeit der gemischten Methode (prozentuale Aufteilung: Erwerb/Haushalt) statt der normalen Einkommensvergleichsmethode und des daraus resultierenden IV-Grades uneins geblieben sind. Folgende ärztlichen Atteste (Hausarzt- und Facharztberichte) und weiteren Abklärungen (Haushaltsbericht) bzw. sachdienliche Auskünfte (bisherige Entlöhnung; Beschäftigungsgrad bei früherer Arbeitgeberin; IK-Auszug) sind im konkreten Fall aktenkundig und für die gerichtliche Entscheidfindung von Bedeutung: • In ihrem Gesuch bezüglich IV-Anmeldung vom 18.01.2004 gab die Versicherte noch keine geldwerte Hauptbeschäftigung (Ziff. 6.4.1) an. Als Nebenbeschäftigung (Ziff. 6.5) führte sie indes an, dass sie von August 2000 bis Juni 2001 als Schwesternhilfe im Alters- und Pflegeheim … tätig gewesen sei und sie dort brutto Fr. 2'010.-- im Monat verdient habe. Seither sei sie arbeitslos (Ziff. 6.7.1) und leide seit über drei Jahren dauernd an Schmerzen in der rechten Schulter (Ziff. 7.2 und 7.3). Im Frühling 2002, Herbst 2002 und wieder im März 2003 sei sie deswegen im Kantonsspital Chur (KSC) jeweils von Dr. … operiert worden. • Laut Auszug aus dem IK-Konto vom 04.02.2004 erzielte die Versicherte vor 2000 bloss ein Einkommen zwischen Fr. 460.-- und Fr. 3'473.-- pro Jahr. Im 2000 verdiente sie sodann aber Fr. 21'482.-- und im 2001 (Spitzenverdienst) sogar Fr. 25'066.-- pro Jahr. • Im Bericht KSC vom 23.03.2004 diagnostizierte (der Schulteroperateur) Dr. … der Versicherten ein subacromiales Impingement-Syndrom an der Schulter rechts und eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit von 100% ab 1. Juli 2001 bis auf weiteres. Der Zustand sei stationär. Die bisherige Arbeitstätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Als Pflegehelferin sei sie nur wieder einsetzbar, falls sie keine Arbeiten durchführen müsse, welche das Anheben von Pflegepatienten beinhalteten. So könnte sie als Teilzeitangestellte zu 60% ihre ursprüngliche Tätigkeit wieder aufnehmen. Bei anderen Tätigkeiten, z.B. sitzende Tätigkeit in einem Fabrikationsbetrieb oder einer anderen, die Schultern nicht belastenden Tätigkeit, bestehe eine volle Arbeitsleistung, d.h. 8½ Stunden täglich. In adaptierter Tätigkeit sei eine Teilzeitbeschäftigung von 60-80% mit voller Leistung möglich. Ab 1. Juni 2001 bestehe wegen des Schulterleidens als Pflegehelferin im Alters- und Pflegeheim … eine volle Arbeitsunfähigkeit, die sich nicht verändert habe. • Am 12.05.2004 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt, anlässlich der die Versicherte erklärte, ohne den Gesundheitsschaden als Schwesternhilfe ein 60%-iges Arbeitspensum ausüben zu wollen. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 23% festgestellt. Der betreffende Haushaltsabklärungsbericht datiert vom 21.07.2004. • Am 07.01.2005 hielt Dr. … (RAD-Ostschweiz) ihrerseits fest, dass bei der Versicherten - gestützt auf die Akten – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeiten vorliege und ihr darum eine volle Arbeitsfähigkeit in Teilzeitarbeit zu 60-80% zumutbar sei. In der Abschlussbeurteilung vom 06.04.2006 hielt dieselbe Ärztin noch ausdrücklich fest, dass es die chronischen Schulterbeschwerden der Versicherten verunmöglichten, erneut als Schwesternhilfe (100% AUF) erwerbstätig zu sein; sie der Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit aber wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (100% AF) attestieren würde. • Aus der Korrespondenz zwischen dem Hausarzt Dr. … und dem Co- Chefarzt Chirurgie/Orthopädie Dr. … vom Spital … (mit Anfrage vom 23.02.2005 u. Antwort vom 14.03.2005) geht hervor, dass jener Spezialist „klinisch reizlose Wundverhältnisse“ feststellte und bemerkte: Die Anteversion und Abduktion im Schulter-/Nackenbereich gelängen fast vollständig; Nacken- und Schürzengriff seien durchführbar. Für ihn bestehe aber nach wie vor die Impingement-Symptomatik, dies vor allem aufgrund des deutlich positiven Hawkins-Zeichens. Ratsam wäre wohl der Besuch von Schmerzsprechstunden und es seien weiterhin sämtliche konservativen Massnahmen auszuschöpfen. Bei Anhalten (Persistenz) der Beschwerden würde er aber trotzdem eine Re-Acromioplastik mit ausgedehnter Bursektomie durchführen. • Am 01.03.2006 erstattete Dr. … vom Regionalspital … Bericht. Er diagnostizierte ebenso die Impingement-Symptomatik an der rechten Schulter und ein degeneratives HWS-Syndrom, bestehend seit 2000. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht verbessert werden und berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht nötig. Die Patientin sei bei ihm vom 23.07.-09.11.2005 in Therapie gewesen; die letzte Untersuchung datiere vom 27.02.2006. Die Versicherte könnte in der bisherigen Tätigkeit 4 Stunden pro Tag arbeiten. Dabei sei sie zu 50% eingeschränkt. Wenn der Arbeitsplatz in leichte

Bürotätigkeit umgestaltet werde, könnte sie sogar noch 8 Stunden pro Tag (ohne Heben/Tragen von schweren Lasten) arbeiten. Andere Tätigkeiten seien ihr indessen nicht mehr zumutbar. • Im Bericht vom 09.11.2006 hielt der Hausarzt Dr. … sodann fest, dass die Versicherte seit Mitte Juni 2001 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig sei, da ihr die Tätigkeit als Hilfspflegerin im Spital … wegen chronischer Schulterschmerzen mit Impingement-Syndrom auf der rechten Seite (Status nach mehreren operativen Eingriffen) gesundheitlich nicht mehr möglich sei. Die Zukunftsprognose erscheine aufgrund des bisherigen Heilungsverlaufs ebenfalls ungünstig. Leichte Büroarbeiten, bei denen der rechte Arm nicht belastet werde, seien ihr zwar noch zumutbar, wobei aber mindestens mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 25% zu rechnen wäre. Sie könnte ganztags mit reduzierter Leistung arbeiten. Über den Zeitraum (Juni 2003-Juli 2005) könne er aber nur begrenzt Auskünfte erteilen, da er sie damals bloss einmal (am 31.03.2003 nach Schultermobilisation) gesehen habe. 2005 habe er sie mehrmals gesehen, wobei er ihr stets eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl als Hilfsschwester als auch in einer leidensadaptierten Bürotätigkeit attestiert hätte. Im Nachtrag vom 9. Februar 2007 wiederholte und bestätigte der genannte Hausarzt jene Beurteilung nochmals. • Im „Case Report GL BM/RE“ [laut Ausdruck vom 11.05.2007] wurde besonders auf die ärztlichen Berichte von Dr. … (März 2006) und der RAD- Ostschweiz (Dr. …; Abschlussbericht vom April 2006) abgestellt, und gestützt darauf für die Zeit (ab 01.07.2001-21.03.2003) auf eine volle Arbeitsunfähigkeit und danach (ab 21.06.2003 – da Dreimonatsfrist für Gesundheitsverbesserung erfüllt) aber wieder auf eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit erkannt, woraus schliesslich auch der strittige Gesamtinvaliditätsgrad von 27% ([30% x 0.6] = 18% plus [23% x 0.4] = 9%) ab 1. Juli 2003 errechnet und durch die Vorinstanz verfügt wurde. c) In Würdigung der soeben aufgezählten Medizinalakten und weiteren Fakten (Beweismittel) ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, nicht auf die einleuchtenden, vollständigen, übereinstimmenden und in sich widerspruchsfreien Arztberichte der Dres. … (März 2004), … (Jan. 2005/April 2006) und … (März 2006) abzustellen, worin der Versicherten einhellig bis Juni 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit, ab Juli 2003 jedoch wieder eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer auf ihre Behinderungen (stark herabgesetzte Beweglich- und Belastbarkeit der rechten Schulterpartie) Rücksicht nehmende Tätigkeit attestiert wurde. Soweit die Beschwerdeführerin dem die Berichte ihres Hausarztes Dr. … (Nov. 2006/Febr. 2007) entgegenhielt, worin derselbe als einziger auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AUF) nach dem 1. Juli 2003 erkannte, kann ihr nicht gefolgt werden. Seine Beurteilungen vermögen nicht zu überzeugen, weil er

– bei gleicher Diagnose und identischem Beschwerdebild wie die Berufskollegen – ohne plausible Begründung bloss auf einen höheren Behinderungsgrad erkannte und sich dabei offensichtlich von den subjektiven Klagen und Angaben seiner langjährigen Patientin leiten liess. Daran ändert selbstverständlich auch die Korrespondenz jenes Hausarztes mit dem Chirurgen und Orthopäden Dr. … (Febr./März 2005) nichts, da derselbe in seiner Antwort gar nichts zur Restarbeitsfähigkeit der Versicherten sagte. Vielmehr hielt er ausdrücklich fest, dass damals klinisch reizlose Wundverhältnisse geherrscht hätten sowie die Anteversion und Abduktion im Schulter- und Nackenbereich fast vollständig gelungen seine, womit von einer massiven Gesundheitsverschlechterung im Zeitraum (2003-2005) ebenso nicht die Rede sein kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ferner noch auf diverse Sprechstunden im KSC bei Dr. … berief, kann sie daraus gleichfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da jene Gesprächseinheiten zeitlich vor dem Bericht des genannten Spitalarztes vom März 2004 datieren und deshalb durch jenen Bericht bloss noch komprimiert zusammengefasst wurden. An der Restarbeitsfähigkeit von 50% ab dem 1. Juli 2003 besteht für das Gericht deshalb – im Einklang mit dem zitierten „Case Report GL BM/RE“ [Ausdruck Mai 2007] – keinerlei Zweifel, weshalb die Vorinstanz eben auch zu Recht auf die Einholung eines weiteren (neutralen) Medizinalgutachtens verzichten durfte. d) Zu prüfen bleibt, ob die gemischte Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2ter IVG bzw. Art. 27bis IVV) samt Gewichtung (Anteil ET 60%; Anteil HH 40%) im konkreten Fall zu Recht angewandt wurde. Wie die Versicherte im Gesuch um Gewährung von IV-Leistungen vom Jan. 2004 unter Ziff. 6.5 selbst einräumte, war sie lediglich zur Nebenbeschäftigung (2000-2001) als Schwesternhilfe im Alters- und Pflegeheim … erwerbstätig (Bruttomonatslohn: Fr. 2'010.--). Die restliche Zeit verbrachte sie als Ehefrau (2. Ehe: seit 1996) also meist zu Hause, wo sie für den Haushalt (4½- Eigentumswohnung in 2-Familienhaus) und den Garten (4 Gemüsebeete von rund 6 Meter Länge) verantwortlich war. Laut Haushaltsabklärungsbericht vom Juli 2004 gab sie gegenüber der IV-Fachfrau (Ziff. 2b) zur Art und zum Ausmass der Erwerbstätigkeit an, dass sie ohne die gesundheitlichen

Beschwerden die Tätigkeit im Alters- und Pflegeheim als Schwesternhilfe im Rahmen eines 60%-igen Arbeitspensums nicht aufgegeben hätte, ihre frühere Tätigkeit als Wäscherin (ebenfalls 60% Pensum) wäre ihr indes körperlich zu streng und zu monoton gewesen. In Anbetracht dieser klaren Ausgangslage war die Vorinstanz aber nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet, auf die gemischte Methode zurückzugreifen, wobei die Gewichtung (60% ET; 40% HH) offensichtlich eben auch der Realität vor der erfolgten Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen per Ende November 2001 entsprach. Laut Haushaltsabklärung ermittelte die IV- Fachfrau einen Einschränkungsgrad von 23.45% gestützt auf die sieben Eckwerte für die häuslichen Verrichtungen, was rechnerisch korrekt einen Teil-IV-Grad von 9.38 % (23.45% x 0.4) ergab. Auf der Erwerbsseite wurde – ausgehend vom Basisjahr 2001 und einem grosszügig ermittelten Jahresverdienst ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen [VAE]) v. Fr. 28'650.-- mit Teuerung bis 2006 – von Fr. 30'516.-- ausgegangen, während der trotz Behinderung noch erzielbare Jahresverdienst (Invalideneinkommen [IVE]) für 2006 noch auf Fr. 21'495.25 (unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von noch 50% und einem separat gewährten Abzug von 10%; vgl. Berechnung im „Case Report“, S. 13) beziffert wurde, was im Resultat aber tatsächlich nur noch eine anrechenbare Erwerbseinbusse von Fr. 9'020.95 bzw. einen IV-Grad von 29.56% ergab. Laut gemischter Methode resultierte daraus am Ende jedoch eben nur noch ein Teil-IV-Grad von 17.736% (29.56% x 0.6). Insgesamt führte dies zum Gesamtinvaliditätsgrad von 27% (HH gerundet 9% + ET 18 %), wodurch der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad von 40% für eine weitere IV-Rente (seit 1. Juli 2003) aber eindeutig nicht mehr erreicht wurde. Am Vorgehen der Vorinstanz gibt es nichts auszusetzen, war ihre ablehnende Verfügung gegenüber einer fortgesetzten Berentung somit doch korrekt. 2. a) Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung

oder Verweigerung (inkl. Erhöhung und/oder Verlängerung) von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 700.-- aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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