S 07 131 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 54-jährige … (geb. …) ist Staatsangehörige von Serbien- Montenegro, verheiratet, gelernte Schneiderin und arbeitete seit 1990 als Verkäuferin im … in ... Im Januar 1993 glitt sie auf der vereisten Strasse aus, stürzte zu Boden und brach sich den rechten Fussknöchel (Bimalleolarfraktur rechts). Trotz operativer Behandlung und anfänglich gutem Heilungsverlauf traten in der Folge immer wieder Schmerzen und Schwellungen im oberen Sprunggelenk (OSG) auf, weshalb die Versicherte per Ende Juli 1994 ihre Arbeit beim … aufgab. Im Januar 1996 trat sie eine neue Stelle als Schneiderin und Hilfsverkäuferin in einer Boutique in … in einem Teilpensum (ca. 50%) an. b) Im März 2004 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug einer IV-Rente an, da die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit durch die ständigen Schmerzen im OSG mit konsekutiver Arthrose sowie durch chronisch rezidivierende Rückenbeschwerden stark beeinträchtigt werde. c) Nach weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. Berichte der Hausärztin Dr. … vom 02.03.2004 und 18.01.2005; Berichte des Orthopäden und Spitalarzts Dr. … vom 08.09.2005 und 24.07.2006; Attest der RAD-Ostschweiz vom 11.10.2005) und die Erwerbsfähigkeit bzw. wirtschaftlich noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit (vgl. Abklärungsbericht Berufsberater vom 20.03.2006; Ausdruck „Case Report“ vom 16.05.2006; Arbeitgeberbericht vom 05.05.2004) kündigte die IV-Stelle der Gesuchstellerin mit Vorbescheid vom
25.07.2006 die Gewährung einer IV-Viertelsrente ab 01.03.2003 auf der Basis eines Invaliditätsgrads (IV-Grad) von 48% an. d) Damit konnte sich die Gesuchstellerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie sich mit Einwandschreiben vom 04.09.2006 samt Ergänzung vom 26.01.2007 dagegen zur Wehr setzte und dabei eine höhere IV-Rente auf der Basis eines IV-Grads von 100% bzw. allenfalls von 64,9% verlangte. e) Mit Verfügung vom 18.05.2007 sprach die IV-Stelle (Vorinstanz) der Versicherten – wie im Vorbescheid angekündigt – eine Viertelsrente ab März 2003 auf der Basis eines IV-Grads von 46% zu. Ausgehend von einem mutmasslichen Jahreseinkommen ohne Behinderungen (sog. Valideneinkommen [VAE]) für 2005 von aufgerechnet Fr. 44'297.-- und einem hypothetischen Einkommen trotz Behinderungen (Invalideneinkommen [IVE]) von Fr. 23'727.-- (laut Tabelle TA1 LSE 2002, aufindexiert auf 2005, bei Arbeitspensum 50%; ohne separaten Teilzeit- sowie ohne Leidensabzug) habe kein höherer IV-Grad (Erwerbseinbusse Fr. 20'570.--; IV-Grad 46%) resultiert, womit die Einwände zwecks höherer Rente unbegründet seien. 2. Dagegen liess die Versicherte am 19.06.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab 01.03.2003 auf der Basis eines IV-Grads von 100% plus Zusatzrente für den Ehemann, zuzüglich Verzugszins ab 01.03.2003; evtl. sei ihr und dem Mann eine Härtefallrente (halbe Rente) auszurichten; subevtl. sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weitern sei auch noch die Berechnung der gewährten AHV-Rente einer richterlichen Überprüfung betreffend berücksichtigtem Durchschnittseinkommen, anrechenbarer Beitragsdauer und angewandter Rentenskala zu unterziehen. Zur Begründung dieser Begehren wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der medizinische als auch arbeitsspezifische Sachverhalt zu wenig genau abgeklärt worden sei und daher weitere Untersuchungen in dieser Hinsicht unerlässlich seien, um die verbliebene Arbeitsfähigkeit seriös und umfassend bestimmen zu können. Bezüglich der
Erwerbsfähigkeit bzw. der Ermittlung des rentenrelevanten IV-Grades sei die Vorinstanz sowohl beim VAE als auch beim IVE von falschen bzw. unrealistischen Zahlen ausgegangen, was es entsprechend zu korrigieren gelte. Während das VAE eindeutig zu tief (korrekt wäre Fr. 50'649.-- laut Tabelle TA1, LSE 2004, Anforderungsprofil 3 oder sonst eine Aufindexierung [ab 1993] des damaligen Jahresverdienstes als gesunde Verkäuferin bei der … von Fr. 39'660.--) festgelegt worden sei, habe die Vorinstanz das erzielbare IVE viel zu hoch eingeschätzt. Realistischerweise hätte sie nämlich nur noch ein IVE von Fr. 17'725.-- (laut Tabelle TA1, LSE 2004, Anforderungsprofil 4, ergäbe bei Vollpensum Fr. 49'237.--; bei Teilpensum [Fr. 49'237.-- x 0.48] noch Fr. 23'633.--; abzüglich 25% wegen reduzierter Leistungsfähigkeit infolge Rückenproblematik) erzielen können, was einen Minderverdienst von Fr. 32'924.-- bzw. IV-Grad von 65% ergeben hätte. Da die erforderlichen medizinischen Abklärungen noch nicht vorlägen, sei eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grads von 100% beantragt worden; zumal eine erfolgreiche Stellensuche auf dem Arbeitsmarkt beim aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten faktisch nicht mehr möglich sein dürfte. Weiter sei die Berechnung der Rente (unter AHV-spezifischen Gesichtspunkten) gar nicht nachvollziehbar, da die Taggeldleistungen des Unfallversicherers (1994- 1999: Fr. 108'750.--) fehlten und bloss auf eine Beitragsdauer von 19 Jahren (1983-2002) abgestellt worden sei. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden, Vorbringen und Gegenargumenten der Beschwerdeführerin hielt sie darin zur Hauptsache entgegen, dass die Diagnosen der festgestellten Gesundheitsleiden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sorgfältig und umfassend ermittelt worden seien, womit der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung sowie der daraus fliessende Antrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen unbegründet seien. Bei der Berechnung des IV-Grads habe sie beim VAE zu Recht nicht auf die statistischen Lohnstrukturerhebungen (LSE-Tabellen 2002/04) abgestellt, sondern an das zuletzt (d.h. im Jahre 1999: Fr. 39'660.--) tatsächlich erzielte, der Teuerung bis 2003 (Fr. 42'508.--) bzw. 2005 angepasste
Jahreseinkommen als Gesunde angeknüpft. Entscheidend sei dafür also gewesen, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (01.03.2003) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Verkäuferin effektiv verdient hätte. Damals sei der … in … noch offen (Betriebsschliessung erst Juli 2005 erfolgt) gewesen, weshalb das festgesetzte VAE für 2005 von Fr. 44'297.-- keineswegs zu tief ausgefallen sei. Zur Höhe des IVE wurde erneut auf die Tabelle TA1 LSE 2002, aufindexiert auf 2003 (bei Pensum 50%; Erwerbsfähigkeit 48%) verwiesen, woraus ein IVE von Fr. 23'259.-- resultiert hätte, was letztlich zum IV-Grad von 45% geführt hätte. Auch ein Einkommensvergleich für 2005 (VAE: Fr. 44'297.-- und IVE: Fr. 23'727.--) hätte am Ende mit 46% zu keinem nennenswert höheren IV-Grad geführt. Hinsichtlich der ausschliesslich AHVspezifischen Gesichtspunkte (Durchschnittseinkommen; Beitragsdauer; Rentenskala) verwies die Vorinstanz auf eine Stellungnahme der Ausgleichkasse der SVA Zürich vom 29.06.2007, worin sich diese zu den aufgeworfenen Fragen der Versicherten teils klar äusserte (namentlich: Keine Härtefallrente geschuldet, weil die Einnahmen die Ausgaben um Fr. 35'405.-überstiegen hätten). 4. In der Replik hielt die Beschwerdeführerin nochmals unverändert an ihren bereits früher gemachten Anträgen und Ausführungen bezüglich Rentenerhöhung auf der Basis eines IV-Grads von 65% bzw. allenfalls gar 100% fest. Zum VAE wurde präzisiert, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Lohnauskunft der früheren Arbeitgeberin vom 12.04.1999 abgestellt habe, wonach sie damals bloss Fr. 39'660.-- verdient hätte. Jene Auskunft habe sich nämlich auf eine 45-jährige, ungelernte Kassiererin in der Lebensmittelabteilung ohne Verkaufslehre bezogen. Besagten Jahresverdienst habe sie aber schon vor ihrem Unfall (1993) erzielt, da sie nicht nur als Kassiererin tätig gewesen sei, sondern eben auch noch andere Aufgaben im Betrieb erledigt habe. Bei jener Auskunft (1999) habe es sich um eine allgemeine Lohnangabe gehandelt, die für sie nicht repräsentativ gewesen sei. Für das VAE müssten wenigstens die Nominallohnindexanpassungen seit 1993 auf ihr damals erzieltes Jahreseinkommen von Fr. 39'660.-- gewährt werden, was aufindexiert bis
2004 ein VAE von rund Fr. 45'529.-- ergeben hätte. Weiter wurden die Berechnungen zum IVE wiederholt und vertieft. 5. In der Duplik hielt die Vorinstanz ihrerseits noch einmal an der Höhe und Zusammensetzung des von ihr eruierten VAE von Fr. 42'508.-- (für 2003) bzw. Fr. 44'297.-- (2005) fest. Erneut bekräftigte sie dazu, dass die Tabellen der LSE 2002/04 hier nicht zur Anwendung kämen. Seit der Auflösung des letztmaligen Arbeitsverhältnisses im Febr. 2002 habe die Versicherte ihre Restarbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit von 48% nicht mehr wirtschaftlich genutzt und demnach freiwillig auf deren Verwertung verzichtet. Aus dem gleichen Grund sei jetzt davon auszugehen, dass sie auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens - und unbesehen der im Juli 2005 erfolgten Betriebsschliessung samt Aufhebung des früheren Arbeitsplatzes - erneut eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Am durchgeführten Einkommensvergleich und dem daraus resultierenden IV-Grad von 46% gebe es daher nichts auszusetzen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]. Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist eine Versicherte hiernach mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die
wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte - als Beurteilungsgrundlage - ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). b) Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall die Ausrichtung einer höheren Rente (Basis: IV-Grad 65%) bzw. der Antrag auf eine ganze Rente (Basis: IV- Grad 100%) ab 01.03.2003. Die Parteien sind sich dabei vor allem bezüglich der Höhe des anrechenbaren Valideneinkommens (VAE) und Invalideneinkommens (IVE) resp. des daraus resultierenden IV-Grads 46% bis zuletzt uneins geblieben. Folgende ärztlichen Atteste (Arzt-; Facharztberichte) sowie weiteren sachdienlichen Angaben (Abklärungen Berufsberater; Notizen Case Report; Lohnauskünfte Arbeitgeber) sind hier aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • Im Bericht der die Versicherte seit Juli 2001 behandelnden Hausärztin (Dr. …) vom 02.03.2004 wurde bezüglich der Arbeitsfähigkeit (AF) als Kassiererin festgehalten, dass eine Person mit Arthrose im Sprunggelenk diese Tätigkeit zu 100% wahrnehmen könnte, da es sich um eine rein sitzende Tätigkeit handeln würde. Anders sei es mit den chronisch rezidivierenden Rückenbeschwerden, die bei der Versicherten vorhanden seien, wobei eine Kausalität zum Unfall nicht beweisbar sei. Hier liege die Arbeitsfähigkeit als Kassiererin wohl bei etwa 50% (AF). Im zweiten Bericht vom 18.01.2005 ergänzte die genannte Hausärztin noch, dass die Versicherte als sitzende Kassiererin noch 4-5 Stunden pro Tag arbeiten könnte. Bei wechselnd sitzender und stehend gehender Tätigkeit könnte sie sogar noch 6-7 Std. pro Tag arbeiten. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Prognostisch dürfe überdies mit gleich bleibenden Beschwerden gerechnet werden. • Laut Arbeitgeberbericht vom 05.05.2004 (Fa. … Co. AG) arbeitete die Versicherte vom 01.12.2001 bis 16.02.2002 als Teilzeitverkäuferin und Schneiderin 4-5 Std. pro Tag. Seit dem 18.02.2002 sei sie aber nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst. • Im ersten Fachgutachten vom 08.09.2005 diagnostizierte der Orthopäde und Spitalarzt Dr. … der Versicherten eine posttraumatische Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts bei Zustand nach Bimalleolarfraktur und ein paravertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom mit zervikalen/chronischen Kopfschmerzen samt Schwindel. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stufte er indes die festgestellte
Adipositas (Überwicht), die Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) und den Verdacht auf Zustand nach vasovagaler Synkope (Kreislaufstörung mit Bewusstlosigkeit) ein. Das Hauptproblem der Versicherten sei ohne Zweifel die Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts und das diffuse spondylogene Schmerzsyndrom. Die Beschwerden seien durch die Arthrose sicher in einem gewissen Mass erklärt. Rein objektiv fänden sich jedoch keine schweren pathologischen Befunde sowie insbesondere auch noch eine recht gute Beweglichkeit. Die spondylogene Symptomatik sei indessen auf degenerative (alters-/abnutzungsbedingte) Veränderungen zurückzuführen. Hier sei es in den letzten Jahren zu einer ganz erheblichen Symptomausweitung gekommen. Die von der Patientin geklagten Beschwerden seien bei der klinischen Untersuchung bloss partiell objektivierbar. Die Prognose dürfte auf Dauer als ungünstig einzustufen sein. Therapien hätten graduell nur zu geringem Erfolg geführt. Eine teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess sollte seines Erachtens jedoch durchaus möglich sein. Auf psychisch-geistiger Ebene bestehe zudem keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, auch nicht im sozialen Bereich. Die Beeinträchtigung am rechten Fuss wirke sich aber nicht auf die Tätigkeit als Schneiderin aus. Demgegenüber spiele die spondylogene Schmerzsymptomatik eine Rolle, da sie eben nicht länger sitzend arbeiten könnte. In gewissem Rahmen könnte sie aber manuelle Arbeiten ausüben. Es müssten jedoch wechselnd sitzend/gehend/stehende Tätigkeiten sein (kein Dauersitzen über eine Stunde; kein Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg; keine länger dauernde Arbeiten in einer körperfixierten Stellung). Dies könnte sie auch als Schneiderin 4 Stunden pro Tag machen; andernfalls müssten ihr pro Arbeitsstunde jeweils zusätzliche Pausen von 15 bis 20 Minuten gewährt werden. Im Übrigen bestünde keine verminderte Leistungsfähigkeit. Anhand der Akten und Selbstangaben der Versicherten bestünde seit ca. 2002 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr. Seither habe sie nur noch zu 15% gearbeitet. Ihr sei aber eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit durchaus noch zuzumuten. • Im Abklärungsbericht vom 11.10.2005 stellte sich die RAD-Ostschweiz (Stellenärztin Dr. …) auf den Standpunkt, dass das Gutachten und die Schussfolgerungen von Dr. … zuverlässig seien und darauf für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit abgestellt werden dürfe. Eine zunächst ins Auge gefasste Haushaltsabklärung müsste nicht durchgeführt werden, nachdem weitere Abklärungen sowie der IK-Auszug der letzten fünf Jahre (im Schnitt bis 1992: Fr. 38'167.--) ergeben hätten, dass die Versicherte als Vollerwerbstätige angesehen werden müsste (vgl. im Detail: Ausdruck Case Report vom 16.05.2006; Seite 3-7). • In einem zweiten Gutachten vom 24.07.2006 bekräftigte Dr. … (Auftraggeber Unfallversicherer), dass die Befunde von Sept. 2005 objektiv praktisch unverändert seien bzw. sich eher akzentuiert hätten. Er habe den Eindruck, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht dem gezeigten Verhalten der Versicherten entspreche. Die geklagten Hüftgelenksschmerzen liessen sich nicht objektiveren; höchstens bei maximaler Innenrotation komme es zu Beschwerden im Bereich des Trochanter maior (grosser Rollhügel). Die Kniegelenke und ebenso die Fussknöchel seien faktisch ohne Befunde; es liege aber eine
Hypersensibilität des gesamten rechten Beines ohne Zugehörigkeit zu einem Dermatom vor. Abgesehen von der bereits früher erwähnten Veränderung rechtsseitig seien keine weiteren pathologischen Befunde an den oberen Körperextremitäten festgestellt worden. Die von der Versicherten beschriebenen Schwellungen an den Händen könnten nicht objektiviert werden. Zwischen der OSG-Arthrose rechts sowie den lumbalen Rückenschmerzen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Zusammenhang gegeben. Auch die Symptomausweitung, die sich unterdessen eingestellt habe, könnte zweifelsfrei nicht als Unfallfolge bezeichnet werden. Die Rückenproblematik habe inzwischen eine Eigendynamik angenommen. Die Fussproblematik rechts stehe nur noch im Hintergrund. Der Symptomkomplex habe sich mittlerweile so stark erweitert und sei derart chronifiziert, dass wahrscheinlich in Zukunft nicht mehr von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Prognose sei schlecht. Die zuvor auf 50% geschätzte Arbeitsfähigkeit dürfte wahrscheinlich lediglich noch medizinisch-theoretischer Natur sein. c) In Würdigung der soeben aufgezählten Medizinalakten und weiteren Fakten (Beweismittel) ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, nicht auf die einleuchtenden, widerspruchsfreien und inhaltlich schlüssigen Facharztberichte des Orthopäden Dr. … vom Sept. 2005 (Gutachten zuhanden IV) bzw. vom Juli 2006 (Zweitgutachten Unfallversicherer) abzustellen, worin die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten noch auf rund 50% geschätzt wurde. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wurden dort schon alle Gesundheitsleiden (inkl. Rückenproblematik) diagnostiziert und in die Zumutbarkeitsbeurteilung für eine noch leidenangepasste Ersatztätigkeit (ohne Heben/Tragen von Gütern/Gewichten über 5 kg; bloss Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit von Positionswechseln usw.) aufgenommen. Zur gleichen Beurteilung ist zuvor auch bereits die Hausärztin Dr. … in den Attesten vom März 2004 bzw. Januar 2005 gelangt, worin die Versicherte in einer sitzenden Tätigkeit als Kassiererin ausdrücklich noch zu 4-5 Stunden pro Tag als einsatz- und arbeitsfähig eingestuft wurde, was bei einem normalen Arbeitstag von ca. 8 Stunden pro Tag umgerechnet ebenso einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50% entsprochen hätte. Auch dem zitierten Arbeitgeberbericht von anfangs Mai 2004 ist diesbezüglich nichts Gegenteiliges zu entnehmen, wurde dort doch ebenso schon bestätigt, dass die Versicherte zuletzt tatsächlich während 2½ Monaten (Dez. 01-Febr. 2002) als Teilzeitverkäuferin und Schneiderin jeweils 4-5 Std. pro Tag im Betrieb gearbeitet habe und darauf einfach nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. In
Anbetracht dieser übereinstimmenden Vorgaben und mangels konkreter Hinweise für eine drastische Gesundheitsverschlechterung seit Juli 2006 ist für das Gericht aber – auch ohne die Einholung weiterer Expertisen – bereits ausreichend erstellt, dass die Annahme einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz vertretbar war und somit keiner Korrektur bedarf. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet und die angefochtene Verfügung als rechtens und haltbar. 2. a) Was die Ermittlung der Erwerbsfähigkeit durch den Berufsberater der Vorinstanz betrifft, ist dieselbe auf 48% (nicht 50%) festgesetzt worden. Jene Abweichung lässt sich damit erklären, dass bei der Umrechnung auf die normale Arbeitszeit von 8½ Stunden (nicht 8 Std.) pro Tag abgestellt wurde, weshalb bei einer zumutbaren Arbeitszeit von 4 Std./pro Tag die verwertbare Restarbeitsfähigkeit entsprechend unter 50% zu liegen kommen musste. Zu prüfen bleibt damit jedoch immer noch, ob die Ermittlung des Validen- (VAE) und Invalideneinkommens (IVE) korrekt erfolgt ist und es am kritisierten IV- Grad folglich wirklich nichts zu rütteln gibt. b) Zur Ermittlung des VAE gilt es vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanz dafür offensichtlich auf eine entsprechende Lohnauskunft der ehemaligen Arbeitgeberin (… AG) vom 12.04.1999 und einen danach erzielbaren Jahresverdienst als gesunde Kassiererin von Fr. 39'660.-- abstellte, was aufindexiert bis 2003 ein VAE von Fr. 42'508.-- bzw. bis 2005 von Fr. 44'297.-ergab. Dieser Bemessungsgrundlage kann indes nicht gefolgt werden, weil die Beschwerdeführerin nachweislich bereits zum Zeitpunkt des Sturzunfalls im Januar 1993 ein Jahreseinkommen in dieser Höhe (laut IK-Auszug im Schnitt der letzten 5 Jahre bis 1992: Fr. 38'167.--; vgl. Ausdruck Case Report vom 16.05.2006, S. 3) erzielt hatte. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Vorinstanz korrekterweise entweder auf den zuletzt tatsächlich erzielten Jahresverdienst der Versicherten direkt vor dem Unfall (1993), aufindexiert will heissen der Teuerung angepasst - bis 2003 oder sonst auf die statistischen Lohnerhebungsstrukturen (LSE 2002/04) als Verkäuferin zur Ermittlung des VAE abstellen müssen. Insofern die Vorinstanz ausführte, dass sie auf die betreffende Lohnauskunft hätte abstellen dürfen, weil jene
Angaben für den Verdienst einer gesunden Kassiererin ohne weiteres repräsentativ gewesen wären, übersieht sie, dass für derart abstrakte Annahmen eben gerade das Institut der LSE-Tabellen geschaffen wurde und, mangels konkreten und zuverlässigen Zahlenmaterials, beim VAE auf jene statistischen Gehaltserhebungen als aussagekräftige und egalitäre Bemessungsgrundlage abgestellt werden sollte. Unhaltbar wäre in diesem Zusammenhang deshalb die Begründung, dass der festgelegte Jahreslohn von Fr. 39'660.-- (1999) eben auch noch ein angebliches Zufriedensein mit einem tieferen Einkommen in den Jahren seit dem Unfall im Jahre 1993 mit berücksichtigt hätte. Eine solche Betrachtungsweise ist verfehlt, da sie weder personenspezifisch auf das vor einem Unfall konkret erzielten Jahressalär noch allgemein auf die statistischen Erfahrungswerte einer bestimmten Berufsgruppe abstellt, sondern als eigenwillige und folglich unzulässige Aufrechnung angesehen werden muss. Die Vorinstanz hat das VAE demzufolge noch einmal im Sinne der Erwägungen neu zu ermitteln, was für sich allein betrachtet bereits zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Behandlung durch die Vorinstanz führen muss. c) Zur Berechnung des IVE sei an dieser Stelle nur noch klargestellt, dass die Vorinstanz in dieser Beziehung auf ein korrektes Zahlenmaterial laut den einschlägigen LSE-Tabellen 2002/04 abstellte und im Besonderen zu Recht auch darauf verzichtete, noch eine separate Kürzung des errechneten IVE von Fr. 23'259.-- (für 2003) bzw. Fr. 23'727.-- (2005) infolge Teilzeitarbeit oder speziellen Leidensabzugs zuzulassen. Was die Beschwerdeführerin inhaltlich zur Senkung des IVE bis auf Fr. 17'725.-- vorbrachte, stösst daher ins Leere, was hier zur Konsequenz hat, dass es am kritisierten IVE – im Gegensatz zum VAE – im Resultat nichts auszusetzen gibt. d) Die AHV-rechtlichen Belange bedürfen angesichts dieses Verfahrensausgangs keiner zusätzlichen Erörterungen mehr, weil die Vorinstanz darüber im Zuge der erneuten Behandlung ebenfalls nochmals zu befinden hat.
3. a) Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach nicht in jeder Hinsicht als rechtmässig, was zu ihrer Aufhebung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks nochmaliger Abklärungen (Neufestsetzung des IV-Grads nach korrigiertem VAE) und Erlass einer neuen Verfügung führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im konkreten Fall werden die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten vom Gericht auf Fr. 700.-- festgesetzt. c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin überdies nach Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen zu entschädigen, wobei die nachgereichte Honorarnote vom 05.12.2007 – reduziert um Fr. 1'556.60 wegen lediglich hälftiger Anerkennung des Zeitaufwands bei Position Sichtung verschiedener Bundesgerichtsurteile 8 Stunden – in der Gesamthöhe von Fr. 5'000.-- (inkl. MWSt) anerkannt und übernommen wird. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in diesem Ausmass also auch noch eine Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Graubünden, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle hat … aussergerichtlich mit Fr. 5'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen.