S 07 128 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren 1967, ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Am 22. März 2004 stellte er ein Gesuch um IV-Leistungen (Berufsberatung und Umschulung). Er habe im Kosovo Primar- und Realschule besucht, einen Beruf habe er nicht erlernt. Von 1998 bis 2004 habe er als Belagsarbeiter bei … AG gearbeitet. Er leide seit dem 4. November 2003 an invalidisierenden Rückenschmerzen. Er reichte einen Arztbericht vom 11. März 2004 ein, in welchem Dr. … folgende Diagnose stellte: Lumbospondylogenes Syndrom mit Osteochondrose L5/S1, mit ISG Blockierung links, mit degenerativer Veränderung der Bandscheibe L4/L5 ohne Verschmälerung, und mit mässiggradiger Osteochondrose L5/S1 mit leichter breitbasiger Protrusion ohne Hinweis auf eine Hernie, sowie mögliche beginnende Femoropatellararthrose. Die Rückenproblematik erlaube seit dem 4. November 2003 bis auf weiteres keine schweren körperlichen Tätigkeiten. Für eine leichtere, angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung, keiner ergonomisch ungünstigen Haltung und ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 7-10 kg bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Am 17. Mai 2004 wurde … in der Klinik … interdisziplinär untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden mit Bericht vom 28. Mai 2004 mitgeteilt. Dr. … Diagnose könne bestätigt werden. Zudem könne ergonomisch eine deutlich reduzierte Belastbarkeit des Gesamtorganismus und eine deutliche Dekonditionierung gefunden werden. Zusätzlich seien auch psychologische Faktoren auffällig, die im Umfeld des chronischen Schmerzes verlaufsbestimmend mitbeteiligt sein könnten.
2. Mit Verfügung vom 17. September 2004 erteilte die IV-Stelle die Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung bei der EVAL in … vom 13. September bis am 12. Dezember 2004. Im Bericht der EVAL vom 10. Dezember 2004 wurde ausgeführt, … habe sich als sehr pflichtbewusster und zuverlässiger Arbeiter erwiesen. Aus berufspraktischer Sicht bestehe eine Erwerbsfähigkeit von 60 % in angepassten Tätigkeiten. Die Verwertbarkeit sei jedoch in der freien Wirtschaft noch nicht realistisch, weil die Verfassung noch zu labil sei. Vorgeschlagen wurde eine Verlängerung der beruflichen Massnahme, damit die Kenntnisse in der Elektronikmontage und die Belastungsfähigkeit verbessert werden könnten. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der EVAL vom 13. Dezember 2004 bis am 13. Juni 2005. Dieses Training wurde gemäss Abklärungsbericht vom 22. Februar 2005 auf den 18. Februar 2005 vorzeitig abgebrochen. … habe vermehrt über Schmerzen geklagt, und die gesundheitliche Situation sei gegenüber der beruflichen Eingliederung in den Vordergrund getreten. Die Leistungsfähigkeit aus berufspraktischer Sicht liege bei 50 %, jedoch sei sie in der freien Wirtschaft nicht verwertbar. In ihrem Bericht vom 1. März 2005 diagnostizierte Dr. … von der Klinik … zusätzlich zu den früher diagnostizierten Beschwerden eine muskuläre Dysbalance, ein maladaptives ängstlich vermeidendes Schmerzbewältigungsverhalten, eine sympathikotone Dysregulation und eine Periarthropathia des linken Knies nach Trauma 1992. In seinem Bericht vom 6. April 2005 bestätigte Dr. … diese Diagnosen. Der Zustand sei stationär. Eine adaptierte Tätigkeit sei medizinisch theoretisch zu 50% zumutbar. Am 15. April 2005 verfügte die IV den Abbruch der beruflichen Massnahmen und stellte eine Verfügung betreffend Rente in Aussicht. 3. Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde … am 15. und 16. November 2005 von der MEDAS untersucht. Im Bericht vom 23. März 2006 wurde festgehalten, die angestammte Tätigkeit wie auch jede andere körperlich schwere Tätigkeit sei aufgrund der rheumatologischen Befunde nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte und wechselnd belastende, behinderungsangepasste Tätigkeit sei hingegen uneingeschränkt zuzumuten (Arbeitsfähigkeit 100 %). In seinem psychiatrischen Konsiliargutachten vom 20. Januar 2006
diagnostizierte Dr. … eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei ausgeprägtem Konfliktvermeidungsverhalten. Die psychiatrischen Faktoren reichten hingegen nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Das leicht depressiv anmutende Zustandsbild entspreche einer Befindlichkeitsstörung und sei als Folge und nicht als Ursache der Leistungsverminderung zu interpretieren. 4. Mit Vorbescheid vom 19. September 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV-Rente. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines 10 %-igen Leidensabzuges liege das Invalideneinkommen gemäss LSE bei Fr. 52'828.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'834.-- ergebe sich ein IV-Grad von 10%. Am 13. Oktober 2006 liess … der IV-Stelle mitteilen, sein Gesundheitszustand habe sich seit der MEDAS-Abklärung massiv verschlechtert. Dr. … sei deshalb um eine aktuelle Einschätzung der Situation gebeten worden. Am 20. Dezember 2006 reichte … das Zeugnis von Dr. … vom 18. Dezember 2006 ein. Daraus geht hervor, dass aus streng objektivsomatischer Sicht das Beschwerdebild hinsichtlich des Bewegungsapparates nicht genügend erklärt werden könne, vielmehr liege die Schmerzursache hauptsächlich im psychiatrischen Bereich. Aus rheumatologischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. … wies im Weiteren darauf hin, dass er in psychiatrischer Behandlung sei und bat die IV-Stelle, eine Stellungnahme seines Psychiaters Dr. … einzuholen. Diesem Begehren kam die IV-Stelle nach. In seinem Bericht vom 7. März 2007 diagnostizierte Dr. … eine generalisierte Angststörung seit mindestens März 2005 und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit mindestens November 2003. Er betreue den Patienten seit dem 6. Dezember 2006. Seit diesem Datum sei er aus psychiatrischer Sicht bis auf weiteres mindestens zu 80% arbeitsunfähig. Abschliessend wies Dr. … auf eine Einweisung in die Klinik Waldhaus am 26. Februar 2007 hin, welche er als möglichen Anfang eines therapeutischen Prozesses begrüsste. 5. Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies den Anspruch auf eine IV-Rente ab. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht liege keine Verschlechterung vor. Die neu vom Psychiater diagnostizierte generalisierte Angststörung werde weder beschrieben noch begründet. Auch sonst fänden sich keine Beschreibungen einer verschlechterten Situation. 6. Gegen diese Verfügung erhob … am 29. Mai 2007 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die nochmalige Prüfung seiner aktuellen gesundheitlichen Situation. Zur Begründung machte er geltend, seine Situation habe sich bezüglich Schmerz und Psyche dramatisch verschlechtert. Er stützte sich dabei auf das Zeugnis seines Psychiaters Dr. … und auf Dr. … von der Schulthessklinik, welcher mit Schreiben vom 4. Juni 2007 im Wesentlichen berichtet, der Versicherte leide an chronischen lumbalen Schmerzen mit radiologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen, neurologisch sei alles normal. Er schlage eine Diskographie L4/L5 und L5/S1 vor. Sollte sich die Ursache der Schmerzsymptomatik bei den Bandscheiben nicht nachweisen lassen, seien Fazettengelenkinfiltrationen indiziert. 7. Am 2. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie beurteile die Arbeitsfähigkeit zu Recht aufgrund des MEDAS Gutachtens. Der Arztbericht von Dr. … vermöge dieses nicht zu erschüttern. Gemäss Stellungnahme der IV-Stellenärztin vom 17. April 2007 entsprächen die von Dr. … beschriebenen Beschwerden denen im Gutachten der MEDAS. Die neu diagnostizierte generalisierte Angststörung werde weder beschrieben noch begründet. Auch sonst fänden sich keine Beschreibungen einer veränderten oder gar verschlechterten Situation, auch nicht in der Anamnese. Damit deckten sich beide Beschreibungen des psychischen Zustandes aus versicherungsmedizinischer Sicht in den wesentlichen Punkten. Somit müsse angenommen werden, dass der gesundheitliche Zustand unverändert geblieben sei, und dass Dr. … den gleichen Gesundheitsschaden lediglich anders einschätzte als der MEDAS Gutachter. Die Berichte von Dr. … und Dr. … von der Schulthessklinik sprächen nicht für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes; darin würde lediglich das bereits bekannte lumbo-iliosakrale Schmerzsyndrom erneut festgehalten; Anzeichen für eine Nervenwurzelkompression fänden sich keine. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine Rente verweigert wurde. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 22. Mai 2007 verwirklicht hatte. 2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Vorliegend hat die IV-Stelle das Valideneinkommen aufgrund dem vor dem Eintritt der Invalidität erzielten Lohn bei der … AG ermittelt; dies ist korrekt. Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich auch keine Einwände. Streitig ist hingegen das Invalideneinkommen. 3. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sind Verwaltung und Gerichte auf Angaben ärztlicher und berufsberaterischer Experten angewiesen.
Aufgabe der ärztlichen Experten ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte noch arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261). Die Fachleute der Berufsberatung geben an, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 20). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160). Die Herkunft eines Beweismittels ist nicht ausschlaggebend für dessen Beweiswert. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Dies darf aber nicht so verstanden werden, dass das Gericht solchen Berichten in jedem Fall misstrauen solle. Im Gegenteil kann es sogar angebracht sein, auf die speziellen, dank der langjährigen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse abzustellen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt nicht allein der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein im Verwaltungsverfahren nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es
verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 125 V 354). 4. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum relevanten Zeitpunkt (22. Mai 2007) stehen vor allem folgende ärztliche Stellungnahmen zur Verfügung: Dr. …, Hausarzt, 6. April 2005: Eine adaptierte Tätigkeit sei medizinisch theoretisch zu 50 % zumutbar. Dr. …, 18. Dezember 2006: Aus streng objektiv-somatischer Sicht könne das Beschwerdebild hinsichtlich des Bewegungsapparates nicht genügend erklärt werden, vielmehr liege die Schmerzursache hauptsächlich im psychiatrischen Bereich. Aus rheumatologischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. MEDAS, 23. März 2006: Eine körperlich leichte und wechselnd belastende, behinderungsangepasste Tätigkeit sei uneingeschränkt zuzumuten (Arbeitsfähigkeit 100 %). MEDAS-Konsiliargutachten Dr. …, 20. Januar 2006: Diagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei ausgeprägtem Konfliktvermeidungsverhalten. Die psychiatrischen Faktoren reichten hingegen nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Das leicht depressiv anmutende Zustandsbild entspreche einer Befindlichkeitsstörung und sei als Folge und nicht als Ursache der Leistungsverminderung zu interpretieren. Dr. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, 7. März 2007: Diagnose: generalisierte Angststörung seit mindestens März 2005 und anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit mindestens November 2003. Er betreue den Patienten seit dem 6. Dezember 2006. Seit diesem Datum sei
er aus psychiatrischer Sicht bis auf weiteres mindestens zu 80% arbeitsunfähig. 5. Einig sind sich alle involvierten Ärzte darin, dass in der angestammten Tätigkeit als Belagsarbeiter im Strassenbau eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wird unterschiedlich beurteilt. Aus rheumatologischer Sicht schätzt Dr. … die Arbeitsfähigkeit im April 2005 auf 50 % und im Dezember 2006 auf 100%; die MEDAS erachtet die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht als 100%-ig. Angesichts der oben dargelegten Beweiswürdigungsregeln durfte die IV-Stelle diesbezüglich auf das MEDAS Gutachten abstellen. Die Glaubwürdigkeit des MEDAS Gutachtens in rheumatologischer Hinsicht wird durch die späteren Arztberichte Dr. … und durch den Bericht von Dr. … von der Schulthessklinik entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erschüttert. Diese Berichte erwähnen keine wesentlichen Veränderungen und machen keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht attestiert Dr. …, der MEDAS-Konsiliargutachter, im Januar 2006 keine Arbeitsunfähigkeit. Dr. … hingegen schätzt die Arbeitsunfähigkeit im März 2007 auf 80 %. Diese massiv abweichende Einschätzung hätte die IV-Stelle zum Anlass nehmen müssen, die psychischen Beschwerden vor Erlass der Verfügung noch einmal abzuklären, vermag doch Dr. … Bericht die Verschlechterung des psychischen Zustandes in den 15 Monaten seit dem MEDAS- Konsiliargutachten von Dr. … mindestens glaubhaft zu machen, nicht zuletzt deshalb, weil der Bericht eine Einweisung in die Klinik Waldhaus im Februar 2007 erwähnt, welche bestimmt nicht stattgefunden hätte, wenn der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt nicht unter massivsten psychischen Problemen gelitten hätte. Die IV-Stelle versucht, Dr. … Diagnose der generalisierten Angststörung zu entkräften, indem sie argumentiert, sie werde weder beschrieben noch begründet. Dies trifft nicht zu. Vorneweg ist festzuhalten, dass Dr. … im Rahmen eines IV-Arztberichtes und nicht im Rahmen eines Gutachtens Bericht erstattet hat. An seine Ausführungen dürfen also im Bezug auf die Ausführlichkeit nicht so hohe Erwartungen gestellt werden. Dennoch fällt auf, dass Dr. … den Arztbericht sorgfältig und im Vergleich zu anderen IV-Arztberichten äusserst detailliert ausgefüllt hat.
Unter dem Titel "Befunde" führt er unter anderem aus, der Patient leide zeitweise unter Konzentrationseinschränkungen, wirke affektiv extrem angespannt, innerlich unruhig, zeitweise ängstlich und nahezu verzweifelt. Er nennt vegetative Symptome wie Herzklopfen, Schweissausbrüche, Beklemmungsgefühl, Kribbelgefühle und Muskelverspannungen, Gefühl von Unsicherheit, Schwäche und Benommenheit und Einschlafstörungen wegen Besorgnis. Der Antrieb sei reduziert, die Motorik deutlich verlangsamt. Diese Befunde sprechen gegenüber denjenigen, die Dr. … 15 Monate früher erhoben hatte, klar und deutlich für eine Verschlechterung der psychischen Situation, und sie begründen die Diagnose der generalisierten Angststörung hinreichend. Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle bezüglich Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht auf das MEDAS Gutachten hätte abstellen dürfen, da der Bericht von Dr. … eine seitherige massive Verschlechterung mindestens glaubhaft macht. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wird die IV-Stelle deshalb weitere Abklärungen machen müssen. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als nicht rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200- 1000 Franken festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende IV-Stelle Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu übernehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben, und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.