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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.10.2006 S 2006 77

10. Oktober 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,172 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Prämien nach KVG | Krankenversicherung

Volltext

S 06 77 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 10. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämien nach KVG 1. …, Jahrgang 1917, ist bei der … nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) krankenzusatzversichert. Anlässlich der Zustellung der Versicherungspolice 2006 richtete sie einen Beschwerdebrief an die Versicherung und äusserte in den darauf folgenden Telefongesprächen den Willen, die Police kündigen zu wollen. Zu einer schriftlichen Kündigung kam es aktenkundig nicht. In der Folge stellte die Versicherung die Prämie 2006 in Rechnung, welche von Seiten der Versicherten nicht fristgerecht beglichen wurde. Am 21. März 2006 und am 19. April 2006 mittels Einschreiben, wurde die Versicherte gemahnt und auf die Konsequenzen der Nichtzahlung innert der 14-tägigen Nachfrist aufmerksam gemacht. Als sie der Versicherung am 19. Mai 2006 mitteilte, sie könne die Prämie aus finanziellen Gründen nicht bezahlen, wurde sie über die Kündigungsmodalitäten aufgeklärt. Hierauf folgte am 18. Mai 2006 eine schriftliche Kündigung der Police. Für die noch ausstehende Prämie leitete die Klägerin am 12. Juni 2006 die Betreibung für die gemahnten Forderungen ein. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Juni 2006 rechtzeitig Rechtsvorschlag. 2. Am 13. Juli 2006 gelangte die Versicherung ans Verwaltungsgericht Graubünden mit den Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 757.80 plus Zins zu 5% seit 1. März 2006 sowie Fr. 150.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20604408 des Betreibungsamtes … sei zu beseitigen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beklagte sei bis Ende 2006 bei ihr krankenzusatzversichert und schulde daher die Prämien für das

ganze Jahr. Der Ende 2005 von der Beklagten eingereichte Beschwerdebrief könne nicht als Kündigung interpretiert werden und eine rückwirkende Auflösung des Vertrags aufgrund der telefonischen Kündigung sei aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten nicht möglich gewesen. 3. In ihrer Stellungnahme liess die Beklagte durch ihre Tochter vorbringen, sie habe nach Erhalt der neuen Versicherungspolice und der Jahresprämie 2006 telefonisch um Aufhebung des Versicherungsschutzes per 31. Dezember 2006 (recte 31. Dezember 2005) gebeten. Nachdem die erste Mahnung erfolgt sei, habe sie sich erneut bei der Versicherung gemeldet, worauf sich die Sachbearbeiterin für die Verzögerung entschuldigt und erklärt habe, dass es hierzu einer schriftlichen Kündigung bedürfe. Diese sei in der Folge eingereicht worden und es sei daher überraschend und wider Treu und Glauben, wenn die Kündigung nun trotz den mündlichen Abmachungen nicht akzeptiert werde. 4. Die Parteien erhielten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit, die von ihnen eingenommen Standpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 85 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) sehen die Kantone für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt und die Beweise nach freiem Ermessen gewürdigt werden. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) beurteilt das angerufene Verwaltungsgericht solche Streitigkeiten im Klageverfahren bei einem Streitwert bis zu Fr. 8'000.-- endgültig. Im konkreten Fall liegt der Streitwert

unter dieser Limite, sodass das Verwaltungsgericht die Klage abschliessend beurteilt. 2. a) Nach Art. 18 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) ist der Versicherte zur Bezahlung der Prämien verpflichtet. Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 VVG). Wird die rückständige Prämie nicht innert zwei Monaten nach Ablauf der 14-tätigen Zahlungsfrist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer – unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämien, vom Vertrag zurücktritt (Art. 21 VVG). b) Gemäss Art. 4.5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Krankenzusatzversicherungen der … VVG 2005 (AVB) kann die Versicherung auf Ablauf der in der Police festgehaltenen Vertragsdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Versicherung eingetroffen ist. Die schriftliche Form ist für die Kündigung nicht explizit vorgesehen. 3. a) Im vorliegenden Fall dauerte die Versicherungsperiode bis Ende 2005. Die Kündigung auf diesen Termin konnte daher unter Berücksichtigung der vertraglichen Frist von drei Monaten nur gültig erfolgen, wenn sie bis spätestens am 30. September 2005 bei der Versicherung eintraf. Die Versicherte reagierte nach eigenen Angaben nach Erhalt der neuen Versicherungspolice und der Jahresprämie 2006, ohne allerdings ein konkretes Datum zu nennen. Die Klägerin verweist darauf, dass der Beschwerdebrief Ende 2005 eingetroffen sei und die Telefongespräche erst hernach geführt worden seien. Diese Darstellung wird durch die Klägerin nicht bestritten und es ist damit genügend erstellt, dass bereits die erste Reaktion der Versicherten verspätet erfolgte. Somit kann die Frage offen gelassen

werden, ob eine telefonische Kündigung gemäss AVB für die Wahrung der Frist ausgereicht hätte. b) Die Beklagte behauptet nicht, die verspätete Kündigung bzw. eine rückwirkende Auflösung des Versicherungsverhältnisses per Ende 2005 sei von Seiten der Versicherung akzeptiert worden, sie sei über die Kündigungsmodalitäten falsch informiert oder sonst wie getäuscht worden. Ein treuwidriges Verhalten ist daher nicht ersichtlich. c) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass eine Kündigung per Ende 2005 von vornherein verspätet erfolgte und daher für die Versicherungsperiode 2006 unwirksam blieb. Sofern die Versicherung aufgrund der langjährigen Treue der Beklagten, ihrer persönlichen Situation sowie der etwas unglücklichen Umstände der Kündigung, nicht aus Kulanz zu einem Verzicht bereit ist, kann sie ihren Anspruch auf die Prämie 2006 in der Höhe von Fr. 757.80 plus Zins zu 5% seit dem 1. März 2006 durchsetzen. Die Mahn- und Bearbeitungskosten im Umfang von Fr. 150.-- werden von der Beklagten nicht in Frage gestellt und können als vertretbar eingestuft werden. 4. Die Klägerin beantragt ferner die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 20604408 des Betreibungsamts Chur und damit die definitive Rechtsöffnung. Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG; SR 281.1) kann die Behörde, die für die Beurteilung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs zuständig ist, zusammen mit ihrem materiellen Entscheid auch noch den Rechtsvorschlag beseitigen. Die Klägerin muss demzufolge nicht ein separates Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter einleiten. Dieselbe Kompetenz kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch dem kantonalen Verwaltungsgericht zu, falls es nach Art. 79 SchKG über einen öffentlichrechtlichen Anspruch zu befinden hat (BGE 107 III 65 f.; PVG 1994 Nr. 67). In Anbetracht der oben geschilderten Sach- und Rechtslage kann folglich auch hier der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und somit der Klägerin die definitive Rechtsöffnung im Umfang ihres Klagebegehrens erteilt werden.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen nach Art. 11 VVS grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegende aber nicht anwaltlich vertretene Klägerin entfällt praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 757.80.-- plus Zins zu 5% seit 1. März 2006 sowie Fr. 150.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20604408 des Betreibungsamtes Chur wird aufgehoben. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

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