S 06 172 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren am 28. Dezember 1971, schweizerische Staatsangehörige, ledig, wohnhaft in …, absolvierte nach der Volksschule eine Lehre als Akkordeonlehrerin in Winterthur. Seit dem 1. Februar 2002 arbeitet sie in einem Tierfuttergeschäft; daneben ist sie seit 1999 als Mitarbeiterin Marktforschung (Interviewerin) für das IHA-GfK Institut für Marktanalysen in … tätig. Am 21. Januar 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund chronischer Rückenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug einer IV-Rente an, woraufhin diese zwar erste Abklärungen tätigte, von weitergehenden Abklärungen ohne Verschulden der Versicherten jedoch absah. Erst am 2. August 2005 wurden die Abklärungen, insbesondere das Einholen von Arztberichten, wieder aufgenommen. Am 21. August 2006 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, in welchem sie einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte, weil der lnvaliditätsgrad unter 40 % (i.c. bei 12%) liege. Abstellend auf die Abschlussbeurteilung von Dr. med. …, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. August 2006, hielt die IV-Stelle insbesondere fest; dass der Versicherten eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit 20% verminderter Leistung infolge erhöhten Pausenbedarfs zumutbar sei. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 30. August 2006 Einsprache, wobei sie im Wesentlichen vorbringen liess, dass hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit auf ein Gutachten der Klinik …, … vom 20. April 2006 (50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit) abzustellen sei und dass wegen des von ihr erzielten unterdurchschnittlichen Einkommens beim
Invalideneinkommen ein Abzug vorzunehmen sei. Es sei ihr daher eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Mit Verfügung vom 17. November 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache unter Bestätigung des im Vorbescheid angekündigten fehlenden Rentenanspruches (basierend auf dem ermittelten Invaliditätsgrad von 12%) und der entsprechenden, auf den Angaben des RAD Ostschweiz basierenden Angaben betreffend einer zumutbaren 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab. 2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 18. Dezember 2006 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2006 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ab Februar 2003 mindestens eine Vierteisrente zuzusprechen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auf den rückwirkenden invalidenleistungen einen Verzugszins von 5% zu bezahlen.“ Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie im Wesentlichen die bereits ihrer Einsprache zugrunde liegenden Überlegungen, wonach vorliegend auf das Gutachten der Klinik … vom 20. April 2006 abzustellen sei. Zum abweichenden Abschlussbericht des RAD Ostschweiz führte sie aus, dass der Verfasser sie nie persönlich untersucht habe, was den Beweiswert des Berichtes erheblich mindere. Sie akzeptiere zwar die in der Verfügung gemachten Überlegungen zum Valideneinkommen (Fr. 38‘679.75), doch verlange sie, dass beim hypothetischen lnvalideneinkommen auf den Verdienst in der heutigen Stelle als Verkäuferin im Tierbedarf, aufgerechnet auf 50%, abgestellt werde (Fr. 21‘773.--). Hinsichtlich des Rentenbeginns legte sie dar, dass ihr nach Ablauf des Wartejahres ab Februar 2003 eine Rente zustehe und dass sie Anspruch auf Bezahlung von Verzugszinsen in der Höhe von 5% habe.
3. Die IV-Stelle beantragte unter Bekräftigung der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente die Abweisung der Beschwerde; eventualiter beantragte sie die Gutheissung derselben und zwar in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen sei. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ergänzten und vertieften die Parteien unter Bestätigung ihrer Anträge die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte. Die Beschwerdeführerin reichte ergänzend noch eine Stellungnahme der Klinik … (datiert vom 5. März 2007) ein, welche die 50%gige Arbeitsfähigkeit bestätigte und verlangte, dass die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten von Fr. 728.05 zu verpflichten sei. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Verpflichtung zur Kostenübernahme, weil die Abklärungen ohne ausdrückliche Anordnung ihrerseits durchgeführt worden seien. Daran vermöge auch der ihrerseits gestellte Eventualantrag nichts zu ändern. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) und die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft- Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, falls die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall hat die 30-tägige Beschwerdefrist noch im Jahre 2006 geendet, weshalb bisheriges Recht zur Anwendung kommt.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei stellt sich im konkreten Fall bereits vorweg die Frage, auf welche ärztlichen Grundlagen bei der Festlegung des Invaliditätsgrades abzustellen ist. 3. Nach Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 IVG hat die Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu 40% invalid ist, und auf eine halbe Rente, wenn sie zu 50% invalid ist. 4. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sind die IV-Stellen und die Gerichte auf die Angaben ärztlicher Experten angewiesen, bildet doch die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit die Grundlage für die Bemessung der Erwerbsfähigkeit und die damit gekoppelte Invalidität. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach konstanter gerichtlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352). 5. a) Die Vorinstanz stützt die Bewertung einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit auf die Abschlussbeurteilung der zuständigen Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. August 2006, in welchem festgehalten worden ist, dass der Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastete Tätigkeit ganztags mit 20% verminderter Leistung infolge erhöhten Pausenbedarfs zuzumuten sei. b) Die Beschwerdeführerin ihrerseits weist zum einen auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der Klinik … vom 20. April 2006 hin, aufgrund dessen ihr (in Übereinstimmung mit den der RAD-Abschlussbeurteilung zugrunde
liegenden klinischen Angaben [Anamnese, subjektive Angaben der versicherten Person, objektive Befunde sowie Diagnosen]) lediglich eine Tätigkeit von rund 50% in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit zugemutet werden könne. c) Im vorliegenden Verfahren hat sie sodann eine ergänzende Stellungnahme der Klinik … vom 5. März 2007 zum eben erwähnten Gutachten ins Recht gelegt, der entnommen werden kann, dass eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% attestiert werden könne. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit bei optimaler Gestaltung des Arbeitsplatzes sei möglich. Eine Steigerung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf 80% sei jedoch selbst unter optimalen Bedingungen unrealistisch. 6. a) Vergleicht man die aktenkundigen Unterlagen (Abschlussbericht, Gutachten, Stellungnahme dazu, Case Report, etc.) hinsichtlich ihres Beweiswertes im Lichte der oben umschriebenen üblichen Kriterien, so lässt sich vorweg der Schluss vertreten, dass die Beurteilungen der RAD-Ärztin in ihrem Abschlussbericht vom 4. August 2006 und der beigezogenen Gutachter der Klinik … (20. April 2006, bestätigt in der ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2007) hinsichtlich ihrer Beweiskraft als zumindest vergleichbar einzustufen sind. Angesichts der darin hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit enthaltenen Differenzen (mindestens 50% gemäss Gutachten Klinik …; 80% gemäss RAD-Ärztin) und der im Ergebnis diesbezüglich ungenügenden vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen, ist es für die Richter in ihrer Eigenschaft als medizinische Laien nicht möglich, die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80% auf ihre Richtigkeit hin abschliessend zu bewerten. Angesichts der erwähnten Differenzen bestehen für das Gericht vielmehr unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit dieser Festlegung. Aufgrund der vorhandenen Abklärungen kann demgegenüber auch nicht schlüssig festgelegt werden, wie hoch die Restarbeitsfähigkeit letztlich ist. Fest steht lediglich, dass sich diese in einer leidensadaptierten Tätigkeit zwischen mindestens 50% und maximal 80% bewegen wird. Weil die Frage der verbleibenden, medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eine unabdingbare
Voraussetzung für eine sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen entsprechende Einschätzung der Invalidität ist, die diesbezüglich unzureichende Aktenlage dem Gericht aber eine abschliessende Beurteilung verunmöglicht, drängt es sich - wie ihm Übrigen von der Beschwerdegegnerin mit ihrem Eventualbegehren selbst eingestanden - auf, die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen (ev. Obergutachten) und neuer Verfügung zurückzuweisen. In diesem Sinne ist denn auch die Beschwerde gutzuheissen. b) Weil sich die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin bei der Klinik … eingeholte Stellungnahme (datiert vom 5. März 2007) für die Beurteilung der sich in diesem Verfahren stellenden Fragen als unerlässlich erwiesen hat, sind die entsprechenden Kosten von Fr. 728.05 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin um Kostenübernahme ist daher stattzugeben. c) Angesichts des Verfahrensausganges erweist sich der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Zahlung von Verzugszins seit Februar 2003 als gegenstandslos. 7. Laut Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01. Juli 2006 - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kant. Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden hierbei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels rechtfertigt es sich hier, der Beschwerdegegnerin Kosten von Fr. 700.-- aufzuerlegen. Zudem hat sie die Beschwerdeführerin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. November 2006 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle Graubünden hat … aussergerichtlich mit Fr. 2’500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.