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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.04.2006 S 2006 15

4. April 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,238 Wörter·~6 min·8

Zusammenfassung

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Volltext

S 06 15 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. April 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. Der heute 39-jährige … ist verheiratet und wohnt zusammen mit seiner Familie in …/GR. Nach eigenen Angaben bezog er in den letzten 15 Jahren automatisch – ausser 2004 – individuelle Prämienverbilligungsbeiträge (IPV). Im März 05 gelangte er an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) mit dem Antrag um Ausrichtung der IPV für 2004. Im August 05 teilte ihm die SVA mit, dass sein Gesuch verspätet und sein Anspruch für 04 daher verwirkt sei. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SVA mit Entscheid vom 29.12.2005 ab. 2. Dagegen erhob der Einsprecher am 23.01.2006 innert Frist Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der IPV für 2004. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass ihn das Gemeindesteueramt in der Steuererklärung 03 fälschlicherweise viel zu hoch eingeschätzt habe, weshalb er unverschuldet aus dem Computersystem bezüglich der Bezugsberechtigung auf IPV gefallen sei. Weil die Steuerveranlagung bei Selbständigerwerbenden – wie er einer sei – stets unendlich lange daure, sei es auch verständlich, dass ihm die Stellung des Gesuchs für 04 entgangen sei. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die SVA die Abweisung des Rekurses. Den Einwänden des Versicherten hielt sie hauptsächlich entgegen, dass die Anmeldefrist zwecks Erhalts von IPV jeweils am Ende des laufenden Kalenderjahrs ablaufe und deshalb der Anspruch auf IPV 04 im März 05

verspätet geltend gemacht bzw. verwirkt worden sei. Daran würde selbst die angeblich falsche Steuereinschätzung durch die Gemeinde nichts ändern, da der Versicherte aufgrund seiner eigenen Unbekümmertheit im Jahr 04 daraus rückwirkend nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Namentlich liege kein Grund vor, um die verpasste Anmeldefrist wiederherzustellen. 4. In seiner Replik brachte der Versicherte keine neuen Argumente mehr vor, sodass der Schriftenwechsel abgeschlossen werden konnte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 10 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) verwirken die Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligungen, wenn die Anmeldung für den Bezug der Verbilligungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. Diese Frist ist in Art. 8 der Ausführungsbestimmungen zum KPVG (ABzKPVG; BR 542.120) wie folgt umschrieben: Personen mit Wohnsitz im Kanton haben das Anmeldeformular bis spätestens Ende des anspruchsberechtigten Jahres bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde einzureichen (Abs. 1 Satz 1). Personen, die von Amtes wegen eine Mitteilung für die Bezugsberechtigung erhalten, gelten als angemeldet (Abs. 2). Jene Regelung ist rechtlich zulässig, wie das Verwaltungsgericht bereits in zwei ähnlichen Urteilen (S 02 14; S 04 153) klar festhielt. b) Wie erwähnt, verwirken nach Art. 10 lit. a KPVG die Ansprüche auf Prämienverbilligung, falls die Anmeldung für den Bezug nicht innert Frist eingereicht wird. Damit, dass das Gesetz die Verwirkung – und nicht nur die Verjährung – der Ansprüche vorsieht, bringt es zum Ausdruck, dass die Nichtwahrung der Frist das Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligung zur Folge hat. Es können nach der Rechtsprechung aber nicht bloss Verjährungs-, sondern auch Verwirkungsfristen wiederhergestellt werden; und es sind nicht nur prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Fristen – also Fristen, nach deren Ablauf ein materieller Rechtsanspruch wie z.B.

jener auf Prämienverbilligung verwirkt ist – der Wiederherstellung zugänglich (BGE 114 V 123; vgl. auch Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 701 f.). 2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent das Gesuch für die IPV 04 erst im März 05 und damit eindeutig nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ABzKPVG statuierten Frist (Ende Kalenderjahr bzw. 31.12.2004) eingereicht hat. Damit gilt es einzig noch zu prüfen, ob der Rekurrent Anspruch darauf hat, dass die versäumte Anmeldefrist wieder hergestellt wird. b) Anspruch auf Fristwiederherstellung hat nur, wer die Anmeldefrist unverschuldet versäumt hat. Gerade dies macht der Rekurrent hier geltend, indem er die verspätete Einreichung des Anmeldeformulars für 2004 auf einen Fehler der Verwaltung zurückführt, die ihm entgegen der Praxis in den früheren Jahren das entsprechende Formular nicht zugestellt habe. Er habe jedoch nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die Verwaltung von sich aus das Erforderliche veranlasse im Hinblick auf die Abklärung seines Anspruchs auf Prämienverbilligungsbeiträge. c) Die Privaten sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in ihrem berechtigten Vertrauen in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden zu schützen (sog. Vertrauensschutz; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 623). Nach der Rechtsprechung setzt der Vertrauensschutz voraus, dass die Behörden eine Vertrauensbasis geschaffen haben, dass die betroffenen Privaten von der Vertrauensbasis Kenntnis hatten und sie gestützt auf ihr Vertrauen Dispositionen getroffen haben, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 631 ff.). Der Rekurrent sieht im Einzelfall eine Vertrauensbasis darin begründet, dass ihm während vieler Jahre zunächst ein Anmeldeformular und später (ohne vorherige Anmeldung) die Mitteilung auf Erhalt der IPV zugestellt worden sei. Dieser Umstand vermag indes zum vorneherein keine Vertrauensbasis zu begründen, da die Vorinstanz wiederholt mit amtlichen Publikationen in allen Zeitungen bekannt gemacht hat, dass sich die Gesuchsteller bis Ende 04 anzumelden bzw. persönlich darum zu kümmern

hätten. Dieselben Informationen waren zudem auch im Internet jederzeit einsehbar. Darin wurde jeweils unmissverständlich festgehalten, dass für das laufende Anspruchsjahr gewisse Personenkategorien entweder im Februar ohne Anmeldung eine Mitteilung über die Bezugsberechtigung oder sonst im März das Anmeldeformular erhalten; letzteres aus dem Internet ausdrucken oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde beziehen können und bis spätestens 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres der AHV-Zweigstelle einreichen müssen. Allein schon die Tatsache, dass die Rekursgegnerin mit amtlichen Publikationen in den Zeitungen auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen hinwies und insbesondere auch den Ablauf der Anmeldefrist ausdrücklich festhielt, ist geeignet, das Zustandekommen bzw. Fortbestehen einer leistungsrelevanten Vertrauensbasis auszuschliessen; denn es darf und muss von den Bürgern erwartet werden, dass sie die ihnen frei zugänglich gemachten Anmelde- und Bezugsinformationen der Behörden zur Kenntnis nehmen, insofern sich diese auf sie betreffende Sachbereiche beziehen. Hätte sich der Rekurrent darüber informiert, hätte er im Bereich der Leistungsverwaltung auch nicht einfach (sorglos) darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Anmeldeformulare ohne sein Zutun erneut zugestellt würden. In der amtlichen Publikation ist nämlich bestimmt worden, dass die Vorinstanz „in der Regel“ die Mitteilung oder die Anmeldeformulare zustelle; damit wurden Sonder-/Ausnahmefälle vorbehalten. Die Privaten wurden in solch abweichenden Fällen explizit aufgefordert, von sich aus tätig zu werden, wenn sie im Februar und März weder die fragliche Mitteilung noch die Anmeldeformulare erhalten hätten. Es liegt deshalb vorliegend keine Vertrauensbasis vor; damit fehlt es aber bereits an der ersten und wichtigsten Voraussetzung für den Vertrauensschutz. Daran ändert selbst der Hinweis auf die „falsche Steuererfassung 03“ nichts, da es dem Betroffenen bei dieser Konstellation (aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als steuerpflichtiger Selbständigerwerbender) ebenfalls ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, vorgängig und damit noch rechtzeitig (bis spätestens 31.12.04) bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden und ihnen seine schwierige Lebenssituation genauer zu schildern. Dies hat er nachweislich unterlassen, weshalb er eben auch mit diesem Einwand nicht durchdringt. Es bleibt offensichtlich kein Raum für eine Fristerstreckung bzw.

Wiederherstellung der eindeutig (selbstverschuldet) verpassten Anmeldeund Bezugsfrist für den Erhalt der IPV 04. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Ablehnungsverfügung erweisen sich folglich als rechtmässig und haltbar, was im Ergebnis zur Abweisung des Rekurses führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Rekursverfahren in Sachen IPV laut Art. 19 KPVG i.V.m. Art. 1 lit. b Ziff. 5 und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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