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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.01.2007 S 2006 139

9. Januar 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,416 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 06 139 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) …, geboren am … 1971, ist geschieden und gelernter Zimmermann. Als solcher arbeitete er bis zu seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung im Holzbaubetrieb seines Vaters. Am 25. November 2005 meldete er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) im Umfang von 100% ab dem 01. Dezember 2005 an. b) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 wies der zuständige Personalberater der regionalen Arbeitsvermittlung … (RAV) den Versicherten an, sich innert zweier Arbeitstage telefonisch bei der … AG für eine Aussendienststelle zu bewerben. Bei dieser 100%-Stelle hätte der Versicherte zuerst ein Praktikum von sechs Monaten absolvieren müssen. Anschliessend wäre eine Festanstellung erfolgt. Gemäss der Rückmeldung der möglichen Arbeitgeberin vom 31.März 2006 hat sich der Versicherte allerdings nicht gemeldet. c) Mit Schreiben vom 08. März 2006 wurde der Versicherte erneut durch den zuständigen Personalberater angewiesen, sich innert dreier Arbeitstage schriftlich bei der Holzwerkstoffe … AG um eine freie Stelle als Säger zu bewerben. Dabei handelte es sich um eine Dauerstelle mit Vollzeitpensum. Gemäss der Rückmeldung der möglichen Arbeitgeberin vom 05. April 2006 hat sich der Versicherte nicht gemeldet.

d) Der Versicherte wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Schreiben vom 07. April 2006 zur Stellungnahme bezüglich des Nichtzustandekommens eines Arbeitsvertrags mit der … AG aufgefordert. Am 24. April schrieb der Versicherte, er habe sich zwar bei der Firma zweimal telefonisch gemeldet, niemand habe jedoch geantwortet. Daraufhin habe er die Internetseite der Firma bezüglich freier Stellen konsultiert. Da jedoch keine offene Stelle vermerkt gewesen sei, habe sich die Angelegenheit für ihn erübrigt. e) Gemäss einer verwaltungsinternen Aktennotiz vom 9. Juni 2006 war der Stellenzuweisung eine Handynummer eines Mitarbeiters der … AG beigefügt. Nach Angaben eines Sachbearbeiters des KIGA sei es möglich gewesen, eine Nachricht auf der Combox der besagten Nummer zu hinterlassen. Auf der Internetseite der Firma, die gemäss seinen Angaben auch der Versicherte konsultiert hat, war zudem eine Festnetznummer ersichtlich. Der Sachbearbeiter des KIGA erreichte unter derselben Nummer einen Mitarbeiter der Firma, welcher angab, die Firma betreibe Telefonverkauf, weshalb die Telefone zu den üblichen Bürozeiten vierfach besetzt seien und ausserhalb der Bürozeiten jeweils ein Telefonbeantworter aufgeschaltet sei. f) Mit Schreiben vom 12. April 2006 wurde der Versicherte vom KIGA zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb er nicht bei der Holzwerkstoffe … AG vorstellig geworden sei. In seiner Stellungnahme vom 24. April 2006 hielt der Versicherte fest, dass er vergessen habe, sich bei der genannten Firma zu melden. Er arbeite seit dem 18. April wieder im väterlichen Betrieb. g) Da der Versicherte eine Stelle gefunden hatte, meldete er sich am 17. April von der Arbeitsvermittlung ab. 2. a) Am 7. Juni 2006 stellte das KIGA den Versicherten mit Verfügung (Nr.210559807) für 25 Tage wegen faktischer Ablehnung der Stelle bei der Holzwerkstoffe … AG in der Anspruchsberechtigung ein. Die Abmeldung vom 17. April 2006 und der Stellenantritt vom 18. April 2006 wurden ihm bei der Festsetzung der Einstelltage zugute gehalten. Ebenfalls mit Verfügung vom

7. Juni 2006 (Nr. 210559808) wurde der Versicherte betreffend faktischer Ablehnung der Stelle bei der … AG für weitere 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. b) Daraufhin erhob der Versicherte am 16. Juni 2006 gegen beide Verfügungen Einsprache. Er begründete seine Einsprache im Wesentlichen damit, dass er seit sieben Jahren in den Wintermonaten Ergänzungsleistungen von der Arbeitslosenkasse erhalte und jeweils am 1. Mai bei seinem Vater als Zimmermann arbeite. Dies sei auch in diesem Frühling der Fall gewesen. Deswegen habe er sich nicht intensiver um die ihm zugewiesenen Stellen bemüht, denn er habe ja im Winter schon gewusst, dass er wieder im väterlichen Betrieb arbeiten werde. c) Das KIGA wies am 3. Oktober 2006 die Einsprache ab. Im Entscheid wird im Wesentlichen festgehalten, dass der Versicherte verpflichtet gewesen sei, unmissverständlich seine Bereitschaft zur Annahme der ihm zugewiesenen Stellen darzutun. Er hätte bereit sein müssen eine Dauerstelle anzunehmen, anstatt sich wie bisher nur auf Saisonstellen zu beschränken. Auch wenn der Versicherte seit Frühling wieder im väterlichen Betreib arbeite, hätte er sich trotzdem auf die ihm zugewiesenen Dauerstellen bewerben müssen, denn es lägen keine Gründe für eine Ablehnung vor. Zudem seien die beiden Dauerstellen auch nicht unzumutbar gewesen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei demnach zu Recht erfolgt. 3. a) Dagegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht, hauptsächlich mit der Begründung, er habe während der Wintersaison bei den Bergbahnen … gearbeitet. Folglich sei er nicht arbeitslos gewesen und habe lediglich Ergänzungsleistungen erhalten. Um Stellenzuweisungen des Personalberaters habe er nicht gebeten. Zudem leide er unter starken Rückenschmerzen und die Ärzte hätten ihm geraten, sich bei der IV anzumelden, was er am 19. Januar 2006 getan habe. Nach Absprachen mit der IV-Stelle dürfe er keine andere Stelle annehmen, bis ein Rentenanspruch geklärt sei. Dies habe er mit seinem Personalberater am 21. April 2006 besprochen.

b) In der Vernehmlassung vom 20. November 2006 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlich wird vorgebracht, es sei ohne Bedeutung, ob der Versicherte im Winter arbeite und seinen Personalberater angeblich nicht um Stellenzuweisungen gebeten habe, denn er sei ab 1. Dezember 2005 bis zu seiner Abmeldung vom 17. April 2006 arbeitslos gewesen. Daran vermöge der von ihm erzielte Zwischenverdienst bei der Bergbahn nichts zu ändern. Zudem sei von allfälligen Rückenschmerzen bis dato noch nie die Rede gewesen. Er habe bloss am 15. März 2006 dem Personalberater gegenüber die Anmeldung bei der IV-Stelle wegen Rückenschmerzen erwähnt. Es stehe fest, dass der Versicherte am 18. April 2006 trotz angeblichen Berufsverbots der IV-Stelle wieder bei seinem Vater arbeite. Offenbar hätten sich die starken Rückenschmerzen verflüchtigt. Im Übrigen sei es unverständlich, weshalb er sich um die (bei Rückenschmerzen ideale) Stelle bei der … AG nicht bemühte, zumal er im Gespräch vom 15. April 2006 den Wunsch nach einer solchen Arbeit geäussert habe. Betreffend die vergessene Bewerbung bei der Holzwerkstoffe … AG sei klar, dass der Versicherte sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben habe. Durch das passive Verhalten habe der Versicherte die Stellen faktisch abgelehnt. Die Einstellungsdauern erwiesen sich als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt dieser Beschwerde sind die Verfügungen des KIGA vom 7. Juni 2006 (Nr. 210559807 und Nr. 210559808) bzw. der daraufhin ergangene Einspracheentscheid des KIGA vom 3. Oktober 2006. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 25 bzw. 37 Tage in der Anspruchberechtigung eingestellt wurde.

2. Der Beschwerdeführer macht beim Gericht geltend, er sei während der Wintersaison bei den Bergbahnen … beschäftigt, demzufolge sei er nie arbeitslos gewesen. Fälschlicherweise bezeichnet er die ALE als „Ergänzungsleistung“. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2006 bis zu seiner Abmeldung am 17. April 2006 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und demzufolge arbeitslos war. Daran vermag der bei der Bergbahn erzielte Lohn, der ihm als Zwischenverdienst angerechnet worden war, nichts zu ändern. 3. a) Gemäss Art. 17. Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet mit Unterstützung des Zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Zudem muss der Versicherte gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG zumutbare Arbeit annehmen. Kommt der Versicherte dieser Schadensminderungspflicht nicht nach, indem er die Weisungen oder die Kontrollvorschriften des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich durch Nichtannahme zugewiesener Arbeit, und verursacht er dadurch schuldhaft einen Schaden i.S. des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist er nach Art. 30 Abs. lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Rechtsprechung gelangt Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch dann zur Anwendung, wenn der Versicherte eine Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt ist (BGE 122 V 38, Chopard, a.a.O., S 148). Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (ARV 1984 Nr. 14, ARV 1982 Nr. 5). Wird ein Vorstellungstermin verschuldeterweise versäumt, zeigt der Versicherte kein Interesse an die zugewiesene Arbeit (Chopard, a.a.O., S 149). b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er leide seit Jahren unter starken Rückenschmerzen, weshalb er nach längeren

Untersuchungen auf Anraten der Ärzte sich am 19. Januar 2006 bei der IV- Stelle in Chur angemeldet habe. In Absprache mit der IV-Stelle dürfe er keine andere Stelle annehmen, bis sämtliche Abklärungen für allfällige Rentenansprüche abgeklärt worden seien, denn ansonsten erlösche die Anmeldung. Er habe dies mit seinem Personalberater anlässlich einer Sitzung vom 21. April 2006 besprochen. Nun ist zu prüfen, ob dieser Einwand des Beschwerdeführers sein passives Verhalten in der Stellenbewerbung zu rechtfertigen vermag. Der Beschwerdeführer beruft sich erstmals in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf angebliche, starke Rückenschmerzen. Weder in seinen Stellungnahmen vom 24. April 2006 noch im Einspracheverfahren machte er derartige Leiden geltend. Seinem Personalberater gegenüber hat er erst anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15. März 2006 erwähnt, dass er sich im Januar wegen Rückenschmerzen bei der IV-Stelle angemeldet habe. Fest steht, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. April 2006 wieder als Zimmermann bei seinem Vater arbeitete, denn er hat sich am 17. April 2006 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, obwohl er angeblich seit Jahren unter starken Rückenschmerzen leidet und die IV-Stelle ihm angeblich ein Arbeitsverbot auferlegt hat. Sein widersprüchliches Verhalten lässt seine Argumente als sehr dürftig erscheinen, zumal er seine Behauptungen auch nicht auf ärztliche Zeugnisse und Unterlagen der IV-Stelle stützt. Besonders unverständlich ist das Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich der faktischen Ablehnung der Stelle als Berater im Bereich Beschläge, Werkzeuge, Befestigungstechnik bei der … AG. Für den Versicherten wäre die Stelle ideal gewesen, selbst wenn er tatsächlich unter Rückenschmerzen litte. Gemäss dem Auszug der Personaldaten der Arbeitsvermittlung geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Stelle im Aussendienst suchte. Der Einwand der Rückenbeschwerden ist eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers und demnach nicht schützenswert. c) Bezüglich der Aussendienststelle bei der … AG machte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24. April 2006 geltend, er habe zweimal erfolglos versucht Kontakt mit der Firma aufzunehmen. Von einer arbeitsuchenden Person kann und muss erwartet werden, dass sie alle

möglichen Kommunikationskanäle ausnützt, bis ein Kontakt zur möglichen Arbeitgeberin hergestellt ist. Wie im Sachverhalt ausgeführt, wäre es möglich gewesen telefonische Nachrichten auf zwei verschiedenen Telefonnummern der Firma zu hinterlassen. Zudem hätte der Beschwerdeführer zu den üblichen Bürozeiten mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit einen Mitarbeiter der Firma telefonisch erreichen können. Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer um diese Stelle unzureichend bemüht hat. Gestützt auf die Rechtsprechung (VGU vom 8. Januar 2002, S 01 160) kann dem Beschwerdeführer aufgrund seines passiven Verhaltens mangelnde Bereitschaft zum Vertragsschluss vorgeworfen werden. Seine Aussage in der Einsprache, wonach er selbst zugibt, sich nicht intensiv um die Stelle bemüht zu haben, da er wieder bald im väterlichen Betrieb arbeite, und sein passives Verhalten zeigen mit stringenter Deutlichkeit, dass der Beschwerdeführer gar kein Interesse an der ihm zugewiesenen Stelle hatte. Zu erwähnen bleibt, dass es sich bei der ihm zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Stelle i.S.v. Art. 16 Abs. 1 AVIG handelt, denn es liegen keine Fälle der Unzumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a – i AVIG vor. Für den Beschwerdeführer bestand somit eine Annahmepflicht der zugewiesenen Stelle. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer demzufolge die ihm zugewiesene Stelle faktisch abgelehnt. Dies stellt einen Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht von Art. 17 AVIG dar. Zu Recht wurde er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchberechtigung eingestellt. d) Betreffend der Stelle bei der Holzwerkstoffe … AG steht fest und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er sich bei der möglichen Arbeitgeberin nicht gemeldet hat. Der zur Annahme verpflichtete Beschwerdeführer hat sich schlicht nicht beworben. Durch dieses Verhalten manifestierte er, dass er kein Interesse an der ihm zugewiesenen Arbeit hatte, worauf die Schlussfolgerung der faktischen Ablehnung auch in diesem Fall zutrifft und ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht von Art. 17 AVIG vorliegt. Zudem handelte es sich auch hier um eine zumutbare Stelle i.S.v. Art. 16 Abs. 1 AVIG. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgte zu Recht.

4. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grade des Verschuldens. Gemäss Art. 45. Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist ein Versicherter bei leichtem Verschulden 1-15 Tage, bei mittelschwerem 16-30 Tage und bei schwerem 31-60 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Bezüglich der abgelehnten Stelle bei der Holzwerkstoffe … AG wurde der Beschwerdeführer für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dabei wurde ihm zugute gehalten, dass er am 18. April 2006 wieder zu arbeiten begann und sich am 17. April 2006 von der Arbeitsvermittlung abmeldete. Betreffend der Stelle bei der … AG beträgt die Einstellungsdauer 37 Tage. Demzufolge wurde im ersten Fall mittelschweres und im zweiten Fall schweres Verschulden angenommen. Bei der Bemessung stützte sich der Beschwerdegegner auf das Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003. An dieser Stelle ist hinzuweisen, dass das Gericht an dieses Kreisschreiben nicht gebunden ist. Ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz die Einstellungsdauer im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt hat, gibt es keinen Grund, diese Verfügung zu beanstanden. Die Ablehnung von vermittelter zumutbarer Arbeit bzw. die Inkaufnahme, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, wiegt schwer. Der Schadensminderungsgedanke hat einen hohen Stellenwert (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Art. 30 N 25). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Situation, im Sommer beim Vater und im Winter für die Bergbahn im Zwischenverdienst zu arbeiten, als angenehm empfindet und keine Veranlassung sieht, daran etwas zu ändern. Dieses Verhalten ist nicht tolerierbar, ist der Versicherte doch verpflichtet zur dauernden Vermeidung von Arbeitslosigkeit auch Dauerstellen anzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sind die Einstellungsdauern völlig korrekt verfügt worden. 5. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchberechtigung eingestellt wurde. Die Einstellungsdauern erweisen sich als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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