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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.05.2007 S 2006 123

25. Mai 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,045 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Vorsorgeguthaben | berufliche Vorsorge

Volltext

S 06 123 ses 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 25. Mai 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vorsorgeguthaben 1. Das Bezirksgericht … schied mit Urteil vom 15. Juni 2006 (mitgeteilt am 12. Juli 2006) die am 2. Juli 1993 geschlossene Ehe zwischen … und … und teilte die von den Parteien während der Ehe (bis und mit 30. Juni 2006 [Ziff. 10 des Urteils]) erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge je hälftig. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 26. September 2006 überwies der Bezirksvizegerichtspräsident … die Akten an das Versicherungsgericht Graubünden zur Eruierung und Aufteilung des während der Ehe geäufneten Kapitals aus der beruflichen Vorsorge. 2. Währenddem die Vorsorgeeinrichtung von … (….) auf entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 23. April 2007 eine während der Dauer der Ehe erworbene und zu teilende Austrittsleistung von Fr. 137’643.50 (Vertrag G 31’143-02) bestätigte, belief sich die von … bei derselben Vorsorgeeinrichtung während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung auf Fr. 22'009.--. 3. Gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts … ermittelte der Instruktionsrichter einen Anspruch für … von Fr. 57'817.25 per 4. September 2006. Die Parteien erklärten sich mit dieser Berechnung nach ergänzenden Schriftenwechseln ausdrücklich einverstanden; … verlangte darüber hinaus noch die Verzinsung der ihr zustehenden Austrittsleistung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs.2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Überweisung zur Aufteilung und Festlegung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung noch im Jahre 2006 erfolgt ist, sind hier noch die bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes anwendbar. 2. Nach Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes des Bundes (FZG; SR 831.42) liegt ein Freizügigkeitsfall auch bei einer Ehescheidung vor. Können sich die Ehegatten über die bei der Scheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen (bzw. infolge Abwesenheit nicht innert vernünftiger Frist verständigen), so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des beruflichen Vorsorgegesetzes (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 25/25a Abs. 1 FZG). Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG). 3. Vorliegend ist weder die Höhe der Austrittsleistungen der Parteien am massgeblichen Stichtag (Rechtskraft Ehescheidungsurteil per 4. September 2006; Ehemann: Fr. 137’643.50; Ehefrau: Fr. 22'009.--) noch die Verpflichtung zur Überweisung des hälftigen Anteils der Differenz an die Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Frau strittig. Zudem kann auf die vom

Instruktionsrichter den Parteien ausgehend von den erwähnten Zahlen zugestellte, aktualisierte Berechnung vom 24. April 2007 (hälftiger Anteil Ehefrau Fr. 68'821.75; hälftiger Anteil Ehemann: Fr. 11'004.50), nachdem diese seitens der Parteien akzeptiert worden ist, abgestellt werden. Rechnerisch ergibt dies nach dem im Scheidungsurteil verbindlich festgelegten Verteilschlüssel (hälftige Aufteilung laut Ziff. 10 des Urteils- Dispositivs) nachweislich ein der Ehefrau auf ihr Vorsorgekonto zu überweisendes Teilguthaben von Fr. 57'817.25. In diesem Umfange hat das angerufene Gericht gestützt auf Art. 25a FZG die … (Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes) somit anzuweisen, den bezifferten Geldbetrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils auf das ebenfalls bei der … geführte Vorsorgekonto der Ehefrau (Vertrag G 17’266-01) zu überweisen. 4. a) Wie seitens der geschiedenen Ehefrau zu Recht erkannt worden ist, ist dieser Betrag zudem ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt des Austritts zu verzinsen (Art. 15 Abs. 1 lit. a BVG; Grundsatz der durchgehenden Verzinsung: BGE 129 V 251 ff. mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht mit ausführlicher Begründung, auf die anstelle von Wiederholungen verwiesen wird, erkannt, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (vorliegend also ab dem 4. September 2006) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugspflicht zu verzinsen ist (vgl. E. 3.3). b) Der bezifferte Betrag ist dabei nach dem in Art. 12 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) festgelegten Zinssatz (Mindestzinssatz ab. 1. Januar 2005: 2,5%) zu verzinsen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zins vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung (BGE 129 V 257 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Zinssatz gilt bis zum Ablauf der oben erwähnten Zahlungsfrist (30 Tage seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils; bei einem Weiterzug auf den Tag der Ausfällung des Entscheides des Bundesgerichts).

c) Hinsichtlich der sich allenfalls stellenden Frage eines Verzugszinses rechtfertigt sich die Anmerkung, dass ein solcher erst ab dem 31. Tag nach Beginn der oben erwähnten Zahlungsfrist geschuldet wäre, wobei diesfalls auf der Austrittsleistung ein Zins von 3,5% (vgl. Art. 7 Freizügigkeitsverordnung [FZV] i.V.m. Art. 12 BVV2) samt dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins zu bezahlen wäre. d) Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes hat daher zugunsten der geschiedenen Ehefrau Fr. 57'817.25 nebst Zins ab 4. September 2006 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten. Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wäre ein Verzugszins von 3,5% zu bezahlen. 5. Das Gerichtsverfahren ist nach Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG sowie Art. 11 VVS kostenlos. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Es wird festgestellt, dass das während der Ehedauer entstandene Vorsorgeguthaben des … bei der … (BVG-Versicherer, Vertrag G 31’143-02) per 4. September 2006 insgesamt Fr. 137'643.50 und dasjenige von … Fr. 22'009.-- (derselbe BVG-Versicherer, Vertrag G 17’266-01) betragen hat. b) Die … wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils eine Austrittsleistung von Fr. 57'817.25 zulasten von … (Vertrag G 31’143-02 und zugunsten von … auf deren ebenfalls bei der …, geführtes Vorsorgekonto (Vertrag G 17’266-01) zu überweisen, wobei die Austrittsleistung ab 4. September 2006 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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