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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.10.2005 S 2005 80

21. Oktober 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,245 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 05 80 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) …, geboren 1959, ist verheiratet und gelernter Metzger. Seine letzte Stelle bei der … AG in … wurde ihm per Ende September 2004 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Am 12. November 2004 unterzeichnete der Versicherte einen befristeten Arbeitsvertrag mit … für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005. Gemäss seinen Aussagen meldete der Versicherte die neue Stelle bei der Gemeinde …, mit dem Hinweis, dass er Zwischenverdienst beantrage. Bei den Akten findet sich ein Vermerk, wonach sich der Versicherte per 30. November 2004 aufgrund der selbst gefundenen Stelle von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe. Mit Datum vom 11. Januar 2005 meldete der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. b) Am 9. Februar 2005 wurde der Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) zur Stellungnahme aufgefordert, da er sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und im Januar 2005 nicht genügend um Arbeit bemüht habe. In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2005 hielt der Versicherte fest, er habe den Arbeitsvertrag mit … abgeschlossen und gleichzeitig eine Kopie dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zugestellt. Zudem habe er bei der Gemeinde seine neue Stelle mit dem Hinweis gemeldet, dass er Zwischenverdienst beantrage. Die ausgefüllten Formulare habe er anfangs Januar 2005 der Gemeinde überbracht. Auf telefonische Rückfrage vom 18. Januar 2005 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden, weshalb er noch keine Vergütung erhalten habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er von der Gemeinde per Ende

November 2004 abgemeldet worden sei. Folglich habe er sich neu anmelden müssen. c) Mit Verfügungen Nr. 209031739 und Nr. 209031772 vom 3. März 2005 wurde der Versicherte vom KIGA für zehn bzw. sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Versicherte sowohl für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit als auch für die Kontrollperiode Januar 2005 keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorweisen könne. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 8. März 2005 brachte der Versicherte u.a. vor, dass er ab dem 20. Dezember 2004 bis zum 15. Januar 2005 sechs Tage die Woche, inklusive 26. Dezember 2004 und 2. Januar 2005 gearbeitet habe. Seit Mitte Januar bemühe er sich um eine Arbeitsstelle. Ein Blick in die Fachzeitung für das Metzgerpersonal zeige aber, dass zurzeit wenige Metzgerstellen offen seien, insbesondere würden praktisch keine Metzger in seiner Altersgruppe gesucht. Mit Entscheid vom 12. Mai 2005 wies das KIGA die Einsprache ab. 2. Dagegen legte der Versicherte am 8. Juni 2005 Einspruch beim KIGA ein, welches dieses Schreiben zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwies. Der Beschwerdeführer hielt u.a. fest, dass er bis zum Telefonat mit dem RAV-Berater vom 28. Januar 2005 nicht gewusst habe, dass er Arbeitsbemühungen hätte unternehmen müssen. Er habe sich bereits ab Mitte Januar 2005 bei Kollegen um Arbeit bemüht, was er jedoch nicht protokolliert habe. Zudem wisse er nicht, weshalb ihn die Gemeinde im November abgemeldet habe, hier handle es sich um einen Fehler derselben. Weiter führte er aus, dass er im Februar und März 2005 insgesamt 15 nachweisbare Arbeitsbemühungen getroffen habe, obwohl er gemäss Aussage des RAV-Beraters lediglich fünf Bemühungen pro Monat hätte machen müssen. Da sowohl der Gemeinde als auch ihm Fehler unterlaufen seien, bitte er darum, dass wenigstens die Verfügung betreffen die zehn Einstelltage erlassen werde. 3. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer könne nicht vorbringen,

dass ihn die Gemeinde abgemeldet habe. Tatsache sei nämlich, dass er auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Dezember 2004 und Januar 2005 selber angegeben habe, nicht mehr arbeitslos zu sein. Da er nicht zum ersten Mal arbeitslos sei, habe er gewusst, dass - wie er es bereits einmal im Januar 2004 gemacht habe - Zwischenverdienst beantragt werden könne. Am Info-Tag vom 6. November 2003 sei er ebenfalls über den Zwischenverdienst informiert worden. Im Gespräch mit dem RAV-Berater vom 11. Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er das Vorgehen im RAV kenne. Der Berater habe ihm nochmals den Zwischenverdienst erklärt. Trotzdem habe der Versicherte auf den entsprechenden Formularen angegeben, er sei nicht mehr arbeitslos. Für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 habe er keine Arbeitsbemühungen getätigt. Dies zeige, dass sich der Beschwerdeführer habe abmelden wollen, deshalb sei wohl die Abmeldung am 30. November 2004 durch die Gemeinde erfolgt. Weiter behaupte der Beschwerdeführer, er habe erst am 28. Januar 2005 erfahren, dass er Arbeitsbemühungen machen müsse. Dem sei entgegenzuhalten, dass er bereits am Info-Tag bzw. an den Beratungsgesprächen über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei. Hinzu komme, dass er auch schon bei einem früheren Zwischenverdienst Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Somit habe der Beschwerdeführer genau gewusst, dass er sich um Arbeit bemühen müsse. Bezüglich der beiden Einstellungsdauern sei festzuhalten, dass diese dem Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003 entsprechen würden. 4. In seiner Replik vom 19. August 2005 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er - obwohl er Zwischenverdienst beantragt habe - der Meinung gewesen sei, nicht mehr arbeitslos zu sein, zumal er ja gearbeitet habe. Auf seinen Irrtum hätte man ihn hinweisen müssen. Seine Arbeitsbemühungen vom Dezember 2004 und Januar 2005 habe er nicht dokumentiert. Das KIGA verzichtete am 26. August 2005 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Kantonale Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung beurteilt, ist das Verwaltungsgericht Graubünden als Versicherungsgericht funktional zuständig. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 12. Mai 2005, sowie die diesem zugrunde liegenden Einstellungsverfügungen Nr. 209031739 und Nr. 209031772 vom 3. Juli 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für zehn bzw. sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Wie intensiv die Arbeitsbemühungen sein müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Zahl richtet sich je nach Branche, Arbeitsmarktlage und nach der persönlichen Situation des Arbeitslosen (Karl Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 47 ff.). Wie viele Bewerbungen ein Versicherter einzureichen hat, lässt sich demnach nicht in allgemein gültiger und genereller Weise festlegen. Vielmehr ist auf die konkrete Situation des jeweiligen Einzelfalles unter Würdigung aller Umstände Bezug zu nehmen. Die persönlichen Arbeitsbemühungen müssen jedoch in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt der Grundsatz, dass diese umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht ein Versicherter hat, eine Stelle zu finden. Dabei kommt es auf die Tatsachen und Intensität des Bemühens an, nicht auf den Erfolg dieser Bemühungen (VGU S 04 151). Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes und des kantonalen Verwaltungsgerichtes werden in der Regel acht bis zehn Bewerbungen im Monat als ausreichend im Sinne von

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG angesehen (ARV 1980 Nr. 45; VGU S 03 158). Dabei ist nicht nur die Quantität der eingereichten Bewerbungen von Bedeutung, sondern auch deren Qualität (BGE 112 V 217). Laut Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR. 837.02) muss sich der Versicherte nämlich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher Vorsprache. Wird die persönliche Bemühung um zumutbare Arbeit nicht genügend belegt, ist der Versicherte nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Anzumerken ist, dass auch eine versicherte Person mit einem unselbständigen oder selbständigen Zwischenverdienst gehalten ist, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Sie müssen somit ebenfalls die ihnen in Art. 17 AVIG auferlegten Pflichten erfüllen, da sie trotz Zwischenverdienst als arbeitslos gelten (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S.136; Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2003, Rz. B.230). 3. a) Im vorliegenden Fall erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund der ungenügenden Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit und für die Kontrollperiode Januar 2005. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bis zum Telefonat mit dem RAV- Berater vom 28. Januar 2005 nicht gewusst habe, dass er Arbeitsbemühungen hätte unternehmen müssen. Er sei der Meinung gewesen, dass er nicht mehr arbeitslos sei, da er ja im Zwischenverdienst gearbeitet habe. Dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2004 im Zwischenverdienst tätig war, lässt sich den Akten entnehmen. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, hält er doch in seinen Schreiben selbst fest, dass er bei der Gemeinde am 11. November 2004 eine Meldung betreffend Vertragsabschluss mit Hinweis auf Anspruch auf Zwischenverdienst gemacht habe. Sein Einwand, er habe nicht gewusst, dass er Arbeitsbemühungen unternehmen müsse, kann jedoch nicht gehört werden, zumal rechtsgenüglich feststeht, dass er über das Institut des Zwischenverdienstes Bescheid wusste. Denn bereits im Januar 2004 war er nachweislich im

Zwischenverdienst tätig. Damals bezeichnete er sich auf entsprechenden Formularen der Arbeitslosenversicherung zu Recht als arbeitslos und bemühte sich folgerichtig um Arbeit. Weiter wurde ihm vom RAV-Berater auch im Beratungsgespräch vom 11. Oktober 2004 der Zwischenverdienst nochmals erklärt. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zwischenverdienst tätig war, somit arbeitslos und folglich Arbeitsbemühungen hätte machen müssen. b) Unklar ist, wer den Beschwerdeführer am 30 November 2004 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat. Der Beschwerdeführer erachtet dies als Fehler der Gemeinde, das KIGA wiederum argumentiert, dass der Beschwerdeführer daran schuld sei. Wie der Abrechnung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom Dezember 2004 bzw. vom Januar 2005 zu entnehmen ist, erfolgten seitens der Arbeitslosenkasse in dieser Zeit weiterhin Leistungen an den Beschwerdeführer. Demnach ist ihm durch die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung kein finanzieller Schaden entstanden. Da es sich vorliegend lediglich um die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung und nicht etwa von der Arbeitslosenversicherung gehandelt hat, hätte sich der Beschwerdeführer im Januar 2005 nicht erneut um Arbeitslosenentschädigung sondern nur erneut zur Arbeitsvermittlung anmelden müssen. Ob nun die Abmeldung von der Gemeinde oder vom Beschwerdeführer veranlasst wurde, kann dahingestellt bleiben, ändert dies doch nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit Arbeitsbemühungen hätte treffen müssen, weil er eben im Zwischenverdienst tätig, uns somit immer noch arbeitslos war. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sowohl im Dezember 2004 als auch im Januar 2005 Arbeitsbemühungen unternommen. Einen entsprechenden Nachweis vermag er jedoch unbestrittenermassen nicht zu erbringen. Folgen der Beweislosigkeit betreffend behauptete Arbeitsbemühungen sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Folglich steht fest, dass das KIGA ihn zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

5. a) Zu klären bleibt, ob die angefochtene Einspracheverfügung auch hinsichtlich der Dauer gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grade des Verschuldens. Hierzu führt Art. 45 Abs. 2 AVIV aus, dass die Einstellung 1-12 Tage bei leichtem, 13-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit zehn und sechs Einstelltagen belegt. b) Was die Einstellung von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung für die Kontrollperiode Januar 2005 betrifft, so liegt die Dauer der Einstellung im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was seitens des Gerichtes nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer kann seine Behauptung, Arbeitsbemühungen gemacht zu haben, nicht nachweisen, was die verfügte Einstelldauer rechtfertigt, zumal dem Beschwerdeführer seitens des KIGA nicht vorgeworfen wird, wiederholt ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt zu haben. c) Anders stellt sich die Situation betreffend der Einstellung von zehn Tagen dar. Bezüglich der betreffenden Verfügung, welche sich auf die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit bezieht, sind die Verhältnisse unklar. Gemäss KIGA bezieht sich diese Zeit auf den Dezember 2004, möglicherweise jedoch auch auf die Vormonate. Bezüglich der Vormonate ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im November zehn Arbeitsbemühungen getätigt hat. Hinsichtlich des Monats Oktober 2004 (Beginn seiner Arbeitslosigkeit) bzw. den Monaten davor, wird ihm seitens des KIGA in keiner der Rechtsschriften ein Versäumnis vorgeworfen. Demnach kann dem Beschwerdeführer auch nur für Dezember 2004 vorgehalten werden, zu wenig Arbeitsbemühungen gemacht zu haben. Bei der Berechnung der Einstelltage gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in diesem fraglichen Monat zu 100% arbeitstätig war und somit während dieses Monats mit Bestimmtheit nicht die vollen zehn Arbeitsbemühungen hätte machen müssen. Dieser Umstand blieb vom KIGA unberücksichtigt, weshalb sich eine Reduktion der Einstelltage rechtfertigt. Da dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, wiederholt gegen die Kontrollvorschriften verstossen zu haben und

praxisgemäss die Einstelldauer für erstmalige ungenügende Arbeitsbemühungen drei bis vier Tage beträgt, rechtfertigt sich eine Reduktion der verfügten zehn Einstelltage allein schon deshalb. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2004 einen Zwischenverdienst erzielt hat. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in Verfügung Nr. 209031739 vom 3. März 2005 festgelegte Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers von zehn Tagen für die Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit nicht korrekt ist. Diese Einstellung ist auf drei Tage zu reduzieren. Dagegen erfolgte die Einstellung von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung für die Kontrollperiode Januar 2005 zu Recht. Die Verfügung Nr. 209031772 vom 3. März 2005 ist nicht zu beanstanden. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitsachen grundsätzlich kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 wird in Bezug auf die ihm zugrunde liegende Verfügung Nr. 209031739 vom 3. März 2005 aufgehoben und die Einstellungsdauer auf drei Tage herabgesetzt. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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