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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.05.2005 S 2005 25

10. Mai 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,785 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Leistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

S 05 25 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 10. Mai 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach IVG 1. Der am 10. Juni 1961 geborene … meldete sich am 18. April 2002 bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden für den Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügung vom 23. März 2003 wurde das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen; ebenso mit Entscheid vom 25. Juni 2003 die dagegen erhobene Einsprache. Am 11. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte erneut für den Bezug von Leistungen der IV an. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 27. Januar 2004 auf das Leistungsbegehren nicht ein, weil der Versicherte mit seinem Gesuch keine neuen Tatsachen geltend machte. Gegen den Nichteintretensentscheid reichte der Versicherte erneut Einsprache ein, welche von der IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Januar 2005 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Juni 2003 nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Weil aber keine leistungsrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werden könne und weil infolge fehlendem erwerblichem Element (keine Erwerbseinbusse) keine Invalidität vorliege, sei der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt. Dies umso mehr, als bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Sachverhaltsänderung zu berücksichtigen sei, das der rechtskräftige Einspracheentscheid vom 25. Juni 2003 nur kürzere Zeit zurückliege. 2. Dagegen liess … am 14. Februar 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben (Ziff. 1) und die Vorinstanz zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Ziff. 2). Ferner sei eine umfassende medizinische interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen und die restliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte er ferner, dass ihm eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab dem Zeitpunkt der Aktenzustellung zu gewähren sei. Zur Begründung seiner Anträge ergänzte und vertiefte er im Wesentlichen die bereits seiner Einsprache vor der Vorinstanz gemachten Überlegungen. 3. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der gerügten Verweigerung der Aktenzustellung könne der geringfügige Mangel als im vorliegenden Verfahren angesichts der dem Gericht zustehenden Kognition und unter Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als ausnahmsweise geheilt betrachtet werden. In materieller Hinsicht wird vertiefend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 25. Juni 2003 in einem für den Anspruch relevanten Umfange verändert hätten. Weil Streitgegenstand nur die Eintretensfrage sein könne, seien die Beweisanträge derzeit abzulehnen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Überlegungen (u.a. Asthmaproblematik, Verschlechterung der Rückenproblematik) genügten nicht, um eine leistungsrelevante Verschlechterung glaubhaft zu machen. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Darlegungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 13. Januar 2005. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz auf die

Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2003 zu Recht nicht eingetreten und seine dagegen erhobene Einsprache mit separatem Entscheid abgewiesen hat. Für die Beurteilung dieser Frage massgebend ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 13. Januar 2005 verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art 52 N 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 E. 2). 2. a) Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (zufolge nicht erfolgter Zustellung der Akten) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich geheilt worden ist, nachdem es sich um keine gravierende Verletzung handelte und der Beschwerdeführer auch im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels zu den Akten Stellung nehmen konnte. Der entsprechenden Rüge braucht daher nicht mehr näher nachgegangen zu werden. b) Kein Erfolg ist im vorliegenden Verfahren dem rekurrentischen Beweisantrag nach Veranlassung einer umfassenden medizinischen interdisziplinären Begutachtung und Ermittlung der restlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beschieden. Richtet sich die Beschwerde nämlich – wie vorliegend - gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, lediglich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkten des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a). Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher denn auch abzuweisen. 3. a) Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wird auf eine Neuanmeldung nach wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades erfolgter rechtskräftiger Ablehnung eines früheren Rentenantrags nur dann eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert, mithin dass eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 130 V 72 Erw. 2.2). Wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht erkannt hat, ist unter Glaubhaftmachen in diesem Sinne nicht ein Beweis nach dem an sich im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 Erw. 2.2, 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 1c/aa). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person (sofern nicht von vornherein davon auszugehen ist, dass allfällige von der betroffenen Person in Aussicht gestellte Beweisvorkehren nicht geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen) eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen verbunden mit der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5; Urteile E. vom 16. Januar 2004, I 52/03, Erw. 2.2, S. vom 2. Dezember 2003, I 67/02, Erw. 4). Die versicherte Person muss die massgebliche Sachverhaltsänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Liegen neue Berichte von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung nicht, wenn im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es

neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind. b) In der ursprünglichen IV-Verfügung wurde die Ausrichtung von IV-Leistungen abgelehnt, weil der Versicherte sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch als auch in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche den rechten Ellbogen nicht zu stark belastet) trotz seiner Rücken-, Ellenbogen- und Asthmabeschwerden zu 100% arbeitsfähig war. Der Beschwerdeführer erblickt nun ein solches neues Element tatsächlicher Natur zum einen in seiner Asthma-Problematik. Aus dieser kann er jedoch nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten. Wie sich nämlich dem damaligen, rechtskräftigen Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 25. Juni 2003 entnehmen lässt, wurde auch die Asthma-Problematik des Versicherten umfassend berücksichtigt (vgl. Arztberichte des Kantonsspitals Chur vom 6. Februar 2003 sowie der Klinik … vom 18. November 2002: Diagnose: ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Asthma bronchiale). Den neuen Berichten der beiden den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte Dr. med. Bona (datiert vom 30. Oktober 2003) und Dr. med. Laubscher (datiert vom 4. Juni 2004) kann überhaupt nichts entnommen werden, wonach sich der Gesundheitszustand des Versicherten diesbezüglich im Vergleich zu damals verschlechtert hätte. Vielmehr führt Dr. med. Laubscher das Asthma bronchiale gar nur unter den „Übrigen Problemen“ auf, und konstatiert zudem - wie bereits in seiner früheren Beurteilung vom 23. Juni 2003 - keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Asthma bronchiale. Gleiches gilt für die Berichte von Dr. med. Bona. Dieser hält im Schreiben vom 30. Oktober 2003 in diesem Zusammenhang fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor allem hinsichtlich der Rückenproblematik in den letzten Monaten verschlechtert haben dürfte, hinzu kämen Ellbogenschmerzen, wobei hier die Ursache trotz eingehender Abklärung unklar bleibe. Das Asthma bronchiale streift er mit keinem Wort. c) Der Beschwerdeführer macht zum anderen geltend, im Gegensatz zum früheren Verfahren, wo er zumindest in einer behinderungsgeeigneten

Tätigkeit noch zu 100 % als arbeitsfähig erachtet worden sei, komme Dr. med. Laubscher nunmehr zum Schluss, dass unter Berücksichtigung aller Leiden eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Die medizinische Einschätzung bestätige, dass seit der letzten Beurteilung eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei und dies müsse für die Anordnung einer Neubeurteilung genügen. Dies umso mehr, als auch Dr. med. Bona bestätige, dass sich die Rückenbeschwerden in letzter Zeit verstärkt hätten. Dr. med. Laubscher habe im Übrigen auch ausgeführt, dass sich die Rücken- und Ellbogenbeschwerden mit bildgebenden Verfahren klar objektivieren liessen. Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse am 25. Juni 2003 (Zeitpunkt des Einspracheentscheids) bzw. im Februar 2003 (Datum der Arztberichte, auf die sich die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 25. Juni 2003 abstützt) mit den neuen Berichten keine wesentlichen Veränderungen aufzeigt. So sind keine neuen Diagnosen gestellt worden, aufgrund welcher sich seine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit im Vergleich zu damaligen Einschätzung glaubhaft verschlechtert haben könnte. Insbesondere lässt sich den neu eingereichten Unterlagen nichts entnehmen, was im Vergleich zu damals auf eine relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit hindeuten würde. Vielmehr wird in den neuen Unterlagen die damalige Beurteilung noch einmal bestätigt (vgl. den ersten Bericht von Dr. med. Laubscher vom 23. Juni 2003, gemäss welchem er den Versicherten basierend auf einer ersten Untersuchung vom 21. Mai 2003 pauschal für 100 % arbeitsunfähig erachtete). In seinem Bericht vom 4. Juni 2004 wiederholt der Arzt lediglich die damalige Einschätzung, ohne dieser aber eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zugrunde zu legen. Nichts anderes lässt sich auch den weiteren, bei den Akten liegenden Berichten entnehmen. d) Sind nach der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. Juni 2003 (Zeitpunkt des Einspracheentscheids) bzw. seit Februar 2003 (Datum der Arztberichte, auf die sich die IV-Stelle im damaligen Einspracheentscheid abstützte) aber keine neuen Elemente tatsächlicher Natur hinzugekommen, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die eingangs Voraussetzungen für eine

Neuanmeldung nicht erfüllt seien und den dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Nichteintretensentscheid fällen. Was der Beschwerdeführer sonst noch dagegen vorbringen lässt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. – Die Beschwerde erweist sich damit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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