Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.04.2005 S 2005 12

12. April 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·973 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

IV-Rente (Rückerstattung) | Invalidenversicherung

Volltext

S 05 12 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. April 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente (Rückerstattung) 1. a) Der in … wohnhafte … (Jhrg. 1954) bezieht seit 1997 eine Invalidenrente (IV- Rente) von der Ausgleichskasse … (hiernach AK genannt). Im Dezember 2003 stellte er bei der Fremdenpolizei Graubünden (Frepo) das Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau (Jhrg. 1958) und die zwei Kinder … und ... Anfangs März 04 wurde dieses Gesuch gutgeheissen, worauf die ausländische Ehefrau mit ihren Kindern in die Schweiz einreiste. Gleichzeitig stellte der Gatte bei der AK ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Zusatzrente für seine Ehefrau. In der Folge bezahlte die AK dem Gesuchsteller während neun Monaten (ab 01.03.2004) total Fr. 3'573.-- [9 x Fr. 397.--] aus, ehe sie bemerkte, dass ab dem 01.01.2004 (4. IV-Revision) gar kein Anspruch (mehr) darauf bestanden hätte. Auf Rückfrage vom 18.11.2004 bestätigte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) jene neue Rechtslage seit anfangs Jahr noch ausdrücklich. b) Mit Rückerstattungsverfügung vom 13.12.2004 forderte die AK die irrtümlich zu viel bezahlten Fr. 3'573.-- (IV-Zusatzrente für Ehefrau) vom Ehemann und Gesuchsteller zurück, wobei sie festhielt, dass sie den Fehlbetrag mit der seit 01.07.2004 neu geschuldeten Kinderrente (für …) in der Höhe von Fr. 3'713.-- [6 x Fr. 529.--; 1 x Fr. 539.--] verrechnen werde. 2. Mit jenem Vorgehen war der Adressat der Verfügung nicht einverstanden, weshalb er dagegen am 31.01.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob, mit den Begehren, auf die Rückforderung der Ehegattenzusatzrente von Fr. 3'573.-- (ab 01.03.04) sei zu verzichten und die

AK zu verpflichten, ihm weiterhin eine solche auszurichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass das Familiennachzugsgesuch bei der Frepo bereits im Dez. 03 gestellt worden sei und daher die bis Ende 2003 gültigen IV-Bestimmungen gegolten hätten, wonach er als IV-Bezüger Anspruch auf die eheliche Zusatzrente gehabt hätte. 3. In ihrer Stellungnahme vom 21.02.2005 beantragte die AK Abweisung der Beschwerde; wobei sie explizit festhielt, dass die Anschlussfrage nach einem (allfälligen) Verzicht auf die Rückforderung (wegen „guten Glaubens“ bzw. „grosser Härte“) noch Thema einer separaten Verfügung sein werde. Zum Bestand der Rückforderung stellte sie klar, dass es für die Anwendbarkeit der massgebenden IV-Bestimmungen allein auf den Zeitpunkt der Wohnsitznahme der Ehefrau in der Schweiz (März 04) und nicht auf das Gesuchsdatum für den Familiennachzug (Dez. 03) ankomme, weshalb im Einzelfall eben die seit 01.01.2004 gültigen Vorschriften anzuwenden gewesen wären und der Fehlbetrag von Fr. 3'573.-- damals offensichtlich zu Unrecht ausbezahlt worden sei, was zur Konsequenz gehabt hätte, dass auch die Verrechnung mit der seit Juli 04 geschuldeten Kinderrente (Fr. 3'713.--) im Resultat richtig und statthaft gewesen sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 34 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der Fassung vom 07.10.1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 01.01.1997, hatten Rentenberechtigte einzig dann Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehegattin, sofern dieselbe ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte (Abs. 1 lit. b). Zur Definition jener Voraussetzung wurde auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 01.01.2003) verwiesen, wonach dafür Art. 13 ATSG gelten sollte. Danach bestimmt sich der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt einer Person nach den im Zivilrecht üblichen Art. 23-26 ZGB (Lebensmittelpunkt; Absicht längeren Verbleibs). Im Zuge der 4. IV-Revision wurde der soeben zitierte Art. 34 IVG aber per 01.01.2004 ersatzlos

aufgehoben, womit die Wohnsitznahme bzw. befristete Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten in der Schweiz nach diesem Zeitpunkt zwingend bereits von Gesetzes wegen zur Folge hatte, dass jeder Anspruch auf eine IV-Zusatzrente erloschen ist. Im konkreten Fall ist dazu aktenkundig, dass die Einreise der Ehefrau (samt Kinder) in die Schweiz erst im März 04 erfolgte und daher frühestens eben auch die Begründung des neuen Lebensmittelpunkts (am Wohnort des Ehemanns in …) resp. die Hinterlegung der massgeblichen Ausweispapiere bei der Gemeinde in diese Zeitspanne gefallen ist. Die Tatsache, dass der Ehemann das Familiennachzugsgesuchs schon im Dez. 03 stellte, ist dazu unerheblich, zumal der Beschwerdeführer noch selbst einräumte, dass er das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Zusatzrente erst anlässlich der Einreise seiner Ehefrau und der beiden Kinder gestellt habe. Im März 04 war Art. 34 aIVG (in der Fassung bis Ende 03) indes nicht mehr gültig und daher zum vorneherein auch nicht mehr verbindlich anwendbar, weshalb die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet war, die offensichtlich und von Beginn weg zu Unrecht gewährte Zusatzrente für die Ehefrau seit 01.03.2004 in deren Gesamthöhe zurückzufordern. Die aktuelle Gesetzesgrundlage findet sich in Art. 25 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen prinzipiell zurückzuerstatten sind (Art. 49 aIVG). 2. Damit bleibt hier einzig noch die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung mit der gestützt auf Art. 35 IVG gewährten Kinderrente (ab 01.07.2004) zu klären. Nach Art. 50 Abs. 2 IVG findet auf die Verrechnung sinngemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anwendung. Laut Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG dürfen fällige Geldleistungen besonders auch mit Rückforderungen aus der Invalidenversicherung verrechnet werden. Nachdem unbestritten ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab Juli 04 eine Kinderrente für … in der Monatshöhe von Fr. 529.-- (2004) bzw. Fr. 539.-- (2005) schuldete und somit die Kinderbeiträge für den Zeitraum 01.07.04 -31.01.05 alle zur Auszahlung fällig gewesen wären, wurde Art. 50 Abs. 2 IVG klar erfüllt.

3. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die verfügte Rückforderung rechtens und die Verrechnung zwischen der zu Unrecht geleisteten IV-Zusatzrente für die Ehefrau (Fr. 3'573.--) und der fälligen IV-Kinderrente (Fr. 3'713.--) zulässig waren. Die angefochtene Verfügung ist daher vollumfänglich zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen - ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.