S 05 118 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 17. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1983, ist ledig und Büroangestellter. Zuletzt war er als kaufmännischer Angestellter bei der Firma … AG angestellt. Am 13. April 2005 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 wurde der Versicherte vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum … angewiesen, sich innert zweier Arbeitstage telefonisch bei der Firma … AG … (nachfolgend: … AG) als Büroangestellter in einem Einsatzprogramm zu bewerben. Gemäss Rückmeldung der Projektleitung vom 30. Mai 2005 meldete sich der Versicherte dort bis zum Abend des 30. Mai 2005 nicht. Am 3. Juni 2005 forderte ihn das Amt für Industrie-, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) zur Stellungnahme auf. Am 14. Juni 2005 schrieb der Versicherte, dass er in der Woche 21 vier Tage in den Ferien gewesen sei. Das Schreiben vom 23. Mai 2005 habe ihn am Freitag erreicht, er sei jedoch erst am Sonntag den 29. Mai 2005 aus dem Ausland zurückgekehrt. Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 wurde der Versicherte wegen Nichtantritts der arbeitsmarktlichen Massnahme (nachfolgend: AAM) für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 10. August 2005 ab. 2. Dagegen liess der Versicherte am 7. September 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheids. Eventuell sei die verfügte Einstellungsdauer von 23 Tagen zu reduzieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich unverzüglich
nach Erhalt und Kenntnisnahme des Schreibens vom 23. Mai 2005 bei der … AG gemeldet habe. Die vorgesehene AAM habe er anfangs Juni 2005 angetreten. Die verspätete Kontaktaufnahme sei auf seine im Voraus angekündigte und dokumentierte Abwesenheit zurückzuführen. Obwohl sein Betreuer, …, ihm diese Ferientage vorgängig bewilligt habe, habe dieser ihm die Aufforderung zur Teilnahme am Einsatzprogramm in der besagten Zeit zugesandt. Auf die Zusicherung seines Betreuers betreffend Anspruch auf kontrollfreie Tage habe er sich verlassen dürfen. Die fehlerhafte Beratung könne ihm nicht angelastet werden. Anfangs Juni 2005 habe er sich mit der … AG in Verbindung gesetzt und sei vorstellig geworden. Die Projektleitung habe ihm mitgeteilt, dass zurzeit keine Stelle frei sei, sie ihn aber auf die Warteliste nehmen würden. Es sei erstellt, dass er die Teilnahme an einer AAM nicht abgelehnt habe, sondern dass er das ihm Zumutbare unternommen habe, um eine Arbeitsstelle zu finden. Sein Verschulden bewege sich allenfalls im leichten Bereich, zumal er die Kontaktaufnahme mit der … AG – wenn auch verzögert – wahrgenommen habe. Ansonsten habe er sich korrekt verhalten. 3. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Obwohl der Beschwerdeführer am 23. Mai 2005 noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt habe, sei er vom 23. – 28. Mai 2005 abwesend gewesen. Folglich habe er für diese Zeit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Auch wenn die Zuweisung ins Einsatzprogramm … AG dem Versicherten während seiner Abwesenheit zugesandt worden sei, so hätte er sich nach seinen Ferien melden können. Er habe die … AG jedoch auch am Montag, den 30. Mai 2005, nicht kontaktiert. Zu diesem Zeitpunkt hätte er noch immer am Einsatzprogramm teilnehmen können, was der Personalberater bestätigt habe. Dem Beschwerdeführer sei am Beratungsgespräch vom 6. Juni 2005 der Rat erteilt worden, sich doch noch nachträglich bei der … AG zu melden. Daraufhin habe er mit der Firma Kontakt aufgenommen und sei auf die Warteliste gesetzt worden. Bei rechtzeitiger Meldung hätte er die AAM sofort antreten können. Folglich habe er die Schadensminderungspflicht verletzt und sei zu Recht eingestellt worden. Was die Dauer der Einstellung betreffe, so sei das KIGA
mit den verfügten 23 Tagen den Weisungen des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft vom 1. Januar 2003 gefolgt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 10. August 2005, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 15. Juni 2005. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht – aufgrund Nichtantretens einer AAM - für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2. Nach Art. 17 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an AAM teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine AAM ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 3. a) Unklar ist vorliegend, ob der Betreuer des Beschwerdeführers diesem tatsächlich für die Zeit vom 23. – 28. Mai 2005 Ferientage bewilligt hat. Wie das KIGA richtig vorbringt, hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt. Ob der Beschwerdeführer seine Ferien mit oder ohne vorgängige Genehmigung
seines Betreuers bezogen hat, kann jedoch – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – dahingestellt bleiben. b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 23. Mai 2005, wonach er sich innert zweier Arbeitstage bei der Projektleitung des Einsatzprogramms zu melden hatte, keine Folge geleistet hat. Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer anfangs Juni mit der … AG in Verbindung gesetzt, was sich mit den Angaben des KIGA deckt. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe besagtes Schreiben erst am 27. Mai 2005 erhalten. Aber selbst wenn dies zutrifft und dem Versicherten im Folgenden seine Abwesenheit und die damit verbundene verspätete Kenntnisnahme des Schreibens nicht zur Last gelegt wird, so wäre es dennoch seine Pflicht gewesen, unmittelbar nach seiner Rückkehr aus den Ferien, d.h. am 30. Mai 2005, spätestens aber am 31. Mai 2005, bei der … AG vorstellig zu werden. Dass er dies unterlassen hat, ist aktenkundig und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Anzumerken bleibt, dass der Versicherte selbst bei einer allfälligen Abwesenheit darauf achten muss, dass er während dieser Zeit erreichbar bleibt. Dies zeigt, dass selbst die ferienbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers keinen Rechtfertigungsgrund darstellt, sich nicht innert der vorgeschriebenen Frist bei der Projektleitung zu melden. Der Versicherte wäre gehalten gewesen, sich entsprechende Briefsendungen des Arbeitsamtes – allenfalls durch eine Drittperson – übermitteln zu lassen. Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer klar gegen die Kontrollvorschriften verstossen hat, weshalb ihn das KIGA zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. Zu klären bleibt, ob die angefochtene Einspracheverfügung auch hinsichtlich der Dauer gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grade des Verschuldens. Hierzu führt Art. 45 Abs. 2 AVIV aus, dass die Einstellung 1-12 Tage bei leichtem, 13-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit 23 Einstelltagen belegt. Dies ist seitens des Gerichtes
angesichts des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraumes nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er mit seinem Verhalten klar gegen die aus AVIG fliessenden Regeln verstösst. Demnach erweist sich die Einstellung auch betreffend der Dauer als rechtmässig. 5. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.