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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.10.2005 S 2005 112

21. Oktober 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,984 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Volltext

S 05 112 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1. a) … ist am 31. Mai 1954 geboren und seit 1990 invalid. Er bezieht eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 27’096.-- pro Jahr und beansprucht Ergänzungsleistungen (EL). Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (AK) informierte ihn erstmals anlässlich eines Telefongespräches am 12. Oktober 2004, später auch auf schriftlichem Weg, dass mit Erreichen der Volljährigkeit seines jüngsten Kindes, also ab dem 1. Juli 2005, seiner Ehefrau bei der Berechnung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Auf Nachfrage hin teilte die Ehefrau der AK mit, dass sie eine KV-Lehre gemacht und keine berufliche Weiterbildung absolviert habe. Ihre Erwerbstätigkeit als Büroangestellte und Aushilfe, mit einem monatlichen Gehalt von Fr. 1'800.--, habe sie 1982 aufgegeben. Eine Arbeit könne ihr zugemutet werden. Da sie bei der heutigen Arbeitsmarktsituation nirgends eine Arbeit gefunden habe, habe sie per 1. März 2005 in … einen Geschenkladen eröffnet und versuche so ein Einkommen zu erzielen. b) Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 hielt die AK fest, dass mit Wirkung ab 1. Juli 2005 der Anspruch auf EL entfalle. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2005 Einsprache, wobei er geltend machte, dass es für seine Frau keine Stellen gebe. Sie habe sich auf etliche Stellenangebote gemeldet, aber keine Arbeit gefunden. Stets habe es geheissen, dass sie zu lange aus der Berufswelt weg gewesen sei und auch keine Computererfahrung habe. Die gesetzlichen Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfülle sie ebenfalls nicht. In dieser auswegslosen Situation habe sie den Schritt in die Selbständigkeit gewagt. Dort sei vor allem das erste Geschäftsjahr besonders

hart. Momentan betrage der Monatslohn lediglich ca. Fr. 1'000.--, weshalb sie auf EL angewiesen seien. Am 26. Juli 2005 forderte die AK den Versicherten auf, ihr die Nachweise der erfolglosen Arbeitsbemühungen (Bewerbungsschreiben inkl. Absagen) zuzustellen. Daraufhin teilte die Ehefrau des Einsprechers der AK mit, dass sie sich telefonisch bei mehreren ausgeschriebenen Stellen erkundigt habe, ob ihre Bewerbung eine Chance hätte. Doch ihr sei jeweils nur gesagt worden, dass sie sich nach 20 Jahren Hausfrauendasein weitere Bemühungen ersparen könne. c) Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2005 wies die AK die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass es einer 42-jährigen Schweizerin deutscher Muttersprache mit einer KV-Grundausbildung möglich sein müsse, innert acht Monaten eine unselbständige Vollzeitstelle zu finden. Zwar sei eine Anstellung im KV-Bereich wohl schwierig zu finden, doch eine Tätigkeit im Verkauf (wie jetzt ausgeübt) oder eine Hilfstätigkeit lägen - bei ernsthafter Stellensuche - durchaus im Bereich des Möglichen. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren würden auch Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosengelder bei der Stellensuche unterstützen. Die Unmöglichkeit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden, folglich rechtfertige sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. 2. Der Betroffene erhob am 24. August 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und bei der EL-Berechnung das tatsächliche Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Sinngemäss brachte er die gleichen Argumente vor wie in der Einsprache. Zusätzlich forderte er, dass die AK sich bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens am tatsächlichen Verdienst orientiere und sich nicht auf hypothetische Zahlen stütze. Die Eigeninitiative seiner Frau solle nicht bestraft werden. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde

vorweg auf den Einspracheentscheid verwiesen. Weiter machte die AK geltend, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch nach einem Unterbruch von 23 Jahren in der Berufstätigkeit nach wie vor für eine Tätigkeit im Verkauf oder eine sonstige Hilfstätigkeit qualifiziert sei. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie des Versicherten wäre die Ehefrau allein schon aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, sich eine Arbeitsstelle zu suchen, anstatt den Schritt in die, zumindest vorläufig, unrentable Selbständigkeit zu wagen. Darauf sei der Versicherte hingewiesen worden. Die Frau des Beschwerdeführers habe sich zu wenig ernsthaft und intensiv sowie zu wenig lange um eine Stelle bemüht. Zudem habe sie sich bei ihrer Arbeitssuche auf Stellen mit einem zu hohen Anforderungsprofil konzentriert. Der Anspruch auf EL wäre bereits ab einem Lohn von Fr. 1’600.-entfallen. In der EL-Berechnung sei der Ehefrau ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2’700.-- angerechnet worden, dies gestützt auf eine Auskunft des IV-Berufsberaters bezüglich des Monatslohnes einer Bürohilfskraft im Raum ... Mit der Beweiskraft der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass von der Ehefrau des Versicherten eine Anstellung mit einem hypothetischen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'700.-- hätte gefunden werden können. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2005, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 10. Juni 2005. Strittig und zu prüfen ist, ob die AK bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Versicherten als Einnahme angerechnet hat. 2. a) Damit ein Versicherter EL bekommt, muss er nachweisen, dass die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 3b des Bundesgesetzes über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Bei der Berechnung der EL werden gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG auch die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten berücksichtigt. Art. 3c ELG legt fest, dass unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, den anrechenbaren Einnahmen zugerechnet werden. Ein Verzicht liegt dann vor, wenn die versicherte Person oder ihr Ehegatte ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichten, wenn sie trotz Rechtsanspruch von bestimmten Einkünften und Vermögenswerten keinen Gebrauch machen oder wenn sie aus von ihnen zu verantwortenden Gründen auf die Ausübung einer möglichen und zumutbaren Tätigkeit verzichten (AHI-Praxis 2001, S. 133; EVG-Urteil vom 7. Juni 2005, P 16/04, E. 2.2; VGU S 00 370). Wenn der Ehemann invalid ist und EL beantragt, ist die Ehefrau unter Umständen gezwungen, eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten, falls sie bisher nicht oder nur in beschränktem Mass einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Rumo-Jungo, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 1994, Art. 3 S. 34; VGU S 00 370). Dies entspricht der Bestimmung in Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). wo vorgesehen ist, dass ein jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgt. b) Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer eine IV-Rente. Zudem macht er Anspruch auf EL geltend. Gleichzeitig sind die Kinder des Beschwerdeführers und seiner Frau mittlerweile volljährig. In dieser Situation ist es seiner Ehefrau zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auf diese Weise ihren Anteil an den Unterhalt der Familie zu leisten. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Umstritten ist somit nicht, ob die AK bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen anrechnen durfte, sondern ob die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens gerechtfertigt ist.

3. a) Wenn die Ehefrau eines EL-Bezügers auf die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit verzichtet, so ist zur Bestimmung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens vom konkreten Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze auszugehen (BGE 117 V 287, E. 3c S. 292). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist. Dieses Problem kann gelöst werden, indem der betroffenen Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (EVG-Urteil vom 7. Juni 2005, P 16/04, Urteil vom 27. Februar 2004, P 64/03). Bezüglich der Höhe des anzurechnenden Verdienstes muss auf die konkrete persönliche Situation sowie den Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person abgestellt werden (AHI-Praxis 2001, S. 136 E. 2d). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die hypothetische Frage, ob die Ehegattin eines EL-Bezügers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnte, weder durch schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch durch Abstellen auf mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen beantwortet werden kann. Stattdessen sind die lokal massgebenden Verhältnisse abzuklären (EVG-Urteil vom 27. Februar 2004, P 64/03). b) Die Ehefrau des Versicherten ist 42 Jahre alt und Schweizerin deutscher Muttersprache. Gemäss ihren eigenen Aussagen ist ihr aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeit ohne weiteres zuzumuten. Sie hat eine kaufmännische Lehre absolviert. Mittlerweile sind ihre beiden Kinder volljährig. Gestützt auf diese Erkenntnisse ist es der Betroffenen durchaus zumutbar, eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers seit April 1982, also seit mehr als 23 Jahren, nicht mehr erwerbstätig war, hat die AK richtigerweise berücksichtigt, dass sie bei der

momentanen Arbeitsmarktsituation kaum mehr eine Anstellung im KV- Bereich finden dürfte. Dass sie aber für eine Tätigkeit im Verkauf oder für sonstige Hilfstätigkeiten durchaus qualifiziert ist, zeigt sich nicht zuletzt auch aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Weiter wurde ihr eine ausreichende Übergangsfrist von acht Monaten zugestanden. Bereits im Oktober 2004 informierte die AK den Beschwerdeführer darüber, dass seiner Frau ab Juli 2005 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Sie hatte demnach genügend Zeit, eine Stelle zu finden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Frau sich telefonisch für mehrere Stellen beworben habe, aber immer abgewiesen worden sei. Es ist ohne weiteres anzuerkennen, dass die Stellensuche für eine langjährige Hausfrau nicht einfach ist. Vorliegend wurde die Suche jedoch eindeutig zu wenig ernsthaft und intensiv betrieben. Hinzu kommt, dass die getätigten Bemühungen auf einen zu engen Stellensektor (KV-Stellen) beschränkt worden sind. Wie die Akten zeigen, entschloss sich die Betroffene relativ schnell sich selbständig zu machen. Ihre Geschenkboutique wurde nämlich bereits am 1. März 2005 eröffnet. Betreffend die Festsetzung der Höhe des Verzichtseinkommens hat die AK ebenfalls korrekt gehandelt. Im Vorfeld der Verfügung hat sie sich beim IV-Berufsberater erkundigt, wie viel eine Bürohilfskraft im Raum Landquart verdient und gestützt auf diese Auskunft ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'700.-- pro Monat angerechnet. Dies ist durchaus angemessen. Selbst wenn diese Annahme aber zu optimistisch wäre, hätte eine angemessene Reduktion des angenommenen Verzichteinkommens keinen Einfluss auf das Ergebnis, da bereits mit einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 1'600.-- der EL-Anspruch entfallen wäre. Die geforderte Anrechnung ihres tatsächlichen Einkommens ist nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich spielt es zwar für die AK keine Rolle, wie die Ehefrau ihr anrechenbares Einkommen verdient. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist erlaubt, allerdings nicht zu Lasten der EL. Der Versicherte ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht ausreiche, wenn die Ehefrau eine Beschäftigung habe, sondern dass damit auch ein angemessener Lohn erzielt werden müsse. Es wäre ihr durchaus zumutbar, anstatt der anfänglich offenbar weniger rentablen selbständigen Tätigkeit eine unselbständige

Erwerbstätigkeit auszuüben (siehe dazu EVG-Urteil vom 30. August 2004, P 28/04, E. 3). 4. a) Von der Anrechnung des Verzichtseinkommens kann unter speziellen Umständen abgesehen werden. Beispielsweise dann, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat. Dafür müssen allerdings Belege über die in den letzten Monaten getätigten Bewerbungen sowie Belege der Absagen vorgelegt werden können und es ist darauf zu achten, dass die Bewerber dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 122). b) Ein solcher Ausnahmetatbestand ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Frau trotz Bemühungen keine Stelle gefunden habe. Einen entsprechenden Nachweis kann er jedoch nicht vorbringen. Nur telefonische Bewerbungen reichen nicht aus, um einen Verzicht auf eine Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens zu rechtfertigen. Ausserdem beschränkten sich die telefonischen Anfragen der Ehefrau auf Stellen mit einem höheren Anforderungsprofil. c) Dem Gesagten nach ergibt sich, dass die AK bei der EL-Berechnung des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen bei der Ehefrau angerechnet hat. Auch die Höhe desselben ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 18. August 2006 abgewiesen P 2/06).

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