Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.04.2004 S 2004 24

22. April 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,061 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Volltext

S 04 24 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. April 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. …, geboren am 21. November 1924 und ledig, meldete sich am 6. März 2003 bei der AHV-Zweigstelle … zum Bezug von Beiträgen an die Prämien der Krankenpflegegrundversicherung für das Jahr 2003 an. 2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 lehnte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die Gewährung einer Prämienverbilligung ab, da der von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 38’010.-- ermittelte Selbstbehalt die Richtprämie übersteige. Auf erhobene Einsprache vom 17. November 2003 hin, bestätigte die kantonale AHV-Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 ihre Verfügung. 3. Dagegen erhob der Versicherte am 2. März 2004 Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und machte im Wesentlichen geltend, dass die Gesundheitsschadensrente, die er von der Bundesrepublik Deutschland erhalte, zwar Teil des satzbestimmenden steuerbaren Einkommens, nicht aber steuerpflichtig sei. Diese Rente habe er bei den Steuerbehören angegeben. Vor Jahrzehnten sei ihm durch die Steuerbehörde in … gesagt worden, dass diese Rente auch in der Schweiz nicht steuerpflichtig sei, sondern nur als satzbestimmend geführt werde. Auch von deutscher Seite sei ihm erklärt worden, dass es eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland gebe, dass diese Rente nicht steuerpflichtig sei.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2004 beantragt die kantonale AHV- Ausgleichskasse die Abweisung des Rekurses und hält fest, dass sie sich auf die definitive Steuerveranlagung 2002 gestützt habe, welche ein satzbestimmendes steuerbares Einkommen von Fr. 35'000.-- ausweise. Unerheblich sei der Einwand des Rekurrenten, dass die Gesundheitsschadensrente nicht der Steuerpflicht unterliege, da ausschliesslich auf die satzbestimmenden Steuergrössen abgestellt werden müsse. Sie sehe deshalb keine Veranlassung, an der Richtigkeit der von den Steuerbehörden bezüglich Höhe des satzbestimmenden steuerbaren Einkommens gemachten Angaben zu zweifeln, zumal der Rekurrent selber dies nicht mache, habe er doch zu gegebener Zeit die definitive Steuerveranlagung 2002 nicht angefochten und bestreite auch das satzbestimmende steuerbare Einkommen in der Höhe von Fr. 35'000.-- nicht. Von der Anwendung der klaren gesetzlichen Grundlage von Art. 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) wonach als Berechnungsgrundlage für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) das satzbestimmende steuerbare Einkommen (und eben nicht das steuerbare Einkommen) beizuziehen sei, könne folglich nicht abgewichen werden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 5. November 2003. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Rekursgegnerin zu Recht einen Anspruch auf Prämienverbilligung der Krankenpflegegrundversicherung für das Jahr 2003 verneint hat. 2. a) Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegegrundversicherung soll beitragsberechtigten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden (Art. 3 KPVG). Inwieweit die

wirtschaftlichen Verhältnisse als bescheiden zu betrachten sind, bestimmt sich nach dem steuerbaren Vermögen und dem steuerbaren Einkommen der versicherten Person, wobei das neu revidierte kantonale Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung vorsieht, dass zur Ermittlung eines Leistungsanspruchs auf die aktuell verfügbaren kantonalen Steuerdaten abgestellt werden muss (Art. 8a Abs. 1 KPVG). b) Gemäss Art. 8 Abs. 1 KPVG werden die massgebenden Prämien für die Krankenpflegegrundversicherung allerdings nur verbilligt, soweit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen. Dabei beträgt laut Art. 1 der seit dem 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Verordnung über die Festlegung der Selbstbehalte für die Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Selbstbehalt bis und mit anrechenbarem Einkommen von Fr. 10'000.-- 5,0%; bis und mit anrechenbarem Einkommen von Fr. 20'000.-- 6,0%; bis und mit anrechenbarem Einkommen von Fr. 30'000.-- 7,0%; bis und mit anrechenbarem Einkommen von Fr. 40’000.-- 8,0%; bis und mit anrechenbarem Einkommen von Fr. 50'000.-- 9,0% und mit einem anrechenbarem Einkommen von über Fr. 50'000.-- 10,0%. Der Begriff des anrechenbaren Einkommen seinerseits entspricht laut Art. 8a Abs. 1 KPVG dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich 10 Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens gemäss den aktuell verfügbaren kantonalen Steuerdaten. Entsprechen diese nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen aufgrund eines begründeten Antrages der versicherten Person oder einer Behörde nach pflichtgemässen Ermessen festgelegt (Art. 8a Abs. 3 KPVG). 3. Im vorliegenden Fall stützte sich die Vorinstanz zur Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2003 auf die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2002 ab, welche ein satzbestimmendes steuerbares Einkommen im Kanton Graubünden von Fr. 35'000.-- und ein satzbestimmendes steuerbares Vermögen von Fr. 30'100.-- auswies. Der Rekurrent hat die definitive Steuerveranlagung seiner Zeit nicht beanstandet und der Steuerbescheid ist deshalb mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. An

der Anwendung dieser Steuerdaten zur Ermittlung eines Anspruches gibt es folglich nichts auszusetzen, da der Rekurrent im Weiteren nichts vorzubringen vermag, was auf dessen veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 8a Abs. 3 KPVG schliessen liesse. Nicht gehört werden kann ausserdem der Einwand des Gesuchstellers, wonach die Gesundheitsschadensrente, welche er von der Bundesrepublik Deutschland erhält, nicht steuerpflichtig sei. Wie schon von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde, sind zur Berechnung der Prämienverbilligung ausschliesslich das satzbestimmende steuerbare Einkommen und Vermögen heranzuziehen, welche nicht per se mit den effektiv versteuerten Grössen übereinstimmen müssen. 4. Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass sich die Vorinstanz zu Recht an die Angaben der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2002 gehalten hat. Ausgehend von einem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen von Fr. 35’000.-- und einem satzbestimmenden steuerbaren Vermögen von Fr. 30'100.-- resultiert gemäss der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 8a Abs. 1 KPVG ein anrechenbares Einkommen von gesamthaft Fr. 38'010.-- (= 3'010.-- [10% von Fr. 30'100.--] + Fr. 35'000.--), welches unter Anwendung der in der oben erwähnten Verordnung festgesetzten Einkommenskategorien zu einem Selbstbehalt von Fr. 3'040.80 (= 8% des anrechenbaren Einkommens von Fr. 38'010.--) führt. Wird dieser Selbstbehalt von der für das Jahr 2003 von der Regierung festgelegten Richtprämie von Fr. 2'592.-abgezogen, lässt sich kein prämienverbilligender Anspruch ermitteln. Von diesem Ergebnis kann in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 8a KPVG sowie der rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchsteller auch vor dem Hintergrund der schweren Vergangenheit des Rekurrenten nicht ausnahmsweise abgewichen werden. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rekursgegnerin zu Recht einen Anspruch auf Prämienverbilligung abgelehnt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtmässig. Der dagegen erhobene Rekurs ist folglich abzuweisen.

6. Da gemäss Art. 11 der Verordnung vom 26. November 1996 über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) das Verfahren nach Art. 19 KPVG grundsätzlich kostenlos ist und keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegt, werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2004 24 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.04.2004 S 2004 24 — Swissrulings