S 04 136 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Dezember 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach IVG 1. …, geboren am 16. Mai 1962, war von 1994 bis 1998 und dann wieder seit 2000 bei der Schweizerischen Post als Chauffeur angestellt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war er noch zu 70% als Chauffeur und zu 30% als ungelernter Landwirt im Betrieb seiner Ehefrau in … tätig. Seit dem 9. September 2002 war der Beschwerdeführer infolge Rückenprobleme nicht arbeitsfähig und bezog Leistungen der Taggeldversicherung. 2. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. …, gelangte mit Schreiben vom 25. November 2002 an die Klinik … – Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates – mit der Bitte, den Beschwerdeführer ab Januar 2003 zu einem dreiwöchigen stationären Aufenthalt aufzubieten. 3. Vom 2. Januar 2003 bis zum 28. Januar 2003 erfolgte der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik ... Im Austrittsbericht vom 5. Februar 2003 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 0% arbeitsfähig sei. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass seine Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichten bis zu 30 kg (selten) 100% betrage. 4. Am 28. Februar 2003 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen – Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit – aus der Invalidenversicherung an.
5. Am 20. März 2003 stellte der Hausarzt dem Beschwerdeführer ein Zeugnis aus und hielt darin fest, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit zu 0% arbeitsfähig sei. Für eine leichte bis schwere wechselbelastende Tätigkeit attestierte er ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50% bis max. 75%. In einem am 13. April 2004 verfassten Schreiben an die Beschwerdegegnerin verwies der Hausarzt auf seine Diagnose und seine Ausführungen, welche er im Zeugnis vom 20. März 2003 gemacht hatte. 6. Mit Verfügung vom 15. April 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden das Gesuch um Kostengutsprache für eine Umschulung ab. Als Begründung wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer medizinisch/theoretisch bei einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 75% zugemutet werden könne. Dies entspreche einer Erwerbseinbusse von 16%. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe aber nur, wenn der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit mindestens 20% betrage. 7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2004 Einsprache. Als Begründung machte er geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit Januar 2003 massiv verschlechtert habe, weshalb er eine neue Untersuchung beantrage. 8. Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2004 wies die IV-Stelle des Kantons Graubünden die Einsprache ab. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens keine Erwerbseinbusse auszumachen sei. Der Leidensabzug in Höhe von 25% des Invalideneinkommens, welcher in der angefochtenen Verfügung noch eingeräumt wurde, sei zu Unrecht gewährt worden. Da keine Erwerbseinbusse resultiere, bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung. In Bezug auf die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt die IV-Stelle aus, dass diese Verschlechterung nicht erwiesen sei. Sowohl der Austrittsbericht der Klinik … als auch die Schreiben/Zeugnisse des Hausarztes des
Beschwerdeführers würden keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigen. 9. Mit Schreiben vom 13. September 2004 gelangte der Hausarzt des Beschwerdeführers an die IV-Stelle des Kantons Graubünden. Er hielt fest, dass die Einschätzung der Klinik …, wonach der Beschwerdeführer zu 100% in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit Gewichten bis 30 kg arbeitsfähig sei, nicht dem aktuellen Gesundheitszustand entspreche. Der Hausarzt kommt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit zugemutet werden könne, aber lediglich unter der Voraussetzung, dass diese wechselbelastend sei und keine Lasten von mehr als 15 kg getragen oder gehoben werden müssten. 10. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle das Kantons Graubünden erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2004 Beschwerde mit den Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz zur Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen. In den Akten seien genügend Anhaltspunkte vorhanden, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinwiesen. Es seien somit weitere medizinische Untersuchungen angezeigt, da sonst keine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs möglich sei. 11. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Sie anerkennt aufgrund des Schreibens des Hausarztes vom 13. September 2004 eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und erachtet deshalb einen 10%-igen Leidensabzug als gerechtfertigt. Trotz dieses Abzugs könne aber keine Erwerbseinbusse festgestellt werden. Des Weiteren sei die medizinische Situation genügend abgeklärt. 12. In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich die IV-Stelle fälschlicherweise fast ausschliesslich auf den Austrittsbericht der Klinik … vom 5. Februar 2003 stütze, obwohl der Einspracheentscheid erst am 1. September 2004 erfolgt sei. Massgebend sei aber der Sachverhalt, der zum
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vorgelegen habe. Die in der Zwischenzeit ausgestellten Zeugnissen des Hausarztes seien zu wenig gewichtet worden. Dies sei umso mehr von Bedeutung, als sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten vor Erlass des Einspracheentscheides drastisch verschlechtert habe. Ihm sei heute eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100% nicht zumutbar. 13. In ihrer Duplik unterstreicht die IV-Stelle, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch der Hausarzt die Zumutbarkeit einer wechselbelastendenden Tätigkeit attestiere, mit einer Einschränkung für das Tragen und Heben von Lasten von 15 kg. Auch stelle der Hausarzt in seinem letzten Zeugnis keine neuen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf, sondern halte ausdrücklich fest, dass die Diagnosen unbestritten seien. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 1. September 2004. Streitig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt medizinisch ausreichend abgeklärt wurde und ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu Recht verneint wurde bzw. eine Erwerbseinbusse von über 20% aufgrund des erwiesenen Gesundheitsschadens gegeben ist. b) Für die Beurteilung der sich stellenden Fragen massgebend ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 1. September 2004 verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 N 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 E. 2). 2. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i. V. m. Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Dabei bildet das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das medizinische Element des Invaliditätsbegriffes. Der Gesundheitsschaden muss zu einer bleibenden oder dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führen (wirtschaftliches Element) (vgl. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 126 ff.). Führt der Gesundheitsschaden nicht zu mindestens teilweiser Arbeitsunfähigkeit, liegt keine Erwerbsunfähigkeit und somit auch keine Invalidität im Sinne des IVG vor. Folglich können dann weder berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG noch eine Rente gemäss Art. 28 f. IVG zugesprochen werden. Um eine allfällige Erwerbsunfähigkeit zu ermitteln, ist es notwendig, zuerst die von ärztlicher Seite beurteilte Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu bestimmen. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bildet mit anderen Worten die Grundlage für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit und des daraus allfällig resultierenden behinderungs- bzw. rentenrelevanten Invaliditätsgrades. 3. a) Zu prüfen ist zunächst, ob ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden ist. Von zentraler Bedeutung für die richterliche Beurteilung sind hierbei die ärztlichen Befunde, welche Auskunft geben über Gesundheitszustand und verbleibende Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. SVR 1998 IV Nr. 1 E. 3c; BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 60 E. 1c). b) Der Vorinstanz lagen zur Beurteilung der relevanten Fragen mehrere Arztberichte vor. Die verschiedenen medizinischen Berichte zeigen hinsichtlich der gestellten Diagnose keine Widersprüche. Die Diagnose wird denn von den Parteien auch nicht bestritten. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Versicherte an einem „Lumboradikulären Reizsyndrom L4 links bei:
- medial linksbetonter Diskushernie L3/4 mit möglicher Wurzelkompression L4 - schwerer Osteochondrose L2/3, L4/5, L5/S1 (MRI 10/2002) - Wirbelgleiten L2/3 - muskulärer Dysbalance“ leidet. c) Unterschiedliche Schlüsse werden aber – mit Bezug auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten - durch den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin aus den Arztberichten gezogen. Die Beschwerdegegnerin geht – gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik … vom 5. Februar 2003 und gestützt auf die drei Zeugnisse des Hausarztes vom 20. März 2003, 13. April 2004 und 13. September 2004 – von einer Arbeitsfähigkeit zu 100% in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit Gewichten bis 30 kg bzw. 15 kg aus. Der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass die Zeugnisse des Hausarztes eine Arbeitsfähigkeit im Bereiche von 50% bis 75% in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit attestieren. Zudem soll man aus den Zeugnissen des Hausarztes eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten entnehmen können. Im Austrittsbericht der Klinik … vom 5. Februar 2003 wird dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit zu 0% in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur und Landwirt attestiert. Gleichzeitig wird aber festgehalten, dass der Beschwerdeführer für eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichten bis zu 30 kg (selten) zu 100% arbeitsfähig ist. Der Hausarzt hingegen hält in seinem Zeugnis vom 20. März 2003 fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 0% arbeitsfähig ist, und bestätigt ihm eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50% bis max. 75% für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit. Im Zeugnis vom 13. April 2004 verweist der Hausarzt auf seine Ausführungen vom 20. März 2003. Im letzten Zeugnis vom 13. September 2004 führt der Hausarzt aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes eine Tätigkeit zugemutet werden kann, vorausgesetzt
sie sei wechselbelastend und übersteige nicht 15 kg beim Tragen und Heben von Lasten. Eine prozentuale medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird nicht vorgenommen. Nach dem Gesagten finden die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Untermauerung durch die genannten Unterlagen. Erwiesenermassen herrscht zwischen dem Austrittsbericht der Klink … vom 5. Februar 2003 und dem Arztzeugnis vom 20. März 2003 ein Widerspruch über den Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser Widerspruch ist aber im letzten Zeugnis des Hausarztes vom 13. September 2004 nicht mehr vorzufinden. Die einzige Diskrepanz, welche zwischen diesem Arztzeugnis und dem Austrittsbericht der Klink … besteht, liegt in der zugemuteten Belastung durch das Heben von Gewichten. Währenddem die Klinik … von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit Gewichten bis 30 kg (selten) ausgeht, anerkennt der Hausarzt in seinem letzten Zeugnis eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit Gewichten bis 15 kg. Noch im März 2003 attestierte der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine maximale Arbeitsfähigkeit von 75%. Am 13. September 2004 – also kurz nachdem der angefochtene Einspracheentscheid erlassen wurde – geht der Hausarzt von einer Arbeitsfähigkeit von 100% aus. Diese Tatsache lässt den Schluss zu, dass in diesem Zeitrahmen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer in einem Masse stattgefunden hat, welcher Auswirkungen auf den prozentualen Grad der Arbeitsfähigkeit hat. Zumindest kann eine solche Feststellung nicht den Zeugnissen des Hausarztes entnommen werden. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Zeugnissen des Hausarztes zu wenig Beachtung geschenkt, erweist sich demnach als unbegründet, zumal auch dieser in seinem letzten Zeugnis dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als medizinisch genügend abgeklärt, weshalb weitere medizinische Abklärungen unnötig erscheinen.
d) Wenn man nun von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgehen kann, muss noch geprüft werden, ob die unterschiedliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsbelastung durch die Klink … und den Hausarzt des Beschwerdeführers einen wesentlichen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hat. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass das Arztzeugnis vom 13. September 2004 eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erkennen lässt, weshalb es vom errechneten hypothetischen Invalideneinkommen einen Leidensabzug von 10% vornimmt. Die Art der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er ist aber der Ansicht, seine Arbeitsfähigkeit betrage nicht 100%. Wie aber bereits gesehen, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Macht man nun vom hypothetischen Invalideneinkommen bei 100%-iger Arbeitsfähigkeit einen Leidensabzug von 10%, so kann keine Erwerbseinbusse festgestellt werden, da immer noch ein hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 52'856.55 vorhanden wäre. Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin auf CHF 52'674.- berechnet und wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens für die landwirtschaftliche Tätigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers einen Monatslohn von CHF 3'000.- angerechnet hat, obwohl dieser über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt und obwohl der Minimallohn für gelernte Arbeitskräfte in der Landwirtschaft – laut der eingeholten Auskunft – bei CHF 2'850.- liegt. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt medizinisch genügend festgestellt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu 100% ausführen kann, sofern diese Tätigkeit nicht das Tragen und Heben von Lasten von mehr 15 kg voraussetzt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat zwar stattgefunden, diese hat aber keine Auswirkungen auf den Grad der Arbeitsfähigkeit. Auch bei Gewährung eines Leidensabzugs von 10% ist keine Erwerbseinbusse, geschweige denn eine
massgebliche Erwerbseinbusse im Sinne des IVG feststellbar, weshalb keine IV-Leistungen gewährt werden können. Dies gilt sowohl für Leistungen gemäss Art. 15 ff. IVG als auch für solche gemäss Art. 28 f. IVG. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz erweist sich somit als rechtmässig und sachlich vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.