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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.10.2004 S 2004 110

12. Oktober 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,493 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 04 110 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. Oktober 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren am 2. Oktober 1944, meldete sich am 30. August 2001 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. April 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass kein Rentenanspruch bestehe, weil der ermittelte Invaliditätsgrad (16%) unter 40% liege. Auf Einsprache hin wurde die Verfügung aufgehoben und der Rentenanspruch noch einmal überprüft. Mit Verfügung vom 5. Januar 2004 wurde der Rentenanspruch erneut verneint, weil die rentenbegründende Schwelle von 40% klar nicht erreicht werde. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit ausführlich begründetem Entscheid am 29. Juli 2004 ab. 2. Dagegen liess … am 30. August 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr auf Grund einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50% eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte sie im Wesentlichen die Überlegungen, welche sie bereits im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in der diesem zugrunde liegenden Verfügung vorgebracht hatte. Dabei hielt sie an ihrer Auffassung fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, da aufgrund des vorgenommenen Einkommensvergleichs kein rentenrelevanter IV-Grad erreicht werde.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Rentengesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, weil der ermittelte IV-Grad unter 40% liegt. Zu prüfen ist ferner, ob sie dabei auf das Kriterium des Einkommensvergleichs, und nicht des Betätigungsvergleichs, abstellen durfte. 2. In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b; zu den psychischen Gesundheitsschäden: AHI 2000 S. 151 Erw. 2a), zum Anspruch und zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Anstelle von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Anspruch für die ab dem 1. April 2001 zugesprochene Invalidenrente entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zu beurteilen ist, da keine laufenden Leistungen (i.S.v. Art. 82 Abs. 1 ATSG) sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über die noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist (EVG Urteil I 690/03 vom 5. Juli 2004, Erw. 1). Keine Anwendung finden jedoch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. EVG-Urteil vom 30. Juli 2004, I 82/04; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Die gesetzlichen Regelungen von Art. 8

ATSG i.V. mit Art. 4 IVG (alte und neue Fassung) entsprechen sich im Wesentlichen und die zum Begriff der Invalidität in der IV ergangene Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b) behält unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit (EVG Urteil I 626/03 vom 30. April 2004, Erw. 3.3). Gleiches gilt sodann auch sowohl für die bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten heranzuziehende allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, als auch bei jener des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (BGE 128 V 30 Erw. 1). 3. Bei der Invaliditätsbemessung ging die IV-Stelle, gestützt auf verschiedene übereinstimmende Arztberichte (so u.a. jener von Dr. … vom 9. Oktober 2003; Arzt- und Operationsberichte Dr. …, September 2001 sowie Juni und September 2002) und die darin gestellten Diagnosen sowie aufgrund einer Einschätzung des IV-Berufsberaters vom August 2002 davon aus, dass für leidensangepasste Tätigkeiten eine stundenweise, sitzende Arbeitsfähigkeit (z.B. 2 Stunden am Vormittag, 2 Stunden am Nachmittag) bei voller Leistungsfähigkeit von 50% bestehe. Auf diese Einschätzung kann, nachdem keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die vorgeschlagenen und der Beschwerdeführerin wohl noch zumutbaren Tätigkeiten (Bürofachangestellte) umfangmässig in Frage zu stellen vermöchten, abgestellt werden. 4. a) Was die Beschwerdeführerin gegen die erwähnte Verweisungstätigkeit als Angestellte an sich vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie macht vor allem geltend, dass der tägliche Arbeitsweg von … nach … (total ca. 1 Std.) ihre Arbeitsfähigkeit noch weiter senken würde. Die Fahrt mit dem Bus entspreche der Belastung durch eine Arbeitstätigkeit. Im Übrigen seien selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stellen vorhanden, mit welchen sie ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte, insbesondere nicht an ihrem Wohnort. Angesichts der bloss stundenweisen, durch Pausen unterbrochenen Restarbeitsfähigkeit nutze sie mit den von ihr ausgeübten Tätigkeiten bei der … AG und der … GmbH ihre Möglichkeiten optimal aus. Ihre Einwände sind – bei allem Verständnis – invalidenrechtlich unbehelflich. Zutreffend mag sein, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit mit den aktuell ausgeübten Tätigkeiten

optimal zu verwerten vermag (nachstehend b). Diesem Umstand ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens angemessen Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der ihr entgegengehaltenen Verweisungstätigkeit als Angestellte ist nicht entscheidend, ob an ihrem Wohnort eine entsprechende Tätigkeit vorhanden ist; dementsprechend hat die Vorinstanz ihrer Berechnung denn auch die Tabellenlöhne gemäss LSE (nachstehend c) zugrunde gelegt. Hinsichtlich Arbeitsmarkt für Teilzeitstellen und Arbeitsort, dem zumutbarem Arbeitsweg wie auch einer allfälligen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb ihres eigenen Unternehmens (… GmbH) kann anstelle langer Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. b) Dem nach der allgemeinen Methode ermittelten Einkommensvergleich (i.S. von Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl hierzu auch BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b) hat die IV-Stelle für das Jahr 2001 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 34'440.-- zu Grunde gelegt. Dabei stellte sie im Wesentlichen auf die in den Arbeitgeber-Fragebögen (vom 18. September 2001 … GmbH, 1999 – 2001; 18. Januar 2002 … AG, 1999 - 2001) angegebenen Jahresverdienste sowie die ihr von der Versicherten eingereichten Buchhaltungsabschlüsse der … GmbH ab. Sie gelangte dabei zur Erkenntnis, dass die Versicherte in Anbetracht ihrer Ausbildung zwar ein unterdurchschnittliches Einkommen erziele, was an sich die Anwendung der LSE-Daten mit sich bringen müsste; aufgrund der Umstände im Einzelfall sei aber davon auszugehen, dass sich die Versicherte auch als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer vergleichsweise bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde. Ihr kann gefolgt werden. Angesichts der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwerdeführerin muss in der Tat davon ausgegangen werden, dass diese mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beschwerden weiterhin als Selbständigerwerbende in ihrem eigenen Unternehmen (… GmbH) sowie als Teilzeitangestellte bei der … AG arbeiten würde. Damit ist aber davon auszugehen, dass sie freiwillig auch inskünftig lediglich ein Einkommen in dem von der IV-Stelle ermittelten (bescheidenen) Umfang erzielen und sich mit diesem zufrieden geben würde

(vgl. hierzu ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; VGU S 99 262). Entsprechend kam die Vorinstanz nicht umhin, bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von der allgemeinen Methode auf die aus den ausgeübten Tätigkeiten erzielten durchschnittlichen Einkommen abzustellen. Dieses Vorgehen erweist sich im konkreten Fall selbst unter Berücksichtigung der in den Jahren 1995 – 2000 erzielten Jahreseinkommen (Fr. 34'400.--; Fr. 50'400.--; Fr. 50'400.--; Fr. 6'400.--; Fr. 15'000.-- und Fr. 14'400.--, total Fr. 170'600.-- : 6 Jahre = Fr. 28'433.30) als ohne weiteres gerechtfertigt. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz im Einzelfall zu Recht von der Anwendung der Methode des Betätigungsvergleichs abgesehen hat. Entsprechend ist auch festzuhalten, dass der Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 58'138.35 (mit einem ihrer Ausbildung entsprechenden Einkommen nach den LSE bei 100%-iger Arbeitstätigkeit) auszugehen, so oder anders der Boden entzogen ist. c) Unbegründet sind schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Überlegungen gegen das von der Vorinstanz ermittelte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 29'069.20. Dieses hat die IV- Stelle für das Jahr 2001 aus den Tabellenlöhnen gemäss LSE ermittelt (TA1 der LSE 2000 bei einer Arbeitszeit von 41,7 Std. und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 2,5% im Jahre 2001 bei einer Arbeitsfähigkeit von 50%). Aus dem Vergleich zwischen den beiden Einkommen resultiert ein IV-Grad von gerade einmal 15,59%, was die Ausrichtung einer Rente ohne weiteres ausschliesst. Selbst wenn man vorliegend noch einen Leidensabzug (max. 25%) zulassen würde – wofür aber aufgrund der Aktenlage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen) überhaupt kein Anlass besteht – würde mit 36,7% immer noch kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad erreicht. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren - von hier nicht näher zu erläuternden Ausnahmen

abgesehen - kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 VVS). Der Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 18. Juli 2005 abgewiesen (I 15/05).

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