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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.01.2004 S 2003 146

6. Januar 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,758 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 03 146 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. Januar 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. Der Versicherte, geboren am 12. Oktober 1978 und ledig, arbeitete seit dem 1. Februar 2000 als Junior Software Engineer bei der … in ... Diese Stelle kündigte ihm die Arbeitgeberin am 14. Mai 2003 per 31. August 2003 infolge Stellenabbaus. Am 5. August 2003 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und ab dem 1. September 2003 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend ALK). In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab der Versicherte an, eine Anstellung sei nur bis zum 17. Oktober 2003 möglich. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung führte er aus, dass er am 20. Oktober 2003 ein Studium an der Fachhochschule in … (HSR) beginne. Diesen Entschluss habe er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit gefasst, d.h. erst nach der schriftlichen Kündigung seiner letzten Arbeitgeberin, der ... Mit Verfügung vom 29. August 2003 lehnte die ALK den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Als Begründung wurde angegeben, der Versicherte stünde für eine neue Beschäftigung aufgrund des Studienbeginns per 20. Oktober 2003 nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung. Die dadurch geringen Aussichten auf eine Anstellung hätten die Vermittlungsunfähigkeit zur Folge. 2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 29. September 2003 fristund formgerecht Einsprache bei der ALK. Er führte darin unter anderem an, dass er sich erst nach der Kündigung der … entschlossen habe, die HSR zu besuchen, da seine Ausbildung bei der … zu banken- und versicherungsspezifisch gewesen sei. Im Weiteren räumte er ein, dass es in

der Tat schwierig sei, für die kurze Zeit von eineinhalb Monaten eine Stelle als Applikationsentwickler zu finden. Aus diesem Grund habe er sich auch für einige andere, aus seiner Sicht weniger anspruchsvolle Stellen beworben. Da er bereit sei, andere Stellen anzunehmen, wo es keine langen Einarbeitungszeiten brauche, sei er vermittlungsfähig. Im Übrigen liege die nur eineinhalb monatige Arbeitslosigkeit auch im Interesse der ALK, da sie ihn nicht länger betreuen und finanziell unterstützen müsse. 3. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2003 wies die ALK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 29. August 2003. Vorliegendenfalls sei unbestritten, dass eine Anstellung nur bis 17. Oktober 2003 in Frage gekommen wäre. Der Versicherte hätte demnach dem Arbeitsmarkt lediglich vom 1. September 2003 bis 17. Oktober 2003 zur Verfügung gestanden. Die Wahrscheinlichkeit, für diese kurze Zeitspanne auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, sei äusserst gering, was er in seiner Einsprache auch selber bestätigt habe. 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 6. November 2003 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. September 2003 bis 17. Oktober 2003. Der Berater der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) habe für ihn beim Hochbauamt eine Praktikumsstelle für die fragliche Zeit von ca. sieben Wochen arrangiert. Zur Anstellung sei es leider nicht gekommen, weil die ALK dazu ihr Einverständnis nicht gegeben habe, was für ihn völlig unverständlich sei. Es sei deshalb eine konkrete Aussicht auf eine Anstellung vorhanden gewesen. Durch das Verhalten der Arbeitslosenkasse sei ihm ein wesentlicher Erwerbseinkommens- resp. Ersatzeinkommensbetrag entgangen. 5. In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2003 beantragte die ALK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2003 und die ihm zu Grunde liegenden Akten. Bei der vom Versicherten angesprochenen, ihm

aufgrund des Verhaltens der ALK angeblich entgangenen Anstellung, handle es sich nicht um eine effektive Arbeitsstelle, sondern um ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, welches grösstenteils von der ALK finanziert würde. Bei einem solchen Programm ginge es nicht in erster Linie darum einen Gewinn resp. Erlös zu erzielen, sondern die dauerhafte und möglichst rasche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Versicherten in den Arbeitsmarkt zu fördern. Gemäss Angaben der ALK besprach ein RAV- Berater dieses Programm am 22. August 2003 mit dem Versicherten und erklärte ihm gleichzeitig, dass er eine Zuweisung erst dann machen könne, wenn die ALK seinen Anspruch berechnet habe. Da der Anspruch längere Zeit nicht klar gewesen sei, habe sich diese Zuweisung erübrigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der Einspracheentscheid der ALK vom 7. Oktober 2003 dar. Strittig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer vermittlungsunfähig war und demnach zu Recht der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung verneint wurde. b) In formeller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Parteien grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Indessen müssen sie nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, was vorliegend der Fall ist. 2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat ein Versicherter nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem vermittlungsfähig ist. Ein Arbeitsloser ist dann vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Folglich ist für die Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeits- bzw. Vermittlungsbereitschaft massgebend, sondern

nebst der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie der sozialen Eignung des Versicherten auch noch seine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Er ist verfügbar, wenn er weder tatsächlich noch rechtlich gebunden ist. Gemäss Lehre liegt dann keine tatsächliche Bindung vor, wenn der Versicherte bereit und in der Lage ist, eine Aufgabe, die ihn zunächst bindet, jederzeit abzubrechen, sodass er ohne Zeitverlust für die Annahme einer angebotenen Stelle zur Verfügung steht (G. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, S. 209, N. 38). b) Von Vermittlungsunfähigkeit wird gemäss Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) insbesondere dann gesprochen, wenn der Versicherte seine Arbeitskraft aus persönlichen oder familiären Gründen nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (PVG 1996 Nr. 98). So kann ein Versicherter, der im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne erwerblich tätig sein will, nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden (VGE 67/97). Sind ihm also bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkungen in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388). c) Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hält in seinen Weisungen vom 31. Juli 1996 betreffend der Vermittlungsfähigkeit (ALV-Praxis 96/3 Blatt 5) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung fest, dass Versicherte, die auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert haben und deshalb für einen neue Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während einer kurzen Zeit zur Verfügung stehen, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gelten, da in einem solchen Fall die Aussichten, angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. Zu prüfen sind jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die Stellensuchenden in Betracht fallenden

allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (VGE 714/96 mit weiteren Hinweisen). d) Im Folgenden gilt es abzuklären, wie lange sich ein Versicherter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen können muss, damit seine Vermittlungsfähigkeit angenommen werden kann. Das EVG hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur für wenige Wochen (die Zeitspanne reicht bis mindestens zehn Wochen) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen. So lehnte es beispielsweise die Vermittlungsfähigkeit bei einem Bankangestellten ab, welcher während zweieinhalb Monaten verfügbar gewesen wäre (vgl. ALV-Praxis 98/1, Blatt 7/1-3). Zum selben Entscheid kam das EVG bei einem Koch mit eidgenössischen Fähigkeitsausweis, welcher am 3. Dezember 1993 die Unteroffiziersschule beendete und am 31. Januar 1994 zum Abverdienen einrücken musste. Die Wahrscheinlichkeit, in dieser kurzen Zeitspanne von nur sieben Wochen einen Arbeitgeber zu finden, erachtete das EVG als zu gering (vgl. ALV-Praxis 96/3, Blätter 5/2 und 5/3). Aus den gleichen Überlegungen erklärte auch das Verwaltungsgericht Graubünden in VGE 444/97 einen Hausangestellten als vermittlungsunfähig, welcher dem Arbeitsmarkt nur während vier Wochen zur Verfügung stand. In einem weiteren Entscheid hat es einen kaufmännischen Angestellten, welcher sich während vier Monaten zur Verfügung stellte, als vermittlungsfähig bezeichnet, dies aber nur, weil er trotz der erschwerten Vermittlungsfähigkeit einen Zwischenverdienst erzielen konnte (VGU 20/00). e) Vorliegend besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, von seiner Praxis abzuweichen. Im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht auch im konkreten Fall zur Überzeugung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer der Arbeitswelt zur Verfügung gestellte Arbeitskraft über eine Zeitdauer von höchstens sieben Wochen (1. September 2003 bis 17. Oktober 2003) als zu kurz bezeichnet werden muss, um das Kriterium der Vermittelbarkeit zu erfüllen. Es darf deshalb in Anbetracht der aktuellen konjunkturellen Lage sowie aller anderen Umstände davon

ausgegangen werden, dass der Versicherte wohl kaum einen Arbeitgeber gefunden hätte, welcher ihn für diese kurze Zeit eingestellt hätte. 3. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Einsprache vom 29. September 2003 ein, dass er sich auch für einige, aus seiner Sicht weniger anspruchsvolle Stellen in anderen Branchen beworben habe. Da er bereit sei, Arbeit anzunehmen, welche keine langen Einarbeitungszeiten erfordere, sei er vermittlungsfähig. Dabei übersieht der Beschwerdeführer gerade die gesetzliche Pflicht des Versicherten, sich für jede zumutbare Arbeit zur Verfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Das Gesetz führt in Art. 17 Abs. 1 AVIG weiter aus, dass der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen muss, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Es handelt sich hierbei um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenverhütungsund Schadenminderungspflicht. Dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. 4. Schliesslich ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, es sei ihm durch das fehlende Einverständnis der ALK eine Anstellung beim Bündner Hochbauamt entgangen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Praktikumsstelle nicht um eine effektive Stelle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG gehandelt hätte, sondern lediglich um ein von der ALK finanziertes Beschäftigungsprogramm, welches die dauerhafte und möglichst rasche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Versicherten in den Arbeitsmarkt bezweckt hätte. Die Argumentation des Beschwerdeführers stösst folglich ins Leere und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung lässt sich auch damit nicht begründen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Gemäss Art. 103 Abs. 4 AVIG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 544.700) ist das kantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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