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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2003 S 2003 119

2. Dezember 2003·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,002 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Kursbesuch | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 03 119 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Dezember 2003 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kursbesuch 1. … wurde am 03.02.1941 geboren, ist von Beruf Handelslehrer und war zuletzt auch als solcher tätig. Per 26.11.2002 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld an. 2. Mit Gesuch vom 24.04.2003 beantragte … die Übernahme der Kosten für den zweitägigen Kurs „Aktives Portfoliomanagement und Finanzanalyse“ an der Fachhochschule ... Gemäss den Kursunterlagen hat der Kurs zum Ziel, den Teilnehmern einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen und Aufgaben des aktiven Managements von festverzinslichen Wertschriften und Aktien zu vermitteln. Es werden sowohl Grundlagenwissen, als auch die wichtigsten Anwendungsprobleme eines aktiven Managements von Aktienund Obligationenportfolios vorgestellt. Der Kurs richtet sich an Portfoliomanager, Anlageberater, Private Banker und Treuhänder. Nach Abschluss des Kurses besteht die Möglichkeit, eine Abschlussprüfung zur Erlangung eines Zertifikates abzulegen. 3. Mit Verfügung vom 07.05.2003 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) das Gesuch ab, da es zu keiner wesentlich besseren Vermittelbarkeit … führe. 4. Gegen diese Verfügung erhob der … am 10.05.2003 Einsprache. Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 21.08.2003 abgewiesen.

5. Gegen den Einspracheentscheid vom 21.08.2003 erhob der Einsprecher … am 22.09.2003 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Gewährung der Weiterbildung im erbetenen Rahmen. Er stellt zudem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er an, dass der fragliche Kurs seine Vermittelbarkeit eindeutig erhöhe. Er wolle sein Fachwissen als Lehrer um eine Sparte erweitern. Das durch den Kurs zu erlangende Zertifikat verbessere seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zudem ermögliche ihm der zweitägige Kurs die selbständige Vertiefung der Materie. 6. In seiner Stellungnahme vom 06.10.2003 beantragt das KIGA Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. … sei aufgrund der angespannten Lage am Arbeitsmarkt sehr schwer zu vermitteln, woran auch das Zertifikat nach Abschluss des Kurses nichts ändern würde. Generell hätte ihn der angegebene Kurs kaum in erheblichem Masse dem Arbeitsmarkt näher gebracht. Er bringe einen höchstens theoretischen, aber unwahrscheinlichen Vorteil bezüglich der Vermittlungsfähigkeit, was für eine Kostenübernahme durch die Arbeitslosenversicherung nicht ausreiche. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 21.08.2003. Zu entscheiden ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Übernahme der Kurskosten für den Kurs „Aktives Portfoliomanagement und Finanzanalyse“ an der Fachhochschule … zu Recht abgewiesen hat. 2. a) Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) bestimmt, dass die Verhütung drohender sowie die Bekämpfung bestehender Arbeitslosigkeit zu den Zielen der Arbeitslosenversicherung gehören. Diesem Zweck dienen die Präventivmassnahmen der Art. 59 ff. AVIG. Gemäss Art. 59

Abs. 1 AVIG fördert die Versicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes nur sehr schwer vermittelbar sind. Voraussetzung aber ist, dass ihre Vermittelbarkeit verbessert wird (Art. 59 Abs. 3 AVIG). b) Die Auslagen für Kurse werden nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen, wenn eine bestimmte Fortbildung nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittelbarkeit der Kursbesucher durch die Fortbildung erheblich gesteigert werden kann (ARV 1993/1994 Nr. 6 und Nr. 39; VGU S 02 254, Erw. 2). Nicht finanziert werden die Grundausbildung oder die blosse Hilfe zur Befriedigung beruflicher Interessen des Versicherten (BGE 112 V 398). Dabei ist die Grenze fliessend. Ein- und derselbe Kurs kann sowohl der arbeitsmarktlich gebotenen Umschulung, als auch der allgemeinen beruflichen Grund- oder Weiterbildung dienen. Beim Entscheid über die Finanzierung von Kursen muss daher ausschlaggebend sein, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 f. m. w. Nachw.; VGU S 02 254, Erw. 2). c) Es stellt sich also vorliegend die Frage, ob der zweitägige Kurs „Aktives Portfoliomanagement und Finanzanalyse“ arbeitsmarktlich indiziert ist oder überwiegend der Befriedigung beruflicher Interessen des Beschwerdeführers dient. Insbesondere ist zu prüfen, ob seine Vermittlungsfähigkeit durch den Kursbesuch wesentlich verbessert würde. Dies ist nicht der Fall. Der Kurs richtet sich nicht an den Personenkreis des Beschwerdeführers, sondern an Portfoliomanager, Anlageberater, Private Banker und Treuhänder. Er behandelt demnach ein sehr spezifisches Thema und wendet sich auch an einen entsprechend engen Personenkreis. Der Beschwerdeführer als Handelslehrer gehört nicht zu diesem Kreis, weshalb der Nutzen des Kurses für seine Vermittelbarkeit nicht gegeben ist. Die Dauer des Kurses ist zudem angesichts der komplexen Kursmaterie zu kurz, um eine Weiterbildung, geschweige denn eine eigentliche Umschulung zu gewährleisten. Dies gilt, selbst wenn der Beschwerdeführer imstande ist, die Materie im Heimstudium

zu vertiefen. Es ist kaum denkbar, dass der Beschwerdeführer durch den Kurs in die Lage versetzt wird, dessen Materie in seinen Unterricht zu integrieren. Eine andere Verwendung des zusätzlichen Wissens, das ihm im Kurs vermittelt wird, schliesst der Beschwerdeführer selber aus. Es ist demnach nicht zu erkennen, inwiefern der fragliche Kurs die Vermittlung des Beschwerdeführers erleichtern könnte. Daran ändert auch nichts, dass im Anschluss an den Kurs ein Zertifikat erlangt werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein solches Zertifikat allein nicht geeignet, in Frage kommende Arbeitgeber zu einer Anstellung zu bewegen. Ausschlaggebend ist allein Sinn und Inhalt des Kurses, dessen Absolvierung durch das Zertifikat belegt wird. 3. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VGG kann, sofern der Beschwerdeführer bedürftig, die Prozessführung nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist und es die Verhältnisse rechtfertigen, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt werden. Der Beschwerdeführer hat seine Bedürftigkeit auf Aufforderung des Gerichts in genügender Weise dargetan. Die Prozessführung ist zudem weder mutwillig noch grundlos. Zudem lässt die Komplexität der Materie die Zuziehung eines Anwaltes als sinnvoll erscheinen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher Folge zu leisten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. a) … wird gestützt auf Art. 25 Abs. 4 VGG die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt … gewährt. b) Der Anwalt hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden seine Kostennote zur Prüfung

und Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der Empfehlung gemäss geltenden Honorarsätzen des Bündner Anwaltsverbandes). c) Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verbessern, so steht dem Kanton Graubünden das Rückforderungsrecht gemäss Art. 26 VGG zu.

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