A 08 10 3. Kammer URTEIL vom 10. Oktober 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wehrpflichtersatz 1. a) Der heute 35-jährige … (geb. …) erlitt am 06.10.1993 während der Rekrutenschule (RS 2-222; Pz Trp; beim Maschinengewehr-Schiessen vom Panzer ist die Lärmsprechgarnitur verruscht) ein Gehörs-Knalltrauma. Laut UC-Entscheid vom 31.03.1995 des BASAN (Gesundheitsleiden NM 329) wurde der Wehrpflichtige für diensttauglich, aber für schiessuntauglich erklärt. Auf die Frage, ob er trotz des Gehörschadens am rechten Ohr weiterhin Militärdienst leisten wolle, antwortete er nach eigenen Angaben grundsätzlich mit einem „Jawohl“, da er es als früherer NLA-Spitzensportler als seine staatsbürgerliche Pflicht angesehen habe, ordnungsgemäss Militärdienst (einfach ohne Schiesslärm) zu leisten; damals sei mit den Militärbehörden aber noch vereinbart worden, dass er jeweils in der Region bzw. in der näheren Umgebung den Dienst absolvieren könnte. Danach leistete der Wehrpflichtige noch mehrere Wiederholungskurse (1997-2003) bei stationären Mob Platz Einheiten. Das Aufgebot für den Ausbildungsdienst der Formationen im Herbst 2006 (ADF 09.-27.10.2006 in Thun) wurde auf „Intervention“ des Wehrpflichtigen wieder gestrichen, da ihm der fragliche Dienstort als zu weit entfernt schien. Laut PISA-Auszug leistete er ab dem 08.01.2007 für 13 Tage aber noch Dienst beim Kdo AZH, bevor er per Ende 2007 altershalber (Erreichung des 34. Lebensjahres als Soldat) aus der Schweizer Armee entlassen wurde. b) Mit Veranlagungsverfügung vom 01.11.2007 des kantonalen Amts für Militär und Zivilschutz (AMZ) betreffend definitiver Wehrpflichtersatzabgabe für 2006 wurde dem genannten Wehrmann – basierend auf einem taxpflichtigen
Einkommen (Direkte Bundessteuer) von Fr. 63'900.-- und einer Substitutionsabgabe von 3% – ein Gesamtbetrag von Fr. 1'341.90 für den im Herbst 2006 nachweislich nicht absolvierten ADF als Ersatzabgabe in Rechnung gestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das AMZ mit Entscheid vom 20.12.2007 – unter Beilage der Auszüge betreffend bereits geleisteter bzw. nach Armee XXI noch zu leistender Diensttage – ab. 2. Dagegen erhob der Ersatzabgabepflichtige am 15.01.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung bzw. ersatzlose Streichung der mit Veranlagungsverfügung vom November 2007 in Rechnung gestellten Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 1'341.90 wegen Nichterfüllung des ADF 2006. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er von diesem Entscheid persönlich sehr enttäuscht sei, da er sich – trotz des bereits vor 15 Jahren im Militär erlittenen Gehörtraumas – dennoch freiwillig bereit erklärt habe, auch weiterhin (waffenlosen bzw. schiesslärmfreien) Dienst zu leisten und er seit 1993 nie gegenüber dem Militär irgendwelche Schadenersatz- oder Haftpflichtansprüche wegen des Schiessunfalls im Dienst gestellt habe. Seit jenem Vorfall habe er jedoch ständig (24 Std. am Tag) ein lästiges Ohrensausen, welches ihm die Ausübung seines zivilen Traumberufes (Tontechniker/Musikproduzent) nahezu verunmöglicht resp. erheblich erschwert habe. Dass er nun nichts desto trotz eine Ersatzabgabe für den ADF 2006 bezahlen müsste, sei daher nicht fair und dürfe sicherlich nicht geschützt werden, da er sich ja nie vor dem Militärdienst gedrückt habe. 3. a) Mit Brief vom 11.02.2008 teilte das AMZ - unter Hinweis auf eine gleichentags verfasste Stellungnahme der Eidg. Steuerverwaltung Bern, Sektion Wehrpflichtersatzabgabe – dem Gericht mit, dass es am angefochtenen Einspracheentscheid vom Dezember 2007 unverändert festhalte. b) In der betreffenden Stellungnahme führte die Eidg. Steuerverwaltung aus, dass der besagte ADF 2006 vom Ersatzpflichtigen nicht aus gesundheitlichen Gründen verschoben worden sei und dieser deshalb mangels gültigen Dispensationsgesuchs für 2006 oder gänzlicher Militärdienstbefreiung seit
dem Schiessvorfall in der RS 1993 auch im Jahre 2006 seinen Dienst hätte erfüllen müssen, andernfalls er eben ersatzpflichtig geworden wäre. Tatsache sei nun einmal, dass er laut UC-Entscheid vom März 1995 bloss für schiessuntauglich und nicht ganz für dienstuntauglich erklärt worden sei, womit er im Herbst 2006 hätte einrücken müssen. Mit der ausdrücklich gewünschten Aufhebung des Einrückungsaufgebots (nach Thun) habe der Wehrmann seine Ersatzabgabepflicht selbst verursacht, weshalb es am korrekt ermittelten Ersatzabgabebetrag von Fr. 1'341.90 (3% von Fr. 63'900.-- ) laut Veranlagungsverfügung vom November 2007 im Resultat nichts auszusetzen gebe. 4. Mit Replik vom 07.04.2008 bestätigte der Wehrpflichtige nochmals, dass er in der RS beim Gefechtsschiessen ein Hörtrauma erlitten habe, darum bei Dr. … auch in ärztlicher Behandlung gewesen sei und die entsprechenden Unterlagen an die UC-Abklärung (BASAN) im März 1995 mitgebracht habe. Die Mitteilung, dass er wegen des Gesundheitsschadens an sich keinen Dienst mehr leisten müsste, sei für ihn ein Schock gewesen. Es sei zu jener Zeit NLA-Sportler gewesen und habe unter keinen Umständen gewollt, als dienstuntauglich (Schwächling) abgestempelt zu werden. Es sei ihm daher die Möglichkeit vorgeschlagen worden, seine Dienstpflicht als Büroordonanz zu erfüllen, was danach bis zur Auflösung des ihm zugewiesenen Mob PL im 2003 (ab 2004: Armee XXI) wunderbar geklappt habe. Die Zusage weiterhin Militärdienst zu leisten sei aber noch an die Bedingung geknüpft worden, dass er erstens kein Geld mehr fürs Militär bezahlen müsste und dass er seine künftigen Dienste allesamt in Chur (Ort des Hockeytrainings als NLA-Spieler) leisten könnte. Beim Aufgebot für den ADF 2006 in Thun sei diese Abmachung seitens der Militärbehörde klar missachtet worden, weshalb jenes Aufgebot - auf sein Verlangen hin - eben nachweislich auch wieder gestrichen worden sei. 5. a) In der Duplik bekräftigte die Eidg. Steuerverwaltung noch einmal, dass die Ersatzabgabe für 2006 von Fr. 1'341.90 korrekt erhoben und in Rechnung gestellt worden sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von jener Ersatzabgabe im konkreten Fall nicht erfüllt worden seien.
b) Das AMZ schloss sich seinerseits duplicando dieser Meinung – mit identischer Begründung wie die Eidg. Steuerverwaltung – am 08.05.2008 an. 6. Auf An-/Rückfrage des zuständigen Instruktionsrichters führte der besagte Wehrmann mit Eingabe vom 17.08.2008 noch aus, dass er anfangs 2007 (ab 08.01.2007 für 2 Wochen bzw. für 13 Tage in Walenstadt beim Kdo AZH) noch ein weiteres Mal – als Ersatz für den ADF 2006 in Thun – korrekt Militärdienst geleistet habe. Jene zeitliche Umdisposition (Dienstverschiebung) von Herbst 2006 auf Januar 2007 sei doch schon Beweis genug, dass zuvor eine Abmachung bestanden habe und – wegen der anstandslosen Absolvierung des Militärdienstes beim Kdo AZH Waldenstadt – gerade keine Ersatzpflicht für 2006 geschuldet gewesen sein könnte. 7. a) Mit Eingabe vom 04.09.2008 hielt die Eidg. Steuerverwaltung jener Darstellung (ADF 2006 bereits anfangs 2007 nachgeholt) entgegen, dass mit der Reform und Umsetzung der Armee XXI (ab 2004) ein Systemwechsel bezüglich der Absolvierung der Ausbildungsdienste (ADF) einschliesslich der zeitlichen Anrechenbarkeit von vor- oder nachgeholten Militärdiensten stattgefunden habe. Im Gegensatz zur früheren Armee 95 (2-jähriger WK- Rhythmus) müssten die Dienstpflichten neu alljährlich (ADF normalerweise à 19 Tage) erfüllt werden, bis die „gesamte Dienstleistungsdauer“ als Wehrmann (bei Soldaten bis spätestens zum 34. Altersjahr) erreicht worden sei. Nach dem aktuellen Militärrecht bestünde folglich kein Anspruch mehr auf das Leisten eines Nachhol- oder Ersatzdienstes. Vielmehr müsse die alljährliche Dienstpflicht bis der Erfüllung der „Gesamtdienstpflicht“ geleistet werden; bei fehlenden Diensttagen müsste dann die Anrechnung in der Reihenfolge der noch nicht geleisteten ADF erfolgen (Nachrücken). Der im Januar 2007 beim Kdo AZH absolvierte Militärdienst habe deshalb nur den ordentlichen Pflichtdienst 2007 berührt. Konsequenterweise sei in der PISA- Kontrolle die Dienstleistung 2007 daher auch nicht als ersatzbefreite Nachholung des im Herbst 2006 unbestritten nicht absolvierten ADF ausgewiesen worden. Die erhobene Ersatzabgabe sei deshalb rechtens.
b) Ergänzend wies das AMZ mit Eingabe vom 05.09.2008 noch ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer im 2007 noch WK-pflichtig gewesen sei und bei seiner (altersbedingten) Entlassung auf Ende 2007 immer noch mit 60 Diensttagen im Rückstand gewesen bzw. die „Gesamtdienstzeit“ als Soldat bei weitem noch nicht erreicht habe. Der anfangs Januar 2007 noch geleistete Militärdienst beim Kdo AZH sei daher zu Recht nicht als Nachholung für den verschobenen Dienst im 2006 anerkannt worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Ersatzpflichtig sind namentlich die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (Art. 2 Abs. 1 lit. c WPEG). Laut Art. 4 lit. b WPEG ist von der Ersatzpflicht indessen befreit, wer im Ersatzjahr dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militäroder Zivildienst geschädigt wurde. Eine Gesundheitsschädigung durch Militäroder Zivildienst liegt vor, falls der Wehrpflichtige seine Diensttauglichkeit wegen eines Leidens oder einer Rückfallsgefahr verloren hat, die ganz oder teilweise durch den Militär- oder Zivildienst verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 2 Abs. 1 WPEV; SR 661.1). Die Wehrpflichtersatzabgabe ist also keine Steuer, sondern eine Ersatzleistung, die der Bürger schuldet, der seine Wehrpflicht – aus welchen Gründen auch immer – nicht im vollen gesetzlichen Umfang durch persönliche Dienstleistung erfüllt. Sie ist nicht in der Fiskalhoheit, sondern in der Wehrhoheit begründet (Schweizer Armee 2007/08; www.armee.ch). b) Laut Art. 24 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV; SR 512.21) sind die Ausbildungsdienste in der vollen Dauer gemäss Militärischem Aufgebotstableau zu bestehen (Abs. 1). Zu den Ausbildungsdiensten der
Formationen (ADF) werden Angehörige der Armee jährlich aufgeboten, bis sie ihre Dienstleistungspflicht erfüllt haben (Abs. 2). Haben Militärdienstpflichtige Ausbildungsdienste wegen fehlenden anrechenbaren Tagen nicht bestanden, so müssen sie die Ausbildungsdienste in der ganzen Dauer bzw. bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen (Art. 26 Abs. 1 MDV). 2. a) Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer laut UC-Entscheid vom 31.03.1995 des BASAN für diensttauglich und „nur für schiessuntauglich“ erklärt wurde. In der Folge leistete er deshalb auch von 1997-2003 jeweils korrekt den Militärdienst mit der Einheit Mob Absch 324.2 bzw. KDO AAP (laut PISA-Auszug: 188 Tage anrechenbar und 60 Tage noch zu leisten; Abkürzung: PISA = Personal-Informations-System der Armee). Im Herbst 2006 rückte der Wehrpflichtige nicht in die RS 50-2 (in Thun) ein, wobei zur Dienstverschiebung (DVS) der Vermerk „anderer Grund“ angegeben wurde. Damit ist bereits nachweislich dargetan, dass der immerhin noch bis Ende 2007 wehrpflichtige Beschwerdeführer (als Soldat grundsätzlich bis zur Vollendung des 34. Altersjahres militärdienstpflichtig, falls Gesamtdienstpflicht von 260 Tagen nicht schon früher absolviert) im genannten Kalenderjahr zweifelsfrei noch wehrpflichtig gewesen wäre, der betreffende Einrückungstermin (09.10.2006) auf besonderen und eigenen Wunsch des Wehrmanns hin (Thun/BE: Stao örtlich zu weit entfernt) aber wieder gestrichen wurde, so dass er für das Kalenderjahr 2006 anstatt der Erfüllung der persönlichen Dienstpflicht eben automatisch ersatzabgabepflichtig (3% von taxpflichtigem Einkommen Fr. 63'900.-- minus 30% wegen anrechenbarer Diensttage bis Ende Ersatzjahr ergibt rechnerisch: Fr. 1'917.00 - Fr. 575.00 = Fr. 1'341.90) wurde. Ein Befreiungsgrund von der Eratzpflicht war somit aber laut Art. 4 Abs. 1 lit. b WPEG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 WPEV nicht vorgelegen, weil die DVS für den ADF 2006 gerade nicht wegen einer im Militär- oder Zivildienst erlittenen Gesundheitsschädigung, sondern aus „anderen Gründen“ erfolgte. b) Damit kann sich einzig noch die Frage stellen, ob die Vorinstanz gestützt auf den PISA-Auszug vom 20.12.2007 tatsächlich berechtigt war, den im Januar 2007 beim Kdo AZH in Waldenstadt (ab 08.01.2007 für 13 Tage) geleisteten
Dienst nicht einfach als Nachholdienst für den im Herbst 2006 versäumten Dienst (ab 09.10.2006: 19 Tage) anzurechnen. Wie dem seit der Armee XXI (2004) eingeführten und gültigen „Systemwechsel“ für die Anrechenbarkeit von Dienstpflichtleistungen zu entnehmen ist, ist eine der wesentlichen Änderungen (im Vergleich zur „Armee 61 bzw. Armee 95“) gerade darin zu erblicken, dass vom bisherigen 2-Jahresrhytmus auf den 1-Jahresrhytmus gewechselt wurde, um so die Gesamtdienstpflicht für die Soldaten zu straffen bzw. zu verkürzen (neu 260 Tage; früher 300 Tage). In diesem Sinne bestimmt Art. 24 Abs. 2 MDV darum auch, dass die Aufgebote jeweils jährlich an die Angehörigen der Armee (AdA) bis zur Erfüllung ihrer Gesamtdienstpflicht (260 Tage bzw. andernfalls bis zum vollendeten 34. Altersjahr) zu erfolgen hätten. Zur Nachholung nicht bestandener bzw. nicht absolvierter Ausbildungsdienste (ADF) wurde in Art. 26 Abs. 1 MDV dazu explizit (neu) bestimmt, dass primär die ausstehende Gesamtdienstleistungspflicht massgebend sein muss, um einen versäumten ADF letztlich als „Nachholung“ akzeptieren zu können. Im konkreten Fall verhält es sich nun aber gerade nicht so, hätte der Beschwerdeführer doch sowohl den ADF 2006 (19 Tage) als auch den Dienst beim Kdo AZH (13 Tage) erfüllen müssen, um seine bis Ende 2007 befristete Dienstpflicht (Erreichung 34. Altersjahr; sonst stets noch 60 fehlende Diensttage) vorschriftsgemäss zu erledigen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, sowohl seine ordentliche Dienstpflicht für den freiwillig verpassten ADF 2006 als auch jene für den absolvierten Dienst im 2007 „pro Aufgebots- und Kalenderjahr“ zu erfüllen. Da er aber unbestritten nur im 2007 Militärdienst leistete, obwohl er seit 2006 doch mit weit über zwei Wiederholungskursen im Rückstand war, handelte die Vorinstanz somit aber korrekt, als sie den versäumten ADF 2006 nicht als durch den Dienst vom Januar 2007 als „kompensiert bzw. nachgeholt“ erachtete, sondern letztgenannten Dienst weisungsgemäss an die noch fehlende Gesamtdienstzeit bezüglich aktuellem Kalenderjahr 2007 anrechnete und daher für den verpassten ADF 2006 die entsprechende Ersatzabgabe – nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. c WPEG - in Rechnung stellte.
3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom Dezember 2007 erweist sich demzufolge in jeder Beziehung (Bestand/Höhe) als rechtens und haltbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG; BR 370.100). Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Beschwerdegegner (AMZ) bzw. an die Beschwerdegegnerin (Eidg. Steuerverwaltung) wird gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 838.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.