A 05 90 3. Kammer URTEIL vom 14. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kurtaxe 1. … sind Eigentümer einer Ferienwohnung in der Gemeinde ... Nach diversen Schreiben der Eigentümer wies die Gemeinde mit Verfügung vom 31. März 2004 das Gesuch um Befreiung von der Kurtaxenpauschale für das Geschäftsjahr 2004/05 ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 stellten die Eigentümer ein weiteres Gesuch um Befreiung von der Kurtaxenpauschale, welches der Gemeindevorstand mit Verfügung vom 28. November 2005 abwies. 2. Dagegen erhoben … am 7. Dezember 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, sie von der Kurtaxenpauschale von Fr. 300.-- zu befreien. Die von ihren Gästen bezahlten Kurtaxen überschritten die Pauschale erheblich, weshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben seien. Das von der Gemeinde festgelegte Belegungssoll sei nicht erfüllbar und finde auch im Gesetz keine Stütze. 3. Die Gemeinde … beantragte unter Darlegung der gesetzlichen Grundlage und der von ihr dazu entwickelten Praxis die Abweisung des Rekurses. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass die Gemeinde bereits mit Verfügung vom 31. März 2004 das Gesuch der Rekurrenten für das Geschäftsjahr 04/05 abgewiesen hat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens nicht mehr zurückgekommen werden kann. Insoweit kann demnach auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Rekursgegenstand bildet daher allein die Kurtaxenpauschale für das Geschäftsjahr 05/06. 2. Gemäss Art. 9 des Kurtaxen- und Tourismusförderungsabgabe-Gesetzes (KTG) sind Eigentümer und Dauermieter von Ferienhäusern und -wohnungen, die dem kommunalen Gesetz unterliegen, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthaltes, verpflichtet, die Kurtaxe in Form einer jährlichen Pauschale zu entrichten. Diese ist in Art. 11 der Ausführungsbestimmungen näher umschrieben. Ein eventueller Verzicht auf die Pauschalierung ist mit einer schriftlichen Anfrage an BWA Tourismus mindestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres (1. Mai) mitzuteilen. Der Gemeindevorstand kann gemäss Art. 6 und auf Antrag von BWA Tourismus in Einzelfällen ausnahmsweise Personen oder Personengruppen ganz oder teilweise von der Kurtaxenpflicht befreien. Eine Befreiung von der obligatorischen Kurtaxenpauschale kann gemäss Art. 12 der Ausführungsbestimmungen vor allem dann in Betracht gezogen werden, wenn die Kurtaxenerträge aus der Vermietung des betreffenden Objektes die Summe der gemäss Art. 11 fälligen Pauschalen übertrifft und die Eigennutzung des Objektes aus diesem Grunde sehr gering ist. Als Grundlage für eine Befreiung von der Kurtaxenpauschale erachtet die Gemeinde aktuell eine relevante Vermietungszeit von mindestens zehn Wochen während der Wintersaison und sechs Wochen während der Sommer-/Herbstsaison. Nach der Praxis der Gemeinde müssen folglich Ferienhäuser und -wohnungen pro Geschäftsjahr mindestens total 16 Wochen durch Mieter, die nicht unter die Pauschalkurtaxe fallen, belegt sein. 3. Das anwendbare Gesetz gehört dem autonomen Gemeinderecht an, weshalb die Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und sie diesbezüglich den Schutz der Gemeindeautonomie geniesst. Die Gemeindeautonomie bezieht sich nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern
auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, wie sie die Rekurrenten anstreben, gehört zum typischen Anwendungsbereich des autonomen Gemeinderechtes. Auf ihre Gewährung besteht kein Rechtsanspruch, weshalb nur geprüft werden kann, ob sie in rechtsungleicher oder willkürlicher Weise verweigert wurde. 4. Neben den klassischen allgemeinen Steuern zur Deckung seines Finanzbedarfes erhebt der Staat auch noch Zwecksteuern als echte Steuern im Sinne einer voraussetzungslosen Abgabe mit allerdings enger sachaufgabenbezogener Zweckbindung des Steueraufkommens (vgl. Böckli, Innovation und Mimikry im Abgaberecht, in: ASA 58 S. 189). Bei den Zwecksteuern ist zu unterscheiden zwischen solchen, die bestimmte allgemeine öffentliche Aufgaben im Interesse der Gesamtheit finanzieren (Spitäler, Strassen), und solchen, die der Finanzierung spezieller Aufwendungen im Interesse bestimmter Personen dienen, den so genannten Kostenanlastungssteuern (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Auflage, S. 6). Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Peter Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern,
Basel und Stuttgart 1975, S. 52 f; Kathrin Klett, Der Gleichheitssatz im Steuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20ff; BGE 124 I 291 f., 122 I 309). Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 BV). Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. dazu BGE 122 I 305). Der Kreis der Schuldner einer Zwecksteuer, die für die Deckung von gewissen bestimmten Ausgaben vorgesehen sind, umfasst somit die Personen, denen die öffentliche Körperschaft aus objektiven und vernünftigen Gründen vorrangig die fraglichen Ausgaben auferlegen kann, anstatt diese der Gesamtheit der Steuerpflichtigen zu belasten; diese Steuer wird jedoch unabhängig von der Verwendung oder von dem einzeln durch den Steuerpflichtigen erzielten Vorteil oder von der durch diesen verursachten Ausgabe geschuldet. Der Zusammenhang zwischen den fraglichen Ausgaben und den pflichtigen Personen ist somit abstrakt und lockerer als im Falle einer Vorzugslast; diese Ausgaben werden in einem weiten Sinne verstanden, ohne dass es nötig wäre, dass eine solche Steuer der sofortigen Finanzierung einer bestimmten Massnahme diente (vgl. BGE 122 I 67 sowie zit. Hinweise; vgl. auch Böckli, a.a.O., S 52 f). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in
der Doktrin etwa Kurtaxen, Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge, Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 25; BGE 124 I 292, 122 I 311; PVG 2003 Nr. 32). 5. Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Kurtaxenpauschale handelt es sich demnach um eine Kostenanlastungssteuer. Sie ist nach dem Gesagten grundsätzlich unabhängig davon geschuldet, wie oft die Rekurrenten das damit finanzierte touristische Angebot nutzen bzw. wie oft sie sich in ihrer Wohnung aufhalten. Wenn die Gemeinde den Erlass der Pauschale an eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer knüpft, ist dies keineswegs zu beanstanden, sondern steht vielmehr in Einklang mit Sinn und Zweck der Steuer. Die Gemeinde verlangt eine Nutzung von 16 Wochen durch Mieter. Damit setzt sie sich nicht in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum KTG, sondern konkretisiert die Norm nur, um sie rechtsgleich anwenden zu können. Dazu ist sie aufgrund ihrer Autonomie befugt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Regelung willkürlich sein sollte. Vielmehr besteht damit ein einfacher Massstab, um feststellen zu können, ob die Eigennutzung des Objektes wegen der Vermietung gering ist. Vorliegend kommt hinzu, dass die Rekurrenten selber eingestehen, dass ihre Eigennutzung nicht als Folge der Vermietung, sondern aus in ihnen liegenden gründen nur kurz ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der Kurtaxenpauschale sind somit auch unter diesem Blickwinkel nicht gegeben, muss doch gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen ein kausaler Zusammenhang zwischen der Geringfügigkeit der Eigennutzung und der Vermietung bestehen. Der Rekurs erweist sich demnach in materieller Hinsicht als unbegründet. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten. Eine Parteientschädigung ist der Gemeinde jedoch praxisgemäss nicht zuzusprechen, da sie sich nicht anwaltlich vertreten liess.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 1'336.-gehen solidarisch zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.