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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.11.2020 U 2019 52

10. November 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,569 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Unterbringungskosten für Fremdplazierung | Sozialhilfe

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 52 2. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Meisser Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 10. November 2020 in der Streitsache Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegnerin betreffend Unterbringungskosten für Fremdplazierung

- 2 - 1. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler (nachfolgend KESB) für A._____ eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen in den Bereichen Beschulung und Berufsausbildung errichtet und B._____, Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair, als Beistand eingesetzt. 2. A._____ wurde am 30. September 2016 per ärztliche fürsorgerische Unterbringung in das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum Klinik C._____ eingewiesen. 3. Mit den Entscheiden der KESB vom 10. Oktober 2016 und vom 26. Oktober 2016 wurde den Eltern von A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entzogen. Der weitere Aufenthalt von A._____ im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Klinik C._____ wurde behördlich verfügt. 4. Am 16. Januar 2017 informierte die KESB den Leiter der Verwaltung der Gemeinde X._____ über den Wechsel der behördlichen Unterbringung von A._____ vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Klinik C._____ ins Schul- und Berufsbildungsheim D._____. Zudem wurde der Leiter über die diesbezüglichen Kosten von Fr. 545.-- pro Tag in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 wurde die Gemeindeverwaltung X._____ über die Plazierungen im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Klinik C._____ und anschliessend im Schul- und Berufsbildungsheim D._____ sowie über die voraussichtlichen jährlichen Kosten von Fr. 200'000.-- für die Unterbringung von A._____ informiert. Der Gemeinde wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Februar 2017 eingeräumt. Bis zur gesetzten Frist ging bei der KESB keine Stellungnahme ein.

- 3 - 5. Mit Entscheid der KESB vom 27. Februar 2017 wurde die Unterbringung von A._____ im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Klinik C._____ aufgehoben. A._____ wurde rückwirkend per 29. Januar 2017 im Schul- und Berufsbildungsheim D._____ behördlich untergebracht. Die Gemeinde wurde darüber mit Auszug aus dem Entscheiddispositiv informiert. 6. Mit zwei weiteren Entscheiden der KESB wurde A._____ zuerst im Jugendheim E._____, und später im Jugendheim F._____ behördlich untergebrach. Seit dem 26. März 2019 wohnt er wieder bei seiner Mutter in X._____. 7. Mit Schreiben vom 29. März 2019 verweigerte die Gemeinde X._____ die Übernahme der Unterbringungskosten von A._____ und forderte die zuständige Amtsstelle stattdessen zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung auf. 8. Mit Entscheid vom 29. April 2019 hob die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf. 9. Die KESB (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob am 9. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte den Entscheid der Gemeinde X._____ vom 29. März 2019 aufzuheben. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die Garantie für die Kostenübernahme bis 1. April 2019 zu erteilen sowie die bereits erhaltenen Rechnungen für die Jahre 2017 - 2019 betreffend Kosten für die von der KESB verfügten Platzierungen von A._____ zu begleichen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen nach Gesetz. Die Beschwerdeführerin argumentierte im Wesentlichen damit, dass die Sozialhilfebehörde an einen bundesrechtskonform gefällten Entscheid der zuständigen KESB gebunden sei. Sie könne gestützt auf kantonale Sozialhilfebestimmungen

- 4 die Übernahme der Kosten nicht verweigern. Eine dem Kindeswohl dienende Massnahme könne nicht durch Weigerung des zuständigen Gemeinwesens zur vorschussweisen Kostenübernahme vereitelt werden. 10. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter gesetzlicher Kostenfolge. Die Beschwerdegegnerin stellte den prozessualen Antrag, das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit und das Vorhandensein eines anfechtbaren Beschwerdeobjektes zu beschränken. Sie sei der Ansicht, dass für die Eingabe das Kantonsgericht zuständig sei. Im Übrigen sei der Brief vom 29. März 2019 kein Anfechtungsobjekt, zumal dort diverse Behörden von der Gemeinde aufgefordert wurden, betreffend die Kosten eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eine Rechtsverweigerungsund/oder Rechtsverzögerungsbeschwerde sei nicht erhoben worden. Die Beschwerdeführerin sei zudem gar nicht beschwerdeberechtigt. 11. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Mai 2019 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Eintretensfrage. 12. Die Beschwerdeführerin verwies am 12. Juni 2019 in der Replik auf eine Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, wonach ein Schreiben der Gemeinde wie im vorliegenden Fall als Beschwerdegrundlage genüge. Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf zwei Urteile des Bundesgerichts, wonach es bei korrekt gefälltem Entscheid der KESB keiner vorgängigen Kostengutsprache seitens der Sozialhilfebehörden bedürfe, weil kantonale Verfahrensbestimmungen infolge der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht dazu führen dürften, dass die Umsetzung oder Durchführung des Bundesrechts verhindert oder übermässig erschwert würden. Die im Schreiben der Gemeinde vom 29. März 2019 erwähnten Amtsstellen müssten somit keine

- 5 - Kostenverfügung erlassen. Zudem sei die Finanzierung einer behördlich angeordneten Massnahme auch nicht davon abhängig, ob der Beistand im Namen einer minderjährigen Person bei der Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache einreiche. 13. Mit Duplik vom 1. Juli 2019 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass das Schreiben vom 29. März 2019 gar nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei, sondern an das Kantonale Sozialamt und zwei ausserkantonale Behörden. Ausserdem habe das Kantonale Sozialamt die Beschwerdeführerin zweimal darüber belehrt, dass der Beistand von A._____ ihn vertretend bei der Gemeinde ein Gesuch um Sozialhilfe einreichen müsse. Dem sei die Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgekommen. Gegenüber der Beschwerdeführerin liege weder eine Gehörsverletzung vor noch eine Rechtsverweigerung. Sie verfüge auch über keine geschützte Rechtsposition, in welche die Gemeinde hätte eingreifen können. Als dem Kanton angehängte Justizbehörde ohne eigene Rechtspersönlichkeit könne sie sich nicht auf eine eigene Autonomie gegenüber Gemeinden berufen, weshalb ihr auch die Argumentation es liege ein Realakt vor nicht helfe. Schliesslich sei der Hinweis auf einen angeblich ähnlich gelagerten Fall einer benachbarten KESB ohne Angabe der Geschäftsnummer unfair, da nicht überprüfbar. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst ist betreffend die angebliche Praxis des Verwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall folgendes festzuhalten: Im Verfahren

- 6 - U 16 85 verweigerte die Gemeinde Y._____ die Übernahme von Unterbringungskosten eines Jugendlichen im E._____. Dagegen erhob die KESB Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren wurde mit Entscheid vom 4. November 2016 vom zuständigen Einzelrichter wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist deshalb von Beginn weg keine Praxis entstanden, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine solche berufen kann. 2.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50). Objektive Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde bilden neben der Zuständigkeit das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und eines zulässigen Beschwerdegrundes, die Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie gewisse Formerfordernisse der Rechtsmitteleingabe. Schliesslich darf über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein; es darf keine res iudicata vorliegen. Subjektive Voraussetzungen an die Person, die ein Rechtsmittel erhebt, sind die Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Legitimation. Handelt jemand anders im Namen der beschwerdeführenden Person, ist zudem deren Vollmacht erforderlich (vgl. BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 52). 2.2. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist bzw. ob die zuvor genannten formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 4

- 7 - Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 2.3. Zur Prüfung der Zuständigkeit hat sich das Verwaltungsgericht an dem Gesetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRG) und dem (vermeintlichen) Anfechtungsobjekt zu orientieren. Vorliegend ist dies das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2019, in welchem sie auf ein Schreiben des Kantonalen Sozialamtes vom 6. März 2019 betreffend Unterzeichnung einer Kostenübernahmegarantie reagiert sowie auf die Zusendung von Rechnungen ausserkantonaler Behörden. Wenn die Beschwerdeführerin dieses Schreiben als Verfügung ansieht, so möchte sie gegen einen Entscheid einer Gemeinde im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG vorgehen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung dieser Beschwerde ist deshalb zu bejahen. 2.4. Zu verneinen ist hingegen klarerweise die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 50 VRG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Das Schreiben vom 29. März 2019 war jedoch nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet, sondern an das Kantonale Sozialamt und an zwei ausserkantonale Behörden. Damit ist auch gesagt, dass es offenbleiben kann, ob das angefochtene Schreiben tatsächlich eine Verfügung ist, weil die Beschwerdeführerin selbst dann nicht dagegen vorgehen könnte. Wie die Beschwerdegegnerin überdies vorbringt, wäre die Beschwerdeführerin mangels Eingriff in eine geschützte Rechtsposition zudem auch nicht legitimiert, einen Realakt überprüfen zu lassen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Aufgrund der Beschränkung des Prozessthemas

- 8 kann auf eine eher bescheidene Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-erkannt werden. Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 694.-gehen zulasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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