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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.09.2020 U 2019 45

21. September 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,445 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Opferhilfe | Beschwerde

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 45 2. Kammer Vorsitz von Salis Richter Meisser, Pedretti Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 21. September 2020 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Kantonales Sozialamt Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe

- 2 - 1. Am 1. Juni 2017, um ca. 14:00 Uhr, versuchte das Betreibungsamt der Region B._____ am Wohnort von C._____ in X._____ eine früher angekündigte Pfändung zu vollziehen. Zur Unterstützung wurde die Kantonspolizei Graubünden aufgeboten. Nachdem die uniformierten Kantonspolizisten A._____ und D._____ bei C._____ geklingelt hatten und dieser die Türe geöffnet hatte, stellte A._____ seinen Fuss zwischen Türe und Türrahmen, um das augenblickliche Schliessen der Tür durch C._____ zu verhindern. Dieser zog sich daraufhin in Richtung Küche zurück. Dabei folgten ihm die beiden Polizisten in die Wohnung. In der Küche behändigte C._____ ein Santoku-Küchenmesser, worauf A._____ seine Dienstwaffe zog und auf C._____ richtete. A._____ forderte C._____ auf, das Küchenmesser wegzulegen, was dieser (erst) nach kurzem Geschrei tat. In der Folge verliessen die Polizisten die Wohnung und forderten Verstärkung an. Nach ca. 15 Minuten kam C._____ aus seiner Wohnung und liess sich widerstandslos durch die anwesenden Polizisten festnehmen. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verurteilte C._____ mit Strafbefehl vom 4. September 2018 wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.--. 3. Am 19. Oktober 2018 stellte A._____ ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 4'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2017 gemäss Opferhilfegesetz an das Kantonale Sozialamt Graubünden (nachfolgend: SoA), Opferhilfe Graubünden, Entschädigungs- und Genugtuungsstelle.

- 3 - 4. Am 24. Oktober 2018 stellte der Rechtsvertreter namens und im Auftrag von A._____ und D._____ das Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung. Für A._____ ersuchte er um eine Genugtuung von Fr. 4'000.- - zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2017; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Am 6. November 2018 ersuchte das SoA A._____ darzulegen, inwieweit sein Leben durch die Handlungen des Täters beeinträchtigt wurde (z.B. mittels Bestätigung von Inanspruchnahme psychologischer Hilfe, Arbeitsunfähigkeitszeugnis, Kurse, um das Erlebte besser verarbeiten zu können, etc.). 6. Mit Schreiben vom 29. November 2018 legte der Rechtsvertreter von A._____ dar, dass dieser sich zwei Mal für Gespräche an die Opferhilfe gewandt habe. Polizisten seien jedoch grundsätzlich an das Amtsgeheimnis gebunden, weshalb es nicht möglich sei, sich im familiären Umfeld oder mit Kollegen auszutauschen. A._____ denke immer wieder an das Erlebte und sehe sich in der Nacht immer wieder mit Bildern von diesem Ereignis konfrontiert. Er könne auch den eigentlichen Dienst nicht in gleicher Weise unbeschwert ausüben wie vor den Geschehnissen. 7. Am 30. November 2018 forderte das SoA die Akten betreffend die Beratung von A._____ von der Opferhilfe Graubünden, Beratungsstelle, an. 8. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 gab die Beratungsstelle der Opferhilfe Graubünden die Akten der Opferberatung heraus. 9. Mit Verfügung vom 25. März 2019 wies das SoA das Gesuch betreffend Ausrichtung einer Genugtuung vom 24. Oktober 2018 ab. Die Abweisung begründete das SoA hauptsächlich damit, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass das Leben des Beschwerdeführers durch das Ereignis

- 4 am 1. Juni 2017 nachhaltig verändert worden sei. Die erlittene Beeinträchtigung vermöge die Schwere der Beeinträchtigung, welche für eine Genugtuung gefordert werde, nicht zu begründen. 10. Gegen diesen abschlägigen Entscheid des SoA vom 25. März 2019 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. April 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SoA sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- auszubezahlen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ebenso sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 1'414.20, eventualiter eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter gesetzlicher Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren. Begründend führte der Beschwerdeführer hauptsächlich an, dass das SoA den Sachverhalt unzureichend festgestellt habe. Es sei unumgänglich, dass im Beschwerdeverfahren die gesamten Strafakten beigezogen würden. Eine Genugtuung sei bereits aufgrund der konkreten Schwere der Delikte und der daraus abzuleitenden notorisch vorhandenen schweren Beeinträchtigung indiziert. Es sei zudem unbillig, nur denjenigen Opfern eine Genugtuung zuzusprechen, die ihr Leiden mittels eines Therapieberichtes nachweisen können. 11. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 beantragte das SoA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. März 2019, worin das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Ausrichtung einer Genugtuung vom 24. Oktober 2018 abgewiesen wurde. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG; BR 549.100) kann gegen die gestützt auf diese Verordnung ergangenen Verfügungen innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dieses überprüft die angefochtene Verfügung frei. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. März 2019 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist gemäss Art. 26 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) und Art. 6 VVzOHG örtlich und sachlich zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen fristund formgerecht (Art. 38 VRG, Art. 6 VVzOHG) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 4'414.20 (Fr. 3'000.-- + Fr. 1'414.20), womit grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet. Dennoch wird vorliegend die Dreierbesetzung angeordnet (Art. 43 Abs. 4 VRG).

- 6 - 2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVzOHG kann das Amt zur Ermittlung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen befragen, sämtliche Akten, Urkunden und Sachverständige beiziehen sowie andere zweckmässige Erhebungen vornehmen. Die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 11 Abs. 2 VRG), womit auch ausdrücklich das Opfer gemeint ist (Art. 4 Abs. 3 VVzOHG). Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Der Beschwerdeführer hält den Beizug sämtlicher Strafakten zum Vorfall vom 1. Juni 2017 für unumgänglich, ohne dieses Vorbringen zu substantiieren. Zu diesem Begehren ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner am 25. Oktober 2018 die Akten des Strafverfahrens VV.2017.1354/CAN zur Einsichtnahme von der Staatsanwaltschaft Graubünden anforderte (vgl. beschwerdegegnerische Akten/Opferhilfe [Bg/OH-act.] 10). Die Strafakten VV.2017.1354/CAN (Dossier 1, 3 - 8 [ohne Dossier 2, Akten zur Person]) wurden dem Beschwerdegegner am 26. Oktober 2018 zugestellt (vgl. Bg/OH-act. 11). Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde am 30. Oktober 2018 das Ersuchen um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Graubünden mitgeteilt (vgl. Bg/OH-act. 12). Beim Vorfall vom 1. Juni 2017 waren neben C._____ die beiden Polizisten in der Person von D._____ und dem Beschwerdeführer anwesend. Alle ihre Aussagen liegen vor (vgl. beschwerdegegnerische Akten/Staatsanwaltschaft Graubünden [Bg/StA GR-act.] vollständiges Dossier 4/ Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 1. Juni 2017 in X._____ z.N. von A._____ und D._____/ Nr. 1 - 28). Der Strafbefehl gegen C._____ war im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Opferhilfe rechtskräftig, sodass sämtliche Strafakten zu diesem Vorfall bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Recht lagen. Der Rechtsvertreter erhielt vorinstanzlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung sämtliche Akten zugestellt (Bg/OH-act. 22-24). Zudem ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und ihm ist nicht zuletzt aufgrund dieser Tatsache

- 7 zumutbar, die relevanten Akten aus dem Strafverfahren, ins Beschwerdeverfahren einzubringen. Nach Ansicht des Gerichts kann deshalb auf den Beizug weiterer Akten verzichtet werden, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert wird (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 143 III 297 E.9.3.2, 141 I 60 E.3.3. m.H., 140 III 16 E.2.1). 3. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer als Kantonspolizist aufgrund der Vorkommnisse im Rahmen eines Polizeieinsatzes ein Genugtuungsanspruch gemäss Opferhilfegesetz (OHG) zusteht. 3.1. Gemäss dem OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Das Opfer und seine Angehörigen haben einen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Bei Eingriffen in die körperliche Integrität wird die erforderliche Schwere der Beeinträchtigung in der Regel verneint, wenn die Verletzungen ohne grosse Komplikationen und dauernde Folgen verheilen. Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen setzt ihre genügende Schwere besondere Umstände voraus, die etwa durch lange bzw. mehrmonatige Spitalaufenthalte oder lange Arbeitsunfähigkeiten oder Leidenszeiten mit besonders heftigen Schmerzen begründet werden können. Die für eine Genugtuung erforderliche Schwere einer heilbaren körperlichen Verletzung kann sich auch durch die damit bewirkten erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, wie posttraumatischen Störungen mit

- 8 - Persönlichkeitsveränderungen, ergeben. Die Höhe der Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG), die namentlich von der Intensität und Dauer der körperlichen und psychischen Folgen und ihren Auswirkungen auf das Berufs- und Privatleben des Opfers abhängen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E.4.3. m.H.; GOMM, in: GOMM/ZEHNTNER [Hrsg.], Handkommentar Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 22 Rz. 9). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich mit Bezug auf Verletzungen der psychischen Integrität teilweise eine differenzierte Betrachtungsweise aufdränge. Seelisches Leid lasse sich nur schwer bemessen und eine psychische Beeinträchtigung nur schwer nachweisen. Es sei jedoch unbillig, nur denjenigen Opfern eine Genugtuung zuzusprechen, die ihr Leiden mittels eines Therapieberichtes nachweisen können. Genugtuungserhöhend seien gemäss Beschwerdeführer folgende Umstände zu berücksichtigen: der Einsatz (oder allenfalls nur das Vorhandensein) von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, mehrere Täter, der Tatort sei ein geschützter Bereich (Wohnung, Arbeitsplatz), das Opfer habe sich in Lebensgefahr befunden, mehrfache/wiederholte Tatbegehung bzw. ein längerer Zeitraum der Tatbegehung, ausserordentlich schwere psychische Beeinträchtigung, welche durch Therapieberichte belegt sei. C._____ habe das Santoku-Küchenmesser, welches eine Klingenlänge von 20 cm aufweise, in der linken Hand gehalten und sich damit bis auf eine Distanz von ca. 30 cm auf den Beschwerdeführer zubewegt. Die Klinge habe sich dabei in waagrechter, seitlicher Position befunden. Während der Annäherung habe er den Beschwerdeführer aufgefordert zu schiessen. Der Beschwerdeführer habe sich in einem Gewissenskonflikt befunden, entweder auf den unmittelbar vor ihm stehenden C._____ zu schiessen oder die totale Eskalation durch einen Rückzug zu vermeiden.

- 9 - Nach dieser mehrminütigen Bedrohungslage habe sich C._____ letztlich über das Gespräch dazu bewegen lassen, das Messer wegzulegen. Darauf habe der Beschwerdeführer die Waffe gesenkt und die Wohnung verlassen. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der unberechenbaren Verhaltensweise von C._____ über einen längeren Zeitraum in unmittelbarer Lebensgefahr befunden und Todesängste erlitten. Eine Genugtuung sei bereits aufgrund der konkreten Schwere der Delikte und der daraus abzuleitenden notorisch vorhandenen schweren Beeinträchtigung indiziert. Der Beschwerdeführer leide unter den Ereignissen des damaligen Einsatzes und habe sich auch deshalb entschlossen, das Anstellungsverhältnis als Polizeibeamter per 30. Juni 2019 aufzulösen. 3.3. Der Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, dass die Kantonspolizisten von einer gewissen Gewaltbereitschaft von C._____ ausgingen, weshalb sie bereits Handschuhe und Schutzwesten trugen. Dass der Beschwerdeführer die Waffe ziehen musste, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kantonspolizist. Eine allfällige psychische Beeinträchtigung habe damit lediglich einen mittelbaren Zusammenhang mit der Straftat und sei für das Verfahren vor der Opferhilfebehörde irrelevant. Sodann führte der Beschwerdegegner aus, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Raubüberfall, bei welchem das Opfer mit einer Faustfeuerwaffe bedroht wurde, nicht einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen vermöge. Es sei zwar üblicherweise mit einer Traumatisierung zu rechnen, das Opfer überwinde diese jedoch in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate (vgl. BGE 129 V 177 E.4.3. m.H.). Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass C._____ das Messer seitlich hielt und es nicht nach vorne gerichtet war (Bg/StA GR-act. 24 S. 5 Ziff. 7). Somit könne nicht von einem direkten Angriff ausgegangen werden. Der

- 10 - Beschwerdeführer habe keine Hinweise gemacht oder Beweise erbracht, inwiefern sich sein Leben nach dem Ereignis vom 1. Juni 2017 wesentlich verändert habe. Der Beschwerdeführer sei seinen alltäglichen Pflichten bereits am Folgetag nachgekommen. Die beruflichen Leistungen seien im Wesentlichen unvermindert möglich gewesen (vgl. Bg/OH-act. 14). Gemäss den vorliegenden Akten könne lediglich von einer minimalen psychischen Störung ausgegangen werden. Weiter verwies der Beschwerdegegner auf einen Entscheid des Bundesgerichts, in welchem ein Kantonspolizist im Rahmen eines Polizeieinsatzes in eine Rauferei verwickelt und von einem Angreifer im Gesicht getroffen worden sei. Der Kantonspolizist hatte eine offene Wunde, welche genäht werden musste, und es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Da allerdings nicht nachgewiesen wurde, dass die Persönlichkeit des Opfers sich dauerhaft und signifikant verändert hatte, wurde ein Anspruch auf Genugtuung verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_509/2014 vom 1. Mai 2015 E.2.1 ff.). Schliesslich bringt der Beschwerdegegner vor, dass der Auftrag bzw. die Arbeit als Kantonspolizist ein gewisses Gefährdungspotential mit sich bringe. Die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen aus der Literatur würden sich jedoch auf Fälle beziehen, bei welchen die Opfer nicht per se schon aufgrund ihrer Tätigkeit mit gewissen Gefahren rechnen müssten. Diese Ausführungen seien deshalb nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. 3.4.1. Relevant für den Anspruch auf Genugtuung ist die "Schwere der Beeinträchtigung". Aus den Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden ergibt sich, dass die Bedrohungssituation innerhalb eines Zeitraumes von maximal neun Minuten, d.h. zwischen 13:55 Uhr und 14:04 Uhr vorlag (Bg/StA GR-act. 1 S. 1 f.). C._____ legte das Messer nach einem kurzen Wortwechsel nieder (vgl. Bg/StA GR-act. 1 S. 3). Er hielt das Messer gemäss Strafbefehl vom 4. September 2018 senkrecht entlang des

- 11 - Körpers (vgl. Bg/OH-act. 6 S. 3 Ziff. 2). D._____ sagte als Auskunftsperson aus, dass das Messer waagrecht in Richtung des Beschwerdeführers gehalten wurde (vgl. Bg/StA GR-act. 23 S. 3 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. 7 f.). Der Beschwerdeführer gab als Auskunftsperson an, dass C._____ das Messer waagrecht und seitlich gehalten habe, wobei er seine Aussage präzisierte, wonach C._____ in der letzten Situation das Messer seitlich hielt. Es sei gut möglich, dass er es vorher nach vorne gerichtet hatte (vgl. Bg/StA GRact. 24 S. 3 Ziff. 2 und S. 5 Ziff. 7). C._____ sagte aus, dass er das Messer nach unten mit der Klinge nach hinten gehalten habe (vgl. Bg/StA GR-act. 21 S. 4 Ziff. 24) bzw. das Messer nie erhoben habe und es am Oberschenkel mit der Klinge nach unten gehalten habe (vgl. Bg/StA GRact. 26 S. 3 Ziff. 1 und S. 5 Ziff. 9). C._____ habe mit dem Santoku-Küchenmesser nicht einen Angriff beabsichtigt, sondern er habe sich von den zwei Polizisten bedroht gefühlt und das Messer zu seinem Schutz behändigt. Er habe sich bezüglich des Fusses in seiner Türe genervt und seinen Anwalt kontaktieren wollen. Als die Polizei ihm in die Wohnung folgte, habe er Panik bekommen, wobei er in die Küche gelaufen sei und ein Küchenmesser aus dem Messerblock entnommen habe. Der Beschwerdeführer richtete seine Dienstwaffe auf ihn. Nach kurzem Geschrei legte C._____ das Messer zur Seite (vgl. Bg/StA GR-act. 1 S. 3, act. 21 und act. 26). Während der Auseinandersetzung/Bedrohungssituation habe der Abstand zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer gemäss D._____ 1.5 m betragen (vgl. Bg/StA GR-act. 23 S. 3). Gemäss Beschwerdeführer habe der Abstand zwischen dem Oberkörper von C._____ und dem Lauf seiner Pistole zeitweise 0.3 m betragen (vgl. Bg/StA GR-act. 24 S. 3). C._____ sprach von 1.5 m bis 1.8 m Abstand (vgl. Bg/StA GR-act. 26 S. 8). Angesichts des Umstands, dass die Bedrohungslage maximal wenige Minuten lang dauerte, der Beschwerdeführer zusammen mit einem Berufskollegen einem einzelnen Täter gegenüberstand – und darüber die

- 12 - Aussagen über den gegenseitigen Abstand zwischen 0.3 Meter und 1.8 Meter variieren – und überdies der Beschwerdeführer in Schutzausrüstung mit gezogener Schusswaffe dem Täter mit dem Santoku-Küchenmesser gegenüber physisch überlegen war, erhellt sich dem Gericht die Schwere der Beeinträchtigung, die zu einer Genugtuung nach OHG berechtigen sollte, nicht. 3.4.2. Der Beschwerdeführer stand im Ereigniszeitpunkt seit gut 11.5 Jahren im Dienst der Kantonspolizei (vgl. beschwerdeführerische Akte [Bf-act.] 6). Aufgrund seiner Ausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich funktionsgemäss mit derartigen Situationen (antizipierend) auseinandergesetzt hat und ihnen angemessen begegnen konnte. Dass die Polizisten mit der Gewaltbereitschaft von C._____ rechneten bzw. rechnen mussten, zeigt die Tatsache, dass die Polizisten mit Handschuhen und Schutzwesten zum Einsatz erschienen (vgl. Bg/StA GR-act. 23 S. 3 Ziff. 2, Bg/OH-act. 6 Ziff. 2). Für beide Polizisten war es zudem mindestens das zweite berufliche Zusammentreffen mit C._____ (vgl. Bg/StA GR-act. 23 und 24 je S. 2). Die Polizisten haben sich auch deshalb gemäss eigenen Aussagen vorgenommen, dass die Türe, wenn sie einmal aufgehe, nicht mehr zugehe (vgl. Bg/StA GR-act. 23 Ziff. 2). Überrascht von der Gewaltbereitschaft von C._____ wurden sie folglich nicht. 3.4.3. Dass sich der Beschwerdeführer in einem Gewissenskonflikt befunden haben soll, entweder auf den unmittelbar vor ihm stehenden C._____ zu schiessen oder die totale Eskalation durch einen Rückzug zu vermeiden, überzeugt ebenfalls nicht. Der Schusswaffengebrauch ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ein subsidiäres und letztes Mittel (vgl. BGE 136 I 87 E.4.1. m.H.). Die Dienstwaffe darf nur als ultima ratio eingesetzt werden, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Dem Beschwerdeführer als erfahrenem Polizisten war dies zweifellos bewusst

- 13 und es stand ihm jederzeit offen, den Rückzug anzutreten und Verstärkung anzufordern, was letztlich auch so geschah. Der Vorfall stellte eine aussergewöhnliche Situation für den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist dar, welche Stress und Überforderung auszulösen vermag. Dennoch ist nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Gesamtumstände – auch angesichts der verhältnismässig raschen Deeskalation – die notwendige Schwere der Beeinträchtigung für die Zusprechung einer Genugtuung nicht erstellt. 3.4.4. Der Beschwerdeführer hat das Arbeitsverhältnis mit der Kantonspolizei auf den 30. Juni 2019 beendet (vgl. Bf-act. 6). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erschliesst sich dem Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer das Anstellungsverhältnis wegen den Ereignissen des Einsatzes vom 1. Juni 2017 aufgelöst hat. Die Kündigung erfolgte 1.5 Jahre nach dem in Frage stehenden Vorfall. Ein Kausalzusammenhang ist für das Gericht nicht ersichtlich, zumal zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hatte. 3.4.5. Gegen die anspruchsbegründende Schwere der Beeinträchtigung spricht im vorliegenden Fall auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall keine Hilfe in Anspruch genommen hat, weder therapeutische noch ärztliche. Es ist somit aktenmässig nicht erstellt, dass und inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund des besagten Vorfalls schwer psychisch beeinträchtigt wurde. Ein Genugtuungsanspruch ist auch aus diesem Grund zu verneinen. 3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schwere der Beeinträchtigung vorliegend nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf Genugtuung für den Beschwerdeführer aufgrund des Polizeieinsatzes vom 1. Juni 2017 zu begründen vermag. Der Beschwerdeführer erlitt keinen Körperschaden und er konnte seine Arbeitstätigkeit bereits am

- 14 folgenden Tag wieder ausüben; es bestand unbestrittenermassen nie Arbeitsunfähigkeit. Er konsultierte weder Psychologen noch Psychiater, d.h. er nahm weder therapeutische noch ärztliche Hilfe zur Aufarbeitung der erfahrenen Stress- und Überforderungssituation in Anspruch. Allein dies spricht gegen die geltend gemachte Schwere seiner Beeinträchtigung. Aus den Akten geht auch hervor, dass den Beschwerdeführer vor allem die angeblich mangelnde Unterstützung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Polizeikommando beschäftigte, was nur am Rande mit dem eigentlichen Vorfall zu tun hat, in welchem er Opfer war. Eine eigentliche dauerhafte und signifikante Veränderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist in den Akten nicht belegt, was er im Übrigen auch selbst nicht geltend macht. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. März 2019, welche einen Genugtuungsanspruch gemäss Art. 22 OHG verneinte, ist somit rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Gemäss Art. 13 und Art. 19 Abs. 3 OHG i.V.m. Art. 5 OHV können Anwaltskosten als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden. Das Opfer hat die Übernahme seiner Anwaltskosten aufgrund von Art. 15 Abs. 3 OHG grundsätzlich bei der Beratungsstelle geltend zu machen. Vorliegend ist auf das Gesuch um Kostenübernahme der Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'414.20 nicht einzutreten, zumal die vorinstanzlichen Anwaltskosten auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren. 5. Gerichtskosten werden – vorbehältlich mutwilliger Prozessführung – nicht erhoben, da die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom Opfer für Verfahren betreffend Genugtuung keine Kosten erheben (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen

- 15 - Wirkungskreis obsiegen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, so dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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