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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.03.2020 U 2019 117

11. März 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,213 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 117 2. Kammer Vorsitz Meisser Richterinnen von Salis, Pedretti Aktuar ad hoc Bühler URTEIL vom 11. März 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - 1. A._____ wurde für ein Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2011-417) sowie ein Ehescheidungsverfahren (Proz. Nr. 115-2015-25) vor Bezirksgericht B._____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Aus diesen Verfahren sind auf A._____ Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 18'226.85 entfallen, welche vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommen wurden. 2. Mit Schreiben vom 5. September 2019 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ auf, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenzulegen und das Formular "Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt zu retournieren. Innert Frist reichte A._____ sowohl das ausgefüllte Formular "Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" als auch diverse Finanzbelege ein. 3. Am 26. September 2019 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ auf, die Lohnabrechnungen für die letzten drei Monate, die Bank-/Postkontoauszüge per 31. August 2019, Belege für die während der letzten drei Monate geleisteten Unterhaltszahlungen sowie den Mietvertrag nachzureichen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 kam A._____ dieser Aufforderung nach. 4. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden den bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 18'226.85 zurück. Gemäss den ermittelten Faktoren zur Berechnung des URP-Existenzminimums vom 9. Oktober 2019 sowie den weiteren Akten lägen die Einkommensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden errechnete ein monatliches URP-Existenzminimum von A._____ von Fr. 6'677.-- und hielt fest, dass sich sein Nettoerwerbseinkommen auf Fr. 7'302.-- belaufe, so dass ein Überschuss

- 3 von monatlich Fr. 625.-- resultiere. Um zu verhindern, dass A._____ in Zahlungsschwierigkeiten gerate, werde die Tilgung der bevorschussten Gelder mittels Ratenzahlungen von monatlich Fr. 500.-- bewilligt, wobei die erste Rate am 30. November 2019 zur Zahlung fällig werde. 5. Gegen diese Verfügung gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 11. November 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss deren Überprüfung. Im Wesentlichen machte er geltend, dass der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in Bezug auf die ermittelten Faktoren zur Berechnung des URP-Existenzminimums vom 9. Oktober 2019 erhebliche Fehler unterlaufen seien. So habe sich sein Nettoerwerbseinkommen in den letzten drei Monaten nicht auf Fr. 7'302.--, sondern auf monatlich durchschnittlich Fr. 7'188.15 belaufen. Des Weiteren seien nicht die effektiven Heiz- und Nebenkosten, sondern ausschliesslich die Akonto-Beiträge berücksichtigt worden. Die obligatorische Serafe- Gebühr sei ihm zudem zu Unrecht nicht angerechnet worden. Die Prämien für die obligatorische Krankversicherung beliefen sich für das Jahr 2020 auf monatlich Fr. 432.50 und diejenigen für die Zusatzversicherung, welche nicht gekündigt werden könne, auf Fr. 36.45 pro Monat. Überdies habe die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nicht berücksichtigt, dass die Arzt- und Medikamentenkosten die Jahresfranchise aufbrauchen würden. So seien im Jahr 2019 Zahnarztkosten von insgesamt Fr. 1'251.40 sowie Auslagen für eine Brille angefallen. Im Jahre 2020 müsse er aufgrund einer umfassenden "Gebissrenovation" mit erheblichen Mehrkosten rechnen. Ferner habe die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden weder die Kosten für das begleitete Besuchsrecht noch die Auslagen im Zusammenhang mit dem Handyabonnement seines Sohnes berücksichtigt. Auch seien ihm zu Unrecht keine Fahrkosten und Auslagen für die auswärtige Verpflegung sowie Bank-/Postgebühren angerechnet worden. Gemäss dem von ihm eingereichten Monatsbudget resultierten

- 4 - Auslagen von monatlich insgesamt Fr. 7'302.40. Würden diese Auslagen den Einnahmen von Fr. 7'188.15 gegenübergestellt, resultiere ein Einkommensminus von Fr. 114.25. 6. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juni, Juli und August 2019 unter Berücksichtigung des Anteils am 13. Monatslohn ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich durchschnittlich Fr. 7'261.90 erwirtschaftet habe. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verbandsbeitrag SEV, C._____, GA-FVP Mitarbeiter und GA-FVP Angehörige bei der Auszahlung des 13. Monatslohns nur einmal abgezogen werde, sei der errechnete Lohn von Fr. 7'302.-- im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe die angeblich höheren Heiz- und Nebenkosten im vorinstanzlichen Verfahren nicht belegt, was er sich entgegenhalten lassen müsse. Die Serafe-Gebühr sei bereits im Grundbetrag sowie in dem darauf entfallenden Zuschlag enthalten, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könne. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung seien die Krankenkassenprämien für das Jahr 2020 noch nicht bekannt gewesen. Aus diesem Grund sei auf die Krankenkassenprämien für das Jahr 2019 abzustellen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die geltend gemachten Krankenkassenprämien für das Jahr 2020 nicht belegt habe. Die Prämien für die Zusatzversicherung seien im Übrigen bereits im Grundbetrag enthalten. Was die geltend gemachten Arzt-/Zahnarztkosten anbelangt, habe der Beschwerdeführer nichts belegt, geschweige denn geltend gemacht. Ferner bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten für das begleitete Besuchsrecht zum Teil von der Krankenkasse übernommen werden müssten und die Abonnementskosten für das Handy seines Sohnes bereits durch den

- 5 - Grundbetrag abgedeckt seien. Der Beschwerdeführer wohne und arbeite in X._____. Aus diesem Grund seien ihm auch keine Fahrkosten anzurechnen. Der Beschwerdeführer hätte zudem auch keine Fahrkosten geltend gemacht. Im Übrigen könne er dank des GA-FVP ohnehin kostenlos den öffentlichen Verkehr benützen. Ebenso übernehme die Arbeitgeberin gemäss Lohnausweis 2018 die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung. Die Post- und Bankgebühren seien bereits im Grundbetrag enthalten und könnten daher ebenfalls nicht berücksichtigt werden. 7. Mit Replik vom 14. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 11. November 2019 fest. Ergänzend brachte er vor, dass die Sonntagsarbeitszulage mit Beginn ab 2020 infolge interner Arbeitsplanänderung entfalle. Damit ergebe sich für das Jahr 2020 ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 6'910.--. Dieses Einkommen werde sich ab dem 55. Altersjahr aufgrund höherer Altersgutschriften noch reduzieren. Die Krankenkassenpolice für das Jahr 2020 habe er bislang noch nicht erhalten. Er werde diese nachreichen, sobald er darüber verfüge. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin würden die Kosten für das begleitete Besuchsrecht weder von der Krankenkasse noch einer Zusatzversicherung übernommen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sein Arbeitsplatz nicht X._____ sei. Er sei Kundenbegleiter und daher in der ganzen Schweiz mit dem Zug unterwegs. Aus diesem Grund bestünde für ihn keine Möglichkeit, verbilligte oder vom Arbeitgeber finanzierte Mahlzeiten einzunehmen. Um frühmorgens den ersten Zug in X._____ erwischen zu können, sei er auf die Benützung seines Fahrrades angewiesen. Was die geltend gemachten Bank- und Postgebühren anbelange, könnte er diese noch nachreichen; schliesslich müsse er zuerst noch einen Auszug bei der Bank und der Post bestellen. Abschliessend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er über eine

- 6 - Säule 3a-Police verfüge, in welche er jährlich einzahle. Müsste er diese zwecks Rückzahlung der bevorschussten Gelder auflösen, würde ein erheblicher Verlust resultieren. 8. Mit Duplik vom 2. Dezember 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest. Ergänzend machte sie geltend, dass die Brillen-, Zahnarzt- und Arztkosten bereits bezahlt worden und nur einmalig angefallen seien. Diese Kosten hätten das Vermögen des Beschwerdeführers bereits geschmälert, was unmittelbar Auswirkungen auf die Vermögenswerte gehabt hätte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

- 7 - 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2019. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 18'226.85 verpflichtet wurde. Grundsätzlich soll mittels Beschwerde ausschliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellung erfolgen. Dessen ungeachtet ist aber bei der vorliegenden Prüfung – sofern sich massgebliche Punkte geändert haben – auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Offizialmaxime und dem Untersuchungsgrundsatz; wobei letzterer im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkung der am Verfahren Beteiligten stark relativiert wird (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 17 108 E.2 vom 15. Mai 2018). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert, kann sich das Gericht – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine derartige Änderung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützen. Dabei sind die seit dem Verfügungsakt eingetretenen Sachverhaltsänderungen vor dem Verwaltungsgericht einzig zu berücksichtigen, wenn diese entscheidrelevant sind. 3. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den

- 8 - Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt noch immer bewilligt würde. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841).

- 9 - 4. Vorliegend ist vorab zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Vermögensverhältnisse zur Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 18'226.85 verpflichtet werden könnte. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2016 verfügt der Beschwerdeführer bei der C._____ AG über eine Lebensversicherung der Säule 3b (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 16). Im Jahre 2016 wies die Säule 3b einen Rückkaufswert von Fr. 8'566.-- auf (vgl. Bg-act.16). Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer jährlich Prämien von rund Fr. 341.40 zugunsten der Lebensversicherung leistete (vgl. Bg-act. 18l), ist nicht davon auszugehen, dass der aktuelle Rückkaufswert der Lebensversicherung den verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 15'000.-- übersteigt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 72 vom 10. April 2018 E.6.a). In seiner Duplik vom 14. Dezember 2019 brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass er über eine Säule 3a-Police verfüge, in welche er jährlich einzahle. Den Akten kann entnommen werden, dass diese Police im Jahre 2031 abläuft und sich der jährliche Einzahlungsbetrag auf Fr. 2'400.-- beläuft (vgl. Bg-act. 21j und 16). Der aktuelle Rückkaufswert der Säule 3a-Police ist indes nicht aktenkundig. Dies ist allerdings insofern nicht von Relevanz, als gemäss Art. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) die Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Der Beschwerdeführer wird am 3. April 2020 53 Jahre alt. Er steht somit mehr als fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen nicht möglich, die Säule 3a-Police zurückzukaufen. Der entsprechende Rückkaufswert kann und darf dem Beschwerdeführer demnach nicht als für die Rückerstattung zur Verfügung stehender Vermögenswert angerechnet werden. Daraus erhellt, dass der

- 10 - Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner Vermögensverhältnisse zur Rückerstattung der bevorschussten Gelder verpflichtet werden kann. 5.1 In einem nächsten Schritt ist der zivilprozessuale Notbedarf zu berechnen. Dabei ist an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E. 2a; 108 Ia 108 E. 5b). Grundsätzlich sind die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Daher liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensunterhaltskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Der auf diese Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Während bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, der sich aus der obgenannten Berechnung ergebende monatliche Überschuss eine Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten für einfache Verfahren innert eines Jahres bzw. bei komplexeren Verfahren

- 11 innert zweier Jahre ermöglichen sollte, spielt es bei der Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten keine Rolle, wie lange die ratenweise Rückerstattung dauert (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f., Urteile des Verwaltungsgerichts U 14 1 vom 4. September 2014 E. 5a in fine und U 15 98 vom 16. Februar 2016 [wonach eine Rückerstattung des Gesamtbetrages der bevorschussten URP-Kosten in 60 Monaten möglich und zumutbar war]). Nachfolgend gilt es in der soeben geschilderten Weise das URP-Existenzminimum den Einkommensverhältnissen gegenüber zu stellen. 5.2 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Berechnung des URP-Existenzminimums vom 9. Oktober 2019 wird in Bezug auf den veranschlagten Grundbetrag von Fr. 1'200.-- und die Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'210.-- zu Recht nicht beanstandet (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] B2). Der Beschwerdeführer macht lediglich einen Zuschlag auf den Grundbetrag von monatlich Fr. 200.-- geltend (vgl. Bf-act. B2). Dieser Zuschlag beläuft sich gemäss Rechtsprechung auf 20 % des Grundbetrages von Fr. 1'200.--. Damit ist zugunsten des Beschwerdeführers ein Zuschlag auf den Grundbetrag von monatlich Fr. 240.-- zu veranschlagen. 5.3 Im URP-Existenzminimum sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausschliesslich die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) zu berücksichtigen. Diese haben sich im Jahre 2019 auf monatlich Fr. 354.-- belaufen (vgl. Bg-act. 18b). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung mit Beginn ab 1. Januar 2020 erhöht hätten und monatlich Fr. 432.50 betragen würden. Es verhält sich nun so, dass der Beschwerdeführer diese Prämien nicht belegt hat und dies obschon er mit Replik vom 14. Dezember 2019 in Aussicht stellte, dem Verwaltungsgericht die Krankenkassenpolice 2020 beizubringen. Damit ist

- 12 der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, wonach aus den eingereichten Belegen auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen muss, nicht nachgekommen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Dieses Versäumnis geht zulasten des Beschwerdeführers, weshalb die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Versicherungsausweis 2019 veranschlagten Prämien für die obligatorische Krankenversicherung von monatlich Fr. 354.-- nicht zu beanstanden sind. Die Prämien für die überobligatorische Zusatzversicherung (VVG) kann gemäss Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.). Es ist nicht Sache des Staates, freiwillige Zusatzversicherungen zu finanzieren. Die Prämien für die Zusatzversicherungen werden ausnahmsweise berücksichtigt, wenn eine neue Krankenversicherung nach der Kündigung der privatrechtlichen Versicherungsteile nicht mehr zu den gleichen Konditionen abgeschlossen werden kann. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus den Akten. Aus diesem Grund können im URP- Existenzminimum des Beschwerdeführers die geltend gemachten Prämien für die Zusatzversicherung von monatlich Fr. 36.45 nicht berücksichtigt werden. 5.4 Gemäss der Mietvertragsänderung vom 6. Januar 2011 (vgl. Bf-act. 4 beläuft sich der Nettomietzins des Beschwerdeführers auf Fr. 1'080.-- pro Monat. Die Heiz- und Betriebskosten betragen akonto monatlich Fr. 190.-- (vgl. Bf-act. 4). Gestützt auf die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für die Periode vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 (Bf-act. 5a) macht der Beschwerdeführer neu erhöhte Heiz- und Betriebskosten von monatlich Fr. 229.39 und damit Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'309.39 geltend. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer die

- 13 von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Heiz- und Betriebskosten von monatlich Fr. 190.-- noch nicht beanstandet. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der Beschwerdeführer diese Tatsache entgegenhalten lassen muss. Die Beantwortung dieser Frage kann hier offen gelassen werden, zumal ohnehin von den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Heiz- und Nebenkosten von monatlich Fr. 190.-auszugehen ist. Die hier zur Diskussion stehende Heiz- und Betriebskostenabrechnung umfasst ausschliesslich die effektiven Nebenkosten für ein Jahr, nämlich für die Periode vom 1. April 2018 bis 31. März 2019. Es verhält sich nun so, dass Heiz- und Betriebskosten erfahrungsgemäss jährlichen Schwankungen ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Akontobeiträge von monatlich Fr. 190.-- - über mehrere Jahre betrachtet - ein verlässliches Bild der anfallenden Heiz- und Betriebskosten wiedergibt. Aus diesem Grund sind dem Beschwerdeführer Nebenkosten von monatlich Fr. 190.-anzurechnen, womit Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'270.-- (= Fr. 1'080.- - + Fr. 190.--) pro Monat resultieren. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 5.5 Der Beschwerdeführer macht Gesundheitskosten (Arztkosten, Medikamentenkosten, Zahnarztkosten, Auslagen für die Brille) von monatlich insgesamt Fr. 152.15 geltend (vgl. Bf-act. B2). Dabei führt er aus, er müsse in voller Höhe der Jahresfranchise an diese Kosten beitragen. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen kann entnommen werden, dass sich die eingereichten Quittungen ausschliesslich auf Arzneien im Rahmen der üblichen Selbstmedikation beziehen (vgl. Bf-act. 8). Solche Arzneien werden bereits im pauschalen Grundbetrag von monatlich Fr. 1'200.--, nämlich unter dem Titel Körper- und Gesundheitskosten, berücksichtigt (BGE 129 III 244 E.4.2). In Bezug auf die geltend gemachten Arztkosten ergeben sich aus den eingereichten

- 14 - Belegen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer beispielsweise an einer chronischen Krankheit leidet oder aus einem anderen Grund notwendige ärztliche Behandlungen oder andere medizinische Leistungen bevorstehen, die zum Schluss führen würden, er würde in voller Höhe der Jahresfranchise von Fr. 300.-- (vgl. Bg-act. 18b) an die Kosten beitragen müssen. Vor diesem Hintergrund fällt die Berücksichtigung der Jahresfranchise ausser Betracht. Was die geltend gemachten Auslagen für die Brille von monatlich inskünftig Fr. 30.40 anbelangt, hat der Beschwerdeführer zwecks Beweis eine Rechnung der D._____ AG vom 29. Mai 2018 (vgl. Bf-act. 6) eingereicht. Diese Rechnung bezieht sich auf den Kauf von Brillengläsern zum Preis von insgesamt Fr. 729.50. Wird dieser Kaufpreis auf zwei Jahre aufgeteilt, resultiert ein Betrag von monatlich Fr. 30.40. Mit anderen Worten stützt der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Auslagen für die Brille auf eine rund 2.5 Jahre alte Rechnung der D._____ AG. Damit ist indes nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer auch im Jahre 2020 auf neue Brillengläser angewiesen sein wird. Vor diesem Hintergrund sind dem Beschwerdeführer keine Auslagen für die Brille anzurechnen. Doch selbst dann, wenn ihm diese Auslagen angerechnet werden würden, verbliebe noch immer ein genügender Überschuss, um die verfügten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 500.-- bezahlen zu können (vgl. nachstehende Ziffer 6.). Die geltend gemachten Zahnarztkosten von monatlich Fr. 104.28 stützt der Beschwerdeführer auf die Behauptung, er müsse im Jahre 2020 aufgrund einer umfassenden "Gebissrenovation" mit erheblichen Mehrkosten rechnen. Belege, welche diese Behauptung untermauern würden, liegen nicht im Recht. Damit hat der Beschwerdeführer dem im Verfahren um Rückerstattung geltenden Beweismass der Glaubhaftmachung nicht Genüge getan, was zu seinen Lasten geht. Mithin ist beim Beschwerdeführer nicht von einer notwendigen und unaufschiebbaren zahnärztlichen Behandlung auszugehen.

- 15 - 5.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei der E._____ als Kundenbegleiter erwerbstätig sei. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, sei er auf sein Fahrrad angewiesen. Es verhalte sich nämlich so, dass er frühmorgens jeweils den ersten Zug ab X._____ erwischen müsse. Zu dieser Tageszeit würden noch keine Busse fahren. Aus diesem Grund seien ihm Fahrradkosten von monatlich Fr. 15.-- anzurechnen. Der Beschwerdeführer hatte diese Kosten im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht geltend gemacht. Damit stellt sich wiederum die Frage, ob er sich diese Tatsache entgegenhalten lassen muss. Auch die Beantwortung dieser Frage kann hier offen gelassen werden; schliesslich ist der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung der Fahrkosten von monatlich Fr. 15.-- in der Lage, die verfügten monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.-- zu leisten (vgl. nachstehende Ziffer 6.). Im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit bei der E._____ macht der Beschwerdeführer zudem Auslagen für die auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 217.-geltend. Diese Auslagen können nicht berücksichtigt werden. Gemäss dem im Recht liegenden Lohnausweis 2018 (vgl. Bg-act. 18a) werden die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung nämlich vollumfänglich durch die E._____ bezahlt. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer gemäss definitiver Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuern 2016 auch kein Abzug für die auswärtige Verpflegung, sondern ausschliesslich der Pauschalabzug von Fr. 3'000.-- gewährt (vgl. Bg-act. 16). 5.7 Die Beschwerdegegnerin hat die laufenden Steuern des Beschwerdeführers mit monatlich Fr. 403.-- veranschlagt, was seinerseits nicht beanstandet wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Steuern bei der Berechnung des URP-Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Doch selbst

- 16 dann, wenn die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Steuerlast von monatlich Fr. 403.-- im URP-Existenzminimum des Beschwerdeführers veranschlagt werden würde, wäre er – wie nachstehend zu zeigen ist – noch immer in der Lage, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 500.-- zu leisten. 5.8 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer noch Bank-/Postgebühren von Fr. 10.--, Abonnementskosten für das Handy seines Sohnes von Fr. 45.--, Kosten für das begleitete Besuchsrecht von Fr. 41.50 sowie die Serafe- Gebühr von monatlich Fr. 30.42 geltend. Die Bank-/Postgebühren sowie die Serafe-Gebühr gehören gemäss Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zum URP- Existenzminimum. Dasselbe hat auch für die geltend gemachten Handykosten von monatlich Fr. 45.-- zu gelten. Der Beschwerdeführer führt aus, er bezahle diese Kosten zusätzlich zu den von ihm geschuldeten Barunterhaltsbeiträgen (vgl. Bf-act B2). Mit anderen Worten handelt es sich diesbezüglich also um eine freiwillige Leistung des Beschwerdeführers. Solche freiwillige Leistungen können nicht zulasten des Staates gehen. Begleitete Besuchsrechtstage gelten als Kindesschutzmassnahmen. Kosten für Kindesschutzmassnahmen gehören zum Unterhalt des Kindes. Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer unter diesem Titel Kosten von monatlich Fr. 41.50 anzurechnen sind. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ein URP- Existenzminimum von monatlich maximal Fr. 6'763.80 (Grundbe-trag Fr. 1'200.--; Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 240.--; Wohnkosten Fr. 1'270.--; Unterhaltsbeiträge Fr. 3'210.--; KVG Fr. 354.--; Auslagen für die Brille Fr. 30.40; Kosten begleitetes Besuchsrecht Fr. 41.50; Steuern Fr. 403.--) resultiert. Diesem URP-Existenzminimum ist nun das Nettoerwerbseinkommen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.

- 17 - 6. Der Beschwerdeführer ist bei der E._____ erwerbstätig. Gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen (vgl. Bf-act. 2) erwirtschaftete er im Zeitraum von Januar bis November 2019 ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich durchschnittlich Fr. 7'310.-- (inkl. Anteil am 13. Monatslohn). In diesem Betrag ist die Entlöhnung für die Sonntagsarbeit enthalten. Der Beschwerdeführer behauptet nun, die Sonntagsarbeit würde mit Beginn ab 1. Januar 2020 zufolge einer Arbeitsplanänderung wegfallen, womit ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 6'910.-- resultiere. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptung nicht belegt und dies obschon es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, diese Arbeitsplanänderung beizubringen. Damit ist für das Verwaltungsgericht nicht glaubhaft gemacht, dass die Sonntagsarbeit ab dem 1. Januar 2020 tatsächlich wegfällt. Aufgrund des Dargelegten ist das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 7'302.-- nicht zu beanstanden. Wird diesem Nettoerwerbseinkommen das URP-Existenzminimum des Beschwerdeführers von monatlich maximal Fr. 6'763.80 gegenübergestellt, resultiert ein Überschuss von (mindestens) Fr. 547.--. Mit diesem Überschuss ist der Beschwerdeführer in der Lage, die bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 18'226.85 mittels monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.-- zu tilgen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

- 18 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-zusammen Fr. 656.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. April 2020 nicht eingetreten (BGU 2C_284/2020).

U 2019 117 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.03.2020 U 2019 117 — Swissrulings