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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 U 2018 68

15. Dezember 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,081 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

öffentliche Unterstützung für vorläufig Aufgenommene | Sozialhilfe

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 68 2. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn von Salis und Meisser Aktuarin Hemmi URTEIL vom 15. Dezember 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Kanton Graubünden, Beschwerdeführer gegen Gemeinde A._____, Beschwerdegegnerin betreffend öffentliche Unterstützung für vorläufig Aufgenommene

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018, verpflichtete der Gemeinderat der Gemeinde A._____ den Kanton Graubünden zur Zahlung von CHF 717'909.20 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Beschlusses. Der geforderte Geldbetrag steht im Zusammenhang mit der Kostentragung für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung (vorläufig Aufgenommene). Die Gemeinde A._____ begründete ihre Forderung damit, dass die finanzielle Zuständigkeit für diese Personen in den ersten sechs Jahren beim Bund liege (VA7-) und ab dem siebten Aufenthaltsjahr (VA7+) auf den Kanton bzw. die Gemeinden übergehe. Die Gemeinden würden Familien, bei denen die Unterstützungseinheit aus Personen mit Status VA7+ und VA7- bestehe, unterstützen. Bei diesen Fällen habe der Kanton die Pauschalen für Kinder mit VA7- Status von Eltern mit VA7+ Status vom Bund erhalten, diese jedoch nicht an die Gemeinden bzw. an die Gemeinde A._____ überwiesen. Gemäss Auflistung der Gemeinde A._____ würden sich die Kosten von Kindern mit dem VA7- Status für den Zeitraum vom 13. Februar 2009 bis zum 31. März 2018 auf insgesamt CHF 717'909.17 belaufen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 an den Vorsteher des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) habe der Gemeinderat den Sachverhalt, die Rechtslage und die Zusammensetzung der Forderung dargelegt. Mit der Bitte um Stellungnahme sei dem Departement das rechtliche Gehör gewährt worden. Innert Frist sei bei der Gemeinde A._____ lediglich eine Eingangsbestätigung eingegangen, jedoch keine materielle Stellungnahme. 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kanton Graubünden (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nichtig sei. Eventualiter

- 3 sei der Beschluss aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A._____. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Gemeinde A._____ nicht berechtigt gewesen sei, ihn in einem einseitigen Hoheitsakt rechtsverbindlich und erzwingbar zu verpflichten, ihr innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft CHF 717'909.20 zu bezahlen, da ihr die für eine solche Anordnung erforderliche Verfügungsbefugnis fehle. Damit erweise sich der angefochtene Beschluss als nichtig, was gerichtlich festzustellen sei. Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen, so sei der Beschluss infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit der Gemeinde A._____ aufzuheben. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereit sei, die Forderung der Gemeinde A._____ zu prüfen. Für die Bestimmung der Höhe der strittigen Forderung sei er allerdings auf zusätzliche Angaben angewiesen. In einem weiteren Schritt müssten die Ausgleichszahlungen bestimmt werden, welche die Gemeinde A._____ für die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen vom Beschwerdeführer aus dem Finanzausgleich erhalten habe. Erst aus dieser Gegenüberstellung resultiere der Betrag, welcher die Gemeinde A._____ vom Beschwerdeführer einfordern könne, soweit sie hierfür eine Anspruchsgrundlage anrufen könne, die es ihr erlaube, die entsprechende Forderung selbst zum jetzigen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen noch durchzusetzen. Die von der Gemeinde A._____ vorgelegte tabellarische Zusammenstellung angeblich erbrachter öffentlicher Unterstützungsleistungen stelle keinen genügenden Nachweis dar. 3. Mit Schreiben vom 26. November 2018 stellte die Gemeinde A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Antrag, das Beschwerdeverfahren infolge aufgenommener Vergleichsverhandlungen zu sistieren. Die beantragte Sistierung wurde vom Instuktionsrichter am 27. November 2018 gewährt und in der Folge einmal verlängert.

- 4 - 4. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 orientierte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dahingehend, dass sich die Parteien über die Abgeltung betreffend eine bestimmte Person geeinigt hätten, nicht hingegen über den Restbetrag von noch CHF 648'307.53. Gleichzeitig ersuchte er um Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht infolge Vergleich bzw. Anerkennung der Forderung als erledigt abzuschreiben sei. Eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit im Klageverfahren gemäss Art. 63 f. VRG zu beurteilen, subeventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, über die Höhe der Unterstützungszahlungen zu Gunsten der Beschwerdegegnerin für Kinder mit VA7- Status von Eltern mit VA7+ Status für den Zeitraum vom 13. Februar 2009 bis zum 31. März 2018 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung seit Jahren geweigert habe, sich zur Frage der hier interessierenden Globalpauschale verbindlich vernehmen zu lassen, eine entsprechende Abrechnung zu erstellen bzw. eine Verfügung zu erlassen, sei der formelle Einwand betreffend fehlender Zuständigkeit unbegründet, treuwidrig und geradezu krass rechtsmissbräuchlich. Das Amt für Migration und Zivilrecht (AMZ) habe sogar geltend gemacht, das sei nicht seine Aufgabe. Erst mit Erlass der angefochtenen Verfügung sei Bewegung in die Sache gekommen. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdegegnerin zum vorliegend strittigen Beschluss nicht befugt gewesen sei, sollte die Angelegenheit im Klageverfahren zu beurteilen sein, allenfalls sei der Beschwerdeführer gerichtlich zu verpflichten, über den Streitgegenstand

- 5 zeitnah eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dieses Vorgehen würde allerdings auf ein neues Verfahren mit denselben materiellen Fragestellungen hinauslaufen, bloss mit umgekehrten Parteirollen. Die Beschwerdegegnerin sehe ein solches Vorgehen als prozessualen Leerlauf an, den es zu vermeiden gelte. In materieller Hinsicht bezog sich die Beschwerdegegnerin auf angebliche Zugeständnisse des Beschwerdeführers im Rahmen der Vergleichsverhandlungen, namentlich auf eine Verjährungseinredeverzichtserklärung des AMZ sowie ein Angebot, per Saldo aller Ansprüche CHF 219'438.75 zu bezahlen, und hielt daran fest, dass ihr die gesamte Globalpauschale zustehe, ihr mithin auch der Restbetrag zuzusprechen sei. 6. In seiner Replik vom 22. April 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und beantragte zusätzlich, es sei Vormerk davon zu nehmen, dass die Sozialen Dienste der Gemeinde A._____ und das kantonale Sozialamt am 17. Mai 2019 einen Vergleich betreffend der im Fall von B._____ geschuldeten Leistungen geschlossen hätten. Ausserdem vertiefte und ergänzte der Beschwerdeführer seine Argumentation. Dabei bestritt er, dass gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Verjährungseinredeverzichtserklärung abgegeben worden sei und drückte sein Befremden darüber aus, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Vergleichsverhandlungen übergebene Unterlagen und Vergleichsangebote in ein Beschwerdeverfahren einbringt. 7. Am 20. Mai 2020 duplizierte die Beschwerdegegnerin mit unveränderten Rechtsbegehren und verteidigte darin ihr Verhalten. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 6 - 1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat dieses Beschlusses ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten. 2. Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Die Verfügung kann ursprünglich fehlerhaft sein oder nachträglich fehlerhaft werden. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist bereits bei ihrem Erlass mangelhaft, widerspricht somit schon in diesem Zeitpunkt dem objektiven Recht. Die nachträglich fehlerhafte Verfügung ist dagegen im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmässig. Sie wird erst infolge veränderter Tatsachen oder Rechtsgrundlagen mangelhaft (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1084 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 Rz. 10 ff.). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Bei der

- 7 - Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler sowie sachliche und funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1088 ff. mit Hinweisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 13 ff.). 3.1. Anlass für die strittige Verfügung war, dass die Beschwerdegegnerin offenbar vergeblich bei verschiedenen kantonalen Stellen Klarheit suchte in der Frage, wer letztendlich die Kosten im Zusammenhang mit der öffentlichen Unterstützung für vorläufig Aufgenommene in welchem Umfang zu übernehmen hat. Als das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2018 an den damaligen Vorsteher des DJSG mit der konkret benannten Forderung in der Höhe von CHF 717'909.20 unbeantwortet blieb, verpflichtete sie den Beschwerdeführer zur entsprechenden Zahlung (vgl. Erwägung 5 und Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018). Im Rahmen des durchgeführten Rechtsschriftenwechsels ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hin trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, sich zur hier strittigen

- 8 - Frage verbindlich vernehmen zu lassen, eine verbindliche Abrechnung zu erstellen oder eine Verfügung zu erlassen. Zudem obliege der Vollzug des kantonalen Unterstützungsgesetzes und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der Beschwerdegegnerin. Entsprechend sei sie auch befugt, gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) zu Unrecht ausgerichtete Unterstützungsleistungen – hier der besagte Anteil an Unterstützungsleistungen für Kinder mit VA7- Status von Eltern mit VA7+ Status – mittels Verfügung zurückzufordern. 3.2. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich das Zusammenspiel zwischen den Normen des Bundesrechts (Asylgesetz [AsylG; SR 142.31], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2018], Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]) und des kantonalen Rechts (UG) im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Person dar und erläutert, welche Zuständigkeiten sich daraus in finanzieller Hinsicht ergeben. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass die Beschwerdegegnerin mangels Verfügungskompetenz nicht berechtigt gewesen sei, ihn in einem einseitigen Hoheitsakt rechtsverbindlich und erzwingbar zu einer Zahlung zu verpflichten. Eine sachliche Unzuständigkeit bilde praxisgemäss einen Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme – was hier nicht der Fall sei – auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Wenn die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungskompetenz auf den Vollzug des UG stütze, so übersehe sie, dass sie sich bei der Rückforderung öffentlicher Unterstützungsleistungen lediglich an die Zahlungsempfänger halten könne, nämlich in diesem Fall an die Unterstützten unter Vorbehalt der Einschränkungen von Art. 11 UG. Der Beschwerdeführer habe von der

- 9 - Beschwerdegegnerin aber gerade kein Geld erhalten, welches sie zurückfordern könne. 3.3. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist so dreist wie ihre Argumentation falsch ist. Wie der Beschwerdeführer richtig darlegt, kommt der Beschwerdegegnerin keine Zuständigkeit zu, die finanzielle Abgeltung für vorläufig Aufgenommene in Anwendung von Bundes- oder kantonalem Recht zu bestimmen. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b UG i.V.m. Art. 10a der Ausführungsbestimmungen zum UG (ABzUG; BR 546.270) hat das AMZ für vorläufig Aufgenommene mit einer Aufenthaltsdauer von unter sieben Jahren die notwendigen Unterstützungsleistungen auszurichten. Mit dieser Pflicht geht die Befugnis einher, die notwendige öffentliche Unterstützung in einem einseitigen Hoheitsakt rechtverbindlich und erzwingbar festzulegen. Bei den in der tabellarischen Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin aufgeführten Personen handelt es sich in 13 Fällen um vorläufig aufgenommene Kinder, die sich im interessierenden Zeitraum weniger als sieben Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12). Für diese Personen hat nach dem vorangehend Gesagten das AMZ die notwendigen Unterstützungsleistungen auszurichten und verfügungsweise festzulegen. Der Beschwerdegegnerin kommt diesbezüglich keine Verfügungskompetenz zu. Sie ist mithin nicht berechtigt, über die entsprechenden Leistungen zu entscheiden. Soweit sie diesbezüglich im angefochtenen Beschluss Anordnungen gegenüber dem Beschwerdeführer getroffen hat, hat sie sich eine ihr nicht zukommende Befugnis angemasst und somit als sachlich unzuständige Behörde entschieden. In Bezug auf die volljährige B._____ ist festzuhalten, dass sie mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 7. August 2015 als vorläufig aufgenommener Flüchtling anerkannt wurde (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3). Die öffentliche Unterstützung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen obliegt der

- 10 politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 und 4 UG i.V.m. Art. 3 und 4 ZUG). Vor diesem Hintergrund wäre im Kanton Graubünden das AMZ für die öffentliche Unterstützung von B._____ lediglich bis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (7. August 2015) zuständig. Soweit sich der angefochtene Beschluss also auf den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 6. August 2015 bezieht (vgl. Bg-act. 12), hat sich die Beschwerdegegnerin mit der Festlegung der geschuldeten Unterstützungsleistungen eine dem AMZ zukommende Befugnis angemasst und somit als sachlich nicht zuständige Behörde entschieden. Ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist im Kanton Graubünden – wie bereits dargelegt – nicht mehr das AMZ, sondern die politische Gemeinde am Wohnsitz der bedürftigen Person für die öffentliche Unterstützung zuständig. Den Akten ist zu entnehmen, dass B._____ ihren Unterstützungswohnsitz spätestens seit dem 13. Oktober 2015 in A._____ hat (vgl. Bf-act. 4 und 6). Spätestens ab diesem Zeitpunkt obliegt es also der Beschwerdegegnerin, über die öffentliche Unterstützung von B._____ zu entscheiden und ihr die notwendige öffentliche Unterstützung auszurichten. Eine Leistungspflicht des Beschwerdeführers könnte sich für die Zeit nach der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes im Sinne von Art. 5 UG allenfalls daraus ergeben, dass der Bund dem Kanton Graubünden für die ihm zugewiesenen anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge Pauschalen ausrichtet (Art. 88 Abs. 1 AsylG). Die Pauschalen für Flüchtlinge decken namentlich die Kosten für Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten (Art. 88 Abs. 3 AsylG und Art. 87 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 89 AsylG die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung in den Art. 24 ff. der Asylverordnung 2

- 11 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312) festgelegt. Das Auszahlungsverfahren ist in Art. 5 AsylV 2 geregelt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AsylV 2 haben die Kantone für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle zu bezeichnen. Mit Beschluss vom 19. September 2006, mitgeteilt am 21. September 2006, hat die Regierung des Kantons Graubünden das kantonale Sozialamt als Koordinationsstelle im Zusammenhang mit anerkannten Flüchtlingen bezeichnet (vgl. Bf-act. 8), wobei es diese Aufgabe unbestrittenermassen auch für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge wahrnimmt. Dies bedeutet konkret, dass der Bund die für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge geschuldeten Pauschalbeiträge dem kantonalen Sozialamt überweist. Dieses behält die entsprechenden Gelder soweit, als hierdurch Leistungen vergütet werden, welche es selbst erbracht hat. Soweit die Pauschalbeiträge des Bundes Leistungen der unterstützungspflichtigen Gemeinde abgelten, zahlt das kantonale Sozialamt dieser die entsprechenden Gelder auf Gesuch hin aus. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, ist mit der Übertragung der Aufgabe, als Koordinationsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AsylV 2 tätig zu sein, die Befugnis verbunden, den der unterstützungspflichtigen Gemeinde zustehende Anteil der Pauschalbeiträge des Bundes (im Streitfall) in Form eines einseitigen Hoheitsaktes in rechtsverbindlicher und erzwingbarer Weise betraglich festzulegen. Mit anderen Worten ist das kantonale Sozialamt vorliegend befugt, die der Beschwerdegegnerin für die öffentliche Unterstützung von B._____ zustehenden Pauschalbeiträge des Bundes verfügungsweise festzulegen. Aus dem vorstehend Gesagten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin mangels Verfügungskompetenz nicht berechtigt war, den Beschwerdeführer in einem einseitigen Hoheitsakt rechtsverbindlich und erzwingbar zu verpflichten, ihr innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft CHF 717'909.20 zu bezahlen, weshalb sich der entsprechende Beschluss vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018, als nichtig erweist. Die Beschwerdegegnerin begründet ihr

- 12 - Vorgehen damit, dass der Beschwerdeführer auf ihre mehrmaligen Aufforderungen nicht reagiert habe und es nun rechtsmissbräuchlich sei, wenn er sich auf den Standpunkt stelle, ihr stehe gar keine Verfügungsbefugnis zu. Wie man zu einer solchen Rechtsauffassung gelangen kann und ob sie wirklich ernst gemeint ist, bleibt das Geheimnis der Beschwerdegegnerin. Nicht besser ist der Versuch, eine Verfügungskompetenz aus dem Rückforderungsrecht gemäss UG herzuleiten, und zwar schon deshalb nicht, weil die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer – wie dieser zutreffend festhält – mangels geleisteter Zahlung ja gar nichts zurückfordern kann. Wenn die Beschwerdegegnerin dann in der Duplik noch argumentiert, die Rückforderung sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer ja hätte zahlen müssen, verabschiedet er sich vollends von den gängigen Vorstellungen von Rechtslehre und Praxis. In dasselbe Kapital fallen dann auch die Versuche der Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren in ein Klageverfahren umzuwandeln oder den Beschwerdeführer gerichtlich zu verpflichten, bezüglich des Streitgegenstandes eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Der beschwerdegegnerische Beschluss vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018, ist klarerweise nichtig. Wenn schon hätte die Beschwerdegegnerin im Nachgang an ihre unbeantwortet gebliebene Anfrage bzw. Aufforderung vom 3. Juli 2018 vom Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen oder alternativ ein Klageverfahren anstrengen müssen. Im Übrigen kann es nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin eine Korrespondenz sowie ein betragsmässiges Angebot aus den Vergleichsverhandlungen mit dem Beschwerdeführer in das Beschwerdeverfahren einbringt (vgl. Bg-act. 5 und 6). 3.4. Schliesslich ist noch das ergänzte Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu behandeln, mit welchem er verlangt, dass vom zwischen den Sozialen Diensten der Gemeinde A._____ und dem

- 13 kantonalen Sozialamt geschlossenen Teil-Vergleich vom 17. Mai 2019 (vgl. Beilage zum Schreiben des DJSG vom 20. Februar 2020) Vormerk genommen wird. Gegen eine solche Vormerknahme spricht vorliegend nichts. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdegegnerin gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'500.-festgesetzt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde A._____ vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018, nichtig ist. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Sozialen Dienste der Gemeinde A._____ und das kantonale Sozialamt am 17. Mai 2019 einen Vergleich betreffen der im Fall B._____ geschuldeten Leistungen im Betrag von CHF 21'635.93 geschlossen haben. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 284.-zusammen CHF 2'784.-gehen zulasten der Gemeinde A._____. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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