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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.07.2008 U 2008 59

15. Juli 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,674 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Submission | Submissionen

Volltext

U 08 59 2. Kammer bestehend aus URTEIL vom 15. Juli 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die Gemeindekorporation … schrieb am 20. März 2008 die „Ingenieursleistungen für Projektierung und Realisierung Ersatz Produktionsanlagen … bestehend aus den Maschinengruppen 1-3“ im offenen Verfahren nach GATT/WTO-Übereinkommen aus. In Ziff. 3.2 der Ausschreibungsunterlagen wurden den Anbietern die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung wie folgt bekannt gegeben: ZK1: Qualität und Erfahrung der Schlüsselpositionen (max. 40 Punkte) - Projektleiter - Projektleiter-Stv. ZK2: Qualifikation des Anbieters (max. 30 Punkte) - Referenzen des Anbieters - Vorgesehener Personaleinsatz, Zusammensetzung des Projetkteams - Organisation, Belegschaft, Lehrlinge ZK3: Auftragsanalyse/Technisches Verständnis (max. 30 Punkte) - Problemanalyse - Vorgehensweise - Planungsprogramm - Weitere Angaben/Anmerkungen ZK4: Preisangebot Aus den Zuschlagskriterien 1 - 3 und dem Preisangebot wird der Beurteilungspreis ermittelt (Angebotssumme dividiert durch die Beurteilungspunkte) Innert Frist gingen vier Offerten ein. Deren Bewertung aufgrund der Zuschlagskriterien ergab folgendes Resultat: Angebotssumme Bewertungspkte. Beurteilungspreis 1. … AG, etc. 768'716.00 89 8'637.26 2. …, etc. 567'145.45 63 9'002.31 3. … 710'221.00 77 9'223.66

4. … 1'358'708.25 83 16'469.98 Mit Entscheid vom 10. Juni 2008 vergab die Gemeindekorporation … den Auftrag an die Bietergemeinschaft … AG mit der Begründung wirtschaftlich günstigstes Angebot. 2. Dagegen liess die Bietergemeinschaft … am 23. Juni 2008 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben und ihr der Auftrag für die Ingenieursleistungen zu erteilen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen Mängel in der Bewertung der Zuschlagskriterien (ZK 1 und ZK 2) sowie die grosse, ihres Erachtens unzureichend berücksichtigte Preisdifferenz (rund 35%) zwischen den beiden erstrangierten Offerten geltend. Beim ZK1 sei der von ihr vorgeschlagene Projektleiter irrtümlicherweise nicht als Gesamtprojektleiter bezeichnet worden, obwohl er die Voraussetzung ohne weiteres erfülle. Dieser geringfügige Mangel dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Beim ZK2 sei die Bewertung bereits deshalb fehlerhaft erfolgt, weil dort lediglich die Note 3 oder die Note 5 verteilt habe werden dürfen. Indem ihr nun nur die Note 2 erteilt worden sei, habe die Vorinstanz gegen ihre eigenen Vorgaben verstossen. Eine Schlechterbenotung aufgrund des Alters der Mitarbeitenden sei auch nicht vorgesehen gewesen, und auch daher unzulässig. Werde ihre Note nun um einen Punkt erhöht, resultiere ein tieferer Beurteilungspreis, was zum Zuschlag an sie führen müsse. 3. Während die Gemeindekorporation … mit ausführlicher Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen liess, sah die mit dem Zuschlag bedachte Bietergemeinschaft … AG von der Einreichung einer eigenen Vernehmlassung ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG gleich wie nach Art. 51 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 04 114; U 2001 111 und 128). Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 03 13). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat. 2. a) Was die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht gegen den angefochtenen Zuschlagsentscheid vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Vergabeentscheid. Sie bringt nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, dass sie aus seiner Sicht die einzelnen Zuschlagskriterien ebenfalls erfüllt. b) Ihre Argumentation einer unzulässigen Schlechterbewertung (2 Punkte Differenz) beim ZK1 „Qualität und Erfahrung der Schlüsselpositionen“ geht von einer unzutreffenden Interpretation des in Ziff. 2.5 der Ausschreibungsunterlagen für die Gesamtleitung vorgesehenen Verantwortlichen bzw. dessen Bewertung im Zuge der beanstandeten Benotung aus. Die tiefere Benotung war nicht Folge einer „falschen“ Bezeichnung (Projektleiter statt Gesamtprojektleiter) in ihrer Offerte oder eines generellen In-Frage-Stellens der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeit

ihres Projektleiters, wie die Beschwerdeführerin mutmasst, sondern das Resultat eines Vergleiches der von der Beschwerdeführerin eingereichten Referenzobjekte. Diese erachtete die Vorinstanz z.T. hinsichtlich des Umfanges, Inhalts und der Ausgestaltung der dort erbrachten Leistungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit den vorgesehenen Anlagen beim … als nur teilweise (Referenzobjekt 1) bzw. nicht direkt vergleichbar (Referenzobjekt 2). Eine Einschätzung, die im Übrigen auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden ist und die sich aufgrund der Akten auch vertreten lässt. Hinzu kam sodann noch, dass der von der Beschwerdeführerin vorgesehene Projektleiter zumindest beim Referenzobjekt 2 lediglich eine Teilprojektleitung (Elektromechanik) wahrgenommen hatte, weshalb sich die streitige Tieferbenotung so oder anders nicht beanstanden lässt. c) Im Ergebnis zu Recht rügt die Beschwerdeführerin hingegen die konkrete Bewertung ihrer Offerte beim ZK2, Unterkriterium „Projektteam“. Wie sie zutreffend erkannt hat, ist der Vorinstanz bei der Benotung dort insofern ein Fehler unterlaufen, als die Note 2 bei diesem Unterkriterium gar nicht vorgesehen war. Wie sich dem bei den Akten liegenden Formular „Zuschlagskriterien“ (Beurteilungsgrundlagen) unschwer zu entnehmen ist, beschränkte sich die Benotung auf zwei mögliche Bewertungen, nämlich 5 Punkte, wenn alle Fachrichtungen abgedeckt werden, bzw. 3 Punkte, wenn Fachrichtungen nur teilweise abgedeckt sind; nicht aber auf das Alter der im Projektteam vorgesehenen Personen. Vorliegend hat die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass mit dem von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Projektteam nicht alle Fachrichtungen abgedeckt werden können. Dieses bestehe nämlich zur Hauptsache aus Bauingenieuren, wohingegen der elektrotechnische und elektromechanische Teil eher unterbesetzt seien. Aufgrund der in den Akten erwähnten Referenzobjekte, der aufgeführten Mitglieder des Projektteams und deren Ausbildung und Tätigkeiten wie auch der Vorbringen der Parteien besteht für das Gericht kein Anlass, diese Qualifikation in Frage zu stellen. Können aber mit dem Projektteam unbestrittenermassen nicht alle Fachrichtungen abgedeckt werden, erweist sich eine tiefere Bewertung (als die maximal

möglichen 5 Punkte) bereits als geboten. Weil sich aber die Vorinstanz bei diesem Unterkriterium selbst auf zwei mögliche Punktezahlen beschränkt hat, muss die Bewertung des Unterkriteriums „Projektteam“ im Sinne der Beschwerdeführerin um einen Punkt (von 2 auf 3) erhöht bzw. korrigiert werden. Keinen Anlass für eine Korrektur geben demgegenüber die weiteren Bewertungen der Unterkriterien beim ZK2. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt und ein Vergleich mit der Offerte der Beschwerdegegnerin 2 (Organigramm) auch unschwer bestätigt hat, fehlen in der Offerte der Beschwerdeführerin wichtige Angaben hinsichtlich des vorgesehenen „Personaleinsatzes“ sowie der „Organisation, Belegschaft, Lehrlinge“. Dass diese eklatanten Mängel zwingend zu einer Tieferbenotung führen müssen, ist offenkundig, und die konkreten Bewertungen (jeweils 3 Punkte) lassen sich auch ohne weiteres und willkürfrei vertreten und für eine Korrektur der Bewertung durch das Gericht besteht diesbezüglich kein Anlass. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang pauschal vorgebrachten Einwände der fehlenden Begründung und der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind nicht stichhaltig. Im Lichte des oben Ausgeführten ergibt sich somit, dass die Offerte der Beschwerdeführerin um einen Punkt auf neu 64 Punkte zu korrigieren ist, was aber letztlich keinen Einfluss auf die Rangierung hat. Ausgehend von einer Angebotssumme von Fr. 567'145.45 dividiert durch die erhaltenen 64 Beurteilungspunkte resultiert ein Beurteilungspreis von Fr. 8'861.65. Dieser liegt nun offenkundig über dem Beurteilungspreis der berücksichtigten Bietergemeinschaft (Fr. 8'637.26), weshalb der Beschwerde auch diesbezüglich kein Erfolg beschieden ist. d) Zu prüfen bleibt damit noch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass bei der streitigen Vergabe dem Zuschlagskriterium des Preises ein zu geringes Gewicht beigemessen worden sei. Sie bringt unter Hinweis auf PVG 2002 Nr. 31 vor, dass bei Aufträgen wie dem vorliegend zur Diskussion stehenden dem Preis eine Gewichtung von wenigstens 50% hätte zukommen müssen. Aus diesem Einwand kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zutreffend ist, dass seitens der Rechtsprechung eine 50%-Gewichtung für Aufträge mit

einfacher bis mittlerer Komplexität bejaht werden. Bei Aufträgen aber, die eine grössere Komplexität in sich bergen, darf dem Preis eine geringere Gewichtung beigemessen werden. Vorliegend hat die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt, dass der ausgeschriebene Auftrag „Ingenieursleistungen für die Projektierung und Realisierung im Zusammenhang mit dem Ersatz der Produktionsanlagen im …“ nicht mehr dem in der zitierten Rechtsprechung erwähnten Bereich zuzuordnen, sondern vielmehr im Bereich der grösseren Komplexität anzusiedeln sei. Diese Wertung erscheint aufgrund der von einem Anbieter fachübergreifend zu erbringenden Leistungen als richtig und sachgerecht, womit bereits gesagt ist, dass dem Einwand der ungenügenden Gewichtung des Preises kein Erfolg beschieden sein kann. Dass der Preis - unabhängig von der auf den ersten Blick relativ hohen Differenz der Angebotssummen - mit der von der Vorinstanz gewählten Berechnungsart „Beurteilungspreis“ angemessen gewichtet worden ist, lässt sich im Übrigen an einem Beispiel leicht aufzeigen: Würden nämlich alle Anbieter bei der Offertbewertung der Zuschlagskriterien 1 - 3 das Punktemaximum (also 100 Punkte) erreichen, so wäre der Auftrag einzig und allein aufgrund des niedrigsten Preises (= Angebotssumme) zu vergeben. Dies weil die Rangierung der Angebote nach der Angebotssumme dann jener des (rechnerisch ermittelten) Beurteilungspreises entspricht. Diesfalls käme dem Preis faktisch eine Gewichtung von 100% zu. Umgekehrt läge die Gewichtung des Preises bei dieser Berechnungsart (theoretisch dann) nahe 0 und somit bedeutungslos, wenn die Angebote allesamt mit einigen wenigen Punkten bewertet würden. Nachdem vorliegend aber die von der Vorinstanz durchgeführte Offertbewertung der ZK 1 - 3 Ergebnisses zwischen 64 (Offerte der Beschwerdeführer) und 89 Punkten (Offerte der Beschwerdegegnerin 2) zeitigte, ist ohne weiteres gesagt, dass dem Preis eine der (hohen) Komplexität des Auftrags entsprechende Gewichtung zugekommen ist, weshalb sich der Zuschlag auch aus dieser Sicht betrachtet nicht beanstanden lässt. e) Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin (fehlende Transparenz) sind im Lichte des oben Dargelegten nicht geeignet, den angefochtenen

Entscheid als unhaltbar zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführerin. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 kann abgesehen werden (Art. 78 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 6'219.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Bietergemeinschaft … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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