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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.04.2008 U 2008 10

8. April 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·760 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Opferhilfe | Beschwerde

Volltext

U 08 10 2. Kammer URTEIL vom 8. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Opferhilfe 1. a) Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 wies das Kantonale Sozialamt Graubünden das Gesuch von … um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz (OHG) mit ausführlicher Begründung (Verneinung des erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhanges sowie der verlangten schweren Betroffenheit und der besonderen Umstände) ab. b) Dagegen erhob … am 30. Januar 2008 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Unfallfolgen des Vorfalles vom 22. Oktober 2000 sehr gravierend seien, ungeachtet dessen, dass die damaligen Täter im seinerzeitigen Strafverfahren bloss wegen Tätlichkeit und leichter Körperverletzung schuldig gesprochen worden seien. Auch die ärztlichen Akten würden ein eindeutiges Bild für eine schwere Körperverletzung sprechen. Schon äusserlich sei die unfallbedingte gesundheitliche Schädigung augenfällig. Es erstaune, dass im angefochtenen Entscheid z.T. die psychischen Beschwerden als nicht unfallbedingt qualifiziert würden, obwohl anders lautende ärztliche Diagnosen (Trauma) vorliegen würden. Unzutreffend sei auch die Behauptung des fehlenden Adäquatzusammenhanges. c) Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsbegehren ab. Eine dagegen von … erhobene Prozessbeschwerde

(U 08 10a) wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2008 abgewiesen. 2. Das Kantonale Sozialamt Graubünden beantragte unter Verweis auf seine ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2008, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers nach Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz mit ausführlicher Begründung abgewiesen hat. 2. a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Beurteilung und Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen (Art. 11 Abs. 1 OHG i.V. mit Art. 2 VVzOHG) und die zeitlichen Vorgaben zur Geltendmachung derselben (Art. 16 Abs. 3 OHG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 VVzOHG), ebenso wie die Voraussetzung der unmittelbaren Beeinträchtigung in der sexuellen oder psychischen Integrität (Art. 2 OHG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Darlegungen, wonach die Ausrichtung einer Genugtuung lediglich dann möglich ist, wenn das Opfer vom Vorfall schwer betroffen ist und besondere Umstände eine Ausrichtung rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG), wobei die beiden letztgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Auf die entsprechenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. b) Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um Ausrichtung aufgrund des Fehlens der kumulativ verlangten Voraussetzungen der schweren

Betroffenheit und der besonderen Umstände abgewiesen worden ist, bringt dagegen im vorliegenden Verfahren nichts vor, was er nicht auch schon in seinem Gesuch vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid ausführlich eingegangen ist. Auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Es drängen sich daher lediglich noch einige wenige Überlegungen auf. c) Entgegen der pauschal vorgetragenen Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund des in verschiedenen (längst rechtskräftigen, da unangefochten gebliebenen kantonalen) Urteilen festgehaltenen Sachverhaltes (Tätlichkeit; vorbestehende schwere Persönlichkeitsstörung; fehlende besonders dramatische Begleitumstände oder Eindrücklichkeit des Vorfalls; fehlender adäquater Kausalzusammenhang zwischen Straftat und deren Folgen) davon auszugehen, dass dem Vorfall vom 22. Oktober 2000 hinsichtlich der geklagten Genugtuungs- und Entschädigungsproblematik nach OHG keine massgebende Bedeutung für die aktenkundigen psychischen Probleme und die daraus herrührende Arbeitsunfähigkeit zukommt. Zwar hat der Vorfall die in der Kinder- und Jugendzeit wurzelnde, vorbestehende schwere Persönlichkeitsstörung noch verstärkt, doch war er - bei allem Verständnis für das vom Beschwerdeführer empfundene Unrecht und die von ihm angeführten gesundheitlichen Probleme - hinsichtlich der Eingriffsintensität nicht dergestalt, dass sich als Folge daraus derart gravierende persönliche, wirtschaftliche und gesundheitliche Probleme einstellen mussten. Diese sind - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt - Folge der erwähnten vorbestehenden psychischen Persönlichkeitsstörung und stehen in keinem adäquaten Zusammenhang mit der Straftat. Die vorinstanzliche Verfügung lässt sich auch daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weil das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 16 Abs. 1 OHG grundsätzlich kostenlos ist und dem Beschwerdegegner von Gesetzes wegen keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht (Art. 78 Abs. 2 VRG),

beschränkt sich der Antrag noch auf die Frage der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Angesichts der offenkundigen Aussichtslosigkeit dieses Verfahrens (Art. 76 Abs. 1 VRG) wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 16. Mai 2008 nicht eingetreten (1C_227/2008/daa).

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