Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.02.2008 U 2007 112

29. Februar 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,624 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) | unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

U 07 112 2. Kammer URTEIL vom 29. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) 1. a) Mit den Entscheiden des … vom 9. Juni 1992, 16. Februar 1993 und 17. August 1993 wurde dem Ehepaar … in einem Zivilprozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. In der Folge übernahm die Gemeinde Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'200.50. In den genannten Entscheiden wurde das Ehepaar auf eine allfällige Rückerstattungspflicht hingewiesen. b) Mit Schreiben vom 19. September 2007 verlangte die Gemeinde von den Steuerbehörden am gegenwärtigen Wohnsitz der Eheleute Auskunft über deren aktuelles steuerbares Einkommen und Vermögen. Dadurch brachte die Gemeinde in Erfahrung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Paares wesentlich verbessert hatten und eine Rückforderung ins Auge gefasst werden konnte. c) Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 bat die Gemeinde das Ehepaar darum, ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen oder alternativ eine Vollmacht zur Einsicht in sämtliche Steuerakten zu erteilen, um ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste Zahlungsmodalitäten festlegen zu können. Die Eheleute kamen dieser Aufforderung jedoch innert der gewährten Frist nicht nach. 2. Mit Verfügung vom 27. November 2007 forderte die Gemeinde die erbrachten Leistungen, d.h. die Gerichtskosten und die Auslagen für die Rechtsvertretung, in der Höhe von Fr. 6'200.50 zurück.

3. a) Dagegen erhoben die Eheleute am 17. Dezember 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Zur Begründung führten sie aus, das Schreiben der Gemeinde vom 17. Oktober 2007 sei nie bei ihnen eingetroffen. Der Anspruch auf Rückzahlung sei zudem nach Ablauf von 10 Jahren verjährt. Weiter habe sich ihre finanzielle Situation nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer sei immer noch arbeitslos und die Rückzahlung der Schuld würde sie in eine heikle finanzielle Situation versetzen. b) Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, aufgrund der hohen Anzahl an Aufforderungen zu Stellungnahme würden diese weder eingeschrieben verschickt noch eine Nachfrist zur Einreichung angesetzt. Durch das an den Entscheid anschliessende Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht sei dem rechtlichen Gehör jedoch genüge getan. Ausserdem sei die Verjährung noch nicht eingetreten und die Gemeinde könne die erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Zivilprozessordnung enthalte keine Vorschriften bezüglich Verjährung respektive Erlöschen der Nachzahlungspflicht. Die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts über die Wirkung und das Erlöschen von Obligationen könnten jedoch hilfsweise als öffentliches Recht herangezogen werden. Diese Bestimmungen würden auch bezüglich der Fälligkeit gestundeter bzw. bedingter Forderungen zur Anwendung kommen. Die Stundung bedeute ein Hinausschieben der Fälligkeit der Forderung, weshalb die Nachzahlungsforderung erst mit dem Eintritt der Bedingung, hier dem Umstand, dass die Beschwerdeführer in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gekommen seien, fällig werde. Erst dann beginne die Verjährungsfrist zu laufen. Dies entspreche auch der gängigen Praxis des Verwaltungsgerichts. Zudem hätten die Beschwerdeführer auf Anfrage keine Auskunft über ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt. Sie würden jedoch gemäss Bericht der Wohnsitzgemeinde über ein Bruttoeinkommen von über Fr. 90'000.-- verfügen. Somit sei es ihnen zuzumuten, die gewährte Armenunterstützung zurückzuzahlen.

Ein zusätzlicher Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung vom 27. November 2007. Zu beantworten ist nachfolgend die Frage, ob die Rückforderung der erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 6'200.50 zu Recht erfolgt ist. 2. Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführer, das Schreiben der Gemeinde vom 17. Oktober 2007 sei nie bei ihnen eingetroffen, ist folgendes festzuhalten: Sie rügen sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie sich nicht dazu äussern konnten. Darin liegt wohl ein Mangel, der aber nicht besonders schwer wiegt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes darf von einer Aufhebung eines angefochtenen Entscheides und einer Rückweisung an die untere Entscheidinstanz dann abgesehen werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Parteien, deren Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern können, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt prüft (vgl. BGE 115 V 305 E. 2h). Sofern die Rückweisung nur zu einem formalisierten Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führt, kann von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung, abgesehen werden (BGE 116 V 187 E. 3d). Vorliegend wäre es prozessökonomisch nicht sinnvoll, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Parteien konnten ihre Argumente im Beschwerdeverfahren darstellen. Aufgrund dieses Verfahrensablaufes kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde im Falle einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen vom angefochtenen abweichenden Entscheid fällen würde, sondern es bloss

zu einem erneuten Beschwerdeverfahren käme, bei welchem wieder dieselben Argumente vorgebracht würden wie bisher. 3. a) Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können der Kanton oder die Gemeinden, welche Leistungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Prozessführung oder Rechtsvertretung erbracht haben, die erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für die Vertretung ganz oder teilweise zurückfordern, falls die Leistungsempfänger durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse versetzt werden. Weitere Vorschriften über die Verjährung oder das Erlöschen der Rückerstattungspflicht kennt die ZPO nicht. b) Das Institut der Verjährung wird jedoch aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Beginn und Dauer der Verjährungsfristen sind, wenn ausdrückliche Vorschriften fehlen, in erster Linie durch analoge Anwendung von Verjährungsregelungen zu bestimmen, die der anwendbare Erlass selbst für vergleichbare Ansprüche aufstellt. Falls das massgebende Gesetz - hier die ZPO - solche Vorschriften nicht enthält, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen; bei Fehlen entsprechender Gesetzesvorgaben ist die Verjährungsfrist letztlich nach den allgemeinen Grundsätzen festzulegen. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, finden sich im öffentlichen Recht für Rückerstattungsansprüche unterschiedliche Verjährungsfristen: Nach gewissen Vorgaben verjährt der Anspruch ein Jahr nach Kenntnis (analog Art. 60 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR; SR 220]) oder fünf Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (vgl. Art. 128 OR); zahlreiche Erlasse sehen eine zehnjährige Frist seit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs vor (vgl. Art. 127 OR), und zwar meist in Verbindung mit einer 1- oder 5-jährigen Frist seit Kenntnis. Letztere Voraussetzung führt in der Regel dazu, dass allfällige Rückerstattungsansprüche selbst nach Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist seit ihrer Entstehung noch nicht erloschen sind, falls die zur

Rückerstattung verpflichtende Bedingung, hier Kenntnis des Vorliegens “günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse“, erst viel später eingetreten ist. Die üblichen Verjährungsfristen haben somit nachweislich auch erst ab Eintritt jener aufschiebenden Bedingung mit Suspensivwirkung zu laufen begonnen. Erfolgte die Kenntnis der verbesserten Einkommens- und Vermögensverhältnisse also erst nach Ablauf der 10-jährigen Frist seit Entstehung der ursprünglichen Rückforderungsschuld, aber stets noch innert der 1- bzw. 5-jährigen Frist seit Eintritt und Bekanntgabe der günstigeren Wirtschaftsverhältnisse, ist davon auszugehen, dass in jenen Fällen noch keine Verjährung allfälliger Rückerstattungsansprüche der öffentlichen Hand eingetreten ist (vgl. zum Ganzen: BGE 108 Ib 151 E. 4a, 112 Ia 263 E. 5 und 109 IV 64 E. 1; VGU U 06 121, U 06 109). c) Vorliegend ist erwiesen, dass die ursprüngliche Beitragsverfügung von 1993 datiert und die Bevorschussung von total Fr. 6'200.50 damals im Zuge einer mietrechtlichen Streitigkeit bzw. infolge finanzieller Bedürftigkeit den Gesuchstellern (mit Rückzahlungsvorbehalt laut Art. 45 Abs. 2 ZPO) gewährt wurde. Unwiderlegt ist sodann weiter, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger im Laufe der Zeit wieder verbessert haben, was durch die - auf entsprechendes Verlangen der Gemeinde von der Steuerbehörde am jetzigen Wohnort eingereichte - Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2005 zweifelsfrei dokumentiert wurde. Die Tatsache, dass seit Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege über 14 Jahre verstrichen sind, ist dazu unerheblich, da die Gemeinde offensichtlich nicht früher - freiwillig von den Bevorschussten selbst - darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass es ihnen seit geraumer Zeit wieder finanziell besser ginge und damit eine Rückerstattung jener Geldschuld hätte geprüft werden können. Erst auf Initiative der Gemeinde und der damit verfolgten Absicht, alte Restanzen zu bereinigen, erhielt sie im September 2007 auf entsprechendes Auskunftsbegehren Kenntnis davon, dass das steuerbare Bruttoeinkommen der betreffenden Eheleute Fr. 90'785.-- (Kanton und Gemeinde) bzw. Fr. 92'155.-- (Bund) betragen würde und somit die Suspensivbedingung des Eintritts und der Bekanntgabe “wirtschaftlich günstiger Verhältnisse“ als erfüllt angesehen werden durfte. Die massgebliche Verjährungsfrist hat damit

ebenfalls erst im September 2007 und nicht schon viel früher - mit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 17. August 1993 - zu laufen begonnen. Die Einrede der Verjährung erweist sich folglich als unbegründet, da nicht einmal ein Jahr seit der Kenntnisnahme der laut Steuererklärung 2005 verbesserten Einkommensverhältnisse im September 2007 verstrichen ist. Mit Art. 45 Abs. 2 ZPO liegt eine klare Gesetzesgrundlage für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch vor. Ferner wird bemerkt, dass die Gemeinde zudem auch verhältnismässig handeln muss, indem sie den ausstehenden Betrag mittels angemessener monatlicher Ratenzahlungen geltend zu machen hat. Angesichts eines steuerbaren Einkommens für das Jahr 2005 von Fr. 49'500.-- auf Stufe Kanton bzw. Fr. 51'500.-- auf Stufe Bund steht fest, dass die ehemals bevorschussten und heute rückerstattungspflichtigen Beschwerdeführer durch die erwähnten moderaten Teilzahlungen nicht von Neuem in finanzielle Not geraten sollten. 4. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde zu Recht den Betrag von Fr. 6'200.50 von den Beschwerdeführern zurückgefordert hat. Diese Summe ist in Teilbeträgen abzuzahlen, deren Höhe im Rahmen des Vollzuges mit der Gemeinde zu vereinbaren ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten laut Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt indes praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 794.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

U 2007 112 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.02.2008 U 2007 112 — Swissrulings