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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.04.2007 U 2006 109

24. April 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,432 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) | unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

U 06 109 2. Kammer URTEIL vom 24. April 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) 1. Mit Verfügung vom 16.10.2006 erwog der … der Gemeinde … im Dispositiv unter Ziffer 1 was folgt: Herr … wird verpflichtet, den von der Gemeinde … bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 2'217.00 zurückzuzahlen und mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an den Sozialdienst der Gemeinde … (PC 70-…) zu überweisen. Bei Nichtbezahlung innert Frist wird ein Verzugszins belastet. - Der Grund für diese Rückerstattungsforderung war die (vorläufige) Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten in jener Höhe im Zuge seiner Ehescheidung vor 19 Jahren (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Verfügung vom 10.11.1987 mit Rückzahlungsvorbehalt bei Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Zukunft). 2. Gegen jene Rückforderung erhob der Genannte innert Frist (Datum Poststempel 23.10.2006) Rekurs beim kantonalen Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Erlass des verfügten Rückerstattungsbetrags. Zur Begründung brachte er vor, dass ihm sein damaliger Anwalt (Dr. …) versichert habe, dass er jene Kosten nicht zurückbezahlen müsste. Im Übrigen sollte jene „Schuld“ verjährt sein, da sogar Steuerschulden nicht länger als 10 Jahre zurück eingefordert werden könnten und hier seither bereits 19 Jahre verstrichen seien. Hinzu komme, dass sich die Finanzverhältnisse seit der Rückforderungsprüfung durch die Vorinstanz bei ihm bzw. bei seiner erwerbstätigen Ehefrau wieder markant verschlechtert hätten, da sie seit 2005 arbeitslos sei bzw. nur noch schlecht bezahlte Gelegenheitsjobs gefunden habe und auch jene voraussichtlich bis

anfangs Nov. 2006 wieder verlieren werde. Ob es dann Unterstützung vom RAV gebe, sei derzeit noch ungewiss. In jedem Falle sei die gesetzte Rückzahlungsfrist von 30 Tagen unzumutbar; sollte die Verjährung der Geldschuld verneint werden, sei ihm wenigstens die zinslose Rückzahlung in Teilraten (über 12 Monate) zu gestatten. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Gemeinde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Den Einwänden des Pflichtigen hielt sie darin hauptsächlich entgegen, dass die auf Geheiss des Sozialamtes am 30.06.2006 eingeholten Steuerauskünfte ein zuletzt steuerbares Einkommen von Fr. 67'700.-- ergeben habe, womit der Pflichtige und seine Ehefrau heute über dem Existenzminimum (SKOS-Richtlinien) lebten und sie sich deshalb zusammen (Ehebeistandspflicht) in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befänden, weshalb dem Gatten eine Rückzahlung der damals (1987) bloss bevorschussten Beiträge (total Fr. 2'217.--; bestehend aus: Anwaltskosten Fr. 1'497.-- und Gerichtskosten Fr. 720.--) nun ohne weiteres zumutbar und möglich sei. Daran ändere selbst die seither verstrichene Zeitdauer über 19 Jahre nichts, da die Verjährung erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der „verbesserten Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ zu laufen begonnen habe, was hier konkret erst bei Eingang der entsprechenden Nachweise im Juni 2006 der Fall gewesen sei. Die Tatsache, dass die Verfügung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege v. 10.11.1987 datiere und weit über 10 Jahre zurückliege (Verjährungsfrist im Steuerrecht), sei für die vorliegende Rückerstattungspflicht somit aber unerheblich, weshalb die angefochtene Verfügung vom 16.10.2006 in jeder Beziehung zu bestätigen sei. Soweit eine monatliche Ratenzahlung gewünscht worden sei, könne eine solche noch vereinbart werden, um die Schuldentilgung angemessen zu staffeln. 4. Mit Verfügung vom 01.03.2007 erklärte der Präsident des Verwaltungsgerichts jeden weiteren Schriftenwechsel in dieser Sache für beendet.

5. In einer Zusatzeingabe (Poststempel 07.03.2007) bekräftigte und ergänzte der Pflichtige noch einmal seine früheren Argumente betreffend Aufhebung Rückerstattungsverfügung, was der Rekursgegnerin am 08.03.2007 vom Gericht sodann ebenfalls noch zur Kenntnisnahme gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können der Kanton oder die Gemeinden, welche Leistungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Prozessführung oder Rechtsvertretung erbracht (bzw. vorgeschossen) haben, die erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für die Vertretung ganz oder teilweise zurückfordern, falls sie (die Leistungsempfänger/Bevorschussten) durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse versetzt werden. - Weitere Vorschriften über die Verjährung oder das Erlöschen der Rückerstattungspflicht kennt die ZPO nicht. b) Das Institut der Verjährung wird aber aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Beginn und Dauer der Verjährungsfristen sind beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften in erster Linie durch analoge Anwendung von Verjährungsregelungen zu bestimmen, die der anwendbare Erlass selbst für vergleichbare Ansprüche aufstellt. Falls der massgebende Erlass (hier ZPO) solche Vorschriften nicht enthält, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen; beim Fehlen entsprechender Gesetzesvorgaben ist die Verjährungsfrist letztlich nach den allgemeinen Grundsätzen festzulegen. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, finden sich im öffentlichen Recht für Rückerstattungsansprüche unterschiedliche Verjährungsfristen: Nach gewissen Vorgaben verjährt der Anspruch ein Jahr nach Kenntnis (analog Art. 60 OR) oder fünf Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (vgl. Art. 128 OR); zahlreiche Erlasse sehen eine zehnjährige Frist seit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs vor (vgl. Art. 127 OR), und zwar meist in

Verbindung mit einer 1-jährigen oder 5-jährigen Frist seit Kenntnis. Letztere Voraussetzung führt in der Regel dazu, dass allfällige Rückerstattungsansprüche selbst nach Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist seit ihrer Entstehung noch nicht erloschen sind, falls der Zeitpunkt der zur Rückerstattung verpflichtenden Bedingung (Kenntnis Vorliegen „günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse“) erst viel später eingetroffen ist und somit die üblichen Verjährungsfristen nachweislich auch erst ab Eintritt jener aufschiebenden Bedingung mit Suspensivwirkung zu laufen begonnen haben. Erfolgte die Kenntnis der verbesserter Einkommensund Vermögensverhältnisse also erst nach Ablauf der 10-jährigen Frist seit Entstehung der ursprünglichen Rückforderungsschuld, aber stets noch innert der 1- bzw. 5-jährigen Frist seit Eintritt und Bekanntgabe der günstigeren Wirtschaftsverhältnisse, ist davon auszugehen, dass in jenen Fällen noch keine Verjährung allfälliger Rückerstattungsansprüche der öffentlichen Hand eingetreten ist (vgl. zum Ganzen: BGE 108 Ib 151 E. 4a, 112 Ia 263 E. 5 und 109 IV 64 E. 1). c) Vorliegend ist erstellt, dass die ursprüngliche Beitragsverfügung von 1987 datiert (Bevorschussung total Fr. 2'217.--) und damals im Rahmen seiner Ehescheidung bzw. infolge finanzieller Bedürftigkeit des Gesuchstellers (mit Rückzahlungsvorbehalt laut Art. 45 Abs. 2 ZPO) gewährt wurde. Unwiderlegt ist sodann weiter, dass sich die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse desselben Leistungsempfängers durch erneute Heirat im Laufe der Zeit kontinuierlich wieder verbesserten, was durch die - auf entsprechendes Verlangen der Gemeinde im Juni 2006 – von ihm zur Einsichtsnahme freigegebenen Steuerunterlagen am 30.06.2006 zweifelsfrei dokumentiert wurde. Die Tatsache, dass seither über 19 Jahre verstrichen sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Gemeinde offenkundig nicht viel früher – freiwillig vom Bevorschussten selbst - darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass es ihm seit geraumer Zeit wieder finanziell besser ginge und somit eine Rückerstattung der Geldschuld eben auch noch vor Eintritt der Einkommenseinbussen (nur noch Gelegenheitsjobs für Ehefrau) hätte geprüft werden können. Erst auf die Initiative der Gemeinde und der damit verfolgten Absicht „alte Restanzen“ sofort zu bereinigen, erhielt diese im Juni 2006 auf

entsprechendes Auskunftsbegehren endlich Kenntnis davon, dass das steuerbare Einkommen des betreffenden Ehepaars in der Veranlagungsperiode 2003 Fr. 83’300.-- betragen habe und deshalb die Suspensivbedingung des Eintritts und der Bekanntgabe „wirtschaftlich günstiger Verhältnisse“ spätestens ab diesem Zeitpunkt als erfüllt angesehen werden durfte. Daran würde sich selbst nichts ändern, wenn auf das bei den Akten liegende Zahlenmaterial von 1993-1994 oder 1997-1998 abgestellt würde, da ein Vergleich der dortigen Einkünfte mit der Steuerperiode 2003 zu keinen „besseren Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ geführt hätte und es somit Sache des Gesuchstellers gewesen wäre, eine markante Verschlechterung seiner Lebensumstände ab Mitte der 90-ziger Jahre glaubhaft nachzuweisen. Im Übrigen orientierte sich die Vorinstanz einzig an den aktuell verfügbaren Auskünften (vgl. Steuervollmacht 30.06.2006; Steuerbares Einkommen Fr. 67'700.--; steuerbares Vermögen Fr. 18'600.--; Reserven: Fr. 70'635.--) des zuständigen Steueramts. Die massgebliche Verjährungsfrist hat im konkreten Fall darum auch erst im Juni 2006 und nicht schon viel früher (Bewilligung UP 10.11.1987) zu laufen begonnen. Die Einrede der Verjährung erweist sich somit im Resultat als unbegründet, da nicht einmal ein Jahr seit Kenntnisnahme der zuletzt bekannten Lebenssituation mit den erwähnten (guten) Einkommensverhältnissen per Ende Juni 2006 verstrichen ist. Abgesehen davon, dass mit Art. 45 Abs. 2 ZPO eine klare Gesetzesgrundlage für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch vorliegt, gilt es ferner nicht zu übersehen, dass die Gemeinde auch verhältnismässig handelte, indem sie in ihrer Vernehmlassung noch durchblicken liess, dass eine ratenweise Abzahlung der Gesamtschuld (z.B. über 12 Monate à Fr. 184.75; ohne Verzugzins bei pünktlicher Monatsüberweisung) durchaus noch vereinbart werden könne, um die Schuldentilgung wunschgemäss etwas zu staffeln. Bei diesem Zugeständnis darf die Vorinstanz vorliegend behaftet werden. 2. a) Der angefochtene Entscheid ist demnach rechtens und vollumfänglich zu bestätigen, was zur Abweisung des Rekurses führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten laut aArt. 75 VGG (nArt. 73 VRG) dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt hingegen praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 776.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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