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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.01.2006 U 2005 78

27. Januar 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,675 Wörter·~8 min·8

Zusammenfassung

Schulkosten | Erziehung und Kultur

Volltext

U 05 78 2. Kammer URTEIL vom 27. Januar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Schulkosten 1. Die Eheleute … sind in der Gemeinde … wohnhaft und Eltern von vier Kindern, wozu auch ihr Sohn … (geb. 03.09.1990) gehört. Wegen Differenzen bzw. Verhaltensauffälligkeiten zuhause und in der Schule wurde über den Knaben im Januar 2005 eine Beistandschaft nach Art. 308/310 ZGB errichtet und er behördlich in das Stiftungsheim … (…ZH) zur Erziehung und Schulung eingewiesen. Ende Mai 2005 teilte der gesetzliche Beistand der Vormundschaftsbehörde des Kreises … mit, dass der 15-jährige Knabe wegen mehrerer Vorfälle (Drogen-/Alkoholkonsum) aus diesem Heim entlassen worden sei und nach einer neuen Lösung gesucht werden müsste. Anfangs Juli 2005 gelangte derselbe Beistand an die erwähnte Vormundschaftsbehörde mit dem Begehren, eine Kostengutsprache bei der Wohnsitzgemeinde für die Unterbringung, Erziehung und Schulung des Knaben in der „Jugendstation Alltag“ (…GR) zu erwirken, was die Vormundschaftsbehörde mittels Gesuchs bei der Gemeinde kurz darauf erledigte. Mitte August 2005 beantragte die kommunale Fürsorgekommission der Gesuchsgegnerin bzw. Gemeinde die Ablehnung der Übernahme der Schulkosten. Mit Beschluss vom 25./26. August 2005 veranlasste die Vormundschaftsbehörde die Stationseinweisung des Knaben gestützt auf Art. 310 ZGB, wobei sie festhielt, dass die dabei anfallenden Heimkosten subsidiär von der Wohnsitzgemeinde zu tragen seien. In ihrer Verfügung vom 22./29. August 2005 lehnte die Gemeinde – entsprechend dem Antrag der Fürsorgekommission – indes jede Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für die Fremdplatzierung des Knaben in der ausgewählten Jugendstation im Kanton Graubünden ab.

2. Dagegen erhoben die Eltern des Knaben am 19. September 2005 innert Frist Rekurs beim Verwaltungsgericht bei den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Kostenablehnungsverfügung. Zur Begründung brachten sie zur Hauptsache vor, dass das Gemeinwesen (öffentliche Hand) für die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen aufzukommen habe, falls die Eltern finanziell dazu nicht in der Lage wären. Die enorm hohen Aufenthaltskosten im Jugendheim von Fr. 10'800.-- pro Monat könnten die Eltern trotz eines steuerbaren Einkommens von Fr. 7'500.-- (laut SKOS-Richtlinien Fr. 5'700.-- im Minimum; Überschuss nur Fr. 1'800.--) und einem laut definitiver Steuerveranlagung für 2004 deklarierten Vermögen von Fr. 254'000.-- nicht selbst bezahlen, womit die Gemeinde dafür aufzukommen habe; zumal der Heimaufenthalt nur den Realabschluss des Knaben und somit die Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht bezwecke, was von Gesetzes wegen unentgeltlich sei. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde kostenfälliges Nichteintreten, eventuell Abweisung des Rekurses. Formell wurde zunächst die Legitimation zum Rekurs angezweifelt, da die Kindsobhut seit Jan. 05 auf den Gesetzesbeistand bzw. die örtliche Vormundschaftsbehörde übergegangen sei und sie – im Gegensatz zu den Eltern – gerade keinen Rekurs erhoben habe. Materiell seien die steuerlich belegten Einkommensund Vermögensverhältnisse der Gesuchsteller zudem ausreichend, um selbst die Heimschulkosten der Fremdplatzierung bezahlen zu können. Was die Unentgeltlichkeit der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz betreffe, so beziehe sich diese Verfassungsvorschrift (Art. 19 BV) nur auf den öffentlichen Grundschulunterricht, nicht aber auch auf stationäre Schulbesuche oder Privatschulen, wie es vorliegend gerade der Fall sein würde. Die Ablehnung der strittigen Kostengutsprache sei deshalb mit Grund erfolgt. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wurde den Parteien die Gelegenheit geboten, sich nochmals vertieft zu den gegensätzlichen Standpunkten in den Rechtsschriften zu äussern, wovon beide Seiten

sachdienlich Gebrauch machten. - Mit Präsidialverfügung vom 12.12.2005 wurde der Schriftenwechsel für beendigt und die Sache für spruchreif erklärt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 293 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt das öffentliche Recht - unter Vorbehalt der Verwandten - wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können (Abs. 1). Zudem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Abs. 2). Laut Art. 46 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB; BR 210.100) sind die Kosten des Vollzugs vormundschaftlicher Massnahmen von den Personen, auf welche sich die Verfügung bezieht, zu tragen. Sind sie oder ihre Eltern und Angehörigen ausserstande, die Kosten zu bezahlen, ohne sich und ihre Familie in Not zu bringen, sind die Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften über die öffentliche Unterstützung und Verwandtenunterstützungspflicht zu tragen. b) Im Kanton Graubünden wird der Unterstützungsanspruch im Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt sowie den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Unterstützungsleistungen durch die Gemeinden; d.h. eine solche wird nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite gar nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Nach Art. 1 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BevV; BR 215.050; basierend auf Art. 293 Abs. 2 ZGB) leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, falls die Eltern der Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Allfällige Rückforderungen sind zivilrechtlich durchzusetzen.

c) Im konkreten Fall ist erstellt, dass die elterliche Obhut bereits im Jan. 05 auf die örtlich zuständige Vormundschaftsbehörde übergegangen ist und dieselbe danach im Sinne einer „Kindesschutzmassnahme“ für das heute fast 16-jährige Mündel zunächst einen Heimaufenthalt im Kanton ZH (Entlassung wegen Alkohol-/Drogenproblemen) und später eben auch noch in der Jugendstation Alltag in … (Kanton GR) für nötig und im Interesse des Kindeswohls für angezeigt hielt. Entsprechend wurde im Sommer 05 die Einweisung des verhaltensauffälligen Jünglings in die genannte Jugenderziehungsanstalt beschlossen und die Wohnsitzgemeinde um Kostengutsprache (Schulkosten Fr. 10'800.-- pro Monat zzgl. Kleider- und Taschengeld) gebeten, was letztere aber – mangels ausgewiesener Bedürftigkeit der primär unterhaltspflichtigen Eltern – vollständig ablehnte. Angesichts der geschilderten Umstände muss vorfrageweise somit geklärt und entschieden werden, ob die Vorinstanz zu Recht eine absehbare Notlage oder drohende Bedürftigkeit der leiblichen Eltern verneinte, indem sie feststellte, dass ein steuerbares Vermögen von Fr. 254'000.-- sowie ein Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 7'500.-- (Überschuss Fr. 1'800.-- laut SKOS-Richtlinien) für eine 6-köpfige Familie ausreichen müsste, um die anfallenden Heim- und Schulungskosten (Tagespauschale Fr. 360.--) selbst, d.h. ohne Dritthilfe der Gemeinde, tragen zu können. Das Gericht ist dazu indes zu einer anderen Würdigung der Gesamtumstände gelangt. d) Vorab gilt es einmal festzuhalten, dass selbst ein allfälliger Einkommensüberschuss von Fr. 1'800.-- pro Monat (auf der strengen Basis der SKOS-Richtlinien) im Vergleich zu den zu erwartenden Zusatzauslagen von rund Fr. 11'000.-- (inkl. Kleider- sowie Taschengeld) für die monatlichen Heim- und Schulkosten offensichtlich bei weitem nicht ausreichen würde (Verlust über Fr. 9'000.-- pro Monat), um die unbestritten notwendige Fremdplatzierung des Jünglings auch nur einigermassen vernünftig finanzieren zu können. Stattdessen müsste das von beiden Elternteilen durch harte Arbeit ersparte Vermögen (nach Abzug der Freibeträge noch Fr. 182'800.--) für die Kosten der Ausbildung der übrigen drei Kinder bereits jetzt in beträchtlichem Umfange angezehrt werden. Bei jenen enormen

Schulkosten wäre das erwähnte Vermögen aber in absehbarer Zeit schon vollständig aufgebraucht und es entstünde so unweigerlich eine Notlage, für die dann trotzdem noch die öffentliche Hand einzuspringen hätte. Aus dem Gesagten folgt, dass die leiblichen Eltern ihr überschaubares Vermögen in grossem Ausmass hätten antasten müssen, ohne dass damit das Kernproblem einer auf Dauer gesicherten Unterbringung und Pflege in einem geeigneten Erziehungs- und Schulheim (zum Kindswohl) erreicht worden wäre, da selbst bei Verwendung des ersparten Vermögens wie auch des Einsatzes des geringfügigen Verdienstüberschusses die dadurch generierten Geldmittel nur während einer sehr beschränkten Zeit die benötigten Finanzmittel gedeckt hätten. Eine solche Strategie macht indes selbst kurzfristig keinen Sinn, da sonst die unterhaltspflichtigen Eltern (Art. 276 ZGB) bald selber fürsorgebedürftig bzw. „armengenössig“ würden. Diese akute und realistische Gefahrenlage erkannte im Nachhinein wohl auch die Vorinstanz, setzte sie mit Schreiben vom 23.11.2005 die „säumigen“ Eheleute doch neuerdings davon in Kenntnis, dass sie die entstandenen Schulkosten von Fr. 10'350.-- pro Monat nun doch (ohne Präjudizwirkung bzw. ohne rechtliche Anerkennung) bezahlen bzw. eben zumindest bevorschussen werde. In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die leiblichen Eltern aber bereits seit Sommer 05 nicht imstande gewesen sind, für die enormen Schulkosten aufzukommen, ohne nicht selbst in absehbarer Zeit in Not zu geraten. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 1 ff. UG und Art. 1 BevV erfüllt worden, weshalb die Vorinstanz bereits ab diesem Zeitraum verpflichtet gewesen wäre, gestützt auf die Vorschriften über die öffentlichen Unterstützungspflichten finanzielle Soforthilfe im Interesse möglichst guter Zukunftsperspektiven für den Jüngling sowie seiner Eltern zu leisten. e) Auf der anderen Seite dürfte indes klar sein, dass die Vorinstanz die Gesamtkosten von Fr. 11'000.-- pro Monat schlussendlich nicht allein zu tragen hat, sondern dass sie nachträglich im Rahmen des Zumutbaren auf die Eltern zurückgreifen kann. Dies hat indessen ausserhalb des vorliegenden Verfahrens zu geschehen. Die Gemeinde wird den entsprechenden Rückgriff

auch nicht auf dem Verfügungswege durchsetzen können; vielmehr wird dies auf dem Zivilweg zu erfolgen haben (U 05 8). 2. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Einwände der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung bzw. der fehlenden Rekurslegitimation einzelner Beteiligter unbegründet sind. Abgesehen davon, dass sowohl das Kind (Wechsel in neues Schulheim) als auch die leiblichen Eltern (Übernahme Kostenfolge) wie auch die zuständige Vormundschaftsbehörde (Erlass/Umsetzung Kindesschutzmassnahme) vom negativen Kostenübernahmeentscheid der Vorinstanz berührt bzw. beschwert sind, gilt es nicht zu übersehen, dass der Adressatenkreis der Verfügung sowohl die Eltern, den gesetzlichen Beistand und die Vormundschaftsbehörde umfasste, womit es jedem von ihnen unbenommen sein musste, im Interesse und namens des hilfsbedürftigen Jünglings bei der Vorinstanz vorstellig zu werden. Das Gericht ist deshalb auf den Rekurs eingetreten. 3. a) Der Rekurs ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz zur Übernahme der Schulkosten zu verpflichten. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) der Vorinstanz aufzuerlegen. Sie hat den anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Gemeinde … zur Übernahme der Schulkosten in der Jugendstation Alltag in … (Gemeinde …) verpflichtet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.-zusammen Fr. 1'653.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat … zudem aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- (inklusive MWST) zu entschädigen.

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