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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.05.2005 U 2005 7

10. Mai 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,435 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand | unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

U 05 7 2. Kammer URTEIL vom 10. Mai 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand 1. Im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 ernannte die IV-Stelle des Kantons Graubünden Rechtsanwalt … zum Rechtsbeistand von … und verfügte gleichzeitig die Übernahme der daraus entstehenden Kosten ab 13. Februar 2003 bis zum Erhalt des Einspracheentscheides. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote über Fr. 2'129.10 (inkl. Spesen und MWSt) ein, wobei dieser ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugrunde lag. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 reduzierte die IV-Stelle des Kantons die Entschädigung ausgehend von einem Stundensatz von Fr. 160.-- auf Fr. 1'720.20 (inkl. Spesen und MWSt) und zahlte diesen Betrag in der Folge dem Rechtsbeistand aus. 2. Dagegen reichte … beim Verwaltungsgericht am 27. Januar 2005 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 10. Dezember 2004. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von Fr. 2'129.10 auszurichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass mit dem Inkrafttreten des ATSG die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung neu in Art. 37 ATSG und weiteren dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen geregelt worden seien. Die streitige Entschädigung hätte nach den dort aufgeführten Kriterien festgelegt werden sollen, was nicht geschehen sei. Der von der Vorinstanz angewandte Stundensatz sei vom EVG noch vor Inkrafttreten des ATSG als an der Grenze

zur Willkür liegend bezeichnet worden. Der verwendete Stundensatz vermöge im Übrigen nur knapp die Fixkosten zu decken, mit welcher eine Kanzlei vergleichbarer Grösse für einen Rechtsanwalt zu rechnen habe. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass sich seit Inkrafttreten des ATSG die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Bundesrecht richte, wobei dort Grenzen zwischen Fr. 500.-- und Fr. 7'500.-- festgelegt worden seien. Halte man sich die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang der Arbeitsleistung und den für einen Anwalt erforderlichen Zeitaufwand vor Augen erhelle, dass die zugesprochene Entschädigung nicht als unangemessen tief bezeichnet werden könne. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Darlegungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Da die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht im ATSG geregelt wird, ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anwendbar (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Grundlage bildet Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 12a der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VVKV) und Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 (EVG-Tarif). Demnach ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wie die Vorinstanz - wenn auch erst im vorliegenden Verfahren - zu Recht erkannt

hat, ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Rechtsbeistandes innerhalb einer Bandbreite von Fr. 500.-- bis Fr. 7'500.-- zu bestimmen (nicht publizierter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. März 2005, I 385/04, Erw. 3.1). b) Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Praxisgemäss darf aber der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; er muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist lediglich dann gegeben, wenn die eine Entschädigung festlegende Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). 2. a) Strittig ist die Bemessung der Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin und damit zusammenhängend die Frage nach der Zulässigkeit einer Kürzung des geltend gemachten Aufwandes von Fr. 2'129.10 auf Fr. 1'720.20. Ausgehend von den eingangs umschriebenen bundesrechtlichen Bestimmungen und der dazu entwickelten Rechtsprechung des EVG zur Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist nebst der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu

berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte in der Regel nicht sachgerecht. Liegt jedoch eine Honorarrechnung vor, bei der der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich innerhalb der erwähnten Bandbreite von Fr. 500.-- bis Fr. 7'500.-- auch die Kürzung dieser Rechnung, wobei die Kürzung ausreichend zu begründen ist. b) Vorliegend ergibt sich ohne weiteres aus den Akten, dass der mit Einsprache angefochtene für die Versicherte objektiv betrachtet nicht von sehr hoher Wichtigkeit war, weil ihr für die Batterien des Cochea Implantates von der IV- Stelle jährlich „nur“ (aber doch immerhin) zwischen Fr. 485.-- und Fr. 970.-vergütet würden. Dass der Entscheid für die Versicherte bei dieser Ausgangslage von geradezu existentieller Bedeutung gewesen wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Vorinstanz erkannt, dass die sich im Zusammenhang mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen stellenden Fragen für einen Anwalt auch nicht von grosser Schwierigkeit waren und es letztlich auch nur um die Rechtsfrage ging, ob die Vorinstanz die Batteriekosten für das Implantat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zu übernehmen habe, obwohl die Finanzierung des Implantats an sich zufolge Fehlens einer entsprechenden Anspruchsvoraussetzung nicht durch die Invalidenversicherung erfolgte. Insgesamt betrachtet darf davon ausgegangen werden, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse als eher einfach präsentiert haben. Daran vermag der Einwand, dass es sich nicht um eine geradezu alltägliche Frage aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts gehandelt habe, nichts zu ändern. Hinsichtlich des erforderlichen Arbeitsaufwandes gehen die Parteien übereinstimmend von den geltend gemachten 9,5 Stunden aus, was letztlich wohl eher an der oberen Grenze des Erforderlichen liegen mag. Unter diesen Umständen lässt sich die dem Beschwerdeführer zugesprochene (gekürzte) Entschädigung für die Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 1'720.20 durchaus vertreten. Angesichts des im vorinstanzlichen Einspracheverfahren geltenden Entschädigungsrahmens (Fr. 500.-- bis 7'500.--) und der eben

umschriebenen Voraussetzungen für die Bemessung im Einzelfall besteht jedenfalls kein Anlass dafür, sie als ungemessen tief zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Honoraranspruchs von Fr. 2'129.10 auf Fr. 1'720.20 lässt sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit und im Rahmen der Ermessenskontrolle als nicht zu beanstanden, weshalb keine Veranlassung besteht, im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers zu entscheiden. c) Soweit der Beschwerdeführer die Kürzung der geltend gemachten Honorarforderung noch als willkürlich rügt, kann er daraus ebenfalls nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten. Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), wäre die zugesprochene Entschädigung nur dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung des massgebenden Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 6. April 2004, I 10/04, Erw. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Dass die umschriebenen Voraussetzungen für die Bejahung einer willkürlichen Festlegung der Entschädigung des Rechtsbeistandes vorliegend nicht gegeben sind, ist offenkundig und bedarf angesichts der oben unter Ziff. 2 c. gemachten Ausführungen, auf die uneingeschränkt verwiesen werden kann, keiner weiteren Erläuterungen. - Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.

3. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen – ausser von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt praxisgemäss (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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