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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.10.2005 U 2005 67

28. Oktober 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,180 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Gesuch

Volltext

U 05 67 2. Kammer URTEIL vom 28. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. Der in der Gemeinde … wohnhafte … suchte angesichts seiner angespannten finanziellen Lage im Juli 2005 den regionalen Sozialdienst … auf. Dieser errechnete ihm einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'701.-- /Monat. Mit Verfügung vom 27. Juli 2005 sprach ihm die Gemeinde … einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 1'504.60, abzüglich die direkte von der Gemeinde bezahlte Prämie für die Krankenkasse von Fr. 191.60 zu. Den vom Regionalen Sozialdienst errechneten Beitrag hatte die Gemeinde dabei um zwei Beiträge, so den Grundbedarf um Fr. 46.-- sowie einen Beitrag für Arbeitssuchekosten von Fr. 150.--, total Fr. 196.-- gekürzt. Zur Begründung der Kürzungen führte sie im Wesentlichen fehlende Arbeitsbemühungen, eine ungenügenden Kooperation in allen Belangen sowie zahlreiche, nicht abschliessend aufgezählte verwertbare Vermögensgegenstände geltend. 2. Dagegen reichte … am 2. August 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Einsprache (recte: Rekurs) ein mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Zusprechung der gekürzten Beiträge. Die ihm entgegen gehaltenen fehlenden Arbeitsbemühungen stellte er nicht in Abrede. Hinsichtlich allfälliger verwertbarer Gegenstände (Auto, Motorrad) legte er dar, dass diese aufgrund ihres Alters und ihres Zustandes keinen grossen finanziellen sondern lediglich noch einen emotionellen Wert aufweisen würden.

3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die bereits der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsstandpunkten fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist die Verfügung vom 27. Juli 2005, mit welcher die Rekursgegnerin dem Rekurrenten eine Unterstützungsquote inkl. KK-Grundversicherung von Fr. 1'504.60 zuerkannt hat. Streitig ist, ob die Rekursgegnerin berechtigt war - im Vergleich zur Berechnung des Regionalen Sozialdienstes, welcher eine Unterstützungsquote von Fr. 1701.-- errechnet hatte - Kürzungen in der Höhe von Fr. 46.-- beim Grundbetrag sowie Fr. 150.-- für Arbeitssuchkosten vorzunehmen. 2. a) Nach Art. 5 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG) obliegt die Unterstützungshilfe der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Die Gewährung der Unterstützungshilfe setzt Bedürftigkeit des Ansprechers voraus. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Insbesondere hat der um Unterstützung Nachsuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben

oder zu mildern. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität sowie aus dem Ziel der Sozialhilfe, die Bedürftigen in die Selbständigkeit zurückzuführen. Das Primat der persönlichen Selbsthilfe vor Inanspruchnahme ist ein fundamentales Grundprinzip der Sozialhilfe. Ohne deren strikte Beachtung und Einhaltung wären die einzelnen Sozialwerke heutzutage gar nicht mehr finanzierbar (vgl. VGU U 02 104; U 03 105). b) Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Anspruchs dienen im Wesentlichen die SKOS-Richtlinien, welche von der Bündner Regierung für alle Gemeinden verbindlich erklärt worden sind. c) Diese Richtlinien sind angesichts der massiven Zunahme des Anteils von Sozialhilfebezügern und zwecks Verstärkung der Bestrebungen zur Rückführung Betroffener ins Erwerbsleben überarbeitet worden (SKOS- Richtlinien 2005). Das Ziel der Überarbeitung bestand - kurz skizziert - im Wesentlichen darin, mit Anreizen die Dauer des Bezugs von Sozialleistungen zu verkürzen. Entsprechend wurden Anreize zur Aufnahme einer Arbeit und für Integrationsbemühungen eingeführt. Arbeitsbemühungen sollen sich für den Sozialhilfebezüger „lohnen“. Hingegen soll, wer sich Bemühungen um eine bessere Integration verschliesst, schlechter gestellt werden. Entsprechend gehen die überarbeiteten SKOS-Richtlinien 2005 im Vergleich zu den bisher anwendbaren SKOS-Richtlinien 2000-2004 neben den gleich gebliebenen Beiträgen für Wohnen und Gesundheit nunmehr von einem tieferen Grundbedarf für die Existenzsicherung aus. Waren es 2000-2004 für 2 Personen Fr. 1’576.--/Mt. so beläuft sich der entsprechende Betrag ab 2005 auf nur noch Fr. 1’469.--/Mt. Im Gegenzug wurde dafür eine so genannte Integrationszulage (zwischen Fr. 100.-- und 300.--) für Personen eingeführt, die im Rahmen eines Programms Integrationsleistungen erbringen oder durch die Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben oder durch sonstige gemeinnützige Arbeit einen eigenen Beitrag leisten. Die Erwerbstätigkeit soll zudem insofern gefördert werden, als abhängig vom Beschäftigungsumfang und/oder Lohnhöhe ein monatlicher Freibetrag von Fr.

400.-- bis max. 700.-- gewährt wird. Berücksichtigt werden ferner auch Vermögensfreibeträge. 3. a) Im angefochtenen Entscheid hat die Gemeinde dem Rekurrenten den Grundbedarf (gemäss Berechnungsblatt Fr. 788.--) um Fr. 46.-- gekürzt. Ob diese Kürzung zulässig war, braucht im konkreten Fall nicht näher geprüft zu werden. Dies deshalb, weil die Vorinstanz bei ihrer Berechnung entgegenkommenderweise noch von den in den SKOS-Richtlinien 2000 - 2004 enthaltenden Beträgen ausgegangen ist. Dem Berechnungsblatt liegt mithin denn auch der höhere Grundbedarf (für 2 Personen bei einer unterstützten Person) von Fr. 788.-- zugrunde; nach den SKOS-Richtlinien 2005 hätte er lediglich noch Fr. 734.50 (½ von Fr. 1'469.--) zugute gehabt. Selbst nach der „Kürzung“ um Fr. 46.-- liegt der dem Rekurrenten zugestandene Grundbedarf immer noch über dem ihm gemäss den neuen Richtlinien zustehenden Anteil, weshalb von einer unzulässigen Kürzung so oder anders keine Rede sein kann. Offen gelassen werden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen weitergehende Kürzungen am Grundbedarf zulässig sind (vgl. zum Ganzen: Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Revidierte Normen 2005, 4. überarbeitete Ausgabe April 2005). b) Zu prüfen bleibt noch, ob die Kürzung des Arbeitssuchebeitrags von Fr. 150.-zulässig war. Dies ist zu bejahen. Im Lichte des oben unter Ziff. 2.a) und c) Dargelegten erhellt, dass so genannte situationsbedingte Leistungen (Zulagen für z.B. Kosten für die Arbeitssuche) nur dann ausgerichtet werden, wenn die um Unterstützung nachsuchende Person selbst entsprechende Bemühungen, i.c. Arbeitsbemühungen, unternimmt. Vorliegend hat nicht einmal der Rekurrent das Fehlen eigener Bemühungen in Abrede gestellt. Den Akten selbst kann unschwer entnommen werden, dass er Termine bei der Regionalen Arbeitsvermittlung in unentschuldbarer Weise versäumt hat und auch insgesamt betrachtet wenig ernsthaften Willen gezeigt hat, einen namhaften Beitrag zur raschen und nachhaltigen Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu leisten; hinzu kommt sodann, dass er seinen Mitwirkungspflichten bei der Gemeinde - wenn überhaupt - nur ungenügend

nachgekommen ist. Wenn die Vorinstanz daher von der Gewährung der situationsbedingten Zulage im Umfang von Fr. 150.-- abgesehen hat, so liegt dies in der Stossrichtung der mit der Revision der SKOS-Richtlinien 2005 verfolgten Ziele und lässt sich auch daher nicht beanstanden. c) Inwieweit der Rekurrent Vermögenswerte (Occasionsautos und Motorräder) besitzt, welche bei der Bemessung der Sozialhilfe relevant sein könnten, braucht im vorliegenden Verfahren nicht näher geprüft zu werden, da ihm in der angefochtenen Verfügung kein Vermögen angerechnet worden ist. - Der Rekurs erweist sich aufgrund des Gesagten als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen 4. Von der Erhebung von Prozesskosten wird angesichts der offenkundigen Bedürftigkeit des Rekurrenten praxisgemäss abgesehen; ebenso von der Zusprechung einer angemessenen aussergerichtlichen Entschädigung an die anwaltlich vertretene Gemeinde. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.