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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 18.02.2005 U 2005 5

18. Februar 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,897 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Alimentenbevorschussung/Sozialhilfe | Sozialhilfe

Volltext

U 05 5 2. Kammer URTEIL vom 18. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Alimentenbevorschussung/Sozialhilfe 1. a) … (geb. …) ist ledig, Mutter zweier Kleinkinder (Jhrg. 2001/2003) und seit Oktober 2003 mit ihren beiden Söhnen (… und …) in der Gemeinde … wohnhaft. Zuvor lebte sie mit ihrem damaligen Freund bzw. Lebenspartner, …, in …, der auch der Vater beider Kinder ist. Da der in … verbliebene Kindsvater seinen Unterhaltpflichten für seine beiden Kinder nicht nachkam, reichte die Kindsmutter beim Bezirksgericht … eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage ein. Mit Urteil vom 23. Juni 2004 wurde die Vaterschaft des … auch bezüglich des Zweitgeborenen festgestellt und der Beklagte verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder monatlich Fr. 1'400.-- zu bezahlen. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte in der Folge indessen nicht nach.

b) Am 30. Juli 2004 stellte die Kindsmutter bei der Wohnsitzgemeinde das Gesuch um Alimentenbevorschussung und um öffentliche Unterstützung. Mit Verfügung vom 30. August 2004 gewährte die Gemeinde der Gesuchstellerin eine Alimentenbevorschussung von Fr. 1'388.-- pro Monat für beide Kinder (Anspruchsbeginn 03.09.2004). Mit Verfügung vom 21. September 2004 wurde auch das Gesuch um öffentliche Unterstützungshilfe gutgeheissen und der Kindsmutter ein Beitrag von Fr. 1'455.-- im Monat (exkl. KK-Prämien) rückwirkend ab 01.09.2004 zugesprochen. c) Mit Schreiben vom 23. November 2004 teilte die Gemeinde der Kindsmutter mit, dass sie nicht mehr die vollen Sozialleistungen im bisherigen Umfange erbringen werde, da sich neue unterstützungsrelevante Erkenntnisse ergeben hätten. Aus diesem Grund würden ab sofort nur noch (gekürzte)

Akontozahlungen geleistet. Gestützt auf die Interventionen der Kindsmutter erliess die Vorinstanz am 27. Dezember 2004 zwei neue (abgeänderte) Verfügungen, worin sie die Alimentbevorschussung rückwirkend auf den 01.11.2004 um einen Drittel auf Fr. 925.-- (vorher Fr. 1'388.--) pro Monat senkte und die öffentliche Unterstützung neu auf Fr. 1'155.-- (zuvor Fr. 1'455.- -) monatlich kürzte. Zur Begründung brachte sie vor, dass sich der Kindsvater immer wieder (d.h. alle 10 Tage für 3 ½ Tage) in der Gemeinde zu Besuchszwecken aufhalte, dann bei der Kindsmutter wohne, ohne sich indes finanziell um deren Belange und Nöte zu kümmern. Deshalb habe die Gemeinde beschlossen, dass sich der Kindsvater mit einem Drittel an den Haushaltskosten (Fr. 300.--) zu beteiligen hätte und jener Beitrag direkt von der Unterstützungshilfe an die Kindsmutter abzuziehen wäre. Dasselbe gelte analog auch für die Alimentenbevorschussung. 2. Gegen die Leistungskürzungen erhob die Betroffene am 13. Januar 2005 fristund formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen um Aufhebung der neuen Verfügungen vom Dezember 04 bzw. Fortsetzung und Bestätigung der alten Verfügungen vom August/September 04. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Beitragskürzungen absolut ungerechtfertigt seien, da die Versäumnisse des Kindsvaters sicher nicht der Kindsmutter und ihren 2- bzw. 4-jährigen Kindern angelastet werden dürften. Im Übrigen reise der Kindsvater höchstens zweimal (Aufenthalt 7 Tage) und bestimmt nicht dreimal (für 10-15 Tage) im Monat zwecks Besuchs seiner Söhne von … nach ... 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde kostenfällige Abweisung des Rekurses. Den Einwänden der Rekurrentin hielt sie entgegen, dass bereits das BG … festgestellt habe, dass der Kindsvater seine Beziehung zu den Kindern auch mit weniger und kürzeren Besuchen aufrechterhalten könnte, womit Reisekosten gespart und dafür die Kinder finanziell unterstützt werden könnten. Wie die Befragung der Kindsmutter gezeigt habe, halte sich der Kindsvater während rund 10 bis 15 Tagen am Wohnort seiner früheren Lebenspartnerin und der Kinder auf, ohne aber für Kost- und Logis zu bezahlen bzw. seine nächsten Verwandten pflichtgemäss auch finanziell zu

unterstützen. Aufgrund dieser Verhältnisse wäre die Kindsmutter eben auch verpflichtet gewesen, vom Kindsvater einen anteilsmässigen Unkostenbeitrag für die aktuellen Wohn- und Lebenshaltungskosten von rund Fr. 300.-- zu verlangen, was zur Kürzung der von ihr bisher empfangenen Sozialhilfe geführt habe. Zur Herabsetzung der Alimentbevorschussung wurde vermerkt, dass bei einem Zusammenleben der Kindseltern von Gesetzes wegen kein Anspruch auf diese Hilfe bestünde, weshalb anhand der festgestellten Aufenthaltsdauer (10-15 Tage) des Kindsvaters auch hier eine angemessene Leistungskürzung zu Recht erfolgt sei und objektiv zu keinen Beanstandungen Anlass gebe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat – wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Diese verfassungsrechtliche Grundrechtsnorm bringt zum Ausdruck, dass die staatliche Hilfe nach dem Subsidiaritätsprinzip zu leisten ist (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz 917; PVG 2002 Nr. 19 E. 2a; vgl. ferner BGE vom 14.01.2004 [2P.251/2003] E. 4.1, m.w.H.). 2. a) Der grundrechtliche Unterstützungsanspruch wird im Kanton Graubünden durch das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich ebenfalls zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen; d.h. eine solche wird nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 71; PVG 1999 Nr. 29, 1996 Nr. 12 und 1995 Nr. 16). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter

Würdigung der konkreten Verhältnisse. Gemäss Art. 5 UG obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in der die Bedürftige ihren Wohnsitz hat. Die Organisation der Sozialhilfe ist Sache der betreffenden Gemeinde (Art. 15 UG). b) Nach Art. 1 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BevV; BR 215.050; basierend auf Art. 293 Abs. 2 ZGB) leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, sofern die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Gemäss Art. 2 BevV sind namentlich die ausstehenden Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters oder der Mutter, die vorher in einem richterlichen Entscheid (hier: Urteil BG … vom 23.06.04) oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB festgelegt wurden, Gegenstand der Bevorschussung durch das Gemeinwesen. c) Gemäss den kantonalen Richtlinien sind die Normen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Gemeinden als verbindlich erklärt worden (RB vom 27. Mai 2002 [Prot.-Nr. 756]). Ihnen kommt in der Sozialhilfepraxis somit ein grosser Stellenwert zu. Die SKOS-Richtlinien sehen aber selbst die Möglichkeit einer Leistungskürzung als repressive Massnahme vor, wenn die unterstützte Person ihre Mitwirkungs- und Selbsthilfepflichten verletzt (Gysin, Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Diss. Basel 1999, S. 126). d) Im konkreten Fall sind weder die finanzielle Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ihrer beiden Kleinkinder, noch der Bestand oder die Höhe der ihr ursprünglich gewährten Sozialhilfe, noch der Bestand oder die Höhe der aufgrund des rechtskräftigen Urteils des BG … ab September 04 zugesprochenen Alimentenbevorschussung an sich strittig. Uneins sind sich die Parteien einzig darin, ob die vorgenommenen Leistungskürzungen der Vorinstanz im Dezember 04 aufgrund des Verhaltens der Kindseltern vertretbar und rechtens sind. In diesem Zusammenhang bemängelte die Gesuchsgegnerin vor allem, dass die Gesuchstellerin dem säumigen

Kindsvater keine Unkosten für seine Besuche und mehrtätigen Aufenthalte bei ihr daheim in Rechnung stellte bzw. der Kindsvater so zusagen gratis auf Kosten der Gemeinde relativ häufig seine Kinder vor Ort besuchte, ohne umgekehrt auch nur die geringsten Anstalten zu treffen, seinen gesetzlichen Unterhalts- und Alimentenverpflichtungen nachzukommen. Die Verärgerung der Gemeinde ist unter diesem Aspekt zwar verständlich und auch nachvollziehbar, rechtlich hat sie daraus aber trotzdem die falschen Schlüsse gezogen. Zunächst gilt es einmal klarzustellen, dass ein allfälliges Fehlverhalten der Kindseltern für die Alimentenbevorschussung durch die Ortsgemeinde zum vorneherein ohne Belang ist, da die Adressaten und Empfänger dieser Unterstützungsbeiträge im Kern allein die schutzlosen und absolut hilfsbedürftigen Kleinkinder sind, welche für die Versäumnisse ihrer Eltern weder haftbar noch verantwortlich gemacht werden können. Soweit sich die Vorinstanz im Besonderen auf den Ausschlussgrund von Art. 7 lit. b BevV beruft, wonach kein Anspruch auf Bevorschussung durch die Wohnsitzgemeinde besteht, sofern „die Eltern zusammenwohnen“, irrt sie ebenso. Abgesehen davon, dass aus der Befragung der Kindsmutter durch die lokale Sozialbehörde vom 14. Oktober 2004 eindeutig hervorgeht, dass sich der aus … stammende und auch dort zu 100% berufstätige Kindsvater regelmässig 2 x pro Monat à jeweils ca. 3 ½ Tage (Samstagabend bis Mittwochnachmittag) am Wohnort seiner Kinder aufhält und somit lediglich 7 Tage (und nicht wie von der Gemeinde behauptet 10-15 Tage) vor Ort anwesend ist, fällt dazu weiter ins Gewicht, dass die Kindsmutter die Beziehung zum leiblichen Vater ihrer Kinder darin als „zu Ende“ bezeichnete und deshalb auch nicht von einem Konkubinat oder einer andern eheähnlichen Verbindung gesprochen werden kann, die die strengen Kriterien des in Art. 7 lit. b BevV erwähnten „Zusammenlebens“ der Eltern erfüllen würde. Die Anwendbarkeit jener Vorschrift fällt umso mehr ausser Betracht, als die 7-tägige Aufenthaltsdauer pro Monat des Kindsvaters bisher immer für die Betreuung und Pflege der Kleinkinder aufgewendet wurde und die Kindsmutter sogar noch bestätigte, dass es dem Kindsvater ohne weiteres zumutbar wäre, künftig nur noch 1 x im Monat sie und Ihre gemeinsamen Kinder zu besuchen. Auch diese klare Aussage lässt darauf schliessen, dass keine Rede davon sein kann, dass ein „Zusammenleben der Eltern“ im

Moment (Herbst 04) noch in absehbarer Zukunft ein ernsthaftes Thema zwischen den sich auseinander gelebten Elternteilen gewesen sein könnte. Die vorgenommene Kürzung der Alimentenbevorschussung von bisher Fr. 1'388.-- auf neu Fr. 925.-- ist demzufolge klarerweise unhaltbar und rückgängig zu machen. e) Ähnlich verhält es sich mit der Kürzung der gewährten Sozialhilfe um rund Fr. 300.-- zufolge vermeintlicher Anrechenbarkeit der dem ausländischen Kindsvater von der Kindsmutter zeitweilig gewährten Unterkunft und Gastfreundschaft in ihrer Wohnortsgemeinde. Richtig ist zwar auch hier, dass es auf den ersten Blick stossend anmutet, wenn die erwähnte Beherbergung in der gemeinsamen Wohnung letztlich darauf hinausläuft, dass der seine Unterhalts- und Versorgerpflichten aktenkundig krass und systematisch missachtende Kindsvater sogar indirekt noch dafür belohnt würde, dass er nichts an den Wohn- und Lebensunterhalt jener Angehörigen besteuert und statt dessen die öffentliche Hand sowohl für sie als auch für ihn zu 100% aufkommen sollte. Die Vorinstanz übersieht dabei aber, dass die inakzeptable und völlig unsoziale Haltung des Kindsvaters (Strafanzeige gestellt) nicht kausal der Kindsmutter und den hauptsächlich von ihr alleine erzogenen und betreuten Kleinkindern angelastet werden darf, indem ihr – statt den Kindsvater persönlich zur Rede zu stellen und ihn zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sachdienlich zu befragen einfach fiktive Haushaltsunkosten von Fr. 300.-- von ihrem ureigenen Notbedarf abgezogen wurden. Ein solches Vorgehen war also ebenfalls nicht zulässig, was zur Konsequenz hat, dass auch die Kürzung der Sozialhilfebeitrage von bisher Fr. 1'455.-- auf neu Fr. 1'155.-- rechtswidrig war und rückgängig gemacht werden muss. f) Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Erörterungen zur zeitlich weiter verfügten „Rückwirkung“ der ausgesprochenen Anspruchskürzungen, da ja bereits die Leistungskürzungen als solche „materiell“ nicht rechtens und vertretbar waren. Zusammengefasst folgt daraus, dass die strittigen (neuen) Verfügungen ersatzlos aufzuheben sind, die früheren (alten) Verfügungen

ihre Gültigkeit beibehalten und der Rekurs in diesem Sinne vollständig gutgeheissen wird. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) vollumfänglich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Sie hat die Gesuchstellerin, die durch einen freiberuflich tätigten Anwalt vertreten war, überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtenen (neuen) Verfügungen vom 27. Dezember 2004 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.-zusammen Fr. 653.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde hat … aussergerichtlich mit Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

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