U 04 98 2. Kammer URTEIL vom 25. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend öffentliche Unterstützung 1. a) … (geb. 14.01.1960) ist seit 1994 geschieden und Mutter eines heute bereits volljährigen Sohnes (…, Jhrg. 1986) und einer noch minderjährigen Tochter (…, Jhrg. 1988). Während Jahren arbeitete die in der Gemeinde … wohnhafte Kindsmutter zu 40% als Büroangestellte, später noch als Masseurin sowie zusätzlich als Sicherheitsbeamtin (2002/03), um so – nebst den Alimentenund Unterhaltszahlungen des Ex-Ehemanns von Fr. 2'500.-- [bis 30.06.2002] bzw. von Fr. 2'100.-- [bis 30.06.2004] zzgl. Kinderzulagen – für den eigenen Lebensunterhalt wie auch den ihrer beiden Kinder finanziell selber aufzukommen. Der Mietzins ihrer gemeinsamen Familienwohnung in … betrug Fr. 1'500.-- im Monat. b) Im November 2003 trat die Kindsmutter im Sinne eines beruflichen Neuanfangs bzw. Wiedereinstieges ein „Vorpraktikum“ zwecks Ausbildung zur Sozialpädagogin in … an, wobei sie einen Monatsverdienst von netto Fr. 2'256.-- erzielte. Ab Mai 2004 setzte sie das Praktikum notgedrungen im Kanton … fort, wo ihr bloss noch ein Monatssalär von Fr. 1'355.-- bezahlt wurde (abzgl. Mietzimmer Fr. 700.--). Ihr Ziel war, ab Herbst 2005 mit der eigentlichen Ausbildung als Pädagogin (samt höherer Entlöhnung) beginnen zu können. Ab Nov. 03 bis Herbst 05 sollte notfalls der dadurch entstehende finanzielle Engpass durch Dritte bzw. die Wohnsitzgemeinde überbrückt werden. Der 19-jährige Sohn … absolviert seit Herbst 03 eine Berufslehre, während die heute 17-jährige Tochter … seit Sommer 04 werktags auswärts das 10. Schuljahr in einem Internat besucht.
c) Aufgrund dieser Verhältnisse stellte die Kindsmutter im Nov. 03 bei der Gemeinde … bzw. der örtlichen Sozialkommission erstmals ein Gesuch um finanzielle Unterstützung für sich und ihre Kinder, worauf ihr sofort eine einmalige Starthilfe von Fr. 2'762.85 [Übernahme Reisekosten für Zugsgeneralabonnement 03/04] gewährt wurde. Die Bedarfsrechnung für den Folgemonat (Dez. 03) ergab bei der Gesuchstellerin einen kleinen Einkommensüberschuss, weshalb keine weitere Sozialhilfe von Seiten der Wohnsitzgemeinde geleistet wurde. d) Am 24. Juni 2004 stellte … erneut ein Gesuch auf Unterstützung, worin sie kundtat, dass sie sich momentan in einer finanziellen Notlage befinde und dringend auf fremde Unterstützung angewiesen sei. Zur Begründung führte sie an, dass sie nie die Möglichkeit gehabt habe, eine Berufslehre zu absolvieren, weshalb ihre Einsatz- und Verdienstmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt bislang beschränkt gewesen seien. Um diese Situation nachhaltig zu verbessern, habe sie sich bekanntermassen im Herbst 03 dazu entschlossen, einen beruflichen Neuanfang zu wagen bzw. eine längerfristig besser bezahlte Ausbildung als gelernte Sozialpädagogin zu starten. Ergänzend reichte sie eine Budget-Planung [Juli 04 bis Juli 05] ein, woraus ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 3'410.-- (= Höhe Unterstützungsantrag) resultierte. Nach Zustellung der entsprechenden Antragsformulare durch den regionalen Sozialdienst wiederholte die Kindsmutter am 3. Juli 2004 noch einmal ihr Begehren auf Staatshilfe. e) In zwei separaten Verfügungen vom 5. August 2004 lehnte die Gemeinde, Abteilung Sozialkommission, den Antrag der Gesuchstellerin auf familiäre Unterstützungshilfe (ab 01.08.2004) wie auch den Antrag auf Übernahme der inzwischen aufgelaufenen Schulkosten der Tochter (Fr. 7'050.--) für das unter der Woche auswärts besuchte Internat jeweils vollständig ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass Sinn und Zweck der öffentlichen Unterstützung nicht darin liege, die erziehungspflichtige Mutter von ihren Kindern bzw. ihrer schulpflichtigen Tochter fernzuhalten, damit sie sich während der Woche im Unterland (auf Kosten des Staats) weiterbilde, obwohl es ihr durchaus zumutbar und möglich wäre, in ihrer Wohngegend eine adäquate Arbeit mit
angemessener Bezahlung zu finden. Der Antrag auf Bevorschussung (Fr. 5'000.-- zur Schuldentilgung) und auf finanzielle Unterstützung für die Praktikumszeit bis Herbst 05 würden deshalb abgelehnt. Zur Nichtübernahme der Schulkosten wurde geltend gemacht, dass die Kindseltern nach dem Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Sozialhilfe zunächst selbst für den Lebensunterhalt und die Ausbildung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen hätten. Selbst wenn sich also die Einkommensverhältnisse auf Seiten der Kindsmutter merklich verändert bzw. verschlechtert haben sollten, wären da stets noch die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindsvaters zu prüfen gewesen. Solche Abklärungen bzw. Angaben fehlten von Seiten der Gesuchstellerin komplett, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Kindsvater und Ex-Ehemann wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, das Schulgeld für seine Tochter zu bezahlen; zumal er seit Juli 04 keine Alimente mehr an seine zwei Kinder (bisher Fr. 1’700.-- im Monat) entrichten müsste und sich daher seine Finanzlage wohl eher verbessert habe. 2. Dagegen liess die Gesuchstellerin am 6. September 2004 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen und Anweisung der Vorinstanz, diese habe ihr während des Vorpraktikums eine den Umständen angemessene finanzielle Unterstützung zu gewähren und sie habe die auswärtigen Internats- und Bildungskosten für das 10. Schuljahr ihrer noch minderjährigen Tochter zu übernehmen. Ferner beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Anwalt lic. iur. … als staatlich bestellten Rechtsbestand. Zunächst brachte sie vor, dass die beiden Verfügungen ungenügend begründet seien sowie falsche und willkürliche Aussagen enthielten. Zur Begründung der öffentlichen Unterhaltsbeiträge wurde geltend gemacht, dass es aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung, ihres Alters (44 Jahre) sowie der Tatsache, dass ihre Kinder nicht mehr konstant betreut werden müssten, letztlich nur eine vernünftige und zukunftsorientierte Lösung (Neuanfang mit Chance auf höheren Verdienst) für sie gegeben habe. Da die von ihr gewünschte Ausbildung einzig im Unterland möglich gewesen sei, habe sie sich dort als „Wochenaufenthalterin“
aufgehalten, was unerlässlich mit entsprechenden Zusatzkosten (2. Wohnung, Reisespesen usw.) und einem bedeutend tieferen Monatssalär als zuvor verbunden gewesen sei. Zur Überbrückung jener schwierigen Vorpraktikumszeit (bis Herbst 05) sei sie daher auf die finanzielle Hilfe der Gemeinde angewiesen, womit auf Dauer im Ergebnis eine längerfristig absehbare Fürsorgeabhängigkeit (als „working poor“-Familie) verhindert bzw. stattdessen eine neue, hoch motivierte Fachfrau und potentielle Steuerzahlerin gewonnen werden könnte. Zur Frage der Schulkosten hielt sie fest, dass ein entsprechender Antrag auf höhere Geldleistungen vom leiblichen Vater unrealistisch sei. Im Übrigen sei es durchaus nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar, dass ungelernte geschiedenen Frauen, die - nach Erfüllung ihrer Erziehungs- und Betreuungspflichten gegenüber den unmündigen Kindern – später wieder ins Erwerbsleben einsteigen wollten, zuerst häufig in einen finanziellen Engpass gerieten, bevor sie dann aus eigener Kraft erneut für sich und ihre Angehörigen allein und unabhängig von Dritten sorgen könnten. Beim fehlenden Schulgeld handle es sich deshalb quasi um eine Art „Überbrückungskredit“ bzw. um eine gute „Investition in die Zukunft“ ihrer Tochter. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurden im Kern nochmals dieselben Argumente vorgebracht und zudem ausführlich erörtert, wie sie bereits in den beiden angefochtenen Verfügungen enthalten waren. Darauf kann an dieser Stelle folglich uneingeschränkt und umfassend verwiesen werden. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel erbrachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte oder Erkenntnisse. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat – wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Diese verfassungsrechtliche Grundrechtsnorm bringt zum Ausdruck, dass die staatliche Hilfe nach dem Subsidiaritätsprinzip zu leisten ist (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz 917; PVG 2003 Nr. 6 und 2002 Nr. 19; ferner BGE 130 I 74 E. 4.1, m.w.H.). 2. a) Der grundrechtliche Unterstützungsanspruch wird im Kanton Graubünden durch das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich ebenfalls zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen; d.h. eine solche wird nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 71; PVG 1999 Nr. 29, 1996 Nr. 12 und 1995 Nr. 16). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der konkreten Verhältnisse. Gemäss Art. 5 UG obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in der die Bedürftige ihren Wohnsitz hat. Die Organisation der Sozialhilfe ist Sache der betreffenden Gemeinde (Art. 15 UG). b) Nach Art. 1 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BevV; BR 215.050; basierend auf Art. 293 Abs. 2 ZGB) leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, sofern die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Gemäss Art. 2 BevV sind namentlich die ausstehenden Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters oder der Mutter, die vorher in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB (i.c. Ehescheidungskonvention vom 11.02.1994) festgelegt wurden, Gegenstand der Bevorschussung durch das Gemeinwesen.
c) Gemäss den kantonalen Richtlinien sind die Normen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Gemeinden als verbindlich erklärt worden (RB vom 27. Mai 2002 [Prot.-Nr. 756]). Ihnen kommt in der Sozialhilfepraxis somit ein grosser Stellenwert zu. Die SKOS-Richtlinien sehen aber selbst die Möglichkeit einer Leistungskürzung als repressive Massnahme vor, wenn die unterstützte Person ihre Mitwirkungs- und Selbsthilfepflichten verletzt (Gysin, Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Diss. Basel 1999, S. 126). d) Im konkreten Fall ist erstellt, dass die Gesuchstellerin 2002 als Teilzeitbüroangestellte (mit Arbeitspensum 50%) bei einer Baufirma im Engadin einen Jahresnettoverdienst von Fr. 22'431.-- bzw. umgerechnet Fr. 1'870.-- pro Monat zu erzielen vermochte, wobei sie damals laut entsprechender Steuererklärung zusätzlich noch Fr. 9'600.-- (p.a.) an Unterhaltsbeiträgen vom geschiedenen Ehemann sowie Fr. 24'000.-- (p.a) an Alimenten für die beiden noch minderjährigen, ihrer Obhut zugewiesenen Kinder erhielt. Das steuerbare Einkommen belief sich damals auf rund Fr. 48'500.--. Im Folgejahr 2003 wies sie noch einen Nettoverdienst von Fr. 30'537.-- (p.a) bzw. Fr. 2'545.-- pro Monat als Heilpädagogik-Praktikantin in … (Beschäftigungsgrad 100%) aus, wobei überdies Unterhaltsbeiträge des Ex-Gatten von Fr. 25'200.-- und Verluste aus Nebenerwerb (Massagestudio) von Fr. 15'068.-- bzw. ein Einkommen von Fr. 18'000.-- deklariert wurden. In Anbetracht dieser Vorgaben ergibt sich bereits mit aller Deutlichkeit, dass die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt ihrer Anträge um öffentliche Unterstützung ab Sommer 04 sowohl zeitlich als auch körperlich (Erhöhung Arbeitspensum 100%; Wegfall täglicher Erziehungs-/Betreuungspflichten bei Sohn [18-jährig] und Tochter [16-j.]) sehr wohl aus eigener Kraft imstande gewesen wäre, ein ihre Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen. Abgesehen davon, dass sie aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung als Büroangestellte in einer wirtschaftlich florierenden Landesgegend wie dem Oberengadin in einer Vollzeitstelle bestimmt genug verdient hätte, um ihr „Überleben“ ökonomisch sichern zu können, gab sie im Schreiben vom 24.06.2004 an die Sozialkommission der Vorinstanz noch selbst an, dass es ihr – trotz ihrer Stellung als allein erziehende Mutter – bisher während Jahren gelungen sei,
für sich und die Kinder finanziell zu sorgen. Wieso diese allgemeine Erwerbsmöglichkeit nach Beginn der Lehrausbildung des Sohnes im Jahr 2003 bzw. nach Studienbeginn der Tochter im Sommer 04 eingeschränkt gewesen sein sollte, wofür dann die öffentliche Hand letztlich die „Zeche“ bezahlen sollte, ist dabei im Dunkeln geblieben. Die Gesuchstellerin verkennt bei ihrer Argumentation für einen beruflichen Neuanfang im Unterland (2jähriges Vorpraktikum als Sozialpädagogin) im Besonderen, dass die staatliche Sozialhilfe für die Bewältigung von lebensbedrohlichen Notlagen nicht dazu geschaffen wurde, um nachträglich verpasste Ausbildungsträume zu verwirklichen bzw. längerfristig das wirtschaftliche Fortkommen einer stets erwerbsfähigen Person verbessern zu können. Insofern die Gesuchstellerin aus der im Nov. 03 gewährten Starthilfe der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 2'762.85 (Übernahme GA-Kosten für Zugs-/Pendelfahrten) etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte, gilt es klar festzuhalten, dass dieser Geldbetrag bereits damals ausdrücklich als einmalige Ausgabe begründet und zudem an die Auflage geknüpft wurde, dass die Empfängerin halbjährlich einen Situationsbericht abzuliefern hätte. Diese Mitwirkungspflicht liess sie indes aktenkundig jeweils ungenutzt verstreichen. Allein die Tatsache, dass die Gesuchstellerin durch den von ihr unverschuldeten Stellenwechsel (Praktikumsplatz) vom Kanton … in den Kanton … (erheblicher Minderverdienst) und die erst dadurch entstandene Geldnot nachvollziehbar in finanzielle Schwierigkeiten geriet, vermag für sich betrachtet denn auch noch nicht zu genügen, um gestützt darauf einen Anspruch auf öffentliche Fürsorgegelder resp. staatliche Nothilfe im Sinne von Art. 1 ff. UG zu begründen. Mit ihrem Begehren auf Gewährung einer staatlichen Förderungshilfe zur Erlangung einer besser qualifizierten Berufsausbildung samt absehbar höheren Verdienstmöglichkeiten dringt die Gesuchstellerin daher offensichtlich nicht durch. e) Was die Übernahme der aufgelaufenen Internatskosten für das 10. Schuljahr (Fr. 7'050.--) in einem Institut im … (nicht als „Externe“ am Ort bzw. im Nahgebiet der gemeinsamen Familienwohnung im …) der inzwischen 17jährigen Tochter resp. das in diesem Sachzusammenhang gestellte Begehren auf Bevorschussung (Fr. 5'000.--) zur Schuldentilgung betrifft, gilt es unter
Bezugnahme auf das von der Gesuchstellerin am 03.07.2004 selbst handschriftlich unterzeichnete „Merkblatt für Unterstützungsbezüger“ (zugestellt vom Regionalen Sozialdienst am 29.06.04) klarerweise festzuhalten, dass sie bereits damals unmissverständlich und transparent über die vorrangige Pflicht der zivilrechtlichen Verwandtenunterstützung (Art. 328 f. ZGB) informiert wurde. Hiernach gehe die Unterstützungspflicht der Eltern im Grundsatz der öffentlichen Fürsorge durch die Allgemeinheit vor, weshalb die zuständige Gemeinde auch verlangen dürfe, dass die Kindseltern in erster Linie (ganz oder teilweise) dafür aufzukommen hätten, sofern sie sich dadurch nicht wesentlich einschränken müssten. Im Einzelfall ist zwar erstellt, dass die Alimentenzahlungspflicht (2 x Fr. 850.-- pro Monat) des Kindsvaters laut Ehescheidungskonvention vom 11.02.1994 spätestens mit der Mündigkeit der beiden gemeinsamen Kinder (vgl. Ziff. 4) enden sollte. Unwiderlegt stellte der Kindsvater seine diesbezüglichen Zahlungen aber trotzdem bereits ab Juli 04 ein, womit er seither Fr. 1'700.-- pro Monat einsparen konnte. Hinzu kommt, dass seine Unterstützungspflichten gegenüber der geschiedenen Ex-Gattin (Ziff. 5; bis 30.06.2002 je Fr. 800.-pro Monat; bis 30.06.2004 noch Fr. 400.-- pro Monat) ebenfalls im Juli 04 ausliefen, womit er ab der 2. Hälfte 2004 mindestens Fr. 2'100.-- pro Monat zusätzlich zur freien Verfügung hatte. Aufgrund dieser Ausgangslage ist indessen nun aber nicht mehr einzusehen, wieso hier das Gemeinwesen gestützt auf Art. 1 f. BevV die Schul- und Internatskosten der bisher gar noch minderjährigen Tochter bezahlen sollte. Zum gleichen Endergebnis ist offensichtlich auch schon das für derartige Stipendien zuständige kantonale Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) gelangt, als es der Kindsmutter mit Schreiben vom 20.10.2004 mitteilte, dass die laut ihren eigenen Richtlinien anrechenbaren Ausbildungskosten (von Fr. 9'410.--) durch die zu berücksichtigenden Einnahmen (Fr. 9'560.--) gedeckt würden und daher kein stipendierbarer Fehlbetrag (vgl. im Detail Rechnungsbeiblatt) vorliege bzw. nachgewiesen sei. Dieser Gesamtwürdigung der Verhältnisse kann sich das angerufene Gericht anhand der aufgezeigten Verdienstmöglichkeiten der Kindsmutter sowie der ab Juli 04 beträchtlich gesteigerten Finanzkraft des Kindsvaters hier ohne Vorbehalt anschliessen.
Der Rekurs erweist sich damit auch in dieser Beziehung zweifelsfrei als unbegründet. f) Von einer mangelhaften Begründung der zwei angefochtenen Gemeindeverfügungen vom 05.08.2004 bzw. gar willkürlichen Falschaussagen kann ebenfalls nicht die Rede sei, wurden die massgeblichen Vorschriften samt kurzer Sachverhaltsschilderung und Würdigung darin doch im Einzelnen korrekt und aussagekräftig dargestellt. Die detaillierte Rekurseingabe vom 06.09.2004 belegt jene Tatsache noch selbst eindrücklich, womit der Rekurs auch in diesem Punkt evident als unbegründet taxiert werden muss. Eine Gehörsverweigerung ist damit ebenfalls klarerweise zu verneinen. 3. a) Zum Armenrechtsgesuch betreffend unentgeltlicher Prozessführung einschliesslich professioneller Verbeiständung auf Kosten des Staats (Art. 25 Abs. 1 und 4 VGG) infolge ausgewiesener Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sei zunächst auf die höchstrichterliche Bundesgerichtsrechtsprechung verwiesen, wonach die Gewährung dieser Rechtswohltat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nebst der (finanziellen) Bedürftigkeit noch voraussetzt, dass die Erhebung eines Rekurses nicht zum vorneherein als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten namentlich solche Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll also einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr so nicht führen würde, nicht nur deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE vom 19.06.2003 [4P.107/2003] E. 1; vom 19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3). In Anbetracht der eingangs erwähnten Gründe (vorne E. 1 und 2) ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Rekurs bzw. die darin gestellten Rechtsbegehren von Anfang an als „aussichtslos“ im Sinne der für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Kriterien bewertet werden müssen, weshalb auf die Gewährung jener Rechtswohltat im Einzelfall verzichtet wird. Dem Begehren
auf unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Verbeiständung) wird somit nicht entsprochen. b) Angesichts der gesamten Begleitumstände rechtfertigt es sich hier jedoch ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 75 VGG zu Lasten der Rekurrentin zu verzichten. Aus demselben Grund entfällt auch die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die obsiegende Vorinstanz, zumal der Beizug eines freiberuflich tätigen Anwalts bei dieser klaren Aktenlage gar nicht nötig gewesen wäre. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Eine aussergerichtliche Entschädigung entfällt. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 8. Februar 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2P.169/2005/leb).