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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.08.2004 U 2003 105

19. August 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,658 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Gesuch

Volltext

U 03 105A 2. Kammer URTEIL vom 19. August 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe (Wiedererwägung) 1. … wurde im Jahr 2002 aus … repatriiert. Er bezog vom 1. Februar 2002 bis Ende Oktober 2003 Sozialhilfe von der …, die auch einen Wohnkostenanteil von Fr. 700.- beinhaltete. Mit Vertrag vom 4. November 2002 mietete er per 1. Dezember 2002 eine 2½-Zimmer-Wohnung am …, deren monatliche Mietkosten sich auf Fr. 1'480.- beliefen. Zudem lagerte er seine Möbel, die bis dahin in einem von der … zur Verfügung gestellten Raum untergebracht waren, ab dem 1. April 2003 für monatlich Fr. 150.- ein. Die Übernahme dieser zusätzlichen Fr. 930.- pro Monat lehnten die Sozialen Dienste der … mit Verfügung vom 15. September 2003 ab. 2. Mit dem heute rechtskräftigen Urteil U 03 105 vom 30. Januar 2004 schützte das Verwaltungsgericht diese ablehnende Verfügung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es seien auf dem Wohnungsmarkt zumutbare Wohnungen für einen Preis von Fr. 600.- bis 700.- erhältlich. Der Rekurrent sei von Beginn weg auf die Limite von Fr. 700.-, die für die Wohnkosten von Einzelpersonen gelte, aufmerksam gemacht worden und habe zudem die für seine Verhältnisse viel zu teure 2½-Zimmer-Wohnung ohne Rücksprache mit den Behörden gemietet. Was den Lagerraum betreffe, würde es der Schadensminderungspflicht entsprechen, das nicht unmittelbar existenznotwendige Mobiliar zu liquidieren, statt es für monatlich Fr. 150.einlagern zu lassen. Auch diese Kosten würden folglich nicht von der … übernommen.

3. Am 25. Juli 2003 hatte der Rekurrent im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts Kopien der Dokumente und Unterlagen seines Dossiers erhalten. Nicht bei diesen Akten waren die ihn betreffenden Einträge einer elektronischen Datenbank namens „VIS“, in die chronologisch verschiedene Vorkommnisse zu den jeweiligen Dossiers eingetragen werden. Erst aufgrund eines Gutachtens des kantonalen Datenschutzbeauftragten vom 19. Januar 2004 erhielt er Ende April 2004 Kopien dieser VIS-Datenbank zugesandt. In dem Auszug findet sich insbesondere auch folgende Eintragung vom 6. November 2002 zu einem Telefongespräch einer Mitarbeiterin der Sozialen Dienste mit dem Rekurrenten: „Wohnung; Hat auf 1.12.02 Wohnung gefunden.“. 4. Mit Schreiben vom 28. April 2004, nach Erhalt der VIS-Auszüge, stellte der Rekurrent rechtzeitig ein Gesuch um Wiedererwägung des Urteils U 03 105. Der zitierte Eintrag aus der VIS-Datenbank beweise, dass die Rekursgegnerin bereits am 6. November 2002 von der Miete seiner Wohnung am … in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass auch der Mietvertrag bei den Sozialen Diensten eingegangen sei und dass dies verschleiert worden sei, um ihn als Beweismittel untauglich zu machen. Zudem sei aus einem Eintrag in der Datenbank ersichtlich, dass der Transport der Möbel von … nach … durch den Leiter der Sozialen Dienste eingeleitet worden sei, wodurch diese die Einstellkosten selber verursacht hätten. Damit stelle der VIS-Auszug ein entscheidendes neues Beweismittel dar, was gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, BR 370.100) einen Wiedererwägungsgrund bilde. Zudem sei durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt worden, indem das Verschweigen der Tatsache, dass sie Kenntnis vom Mietvertrag hatten, die Mitarbeiter der Sozialen Dienste sowie deren Rechtsvertreter wegen Urkundenunterdrückung, Täuschung und Betrug strafbar mache. Dadurch sei auch der Wiedererwägungsgrund von Art. 78 Abs. 1 lit. c VGG gegeben. Zuletzt beruft er sich auch auf die Wiedererwägungsgründe der Art. 78 Abs. 1 lit. b und e VGG. 5. Die Rekursgegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2004, das Wiedererwägungsgesuch sei, sofern darauf eingetreten werden könne,

vollumfänglich abzuweisen. Die VIS-Datenbank könne weder als neues Beweismittel, noch als neue Tatsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 lit. a bzw. b VGG gelten, da sie keinerlei Einfluss auf das Urteil gehabt hätte. Sie beweise lediglich, dass der Rekurrent die Sozialen Dienste über den Abschluss des Mietvertrages orientiert habe. Diese Orientierung sei aber erst geschehen, nachdem der Vertrag bereits unterzeichnet gewesen sei, und beinhalte zudem keine Angaben über den Mietzins. Dafür, dass der Mietvertrag den Sozialen Diensten vorgelegen habe, fehle jeder Hinweis. Die Unterstellung, es sei durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt worden, sei haltlos. Auch für die Behauptung, der Leiter der Sozialen Dienste hätte die Lagerungskosten verursacht, ergäben sich aus der VIS-Datenbank keine Anhaltspunkte. Vielmehr sei aus dem Dossier des Rekurrenten und Gesuchstellers zu ersehen, dass es dessen eigenem ausdrücklichem Wunsch entsprochen habe, die Möbel nach … zu bringen. 6. Am 29. April 2004 hatte der Rekurrent gegen den Leiter der Sozialen Dienste der …, zwei Mitarbeiterinnen derselben sowie den Rechtsvertreter der … Strafanzeige wegen Unterdrückung von Urkunden und Betrugs eingereicht. Mit Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels jeglichen Verdachts auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen ab. Der Rekurrent kündigte mit Schreiben vom 26. Juli 2004 an, gegen die Ablehnungsverfügung Beschwerde zu führen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts, gegen das kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, ist formell und materiell rechtskräftig (Art. 71 und 72 VGG). Dies bedeutet, dass es weder vom Verwaltungsgericht selber, noch von einer anderen Behörde wieder abgeändert werden kann. Neben der Erläuterung von Urteilen gemäss Art. 77 VGG, die hier nicht zur Diskussion steht, sieht das Gesetz in Art. 78 die Wiedererwägung als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Diese ist aus Gründen der Rechtssicherheit an

strenge Voraussetzungen gebunden und kann insbesondere nur dann gewährt werden, wenn einer der in Art. 78 VGG abschliessend aufgezählten Gründe vorliegt (vgl. PVG 1990 Nr. 84). 2. a) Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller zunächst auf den Wiedererwägungsgrund von Art. 78 Abs. 1 lit. a VVG, wonach eine Entscheidung dann in Wiedererwägung gezogen werden kann, wenn eine Partei neue entscheidende Beweismittel auffindet, deren Beibringung ihr im Rekurs- oder Klageverfahren unmöglich war. Damit soll ermöglicht werden, die unvollständig gebliebene Urteilsgrundlage zu ergänzen. b) Erste Voraussetzung für eine Wiedererwägung gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. a VVG ist, dass es dem Gesuchsteller aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war, das Beweismittel rechtzeitig einzubringen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Herausgabe der VIS-Auszüge durch die Gesuchsgegnerin erst im April 2004 und somit nach der Urteilsfällung erfolgte. c) Als weitere Voraussetzung für eine Wiedererwägung gemäss lit. a nennt das Gesetz die Entscheidrelevanz, indem bloss „entscheidende“ Beweismittel als ausreichend anerkannt werden. Der Gesuchsteller sieht diese Entscheidrelevanz vorliegend darin begründet, dass die von ihm erst nachträglich einsehbare VIS-Datenbank beweise, wie pflichtbewusst er seiner Informationspflicht stets nachgekommen sei. Damit werde der in VGU U 03 105, E.3a geäusserte Abweisungsgrund des eigenmächtigen Vorgehens entkräftet. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist jedoch der fragliche Eintrag in der VIS-Datenbank nicht geeignet, seine Zusammenarbeit mit den Sozialen Diensten zu beweisen. Er beweist lediglich, dass die Behörden nach Abschluss des Mietvertrags über den bevorstehenden Wohnungswechsel informiert wurden. Das bedeutet zunächst, dass der Vertrag bereits unterzeichnet war und die Sozialen Dienste damit vor vollendete Tatsachen gestellt wurden. Ausserdem lässt sich dem Journaleintrag nicht entnehmen, dass der Gesuchsteller Angaben zum Mietzins gemacht hätte, die allenfalls zu einer Warnung durch die Sozialen Dienste hätte führen können. Ebenso

wenig beweist der Eintrag das Vorliegen des Mietvertrages, unabhängig davon, ob dies überhaupt einen Einfluss auf das Urteil gehabt hätte. Zuletzt enthält der Auszug aus der VIS-Datenbank auch keinerlei Hinweise auf eine direkte oder indirekte Verursachung der Lagerungskosten durch die Gesuchsgegnerin. Gesamthaft bildet er somit kein neues erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 78 Abs. 1 lit. a VGG. 3. Der Gesuchsteller beruft sich auch auf den Wiedererwägungsgrund von Art. 78 Abs. 1 lit. b, nach dem ein Urteil in Wiedererwägung gezogen wird, wenn einer Partei neue wesentliche Tatsachen bekannt geworden sind, von denen sie vor dem Urteil keine Kenntnis hatte. Wie lit. a betont auch diese Vorschrift die Relevanz der neuen Tatsachen für das Urteil. Das dazu im Rahmen der Erheblichkeit neuer Beweismittel Gesagte (E. 2 c) gilt auch hier, weshalb eine Wiedererwägung wegen neuer Tatsachen bereits ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass es bei der pflichtgemässen Information der Gesuchsgegnerin durch den Gesuchsteller, die dieser durch das VIS-Journal bewiesen wissen will, um seine eigenen Handlungen geht. Diese können von vornherein keine Tatsache darstellen, die ihm vor dem Urteil nicht bekannt gewesen war. Der Wiedererwägungsgrund des Art. 78 Abs. 1 lit. b ist damit gleich aus verschiedenen Gründen nicht gegeben. 4. Des weiteren beruft sich der Gesuchsteller auf den Wiedererwägungsgrund von Art. 78 Abs. 1 lit. c VGG. Eine Wiedererwägung findet nach dieser Bestimmung dann statt, wenn durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt wurde. In seiner Ansicht, dass eine strafbare Handlung begangen wurde, konsequent, hat der Gesuchsteller denn auch gegen den Rechtskonsulenten der … sowie Mitarbeitende der Sozialen Dienste der … Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung und Betrug erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch bereits am 19. Juli 2004 die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass die Mitteilung zum Mietvertrag nach dessen Unterzeichnung keinen Einfluss auf das Urteil des Verwaltungsgerichts gehabt hätte. Damit seien weder dem Verwaltungsgericht, noch dem Gesuchsteller selber Akten vorenthalten worden, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung

sein könnten. Die Begründung dieser Ablehnungsverfügung ist schlüssig und deckt sich insbesondere auch mit den oben, E. 2 c) angestellten Überlegungen. Es kann ihr daher gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt worden sein soll. 5. Zuletzt beruft sich der Gesuchsteller auf den Wiedererwägungsgrund der versehentlichen Nichtbeachtung oder irrtümlichen Würdigung aktenkundiger erheblicher Tatsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. e VGG. Für die Erfüllung desselben fehlen indes jegliche Anhaltspunkte. Selbst der Gesuchsteller bringt nicht vor, welche Tatsachen versehentlich nicht beachtet oder irrtümlich gewürdigt wurden. Auch der Wiedererwägungsgrund des lit. e ist damit nicht gegeben. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Wiedererwägungsgrund vorliegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 336.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 15. November 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2P.280/2004/leb).

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