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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.11.2003 U 2003 101

21. November 2003·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,108 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Gesuch

Volltext

U 03 101 2. Kammer URTEIL vom 21. November 2003 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. …, geboren 1968, nahm am 1. Februar 1996 mit ihrem Gatten, …, und zwei Kindern aus ihrer ersten Ehe (…, geb. 1987, und …, geb. 1988) in der Gemeinde … Wohnsitz. Die Tochter … lebte bis Ende Juni 2003 in einem Kinderheim in …; seit Juli 2003 wohnt sie wieder zu Hause und absolviert in … das letzte Schuljahr. Der Sohn … begann im September 2003 eine Berufswahlschule im Kanton St. Gallen; seither lebt er nur noch an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause. 2. Am 19. März 2003 reichten die Eheleute … beim zuständigen Gericht das Scheidungsbegehren ein. … wohnt weiterhin im gleichen Haus wie …, allerdings in einem separaten Hausteil. 3. Anfangs Februar 2003 löste Frau … das Arbeitsverhältnis mit der … auf; gemäss Arztzeugnis vom 17.Juni 2003 ist sie seit 10. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitslosenkasse Graubünden stellte sie für 31 Tage in der Bezugsberechtigung ein und leistete für die Folgezeit Arbeitslosentaggelder, letztmals für den 23. Mai 2003; weitere Arbeitslosenentschädigungen lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 1. Juli 2003 mit der Begründung ab, … sei ab 26. Mai 2003 nicht mehr vermittlungsfähig. 4. Am 9. Juli 2003 reichte die Pro Infirmis für … dem Sozialamt … ein Gesuch um öffentliche Unterstützung ab Juli [2003] ein. Frau … habe leider die Frist für den Übertritt in die Einzel-Krankentaggeld-Versicherung verpasst und

stehe praktisch ohne Vermögen und Einkommen da. Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 bewilligte die Gemeinde … die nachgesuchte Unterstützung für die Zeit ab 1. Juli 2003. 5. Die Pro Infirmis reichte dem Sozialamt … am 19. August 2003 im Namen von … ein weiteres Unterstützungsgesuch ein mit dem Antrag, es sei dieser der Betrag von Fr. 2'470.00 zuzusprechen; … habe die Mietzinsanteile und die Krankenkassenprämien für Mai und Juni 2003 für … bezahlt und verlange nun deren Rückerstattung. Die Gemeinde … lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 5. September 2003 ab. Mit der rechtskräftigen Verfügung vom 25. Juli 2003 sei der der Beginn der Unterstützung auf 1. Juli 2003 festgelegt worden; rückwirkende Zahlungen seien nicht möglich. 6. … erhebt mit Eingabe vom 17. September 2003 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2003 und beantragt sinngemäss, die Gemeinde … sei zu verpflichten, die am 19. August 2003 nachgesuchte Unterstützung zu bewilligen. Sie habe sich bereits im Mai 2003 an die Pro Infirmis gewandt. Diese habe von einem Unterstützungsgesuch abgesehen bis zum Zeitpunkt, da die … Versicherung den – leider negativen – Entscheid betreffend Übertritt in die Einzel-Krankentaggeld-Versicherung getroffen habe. … habe die fraglichen Zahlungen für die Monate Mai und Juni 2003 nur im Vertrauen darauf getätigt, dass sie ihm das Geld nach Eingang der Krankentaggeldoder der Fürsorgeleistungen zurückerstatten werde. 7. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2003 schliesst die Gemeinde … auf Abweisung der Beschwerde. Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Unterstützung und dem weiteren Grundsatz der nicht rückwirkenden Hilfeleistung habe das Gesuch vom 19. August 2003 abgewiesen werden müssen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Art. 12. BV hat unter dem Marginale "Recht auf Hilfe in Notlagen" folgenden Wortlaut: "Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind". Indem die in dieser Grundrechtsnorm gewährleisteten Ansprüche an die Voraussetzung geknüpft sind, dass die in Not geratene Person nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, bringt die Verfassung zum Ausdruck, dass die staatliche Hilfe nach dem Subsidiaritätsprinzip zu leisten ist (Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl. Zürich 2001 Rz 917; PVG 2002 Nr. 7 Erw. 2a). 2. Der grundrechtliche Unterstützungsanspruch wird im Kanton Graubünden konkretisiert durch das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; UG). Nach Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Art. 2 Abs. 2 UG). Mit dieser Bestimmung verweist das Unterstützungsgesetz ebenfalls auf die Subsidiarität der öffentlichen Unterstützungsleistungen (PVG 1999 Nr. 29 Erw. 2a, 1996 Nr. 12 Erw. 1a, 1995 Nr. 16). 3. Im Weitern gilt nach Art. 1 Abs. 2 UG, dass mit der Unterstützungshilfe drohende Bedürftigkeit vermieden oder bereits eingetretene Bedürftigkeit behoben werden soll. Die Bestimmung bringt den im Sozialhilferecht geltenden Grundsatz zum Ausdruck, wonach die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen soll (PVG 2001 Nr. 14 Erw. 6b). Mit dem Erfordernis der aktuellen Notlage werden rückwirkende Unterstützungsleistungen für bereits überwundene Notlagen grundsätzlich ausgeschlossen; zulässig sind rückwirkende Leistungen nur in jenen Ausnahmefällen, wo die Verweigerung der Leistung eine erneute Notlage herbeiführen würde.

4. Vorliegend hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Juli 2003 unter Mitberücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder Unterstützungsleistungen zuerkannt; die entsprechende Verfügung vom 25. Juli 2003 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die angefochtene Verfügung vom 5. September 2003 verweist die Gemeinde zu Recht darauf, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Zusprechung der geforderten Geldsumme nicht erfüllt seien. Denn mit der Bezahlung von Fr. 2'470.00 an die Beschwerdeführerin würde weder eine aktuelle Notlage der Beschwerdeführerin behoben, noch gerät die Beschwerdeführerin zufolge Verweigerung der nachgesuchten Unterstützungsleistung in eine Notlage. Zwar befand sich die Beschwerdeführerin offenbar in den Monaten Mai und Juni 2003 in einer schwierigen finanziellen Situation, weil ihr verspätetes Gesuch um Übertritt in die Einzel-Krankentaggeld-Versicherung abgelehnt wurde, womit sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen der Basler Versicherung besass. Mit der von … geleisteten finanziellen Unterstützung konnte aber eine Notlage vermieden werden. Damit sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Unterstützungsleistung durch die Gemeinde nicht gegeben. Es ist nicht Aufgabe der Gemeinden, Leistungen gemäss Unterstützungsgesetz zu Gunsten von Dritten zu erbringen, und dies auch dann nicht, wenn die um Unterstützung nachsuchende Person der Drittperson finanzielle Leistungen versprochen hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Die Gemeinde macht geltend, die von der Beschwerdeführerin nachgesuchte Leistung müsse auch gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität von Unterstützungsleistungen abgewiesen werden. … sei nach den ihm obliegenden familienrechtlichen Unterstützungspflichten verpflichtet gewesen, die Gegenstand des Begehrens der Beschwerdeführerin bildenden Leistungen zu erbringen. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin aus den in Erw. 4 hievor angeführten Gründen abgewiesen werden muss.

6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung ist zu verzichten, da sich in einem derart klaren Fall der Beizug eines Rechtsvertreters nicht aufdrängte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen.

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