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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 06.10.2020 S 2019 60

6. Oktober 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,029 Wörter·~30 min·5

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Volltext

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 60 ang 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Pedretti Aktuar Gross URTEIL vom 6. Oktober 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____, geboren 1955, wohnt in Y._____ und ist bei der B._____ AG obligatorisch unfallversichert über ihren Arbeitgeber. Am 24. Juli 2017 verletzte sie sich am rechten Knie an ihrem Arbeitsort im Ladenlokal in X._____ beim Hineinfahren eines Rollgestells in den Kühlraum. Beim Schwellenunterschied zwischen zwei Räumen ging A._____ in die Knie, um das mit Gemüse vollbeladene Gestell etwas anzuheben. Hierbei verspürte sie einen plötzlich einschiessenden Knieschmerz, knickte seitlich weg und verdrehte das Knie (vgl. Schadenmeldung UVG). 2. Mit Verfügung vom 10. August 2018 lehnte die B._____ AG eine Leistungspflicht mangels Kausalität ab, wogegen A._____ am 16. August 2018 Einsprache erhob. 3. Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2019 verneinte die B._____ AG den Eintritt und das Vorliegen eines Unfalls. Eine Listenverletzung bejahte sie, wobei der Gesundheitsschaden jedoch vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei und sie somit keine Leistungspflicht treffe. 4. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 (aufforderungsgemäss nachgebessert am 26. Mai 2019) beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sinngemäss [ausformuliert mit Replik vom 30. August 2019] was folgt: 1. Der Einspracheentscheid vom 26. März 2019 sei aufzuheben und a. die gesetzlichen Leistungen ab wann rechtens zu erbringen. b. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen mittels versicherungsmedizinischer Gutachten vorzunehmen und erst danach die Entscheidung zu fällen. 2. Anderslautende Begehren der Beschwerdegegnerin seien abzuweisen. 3. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Unfallversicherung. Zur Begründung kann auf die Replik (nach Mandatierung von Rechtsanwältin Schmid Kistler) verwiesen werden.

- 3 - 5. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 beantragte die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (Ziff. 1); eventualiter sei darauf nicht einzutreten (Ziff. 2). Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren verwies die Beschwerdegegnerin bezüglich des Sachverhalts auf die Darstellung im Einspracheentscheid. Es seien dort sämtliche Korrespondenzakten (K1-K37) und sämtliche medizinischen Akten (M1-M22) eingereicht worden. Da die Beschwerde keine Begründung enthalte, seien keine neuen Aspekte seit Erlass des angefochtenen Entscheids vorhanden, so dass vollumfänglich auf den Einspracheentscheid vom 26. März 2019 verwiesen werde. 6. In ihrer Replik vom 30. August 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am Unfalltag die Hausärztin Dr. C._____, Y._____, aufgesucht habe. Die MRT-Untersuchung am 25. Juli 2017 im Spital Samedan habe einen komplexen Meniskusriss ohne Meniskusdislokation ergeben. Am 27. Juli 2017 sei sie in der Klinik Gut bei Dr. E._____, Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie, untersucht worden, welcher eine sofortige Operation indiziert habe. Die Operation sei am 28. Juli 2017 erfolgt und dabei festgestellt worden: Distorsionsereignis; alte Arthroskopienarben rechts sowie etwas Reizerguss; im Retropatellarraum Chondropathie Grad I, im medialen Kompartiment Chondropathie Grad II; Kreuzbänder kräftig; lateraler Meniskus intakt, etwas faserig ausgezogen; normaler Knorpelüberzug des Kompartiments. Bei den wöchentlichen Verlaufskontrollen sei eine Zunahme von Schmerzen und Schwellungen nach Belastung bemerkt worden. Das MRT am 12. September 2017 habe eine erneute Rissbildung am rechten Kniegelenk bestätigt. Es sei zum Arztwechsel wegen mangelnden Vertrauens hin zu Dr. F._____ gekommen. Laut seinem Bericht vom 27. September 2017 seien schmerzhafte Einklemmungen und messerstichartige Schmerzepisoden im Bereich des medialen Gelenkspaltes erkennbar. Am 5. Oktober 2017 sei

- 4 eine Re-Arthroskopie rechts mit partieller Restmeniskusentfernung und Gelenktoilette erfolgt. Das weitere MRT am 16. Februar 2018 habe Dr. G._____, Radiologie Klinik Gut, durchgeführt und diagnostiziert: Postoperative Volumenminderung des Innenmeniskus mit neu auftretender schmaler Rissbildung am Hinterhorn; vorbestehende mediale Knorpeldegeneration; neu aufgetretene Knochenmarkreaktion; stationärer übriger Befund mit Grad III Chondropathia patellae; moderater Gelenkerguss; grössenregrediente Baker-Zyste. Ein zusätzliches MRT am 19. April 2018 durch Dr. H._____, Klinik Gut, habe im Vergleich mit der Untersuchung vom 16. Februar 2018 eine etwas zunehmende Verbreiterung und Signalstörung proximal im medialen Kollateralligament gezeigt. Unverändert seien die Unterflächenläsion dorsal im medialen Restmeniskus, die Verschmälerung des medialen Gelenkspalts wie auch die diskrete ventrale Knochenreaktion im medialen Tibiaplateau einschliesslich Knochenödem lateral. Am 22. Mai 2018 sei die Beschwerdeführerin an Dr. I._____, Universitätsklinik Balgrist Zürich, zur Zweitmeinung zugewiesen worden. Seit dem Unfallereignis seien zwei arthroskopische Teilmeniskektomien erfolgt. Die arthrotische Veränderung im rechten Knie sei unter Schonung fortschreitend mit erneuter Rissbildung laut MRT. Die Hausärztin Dr. C._____ habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keinerlei Beschwerden in den Knien gehabt habe und keine orthopädische Behandlung erfolgt sei. Im MRT- Bericht vom 25. Juli 2017 und im Operationsbericht vom 28. Juli 2017 seien verhältnismässig geringe arthrotische Gelenkveränderungen beschrieben worden. Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 10. August 2018 die natürliche Unfallkausalität verneint, habe aber bis dahin Unfalltaggelder an den Arbeitgeber geleistet. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf 100 % vom 24. Juli 2017 bis 3. Dezember 2017, auf 50 % vom 4. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 und auf 25 % vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 beziffert worden. Seit dem 1. August 2018 arbeite die

- 5 - Beschwerdeführerin wieder zu 100 %, wobei sie nach wie vor Schmerzen im Knie habe, wenn sie Treppen hinuntersteige. In der Stellungnahme der medizinischen Beraterin Dr. J._____, SIM-zertifizierte Gutachterin, vom 20. August 2019 sei festgehalten worden: Sofortige OP nach Unfall; Unfallmechanismus nach 3 Monaten durch Beschwerdegegnerin erhoben; unterschiedliche Beschreibungen des Unfallmechanismus gäben dem beratenden Arzt Anlass, dass Unfallgeschehen anzuzweifeln ohne biomechanische Abklärung; die festgestellte Listenverletzung (Meniskusruptur) sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf Abnützung zurückzuführen. Der MRT-Bericht vom 25. Juli 2017 und der OP-Bericht vom 28. Juli 2017 würden verhältnismässig geringe arthrotische Gelenkveränderungen beschreiben – der zunehmende Arthrosefortschritt sei erst danach sichtbar geworden (so MRT vom 16. Februar 2018 und 19. April 2018); die zeitverzögerte Abklärung und Dokumentation hätten den Nachweis der Unfallkausalität erschwert; eine fortgeschrittene degenerative Gelenkschädigung sei zum Unfallzeitpunkt aus der Aktenlage nicht nachweisbar gewesen. Der Versicherungsmediziner Dr. K._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, habe am 23. Juli 2018 und 8. Februar 2019 festgehalten: Möglicherweise bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang der erhobenen Befunde mit dem Unfall vom 24. Juli 2017. Der Unfallhergang sei ohne vernünftige Zweifel nicht geeignet zur Auslösung einer Meniskusläsion bzw. untypisch dafür; die Zeichen einer degenerativen Entwicklung mit Baker-Zyste und Ausdünnung des Gelenkknorpels seien nachweisbar bzw. eine degenerative Entwicklung im Sinne eines Vorschadens schliesse die Kausalität aus. Das Fehlen von Begleitverletzungen, insbesondere eines bone bruise, spreche gegen die Kausalität. Der Krankenversicherungsarzt Dr. L._____ (beratender Arzt Krankenkasse M._____) habe sich am 29. August 2018 wie folgt geäussert: Komplexes Geschehen am 24. Juli 2017; zwei Phasen-Geschehen, wobei

- 6 die erste Phase (Aufrichten, Knie strecken, einschiessender Schmerz im rechten Knie) eine Listenverletzung und die zweite Phase (seitliches Wegknicken und Verdrehen rechtes Knie) einen Unfall darstellten, wobei nicht genau ermittelbar sei, in welcher Phase die Meniskusverletzung geschehen sei. Vorliegend seien sowohl die Voraussetzungen für einen (Berufs-) Unfall wie auch für eine Listenverletzung erfüllt (Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG). Es liege eine ungenügende Abklärung im Sinne von Art. 43 ATSG durch die Beschwerdegegnerin bei alleinigem Abstellen auf den Schadensinspektorenbericht vom 30. Oktober 2017 bezüglich Unfallhergang vor. Die Beschwerdegegnerin habe medizinisch allein auf Dr. K._____ abgestellt und sich weder mit den Befunden des Krankenversicherungsarztes Dr. L._____ noch mit den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, die in wesentlichen Punkten Dr. K._____ widersprächen, auseinandergesetzt. Die Prozentangabe von Dr. K._____ für das Beweismass bezüglich Kausalität veranlasse den Mediziner fälschlicherweise dazu, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nur dann anzunehmen, wenn die Aussagesicherheit mehr als 50 % betrage. Das Gutachten von Dr. K._____ sei deshalb in Frage zu stellen. Es bestünden keine aktenmässigen Anhaltspunkte, dass die Schädigung vor dem Wegknicken mit Verdrehung vorgelegen sein sollte. Es gebe eine überzeugende Stellungnahme der medizinischen Beraterin Dr. J._____, wonach von einem Unfallereignis auszugehen sei. Sofern dem nicht gefolgt würde, müsste sich die Beschwerdegegnerin den Vorwurf mangelhafter Aufklärung gefallen lassen, die durch ein Gutachten nachzuholen wäre. Es bestehe auch eine Leistungspflicht bei einer Listenverletzung. Die Beschwerdegegnerin anerkenne das Vorliegen einer Listenverletzung, lehne aber ihre Leistungspflicht ab, weil die Verletzung vorwiegend auf eine degenerative Entwicklung zurückzuführen sei, wobei sie sich allein auf die Befunde von Dr. K._____ abstütze. Die Beschwerdeführerin widerspreche zusammen mit Dr. J._____, dass sich der Ereignishergang nicht eigne, eine

- 7 - Meniskusläsion auszulösen. Zudem läge altersbedingt nur eine geringe Degeneration vor, weshalb die Listenverletzung nicht vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Im mittleren und höheren Alter werde die Meniskuserkrankung durch Trauma, durch wiederholte Mikrotraumatisierung oder durch Altersvorgänge verursacht. Im Alter von 62 Jahren sei die Degeneration von Knorpel- und Meniskusgewebe der Normalfall. Bei der Beschwerdeführerin sei nachgewiesen, dass es bisher nicht zu funktionellen Störungen geführt habe, da sie über einen starken Bandapparat der Kreuz- und Seitenbänder verfüge, wie arthroskopisch und im MRT nachgewiesen sei. Anamnestisch seien keine Beschwerden oder Behandlungen im rechten Knie beschrieben. Im MRT vom 25. Juli 2017 sei nur eine beginnende Retropatellararthrose beschrieben. Aufgrund dieser Daten sei eine vorwiegend durch Krankheit oder Abnutzung hervorgerufene Körperschädigung nicht nachzuweisen. Die fehlende Begleitverletzung des bone bruise (Knochenmarködem) sei gemäss Dr. J._____ abhängig von der Dauer und Stärke der Gewalteinwirkung und vom Unfallmechanismus. Das bone bruise gemäss MRT vom 16. Februar 2018 bestehe ohne erneuten Unfall der Beschwerdeführerin, was auf Meniskektomie und Achsenfehlstellung (= Stress auf Kniegelenk) zurückzuführen sei. Die Kosten für die Rechtsvertretung wie auch für die Stellungnahme der medizinischen Beraterin Dr. J._____ seien zu ersetzen ("Waffengleichheit"). 7. Mit Duplik vom 16. September 2019 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Zur Begründung brachte sie vor, es liege kein Unfall gemäss Art. 4 ATSG vor. Es fehle am ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es gebe keinen Nachweis, dass die Verletzung beim Ereignis des Anhebens des Rollgestells in gebückter Haltung entstanden und dadurch verursacht worden sei. Auch das Wegknicken erfülle den Unfallbegriff nicht; es fehle am äusseren Faktor.

- 8 - Zum Unfallbegriff werde auf den Einspracheentscheid verwiesen. Der Unfallmechanismus sei in der Unfallmeldung beschrieben und vom Schadensinspektor erfragt worden, womit die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht verletzt habe. Der Unfallbegriff sei ein rechtlicher Begriff, weshalb die ärztliche Stellungnahme dafür irrelevant sei. Es liege eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, diese sei jedoch überwiegend wahrscheinlich auf Abnützung zurückzuführen. Die degenerativen Veränderungen hätten sich bereits im MRT vom 25. Juli 2017 und ebenfalls im OP-Bericht vom 28. Juli 2017 gezeigt. Diese Veränderungen seien vorbestehend. Es sei nicht unüblich, dass im Alter der Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen vorlägen, die keine Beschwerden verursacht hätten. Der Beweiswert der Stellungnahme der medizinischen Beraterin Dr. J._____ sei geringer als das versicherungsmedizinische Gutachten. Dr. J._____ sei Ärztin für Chirurgie, Gefässchirurgie und Phlebologie (= Venenerkrankungen), weshalb ihre Qualifikation für die Stellungnahme bezüglich Knie angezweifelt werde. Ihre Beurteilung könne die versicherungsmedizinische Stellungnahme nicht rechtsgenüglich in Zweifel ziehen. Ob ein Unfallereignis vorliege, sei nicht eine medizinische Frage und es sei diesbezüglich nicht auf die Stellungnahme von Dr. J._____ abzustellen. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nachgekommen, da alle relevanten Abklärungsberichte eingeholt und der Sachverhalt bei persönlicher Besprechung erfragt worden sei; die 'post hoc ergo propter hoc'- Argumentation sei nicht statthaft. Dem bestehenden Vorzustand und Einschiessen des Schmerzes bei alltäglicher Körperbewegung entsprechend, sei der Unfallbegriff zu verneinen und die Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen. Es werde deshalb am Einspracheentscheid festgehalten.

- 9 - 8. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. September 2019 wie angekündigt die Honorarvereinbarung und den Arztbericht der Hausärztin Dr. C._____ vom 30. August 2019 ein. Am 25. September 2019 folgten die Honorarnoten der Rechtsvertreterin sowie von Dr. J._____. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Y._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die nach Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 26. März 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 16. August 2018 abwies und damit ihre Verfügung vom 10. August 2018 betreffend Verweigerung von Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 24. Juli 2017 infolge Fehlens

- 10 der Voraussetzungen für einen Unfall oder eine leistungspflichtige Listenverletzung bestätigte, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Als formelle und materielle Adressatin des Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG); ihre Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen. 1.2. Unter Berücksichtigung der Anfechtungsfrist, welche ab Zustellung des Einspracheentscheids am 27. März 2019 unter Einbezug der Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) und des Wochenendes 11./12. Mai 2019 (Art. 38 Abs. 3 ATSG) am 13. Mai 2019 ablief, wurde die Beschwerdeschrift am 13. Mai 2019 rechtzeitig der Post aufgegeben. Die Beschwerde wurde zunächst an die Beschwerdegegnerin geschickt, welche den Eingang bei ihr am 14. Mai 2019 bestätigte (Gerichtsakten A.1, D.1). Sie leitete die Beschwerde am 20. Mai 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter, welches den Posteingang am 21. Mai 2019 bestätigte. Der Beschwerde lag der Einspracheentscheid vom 26. März 2019 bei. Der rudimentären Laienbeschwerde vom 13. Mai 2019 war zumindest sinngemäss zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid aufgehoben und die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet haben möchte. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2019 aufforderungsgemäss Unterlagen ein und mandatierte am 27. Mai 2019 Rechtsanwältin Schmid Kistler, welche ihre Vollmacht samt Eingabe vom 31. Mai 2019 bei Gericht (mit Track- & Trace- Nachweis) einreichte. Anstelle einer Frist zur Verbesserung der Laienbeschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, womit die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Standpunkt darlegen konnte. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 11 - 1.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das Ereignis vom 24. Juli 2017 zu Recht verneint hat. Die Parteien sind sich sowohl darin uneins, ob dieses Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG einzustufen sei, als auch darin, ob Leistungen aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Listenverletzung/Meniskusriss) geschuldet seien. Die Beschwerdegegnerin bejaht zwar eine Listenverletzung, ist jedoch der Auffassung, dass diese vorwiegend abnützungs-/altersdingt sei, weshalb sie keine Leistungspflicht treffe. 2.1.1. Gemäss Art. 61 ATSG wird das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (BGE 117 V 261 E.3b). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig nach dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6). Gemäss Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen.

- 12 - Zur Glaubhaftmachung müssen jedoch über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E.4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 209/04 vom 25. November 2004 E.1.2). 2.1.2. Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (BGE 143 V 124 E.2.2.2). Auch hier gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es, das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 125 V 351 E. 3a). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit alleine nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E.2.2.2, 130 V 396 E.5.3.2). Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

- 13 geklagten Beschwerden berücksichtigt, und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.3a). Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen gilt der Grundsatz, dass ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4). Auch sind reine Aktenbeurteilungen nicht an sich beweisuntauglich. Es kann praxisgemäss auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.4.2.1). 2.1.3. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen

- 14 nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 143 V 168 E.5.2.2, 121 V 45 E.2a). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_723/2019 vom 10. März 2020 E.5.1, 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E.4.2.1). 2.2.1. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2.2. Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen. Definitionsgemäss bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (BGE 134 V 72 E.4.1). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E.4.3.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (wie etwa bei Muskel- und Gelenkschmerzen, einer Lumbago oder

- 15 - Hernien), unterliegt der Nachweis der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors besonders strengen Anforderungen. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss in diesen Fällen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden. Regelmässig bedarf es – neben den üblichen, dem täglichen Leben zuzuschreibenden, auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2, 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E.3.2 und 8C_781/2007 vom 20. März 2008 E.2.2). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E.2.3, 8C_545/2019 vom 14. November 2018 E.9.1, 8C_813/2017 vom 6. Juni 2018 E.3.1, 8C_681/2015 vom 10. Dezember 2015 E.2; BGE 134 V 72 E.4.1). 2.2.3. Laut Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen (z.B. Meniskusrissen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Gemäss geänderter Rechtsprechung von

- 16 - BGE 146 V 51 E.8.6 (der Entscheid datiert vom 24. September 2019 und erging damit nach dem angefochtenen Einspracheentscheid; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E.6) ergibt sich, dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr vorausgesetzt ist. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungsund erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis auch nach der UVG-Revision relevant. Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden

- 17 - Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 3.1. Zum Ereignis vom 24. Juli 2017 und zum weiteren Verlauf ist den Akten folgendes zu entnehmen: 3.1.1. Der MRT-Untersuchung am 25. Juli 2017 im Spital Samedan durch Radiologe Dr. N._____ ist folgende Beurteilung zu entnehmen (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] M1): "Komplexer Meniskusriss mit schrägem Einriss in die Unterfläche und horizontaler Komponente durch Hinterhorn und Pars intermedia des Innenmeniskus. Keine Meniskusdislokation. Deutlicher begleitender Gelenkerguss mit grosser Baker-Zyste. Übrige Kniebinnenstrukturen intakt. Lediglich beginnende Knorpelausdünnung femoropatellar und femoralseitig im medialen Kompartment." Anamnestisch Knieschmerzen seit Vortag, Erguss, Druckdolenz medial, Zuweisung durch Hausärztin Dr. C._____ am Vortag an Radiologie bei Verdacht auf mediale Meniskusläsion. 3.1.2. Am 27. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin in der Klinik Gut bei Dr. E._____, Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie folgende Diagnose gestellt (Bg-act. M2): Innenmeniskusläsion Knie rechts. Befund: PDMS intakt. Vordere und hintere Schublade negativ. Lachman negativ. Kollateralbänder intakt. Leichte Schwellung. Innenmeniskustest positiv. Aussenmeniskustest blande. Indikation zur sofortigen Operation. 3.1.3. Im OP-Bericht vom 28. Juli 2017 wird von Dr. E._____ erstmals erwähnt (Bg-act. M3): Distorsionsereignis, alte Arthroskopienarben, etwas Reizerguss. Im Retropatellarraum leichte Chondropathie Grad I, etwas Synovitis. Im medialen Kompartiment Chondropathie Grad II femoral-

- 18 sowie tibialseitig. Hier zeigt sich der komplexe Riss des Hinterhornes des medialen Meniskus mit Lappenbildung der Unterfläche. Vorderes wie hinteres Kreuzband kräftig und intakt. Lateraler Meniskus intakt, etwas fasrig ausgezogen. Knorpelüberzug femoral wie tibial intakt und von normaler Elastizität. 3.1.4. Bei den wöchentlichen Verlaufskontrollen wurde festgehalten: Zunahme von Schmerzen und Schwellungen nach Belastung (Bg-act. M4-M7). 3.1.5. Am 21. August 2017 entsteht der Verdacht auf eine begleitende Partialruptur des medialen Kollateralbandes (Bg-act. M7); dies ohne erneutes Unfallereignis. Dieser Verdacht bestätigt sich mit MRT am 12. September 2017, wonach eine erneute Rissbildung am rechten medialen Meniskus vorliegt (Bg-act. M8). Es folgt ein Arztwechsel wegen mangelnden Vertrauens hin zu Dr. F._____, Klinik Gut. Laut seinem Bericht vom 27. September 2017 sind schmerzhafte Einklemmungen und messerstichartige Schmerzepisoden im Bereich des medialen Gelenkspaltes erkennbar. Dies führt zu einer Re-Arthroskopie am 5. Oktober 2017 rechts mit partieller Restmeniskusentfernung und Gelenkstoilette (Bg-act. M8 und M9). 3.1.6. Es folgten unauffällige Verlaufsberichte bei Fortbestehen des Ergusses vom 20. Oktober 2017 bis 13. Februar 2018 (Bg-act. M10-M15). 3.1.7. Am 30. Oktober 2017 erstellte der Schadensinspektor seinen Bericht nach einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2017 mit Beschreibung des Unfallhergangs (Bg-act. K8). 3.1.8. Im MRT am 16. Februar 2018 durch Radiologe Dr. G._____, Klinik Gut wurde festgestellt (Bg-act. M16): "Postoperative Volumenminderung des Innenmeniskus mit neu auftretender schmaler Rissbildung am Hinterhorn.

- 19 - Vorbestehende mediale Knorpeldegeneration mit neu aufgetretener subkortikaler Stressreaktion im medialen Tibiaplateau. Neu aufgetretene Knochenmarkreaktion auch in der Eminentia intercondylaris lateralseitig, DD im Rahmen eines Impingements. Stationärer übriger Befund mit Grad III Chondropathia patellae. Moderater Gelenkerguss. Grössenregrediente Baker-Zyste." 3.1.9. Ebenfalls am 16. Februar 2018 beschreibt Dr. F._____ eine gewisse Ödematisierung des Tibiaplateaus medialseits, nicht jedoch eine eigentliche Nekrose; Fortbestehen der Ergussbildung (Bg-act. M17). 3.1.10. Im MRT am 19. April 2018 durch Radiologe Dr. H._____, Klinik Gut, wurde festgehalten (Bg-act. M18 und M19): Im Vergleich mit der Untersuchung vom 16. Februar 2018 etwas zunehmende Verbreiterung und Signalstörung proximal im medialen Kollateralligament. Die Unterflächenläsion dorsal im medialen Restmeniskus ist unverändert. Die Verschmälerung des medialen Gelenkspalts ist unverändert wie auch die diskrete ventrale Knochenreaktion im medialen Tibiaplateau. Unverändertes Knochenödem lateral in der Eminentia intercondylaris. Als Ursache wahrscheinlich eine leichte Lateralisierung des Femurs und zugleich vermehrte Zerrung im proximalen medialen Kollateralligament (belastungsabhängig). 3.1.11. Am 22. Mai 2018 erfolgte die Zuweisung an den Kniechirurgen Dr. I._____, Universitätsklinik Balgrist Zürich, zwecks Zweitmeinung (Bg-act. M20). Er diagnostizierte eine mediale Gonarthrose. Röntgen Knie-Status mit Orthoradiogramm bestätigt 5° Varus(-Fehlstellung der Knieachse) sowie mediale Gelenkspaltverschmälerung. Aus dem MRT vom 19. April 2018 seien retropatelläre Knorpelveränderungen und eine mediale Gonarthrose ersichtlich.

- 20 - 3.1.12. Die Hausärztin Dr. C._____ bestätigte am 30. August 2019, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Beschwerden in den Knien hatte (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 10). Sie kann nicht erklären, was es mit der alten Arthroskopienarbe am rechten Knie, die im OP-Bericht vom 28. Juli 2017 erwähnt wird (Bg-act. M3), auf sich hat. 3.1.13. Der die Beschwerdegegnerin beratende Dr. K._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ist in dieser Funktion bezüglich Beweiswert seiner Stellungnahme einem Versicherungsmediziner gleichzusetzen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E.3.3.3, 8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015 E.5.2). Am 23. Juli 2018 erstattete Dr. K._____ eine erste Aktenbeurteilung aufgrund der Fallakten bis zum 30. Mai 2018 (Bg-act. M21). Am 8. Februar 2019 erstattete er eine zweite Aktenbeurteilung aufgrund derselben Fallakten (Bg-act. M22). Er bezeichnete den natürlichen Kausalzusammenhang des Vorfalls vom 24. Juli 2017 mit den Befunden/Diagnosen als "möglich". In Bg-act. M21 bezeichnete er den Unfallhergang vom 24. Juli 2017 als ohne vernünftige Zweifel nicht geeignet, eine Meniskusläsion auszulösen. Im MRI vom 25. Juli 2017 fehle ein bone bruise als Hinweis auf eine frische Verletzung. Zeichen einer degenerativen Entwicklung seien mit einer Baker-Zyste und Ausdünnung des Gelenkknorpels nachweisbar. In Bg-act. M22 erklärt Dr. K._____, dass es sich beim Aufrichten (Strecken) des Kniegelenks aus kniender Haltung – und dabei soll der "einschiessende Schmerz" verspürt worden, d.h. der Meniskusschaden eingetreten sein – um eine alltägliche Verrichtung handle. Das anschliessende Wegknicken des rechten Beines und die Distorsion des Kniegelenks seien als Reaktion auf den plötzlich einschiessenden Schmerz zu deuten. Die wissenschaftliche Literatur sehe darüber hinaus in der Distorsion eines gebeugten Kniegelenks ohne

- 21 - Fixierung des Fusses keinen geeigneten Mechanismus für die Entstehung einer traumatischen Meniskusläsion. Die im MRT vom 25. Juli 2017 dokumentierten Veränderungen bei komplexer Meniskusläsion mit Schrägund Horizontalriss sprächen für eine degenerative Entwicklung im Sinne eines Vorschadens; der Hinterhornschaden sei ebenfalls "eher" degenerativ bedingt; ebenso wie das Vorliegen einer grossen Baker-Zyste bzw. das Fehlen eines "bone bruise", was eine traumatische Verursachung ausschliesse. Auch die Tatsache, dass innert zwei Monaten nach der ersten Arthroskopie eine erneute degenerative Innenmeniskusläsion (Rissbildung) nachgewiesen und operativ revidiert worden sei, spreche gegen einen kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Juli 2017. Das Ereignis vom 24. Juli 2017 sei eine Gelegenheitsursache hinsichtlich der medialen Meniskusläsion gewesen. 3.1.14. Die Beschwerdeführerin ihrerseits legte eine Stellungnahme der medizinischen Beraterin Dr. J._____ vom 20. August 2019 (Bf-act. 6) ins Recht. Sie beschreibt den Unfallhergang anamnestisch anders ("Hochheben einer Kiste"/"fiel zu Boden" [Bf-act. 6/2], offenbar gestützt auf einen nachträglich am 7. Juni 2019 von der Beschwerdeführerin erstellten, sich jedoch nicht in den Akten befindlichen Beschrieb des Unfallhergangs). Dies befremdet, ist jedoch letztlich nicht entscheidrelevant, da abzustellen ist auf die "Aussage der ersten Stunde" wie die Beschwerdeführerin den Unfallhergang gegenüber dem Schadensinspektor für seinen Bericht vom 30. Oktober 2017 (Bg-act. K8) beschrieb und der Unfallhergang nicht umstritten ist. In tatsächlicher Hinsicht weist Dr. J._____ insbesondere darauf hin, dass die vorhandenen altersentsprechenden Degenerationen nachgewiesenermassen bisher aufgrund des starken Bandapparats der Kreuz- und Seitenbänder nicht zu funktionellen Störungen geführt hätten. Es würden keine Beschwerden oder Behandlungen am rechten Knie beschrieben, sondern nur eine beginnende Retropatellararthrose (MRT

- 22 vom 25. Juli 2017), so dass keine vorwiegend durch Krankheit oder Abnützung hervorgerufene Körperschädigung nachgewiesen sei. 3.2.1. In Würdigung der Sachlage ist der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG im konkreten Fall nicht erfüllt, da kein äusserer Faktor, d.h. keine Programmwidrigkeit (kein Stolpern, Ausgleiten, Anstossen, reflexartiges Abwehren zur Verhinderung des Ausgleitens) vorliegt. Zudem ist auch kein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben, da das Verschieben von Rollgestellen – mitsamt dem Überwinden von Schwellen zwischen den Räumen – für die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Tätigkeit alltäglich und üblich war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E.2.3 und E.4.3). 3.2.2. Bei der Prüfung der Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Meniskusriss) ist zunächst festzuhalten, dass diese selbst die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid bejaht (Bf-act. 4 Ziff. 5 S. 5), wobei sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, die Listenverletzung sei vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen (Bf-act. 4 Ziff. 7 S. 6). Gestützt auf obige, neue Rechtsprechung besteht beim Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich die Vermutung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung, welcher sie sich mit dem Gegenbeweis entledigen kann, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Art. 6 Abs. 2 UVG). "Vorwiegend" bedeutet, gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die vorgenannten Arztberichte erwähnen im Juli 2017 moderate degenerative Schäden, maximal im Grad einer Chondropathie Grad I bzw. II. Die Beschwerdegegnerin stützt sich allein

- 23 auf ihren Versicherungsmediziner Dr. K._____. Er schreibt bezüglich MRT vom 25. Juli 2017 bei der komplexen Meniskusläsion mit Schräg- und Horizontalriss sowie Baker-Zyste und Ausdünnung des Gelenkknorpels von einer "degenerativen Entwicklung im Sinne eines Vorschadens", ohne den Schweregrad näher zu begründen. Der Hinterhornschaden sei ebenfalls "eher" degenerativ bedingt, was keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet. Seinem Bericht kommt nach Ansicht des Gerichts insbesondere hinsichtlich der Frage des Ausmasses und Schweregrads der degenerativen Abnützung kein Beweiswert zu. Es lagen dem Bericht von Dr. K._____ keine persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin zugrunde und er geht auch nicht auf die geklagten Beschwerden ein. Entgegen seinen Ausführungen, wonach sich erst im Bericht der Klinik Gut vom 3. August 2017 ein Hinweis auf ein Unfallereignis (Distorsion) findet, lässt sich bereits im OP-Bericht vom 28. Juli 2017 (Bgact. M3) der Vermerk "St.n. Distorsionsereignis vom 24.7.2017" entnehmen. Seine Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation leuchtet deshalb nicht ein und er begründet seine Schlussfolgerungen nicht schlüssig. So bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. K._____. Zumal beschwerdeführerischerseits die medizinische Beraterin Dr. J._____ zu Recht darauf hinweist, dass die vorhandenen degenerativen Veränderungen erst eine beginnende Retropattelararthrose (MRI vom 25. Juli 2017: "Femoropatellarer Knorpel leicht global ausgedünnt"; "Knorpelverhältnisse im medialen Kompartment noch gut. Allenfalls beginnende femoralseitig Ausdünnung"; "Im lateralen Kompartment Knorperverhältnisse gut" [Bg-act. M1]) darstellen. Die Beschwerdegegnerin beweist mit den Stellungnahmen von Dr. K._____ nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, so dass ihre Leistungspflicht bis zum

- 24 - Vorliegen eines neuen Entscheids nach ergänzenden Abklärungen zu bejahen ist. 4.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer, objektiver fachärztlicher Abklärungen zumindest in den Bereichen Orthopädie und Radiologie sowie zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. 4.2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG, ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, kostenlos ist. 4.3. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.8.1). Die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Ausgangspunkt bildet hier die Honorarnote der Anwältin der Beschwerdeführerin vom 25. September 2019 in der Höhe von Fr. 6'516.55 (bestehend aus: Arbeitsaufwand 20.98 Std. à Fr. 280.-- [Fr. 5'874.40] plus Spesen 3 % [Fr. 176.25] sowie 7.7 % MWST auf Fr. 6'050.65 [Fr. 465.90]). Weiter machte sie Kosten für die medizinische Beraterin (Dr. J._____) von Fr. 2'500.-- [vgl. Bf-act. 8] zzgl. Fahrspesen Fr. 123.80 [Fr. 2'623.80] geltend. In der Honorarnote war daher ein Gesamtbetrag von Fr. 9'140.35 (Fr. 6'516.55 + Fr. 2'623.80) aufgeführt. Diese Kostenrechnung muss indessen reduziert werden, da der übliche Stundenansatz nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der

- 25 - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) im Durchschnitt Fr. 240.-- beträgt und praxisgemäss bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung gemäss Art. 4 HV maximal ein Stundenansatz von Fr. 270.-- angenommen wird. Eine Honorarvereinbarung liegt vor (Bf-act. 9). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von knapp 21 Stunden, welcher nicht näher erklärt oder aufgelistet wurde, erscheint dem Gericht als zu hoch. Das Gericht setzt deshalb ermessensweise die Honorarentschädigung auf pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) fest. 4.4. Was die Kostennote für die Entschädigung der medizinischen Beraterin Dr. J._____ in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.-- zzgl. unbelegter Fr. 123.80 für Fahrspesen anbelangt (Bf-act. 8), rechtfertigt sich im konkreten Einzelfall die Zusprechung einer reduzierten Vergütung von Fr. 500.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin, da die Ausführungen von Dr. J._____ zur Gutheissung der Beschwerde beigetragen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 26. März 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit an die B._____ AG zur Vornahme weiterer, objektiver fachärztlicher Abklärungen zumindest in den Bereichen Orthopädie und Radiologie sowie zu neuem Entscheid zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Aussergerichtlich hat die B._____ AG A._____ pauschal mit Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

- 26 - 4. Von den Kosten der medizinischen Beraterin (Dr. J._____) hat die B._____ AG einen Anteil von Fr. 500.-- zu übernehmen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

S 2019 60 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 06.10.2020 S 2019 60 — Swissrulings