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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.03.2020 S 2018 77

24. März 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,595 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

AHV-Beiträge - PVG 2020 Nr. 6 | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 77 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Pedretti Aktuar ad hoc Raschein URTEIL vom 24. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer 1 und B._____ GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Byland, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

- 2 - 1. A._____ arbeitet als F&B-Manager bei der C._____ AG in X._____ mit einem Arbeitspensum von 100 %. Er bietet im Nebenerwerb als Gleitschirmpilot Passagierflüge in der Schweiz und im Ausland an. Regulatorische Voraussetzungen für das gewerbliche Anbieten von Gleitschirm-Passagierflügen sind die Mitgliedschaft im Schweizerischen Hängeleiter-Verband (SHV), eine bestandene Fähigkeitsprüfung im Gleitschirm-Piloten-Doppelsitzer Stufe 3 und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie einer Passagierunfallversicherung. Am 6. September 2017 gründete er mit einer Gleitschirmpilotin und vier weiteren Gleitschirmpiloten die B._____ GmbH (nachfolgend B._____) mit Sitz in X._____. Diese bezweckt gemäss ihren Gesellschaftsstatuten "die Förderung und Vermittlung von Gleitschirm- Passagierflügen und anderen Outdooraktivitäten, den Betrieb der Logistik für solche Aktivitäten sowie den Handel mit Sportartikeln, Bekleidung, Souvenirs und ähnlichen Gütern." 2. A._____ meldete sich am 19. Dezember 2017/4. Januar 2018 bei der SVA Graubünden als Selbständigerwerbender an. Die SVA Graubünden, AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend AHV-AK) prüfte daraufhin sein Gesuch und teilte mit Feststellungsverfügung vom 5. April 2018 mit, dass er für seine Tätigkeit bei der B._____ als Arbeitnehmer gelte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass A._____ für die selbständige Erwerbstätigkeit das wirtschaftliche unternehmerische Risiko sowie die wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit fehlten. A._____ erhob gegen diese Feststellungsverfügung am 10. April 2018 Einsprache. Darin machte er insbesondere geltend, dass er als Privatperson Kunden für Gleitschirmflüge akquiriere und er die wirtschaftlichen Risiken sowie unternehmerisches Risiko trage. Er sei bei der B._____ nicht als Arbeitnehmer angestellt, sondern lediglich Mitinhaber der GmbH. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 15. Mai 2018 wies die AHV-AK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Unterscheidung zwi-

- 3 schen selbständiger und unselbständiger Arbeitstätigkeit im Sozialversicherungsrecht nicht mit derjenigen des Privatrechts decke. Daher sei es möglich, dass Arbeitsleistende privatrechtlich als Selbständigerwerbende zu klassieren seien, sozialversicherungsrechtlich aber als Unselbständigerwerbende. Gleitschirmpiloten würden nur für Flüge, welche sie in eigenem Namen mit Privatkunden und unabhängig von einer Gesellschaft durchführten, als Selbständigerwerbende gelten. Die Gleitschirmpiloten seien in diesen Fällen selber für die Akquisition und Rechnungsstellung zuständig. Vorliegend stehe aber als eigentlicher Anbieter die Gesellschaft klar im Vordergrund. Der Gleitschirmpilot trete nach Aussen im Namen der Gesellschaft in Erscheinung, über welche die Arrangements gebucht, reserviert und bezahlt würden. Auch wenn es in der Natur der Sache liege, dass Gleitschirmpiloten im Allgemeinen frei seien, wie sie ihre Zeit einteilten und ihre Arbeit organisierten, gälten sie sozialversicherungsrechtlich als Unselbständigerwerbende. 4. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) sowie die B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2), beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Byland, mit Eingabe vom 15. Juni 2018 (Eingabe per Inca-Mail am 15. Juni 2018, Posteingang nach Fristansetzung zur Einreichung der Beschwerde in Papierform am 23./25. Juni 2018) Beschwerde ein und beantragte: 1. Die Feststellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2018 und der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2018 seien aufzuheben 2. Der sozialversicherungsrechtliche Status des Beschwerdeführers 1 als Selbständigerwerbender sei anzuerkennen und zu bestätigen. Eventualiter: Der Beschwerdegegenstand sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Formell macht der Rechtsvertreter geltend, er sei sowohl vom Beschwerdeführer 1 wie auch von der Beschwerdeführerin 2 bevollmächtigt und mit

- 4 der Wahrung der Interessen beider beauftragt worden, beide seien beschwert und (gemeinsam und je einzeln) zur Beschwerde legitimiert. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte am Freitag, 15. Juni 2018, Beschwerde per Inca-Mail ein. Die Instruktionsrichterin wies ihn am Montag, 18. Juni 2018 darauf hin, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahrensrecht keine Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr kenne und setzte ihm eine Frist zur Einreichung der Beschwerde samt Beilagen in Papierform, welche er mit Postaufgabe am 23. Juni 2018 einhielt. Materiell machten die Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss den Kriterien für die Beurteilung selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit als selbständig gelte. Er unterliege keinen Weisungen der Beschwerdeführerin 2, sei für die Beschaffung, den Unterhalt und die Herstellerwartung der gesamten für die Durchführung von Gleitschirm-Passagierflügen notwendigen Ausrüstung verantwortlich, welche auch sein Eigentum sei. Er nehme selbständig am Wirtschaftsverkehr teil, da er in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und ausschliesslich auf eigene Verantwortung Gleitschirm-Passagierflüge in der Schweiz und im Ausland durchführe. Die Passagiere für solche Flüge akquiriere er persönlich, insbesondere im Rahmen seiner unselbständigen Tätigkeit bei der C._____ AG sowie über Organisationen und Plattformen, welche Gleitschirm-Passagierflüge vermitteln würden. Die Beschwerdeführerin 2 trete dabei nur als Dienstleistungsvermittlerin auf, was sich auch aus ihrem Gesellschaftszweck ergebe. Dafür verlange sie eine Vermittlungsgebühr in Höhe von Fr. 40.-- für Piloten, die Gesellschafter seien sowie Fr. 50.-- für Nichtgesellschafter. Schliesslich trage der Beschwerdeführer 1 auch das Durchführungs-, das Unfall- sowie das Inkasso- bzw. Insolvenzrisiko. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2018 beantragte die AHV-AK (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies primär auf den angefochtenen Einsprache-Entscheid und führte er-

- 5 gänzend dazu aus, dass zahlreiche Merkmale für eine unselbständige und gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen würden. Der Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin 2 sei u.a. der Betrieb der Logistik für vermittelte Gleitschirm-Passagierflüge, was gegen einen selbständigen Leistungsauftritt des Beschwerdeführers 1 spreche. Als Inhaber eines Geschäftsanteils der Beschwerdeführerin 2 habe er zudem eine gewisse Nähe zur GmbH, welche eine selbständige Tätigkeit in der gleichen Branche kaum denkbar mache. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 als Gesellschafter von einer reduzierten Vermittlungsgebühr profitiere. Zudem sei gemäss der Anmeldung für Selbständigerwerbende vom 19. Dezember 2017 die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers 1 jene der Beschwerdeführerin 2, wobei diese wiederum der einzige Auftraggeber des Beschwerdeführers 1 sei. Auch lasse die Homepage der Beschwerdeführerin 2 einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer 1 einer ihrer Mitarbeiter sei, dieser besitze auch keine eigene Homepage. Der Homepage des Dachverbandes SHV sei zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 mit dem Firmenlogo der Beschwerdeführerin 2 auftrete und von seiner Seite direkt auf die Webseite der Beschwerdeführerin 2 zugegriffen werden könne. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 keine erheblichen Materialkosten und komme als Mitglied des SHV in den Genuss einer vergünstigten Piloten-Haftpflichtversicherung sowie einer unentgeltlichen Rechtsschutzversicherung. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin 2 die Feststellungverfügung vom 27. Februar 2018 betreffend die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Tätigkeit von D._____ als Arbeitnehmer akzeptiert. Dieser sei ebenfalls Gesellschafter und Gleitschirmpilot der B._____ GmbH. 6. Mit Replik vom 10. September 2018 hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihrem Rechtsbegehren fest. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin 2 sei für den Betrieb der Logistik zuständig, basiere auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung und suggeriere ei-

- 6 nen unrichtigen Schluss. Die Beschwerdeführerin 2 betreibe ausschliesslich die Logistik für die Vermittlung von Gleitschirm-Passagierflügen und anderen Outdooraktivitäten, nämlich den Betrieb der Webseite (_____.ch), von Social-Media-Kanälen, Flyer, Banner, Werbefahnen und einen Telefonanschluss. Die Logistik für die Durchführung von Gleitschirm-Passagierflügen, insbesondere die gesamte Ausrüstung, beschaffe und betreibe der Beschwerdeführer 1 selbst. Für die Durchführung nutze er die Start- und Landeplatzinfrastruktur des Gleitschirmclubs E._____ sowie des SHV. Er kümmere sich also um die gesamte Logistik, welche notwendig und hinreichend sei, um Gleitschirm-Passagierflüge durchzuführen. Im Übrigen sei der Gesellschaftszweck identisch mit demjenigen der F._____ GmbH, Y._____. Deren Piloten seien zum Teil auch Gesellschafter der GmbH, seien jedoch von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern durchwegs als Selbständigerwerbende anerkannt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei mit einer Gleitschirmpilotin und vier Gleitschirmpiloten Gründungsgesellschafter der Beschwerdeführerin 2. Diese sei gegründet worden, um gemeinsam Werbung mit dem Wort-/Bild-Logo "B._____" zu machen, Gleitschirmpassagierfliegen als Gruppenangebot glaubwürdiger zu kommunizieren, sich klar gegenüber anderen Gleitschirm-Tandempiloten oder anderen Vermittlern von Gleitschirm-Passagierflügen abzugrenzen sowie den Piloten mehr Gewicht in Verhandlungen mit Behörden und anderen Leistungsträgern zu verschaffen. Der Beschwerdeführer 1 leiste aber nicht Arbeit gegen Entgelt in einem Dauerschuldverhältnis, sondern nehme gegen Bezahlung einer Gebühr die Vermittlungsdienste der Beschwerdeführerin 2 in Anspruch. Hinsichtlich der Geschäftsadresse habe der Beschwerdeführer 1 als italienisch sprechender juristischer Laie fälschlicherweise angenommen, er müsse im Feld "Geschäftsadresse" eine Adresse ausfüllen. Aus dem gleichen Grund habe er die Beschwerdeführerin 2 beim Ausfüllen des Formulars als Auftraggeberin angegeben. Richtig wäre gewesen, die Beschwerdeführerin 2 als Vermittlungsagentin anzugeben. Auftraggeber seien jeweils die Passagiere bzw. deren gesetzliche Vertreter bei Minder-

- 7 jährigen gewesen. Dass der Beschwerdeführer 1 keine eigene Homepage besitze bzw. eine solche einsetze, sei kein valides, gegen die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 sprechendes Argument. Als Digital Native nutze der Beschwerdeführer 1 aber für den marketingmässigen Auftritt soziale Medien wie Facebook, Instagram und sei auf der Website des SHV mit seiner Wohnsitzadresse und persönlicher Mobilfunknummer publiziert. Zusätzlich sei er verlinkt mit dem Logo der Beschwerdeführerin 2, was kein valides, gegen die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 sprechendes Argument sei. Der Beschwerdeführer 1 trage zudem alle Materialkosten, welche notwendig und hinreichend seien, um Gleitschirm-Passagierflüge durchzuführen, ungeachtet dessen, ob die Gleitschirm-Passagierflüge durch die Beschwerdeführerin 2 vermittelt würden oder nicht. Der Beschwerdeführer 1 sei über zwei vom SHV abgeschlossene Kollektivversicherungen obligatorisch gegen Haftpflichtansprüche von Dritten sowie über eine vom SHV abgeschlossene Rechtsschutzversicherung gedeckt. All diese Versicherungsdeckungen seien für den Beschwerdeführer 1 weder unentgeltlich noch vergünstigt und würden vom Beschwerdeführer 1 als Teil der SHV-Gebühren in Höhe von jährlich Fr. 915.-- bezahlt. Schliesslich sei die Feststellungsverfügung vom 27. Februar 2018 betreffend die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Tätigkeit von D._____ nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 7. Mit Duplik vom 18. September 2018 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihrem Rechtsbegehren fest. Sie lehne die Anerkennung der Selbständigkeit im Sinne der AHV beim Beschwerdeführer 1 weiterhin ab. Daran vermöge auch die erwähnte Erfassung durch die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern nicht zu ändern, denn diese könne für die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden keine bindende Wirkung entfalten. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2

- 8 - D._____ nicht als Arbeitnehmer akzeptiere und dennoch kein Rechtsmittel gegen die Feststellungsverfügung vom 27. Februar 2018 ergriffen habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einsprache-Entscheid der kantonalen AHV-Ausgleichskasse vom 15. Mai 2018. Solche Entscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich zuständig. 1.2. Bezüglich der Frist ist festzuhalten, dass der Einsprache-Entscheid vom 15. Mai 2018 datiert und somit frühestens am 16. Mai 2018 per A-Post zugestellt wurde. Die 30-tägige Einsprachefrist hätte somit frühestens am 17. Mai 2018 zu laufen begonnen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und wäre frühestens am 15. Juni 2018 abgelaufen. Per elektronischer Eingabe (Inca-Mail der Schweizerischen Post) reichte Rechtsanwalt Byland im Namen der Beschwerdeführer am 15. Juni 2018 Beschwerde ein. Aus den beim Verwaltungsgericht eingegangenen Quittungen der Schweizerischen Post sind insgesamt zwei Sendungen bzw. ein Sendungsversuch ersichtlich, nämlich am 15. Juni 2018 jeweils um 21:08 Uhr (fehlgeschlagener Sendungsver-

- 9 such), 21:39 Uhr (Abholquittung eingegangen beim Gericht am 18. Juni 2018 um 7.23 Uhr) und 22:49 Uhr (Abholquittung eingegangen beim Gericht am 18. Juni 2018 um 7.16 Uhr). Weil das verwaltungsgerichtliche Verfahrensrecht im Sozialversicherungsbereich den elektronischen Rechtsverkehr nicht kennt und die Beschwerdefrist am 18. Juni 2018 möglicherweise noch nicht abgelaufen war, setzte die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 18. Juni 2018 Rechtsanwalt Byland eine Frist, die Beschwerde samt Beilagen in Papierform per Post im Sinne einer Nachbesserung einzureichen. Innert Frist reichte dieser mit Postsendung vom 23. Juni 2018 die Beschwerde mit Originalunterschrift sowie die Beilagen in Papierform ein. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Parteien auf, innert 10 Tagen bis zum 17. Februar 2020 Nachweise einzureichen, wann der Einsprache-Entscheid vom 15. Mai 2018 dem Beschwerdeführer 1 zugestellt worden sei. Gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2020 wurde der Einsprache-Entscheid am 15. Mai 2018 per A-Post versandt, sodass sie nicht in der Lage sei nachzuweisen, wann genau der Entscheid beim Beschwerdeführer 1 eingegangen war. Gemäss Mitteilung von Rechtsanwalt Byland vom 13. Februar 2020 (Inca-Mail)/25. Februar 2020 sei der Einsprache-Entscheid dem Beschwerdeführer 1 am 17. Mai 2018 zugestellt worden. Die ursprüngliche Beschwerdefrist wäre also frühestens am 15. Juni 2018, gemäss (verspäteter) Ausführungen der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 (Art. 38 Abs. 3 ATSG) abgelaufen. Seitens der Beschwerdegegnerin blieb die Frist unkommentiert. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist vorliegend gewahrt. 1.3. Der elektronische Rechtsverkehr (beispielsweise per Inca-Mail der Schweizerischen Post) ist im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen (Art. 61 lit. b ATSG i.V.m. Art. 38 VRG). Rechtsanwalt Byland hat nach Aufforderung durch die Instruktionsrichterin am 18. Juni 2018 die Be-

- 10 schwerde in Papierform mit Originalunterschrift eingereicht, womit auch die Eintretensvoraussetzung der Form gewahrt ist. 1.4. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Vorliegend ist der Einsprache-Entscheid formell allein an den Beschwerdeführer 1 gerichtet. Es geht darin um die Feststellung seiner sozialversicherungsrechtlich selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit. Sowohl die zugrundliegende Feststellungsverfügung vom 5. April 2018 wie auch der Einsprache-Entscheid vom 15. Mai 2018 wurden jeweils in Kopie der Beschwerdeführerin 2 zugestellt. Je nach sozialversicherungsrechtlicher Stellung des Beschwerdeführers 1 ist die Beschwerdeführerin 2 zur Leistung von paritätischen Arbeitgeberbeiträgen verpflichtet. Beide Beschwerdeführer haben Rechtsanwalt Byland mit je einer Vollmacht zur Rechtsvertretung bestimmt. Da sowohl der Beschwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführerin 2 vom Einsprache-Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung haben, ist die Beschwerdelegitimation bei beiden Beschwerdeführern zu bejahen. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. 2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die erwerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Gleitschirmpilot zu Recht als unselbständige Tätigkeit eingestuft hat. 3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit,

- 11 massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 3.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. auch Rz. 1013 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Stand 1. Januar 2018). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE 144 V 111 E.4.2, 123 V 161 E.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E.2.2 m.w.H.).

- 12 - 3.3. Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Kostentragung (Verlusttragung, Inkasso- und Delkredere-Risiko, Unkostentragung), das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von eigenem Personal sowie die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (vgl. BGE 122 V 169 E.3c m.w.H.; vgl. auch Rz. 1014 ff. der WML). 3.4. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist demgegenüber auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E.3c m.w.H.). Merkmale für das Vorhandensein einer wirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sind unter anderem ein Weisungsrecht, ein Unterordnungsverhältnis, die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, das Konkurrenzverbot sowie die Präsenzpflicht (WML Rz. 1015). 4. Vorab ist festzuhalten, dass bei der Prüfung, ob das aus der Durchführung von Gleitschirm-Passagierflügen erzielte Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, die zivilrechtlichen Verhält-

- 13 nisse nicht massgebend sind (vgl. E.3.2 vorstehend). Ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird, ist ebenfalls nicht entscheidend. Bei einem Versicherten, der mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 104 V 126, E.3b.). Das zu wertende Entgelt ist vielmehr für sich allein zu betrachten, also nach der Stellung zu beurteilen, in welcher die versicherte Person gerade dieses Entgelt erzielt (WML Rz. 1025). 5.1. Vorliegend sind nun die einzelnen Unterscheidungsmerkmale zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (vgl. E.3.4, 3.5. vorstehend) zu analysieren, beginnend beim unternehmerischen Risiko. 5.1.1. Der Beschwerdeführer 1 ist für das gesamte Material zur Durchführung von Gleitschirm-Passagierflügen allein verantwortlich. Das Material befindet sich in seinem alleinigen Eigentum und hat unbestrittenermassen einen Wert von Fr. 7'500 (Beschwerdegegnerische Akten [BG-]act.1). Inwiefern diese Investitionen erheblich sein müssen, ist in der neueren Lehre umstritten (vgl. RIEMER-KAFKA, Plattformarbeit oder andere Formen der Zusammenarbeit, SZS 62/2018, S. 584). Das Bundesgericht hat das Vorliegen von erheblichen Investitionen auch dann verneint, wenn es sich um "Ohnehinkosten" handelt, sprich die Anschaffung auch für private und nicht gewerbliche Zwecke genutzt wird und dieses Kriterium deshalb zu Gunsten der Unselbständigkeit ausgelegt (Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E.4.1, RIEMER-KAFKA. a.a.O, S. 584). Inwieweit der Beschwerdeführer 1 sein eigenes Material für private Zwecke benutzt, ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint jedoch massgebend, ob überhaupt eigene Investitionen vorliegen und ob davon auszugehen ist, dass diese Investitionen entscheidend zur Ausübung der Erwerbstätigkeit beitragen. Beides kann vorliegend bejaht werden. Zudem trägt der Beschwerdeführer 1 die Versicherungsprämien für die Haftpflichtversicherungen persönlich (Be-

- 14 schwerdeführerische Akten [BF-]act. 5, 6, 7). Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, wonach dem Beschwerdeführer 1 keine erheblichen Materialkosten anfallen würden und er vergünstigt bzw. unentgeltlich versichert sei, sind somit nicht stichhaltig. 5.1.2. Bezüglich der Verlusttragung halten die Beschwerdeführer fest, dass der Beschwerdeführer 1 das Durchführungsrisiko trägt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn sich das wirtschaftliche Risiko in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg erschöpft oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies bei einem Stellenverlust des Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E.3c m.w.H). Da der Beschwerdeführer 1 vorliegend mehr Risiken trägt als bloss den allenfalls ausbleibenden Arbeitserfolg (vgl. die Investitionen in Material und Versicherungen, vorstehend E.5.1.), liegt die vom Bundesgericht soeben umschriebene Konstellation nicht vor. Hinsichtlich des Inkasso- und Delkredererisikos führen die Beschwerdeführer aus, dass dieses beim Beschwerdeführer 1 liegt, wenn der Passagier den Flug nicht zahlen will oder kann. Schliesslich bezahlt der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdeführerin 2 eine Vermittlungsgebühr pro Gleitschirm-Passagierflug, womit Unkosten der Beschwerdeführerin 2 abgegolten sein dürften. 5.1.3. Hinsichtlich des Auftretens auf eigene Rechnung und in eigenem Namen ist festzuhalten, dass sich ein Plattformbetreiber nur dann als reiner Vermittler verstehen darf, wenn er lediglich die für die Vertragsabwicklung nötigen Informationspflichten vorschreibt und als Voraussetzung zur Aufnahme des Dienstleisters in die Plattform gewisse Kompetenz- und Qualitätsanforderungen stellt (RIEMER-KAFKA. a.a.O, S. 590). Abzuklären ist bei Dreiecksbeziehungen weiter, ob ein Kontrahierungszwang besteht, ob der Dienstleister seinen Kunden frei auswählen kann oder zugewiesen erhält, wer den

- 15 - Preis der Leistung bestimmt und wer in welchem Namen Rechnung stellt und die Bezahlung entgegennimmt (RIEMER-KAFKA. a.a.O, S. 589). Die Beschwerdeführerin 2 stellt über ihre Website einzig die für die Vertragsabwicklung nötigen Informationen bereit und vermittelt den Kontakt zum Gleitschirmpiloten, Hinweise auf einen Kontrahierungszwang für den Beschwerdeführer 1 ergeben sich keine. Nach der Kontaktaufnahme hat der Beschwerdeführer 1 als einziger direkten Kundenkontakt, indem er sich mit dem Kunden über den Flug abspricht, den Flug mit dem Kunden durchführt und am Ende den Flug bezahlt erhält. Aktengemäss tritt der Beschwerdeführer 1 auf eigene Rechnung auf (BF-act. 6). Es ist also der Beschwerdeführer 1, welcher sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Diese Umstände sprechen für die Selbständigkeit des Beschwerdeführers 1 bei seiner Tätigkeit als Gleitschirmpilot. Zwischen Kunden und der Beschwerdeführerin 2 entstehen keine finanziellen oder anderweitigen Verpflichtungen. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Kunden kommt erst mit der Unterzeichnung des Flugscheins am Tag des Fluges zustande, wobei auch der Preis vom Beschwerdeführer 1 festgesetzt und in der Regel in bar vom Kunden dem Beschwerdeführer 1 bezahlt wird. Der Beschwerdeführer 1 schuldet der Beschwerdeführerin 2 einzig eine Vermittlungsgebühr von Fr. 40.--. 5.1.4. Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, dass der Beschwerdeführer 1 auch persönlich Kunden für Gleitschirm-Passagierflüge akquiriere und somit Aufträge selbständig beschaffe, insbesondere im Rahmen seiner unselbständigen Tätigkeit bei der C._____ AG. Dieses Vorbringen erachtet das streitberufene Gericht als nachvollziehbar und plausibel. 5.2. Nach Prüfung der charakteristischen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit sind nachfolgend diejenigen Merkmale zu überprüfen, welche für eine unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 sprechen.

- 16 - 5.2.1. Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, zu welchen die vorliegende sicherlich gehört und für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestellte zu entlöhnen sind, hat das Unterscheidungsmerkmal des unternehmerischen Risikos gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund zu treten (BGE 144 V 111 E.6.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E.6.2). Im Weiteren sind also die einzelnen Merkmale einer wirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zu prüfen. 5.2.2. Hinsichtlich des Weisungsrechts ist gemäss den Beschwerdeführern der Beschwerdeführer 1 an keine Weisungen der Beschwerdeführerin 2 gebunden, mit Ausnahme der impliziten, sachlichen Weisung, Passagierflüge in einer höchst professionellen und verantwortungsvollen Weise durchzuzuführen. Eine derartige Weisung ist zulässig, da Plattformbetreiber und Vermittlungsdienste gewisse Qualitäts- und Kompetenzanforderungen stellen dürfen, haften sie doch als Vermittler zumindest für die gehörige Auswahl und wollen die eigene Reputation nicht aufs Spiel setzen (vgl. RIE- MER-KAFKA, a.a.O, S. 590). Zudem liegt es in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse, dass die Auftraggebende der beauftragten Person ausführliche Anordnungen erteilen kann. In solchen Verhältnissen gewinnt das Element der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des für die betreffenden Verhältnisse üblichen Masses übersteigt (WML, Rz. 1019), was vorliegend aber nicht der Fall ist. Ansonsten kann dem Beschwerdeführer 1 gefolgt werden, dass er frei ist, nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung den Startzeitpunkt, den Startplatz, das Fluggebiet und die Landezone zu bestimmen sowie die vermittelten Passagiere abzulehnen. Die Beschwerdegegnerin hält hingegen nur fest, dass der Beschwerdeführer 1 weisungsgebunden sei, ohne dies näher zu substantiieren.

- 17 - 5.2.3. Gemäss der Beschwerdegegnerin lasse die Homepage der Beschwerdeführerin 2 nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer 1 ein Mitarbeiter sei, was sie aber nicht näher begründet. Auch seine Stellung als Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 spreche gegen eine selbständige Tätigkeit, was sie wiederum nicht begründet. Inwieweit der Beschwerdeführer 1 nebst der Vermittlung durch die Beschwerdeführerin 2 Gleitschirmflüge durchführt, ist nicht klar, kann aber letztlich offenbleiben. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 2 eine Vermittlungsplattform ist, die nicht über eine Arbeitsorganisation verfügt, in welche der Beschwerdeführer 1 eingegliedert ist und in die er sich unterzuordnen hat. Zudem fehlt es auch an einem Konkurrenzverbot. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer 1 führt auch persönlich akquirierte oder via andere Organisationen und Plattformen vermittelte Gleitschirmflüge durch. Schliesslich hat der Beschwerdeführer 1 keine Präsenzpflicht, sondern teilt sich die Arbeit frei ein, was gegen die wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit spricht. Was die Beschwerdegegnerin aus dem statuarischen Gesellschaftszweck punkto Logistik, aus der Gesellschafterstellung des Beschwerdeführers 1 bei der Beschwerdeführerin 2, der Angabe der Geschäftsadresse beim Ausfüllen des AHV-Anmeldungsformulars sowie einer fehlenden eigenen Homepage des Beschwerdeführers 1 abzuleiten versucht, erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht. 5.3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 als selbständig erwerbend zu qualifizieren ist, weil er in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und nach aussen erkennbar am Wirtschaftsleben teilnimmt, auch selber Kunden akquiriert und gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen tätig ist bzw. sein kann, für das Material und die erforderlichen Versicherungsdeckungen allein besorgt ist und somit ein unternehmerisches Risiko trägt. Arbeitsorganisatorisch ist er nicht fremdbestimmt bzw. er kann seine Arbeitstätigkeit (finanziell) weitgehend frei einteilen und Weisungen bestehen nur mit Bezug auf das qualita-

- 18 tive Arbeitsergebnis, nicht aber mit Bezug auf die Art und Weise der Arbeitstätigkeit. Auch die Prüfung, ob ein Kontrahierungszwang besteht, ob der Dienstleister (Gleitschirmpilot) seinen Kunden frei auswählen kann oder zugewiesen erhält, wer den Preis der Leistung bestimmt und wer in welchem Namen Rechnung stellt und die Bezahlung entgegennimmt ergibt, dass der Beschwerdeführer 1 als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin sind hingegen zu wenig substantiiert und es sind aus den Akten auch keine weiteren Hinweise ersichtlich, um von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 auszugehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen unter Aufhebung des Einsprache-Entscheids und mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 als Gleitschirmpilot einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Beschwerdeführerin 2 als Plattformbetreiberin dient lediglich der Vermittlung von Gleitschirm-Passagierflügen. 6.1. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 6.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG haben die obsiegenden Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2 mit Schreiben vom 10. September 2018 seine Honorarnote im Umfang von Fr. 2'940.20 ein. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'730.-- für 9.45 Arbeitsstunden à Fr. 280.-- sowie 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 210.20. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint dem Gericht als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 280.-- ausgegangen werden, da dieser Ansatz

- 19 ausserhalb des Rahmens gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) liegt, wonach ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich gilt. Gemäss den Honorarvereinbarungen vom 3./7. September 2018 bzw. 3./4. September 2018 ist im Stundenansatz von Fr. 280.-- der Auslagenersatz abgegolten. Es ist vorliegend praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 270.-- auszugehen, zusätzlich wird eine Spesenpauschale von 3 % veranschlagt. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'920.30. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'632.50 für 9.45 Arbeitsstunden à Fr. 270.--, 3% Spesen von Fr. 79.-- sowie 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 210.20. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer je zur Hälfte aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einsprache-Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ als Gleitschirmpilot einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, hat A._____ und die B._____ GmbH mit insgesamt Fr. 2'920.30, je zur Hälfte mit Fr. 1'460.15, zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2018 77 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.03.2020 S 2018 77 — Swissrulings